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Zedler: Emphyteusis [1] HIS-Data
5028-8-1030-1-01
Titel: Emphyteusis [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 1030
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 548
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Übersicht
  Gegenstand, allgemein
  Vertrag
  Personen
  Gegenstand, besonderes
  Arten der Begründung
 
  Versprechen
  Begründung
  Verjährung
  Erbfolge

Stichworte Text Quellenangaben
  Emphyteusis; das Erb-Zinß-Recht, Erb-Pacht.  
Gegenstand, allgemein Anfangs wurden nur ungebaute, und öde Örter, von denen Dominis Fundorum andern auszubauen, und mit Reservirung des Dominii directi und eines gewissen jährlichen Canonis zu verbessern, und baubar zu machen, verliehen, dahero es auch ein Öd-Recht, von dem Wort öde, oder wüste, davon das Wort Einöde; Wehn. Obs. pr. voc. Öde-Recht.
  Diese Bona Emphyteutica, aber Hof-Güter, Bauer-Lehen, Erb-Zinnß-Güter, und der zu praestirende jährliche Canon-Erbzinnß, genannt werden; Heut zu Tage werden auch gebaute tragbare Felder, als Erbzinnß-Güter verliehen.
  • Franz. de Laudem. ...
  • Schneid. ad §. adeo. ...
Vertrag Es ist aber Emphyteusis ein Contractus consensualis, da der Dominus eines Praedii mit Reservirung seines Dominii directi, des Mehrern- oder Grund-Eigenthums, die Possession, und Nutzung, oder das vtile Dominium, das minder- oder nutzbahre Eigenthum an einen andern transferirt, solches auf ewig, oder auf eine gewisse Zeit zu nutzen, und zu gebrauchen, jedoch mit der Bedingung, daß das Gut verbessert, und baubarer gemacht, und davor ein jährlicher Zinnß gereicht werde. Perez. in C. ...
  Es wollen zwar einige einen schrifftlichen Aufsatz zu diesen Contract erfordern, aber ohne Grund, massen vor diesen schon, ehe dieser Contract einen besondern Namen bekommen, dubitirt worden, ob dergleichen Negotium, eine Emtio venditio oder Locatio Conductio sey; welche beyde Contractus doch undisputirlich pro consensualibus passiren; doch pflegt in praxi nicht ad necessitatem, sondern ad probationem insgemein ein Erbzinnß-Brief ertheilt zu werden.  
Personen Es können aber alle diejenigen eine Emphyteusin constituiren, denen es nicht in Jure verbothen ist, und können die Constituenten in geist- und weltlichen Personen bestehen. Zoes. ad. Tit. ...
  Auch in blosen Privat-Personen, wenn sie Herrn über das Ihrige sind, und nach Belieben schalten können.
  • L. 21. C. de mand.
  • L. 1. et 2. C. de j. Emph.
  Auch bonae fidei possessor kann, weil er einen Domino gleichgeachtet wird, eine Emphyteusin constituiren;
  • L. 136. de R.J.
  • Müller ad Struu. Exerc. ...
  Doch muß der Concedent freye Macht und Gewalt haben, über das Seinige zu disponiren, und werden daher die Pupillen Furiosi, Prodigi ausgeschlossen, Zoes. Tit. si ager. vect.
  Diese Vormünder selbst können auch nicht aus alleiniger ihnen zukommenden Auctoritaet eine Emphyteusin constituiren, sondern es muß, wie bey andern Alienationibus, der minderjährigen Güter, das Decretum magistratus, darzu kommen, welcher zu unterscheiden hat, ob eine wichtige Ursache vorhanden; L. 4. ...
  Eine Emphyteusin aber zu renouiren, ist in der Pupillen Macht, wann es nur Auctoritate Tutorum geschicht, bey denen Minoribus aber auch ohne ihrer Curatorum Vorwissen. Zoes. et Müller l.c.
  Es werden auch die Weiber, um so weniger ausgeschlossen, weil sie dem Haußhalten mehr als die Manner vorzustehen, mithin auch auf die Verbesserung derer Äcker sehen, geglaubet, sonst auch in Contracten denen Männern in Jure gleich geachtet werden.
  • Gail. 2. ...
  • Müller l.c.
  Wollte auch eine Kirche, oder ein Collegium Ecclesiasticum, und Closter, durch seinen Prälaten, Vorsteher, oder Rectorem, Emphyteusin nouiter constituiren, so müssen  
  {Sp. 1031|S. 549}  
  auch die Requisita, welche ad alienationem solcher Güter nöthig seyn, observiret werden.
  Hingegen können auch alle eine Emphyteusin empfangen und adquiriren, denen das Commercium nicht verbothen ist, mithin sind hierzu capabel, sowohl die Manns- als Weibs-Personen, majores et minores, doch müssen die Pupillen und Minores, die Auctoritaet und Consens ihrer Vormündere adhibiren.
  • Arg. l. C. de jur. dei.18.
  • l. 32. de adqu. vel. am. poss.
  Ohne Unterscheid der Condition und Qualitaet, es seyn  
  Struu. Syn. ...
 
  • Furiosi oder Prodigi, Stumme, Taube, Blinde, doch daß der Furiosus, weil er keinen Verstand hat, durch seinen Curatorem adquiriren muß; Ein Verschwender aber, ohne demselben, weil er in Erwerbungen nicht davor angesehen wird.
Arg.. L. 5. ...
  Hingegen werden von dieser Adquisition ausgeschlossen,  
 
  • die Ketzer, Excommunicirten, und offenbahren Wucherer.
  • L. 4. C. de hered.
  • C. pen. X. de sent. excom.
  • c. 1 de vsur. in 6
  Gail. de p. ...
  Das Sächsische Land-Recht ist hierinne singulair, indem es die Nobiles, einen Mann von Ritters-Art, excludiren will.
  • Land-Recht, lib. 2. art. 21. ibique Gloss. num 4.
  • Zobel. Lib. II. diff. 46.
Gegenstand, Besonderes Das Objectum, oder Materie, worinnen ein Emphyteusis kann constituirt werden, betreffend, sind res immobiles, weil in Jure allezeit, wo von der Emphyteusi gehandelt wird, der liegenden Gründe derer Praediorum und Fundorum Meldung geschicht. §. 3. J. de loc. cond.
  Und zwar werden die beweglichen Sachen deswegen nicht ausgeschlossen, weil solche nicht einen perpetuum vsum praestiren, weil diesem Einwurff durch eine Caution wohl könnte prospicirt werden, sondern weil dabey keine solche Cultura und Melioratio, welche doch die End-Ursache dieses Contractus ist, vorgenommen werden kann. Franz. de Laudem. ...
  Ob auch schon dieser Finis primario das Absehen auf ungebaute Felder und inculta praedia rusticae gehabt, so adplicirt sich doch auch solches heute zu Tage, und secundario, auf die bereits in Bau gebrachte Güter, welche doch jährlich ihre Bebauung nöthig haben. Auth. perpetua. ...
  So gar auch auf die Praedia vrbana als Häußer.
  • Nou. VII. 3. ...
  • Perez. in c. ...
  item auf Sachen die dem Fundo anhangen, und gleichsam einen Antheil dazu seyn, als da sind die Fructus pendentes..
  • L. 44. ...
  • Franz h.t.n. 34.
  Wann sie nur mit denen Praediis zugleich übergeben werden. Struu. Ex. ...
  Also kan ein Emphyteusis in Juribus und Actionibus constituirt werden, denn ob sie schon zuweilen unter die res immobiles gezehlt werden, so geschicht es doch nur Fictione Juris; Dahingegen Emphyteusis eine wahrhaffte unbewegliche Sache desiderirt. arg. l. 15. de R. j.
  Gleiches ist auch von jährlichen Gülden, und anderen Geld-Praestationibus, als Steuer, Zoll, und anderen Gabellen zu sagen; Denn ob sie schon auf gewisse Art vor unbeweglich, wegen ihrer Dauer, und daß sie in perpetuum exigirt werden, zu achten, so hangen sie doch dem Fundo nicht an, werden auch nicht zu dem Ende gegeben, daß sie excolirt und verbessert werden.
  • Franz. d.l.n. 35.
  • Valas. de Jur.
  Ob aber die Bona secularia, oder Ecclesiastica seyn, thut nichts zur Sache. Franz. de Laudem. ...
  Zu welchen letztern auch Bona accademica  
  {Sp. 1032}  
  gehören. L. 2. ...
Arten der Begründung Was die Modos, wodurch eine Emphyteusis constituiret oder adquiriret wird, betrifft, sind solche zweyerley; denn es wird entweder solche das erste mahl constituirt und adquirirt oder per Successionem deferirt, was den ersten Modum betrifft, ist die Promissio eines Erbzinnß-Lehns von der würcklichen Constitution und Adquisition zu unterscheiden. L. 20. C. de pact.
Versprechen Diese Promissio geschicht entweder durch einen Actum inter vivos, nemlich durch einen Contract, z.E. Kauff, oder nach denen Moribus, durch ein kräfftiges Pactum, wodurch der Herr sich zur Constitution eines Zinnß-Lehn obligiret.
  • §. 1. I. de Vsufr.
  • §. vlt. I. de servit.
  Und entstehet dahero ein Jus ad rem, oder Actio personalis..
  • L. 3. de O. et A.
  • L. 20. C. de pact.
  Oder durch ein Testament und letzten Willen, da der Herr Jemand eine Sache, daß er solche pro Emphyteusi geniesen soll, legirt, oder ihn darinnen zum Erben einsetzet;  
Begründung die Constitutio und Adquisitio aber bestehet in einen Contractu Emphyteutico selbst, und Tradition oder Investitur, welcher ein Actus solemnis ist, da eine Sache von deren Herr unter Abstattung eines gewissen Canonis zum Erbzinnß-Lehen, übergeben wird, nach eines jeden Lehn-Hofs Gewohnheit; und diese Traditio geschicht entweder wahrhafftig, durch Einführung in einen Grund-Stück, und dessen Übergebung, oder ficte, wenn man eine Sache weiset, und dabey, daß man deren Possession übergebe, meldet, oder die Possessions Ergreiffung dem Erbzinnß-Mann überläst. Struu. Exer. ...
Verjährung Es kann aber auch durch eine Praescription eine Emphyteusis constituirt und adquirirt werden, worbey zweyerley Casus zu unterscheiden,  
 
1) wenn einen einen Praedium von jemand, der doch nicht Herr darüber ist, durch einen Contract, oder letzten Willen in in Emphyteusin concediret werden, so kann longo tempore, daß ist 10. Jahr unter Gegenwärtigen, und 20. Jahr unter Abwesenden die Emphyteusis praescribirt werden.
arg. l. 11. §. 1.
 
2) Wann zwar ein Herr einen eine Sache nicht in Emphyteusin übergibt, sondern etwa nur in Bestand überläst, so ist zwar die Quaestio an, daß dergleichen Sache gleichwohl könne praescribirt werden, richtig nach dem Exempel eines Lehn-Vsusfructus, und anderer Jurium.
L. vlt. C. de praesc. long. temp.
 
  Und weil die Praescriptio gleichsam eine tacita Confessio und Investitura ist;
Steph. de Edict. ...
 
  Welche dem Possessori eben so viel mittheilt, als eine expresse und sollemne Convention;
arg. l. 1. C. de seru. et adqu.
  Was aber die Quaestionem quale, was nemlich vor ein Recht dadurch adquirirt werde, betrifft, so entstehen dabey 2. Fragen,  
 
1) wie die Praescriptio hier Statt haben könne, und
2) was dabey vor eine Species Praescriptionis obtinire?
 
  die erste betreffend, kan die Praescriptio Statt haben, wenn der Herr einen andern, den Fundum nutzen, und gebrauchen läst, als einen Erbzinnß-Mann, der dem Canonem binnen der in Jure definirten Zeit, ohne Contradiction jährlich einziehet, L. fin. C. ...
  Die andere Frage betreffend, wollen einige, bey einer weltlichen Emphyteusi 30. bey einer Geistlichen aber 40. requiriren. Treutl. v. ...
  Andere aber halten 20.Jahr vor sufficient, weil binnen solcher Zeit, das Dominium selbst kann adquirirt werden, und bey Praescribirung eines Vsusfructus, oder andern Dienstbarkeiten, diese Zeit genung ist. Wesenb. Tit. de Seruit. n. 5.
  Wollen auch solches argumento à feudo, welches binnen 30. Jah-  
  {Sp. 1033|S. 550}  
  ren kann praescribiret werden, probiren. 2. f. 26. ...
  Allein weil diese Sache in Iure Ciuili schon genugsam determiniret, und dahero nicht nöthig ist, ad Jus feudale zu recurriren, so wollen andere dabey bleiben, daß die Praescriptio longi temporis genung sey, es habe der Emphyteuta einen Titulum oder nicht, weil in Juribus und Seruitutibus die Sapentia Domini an Statt des Tituls und Tradition ist. L. 10. ...
  Wann nur in longi temporis Praescriptione der Emphyteuta die Possessionem rei bona fide adquiriret, und nec vi nec clam nec precario possidiret; dahingegen in Praescriptione longissimi temporis auch ein malae fidei Possessor durchlangen kann. L. 3. l. 8. C. de praesc. 30. ann.
  Gleiches ist auch von demjenigen zu sagen, der völliger Herr von einer Sache ist, und einen andern doch per longum tempus einen Canonem reichet, und derselbe solchen annimmet.
  • Struu. Ex. ...
  • Coes. Tit. ...
Erbfolge Ist nun die Emphyteusis constituirt und adquirirt, so wird sie auf die legitimos successores deferirt, weil selbige in genere, und ihrer Natur nach ratione successionis dem Jure communi gemäß tractiret wird, so daß alle in derselben succediren können, welche jure communi nicht abgewiesen werden. Colleg. Argent. Tit. ...
  Dahero succediren in Emphyteusin, sowohl die heredes sui, als extranei, weil §. 3. j. de locat. cond. l. 1 si ager vect.  
  Generaliter zu reden: nicht nur ehrlich erzeugte, sondern auch legitimirte Kinder, es geschehe per sub sequens matrimonium, oder rescripta Principis. Arg. §. 2. j. de hered. quae ab int.
  Auch ohne Distinction, ob die Emphyteusis ciuilis oder Ecclesiastica sey, weil diese Differenz aufgehoben, Nou. CXX. c. 6. §. 1.
  Auch Jure canonico die Legitimati von Succession nicht excludiret, sondern deren vielmehr theilhafft gemacht werden. Bach. ad Treut. d. Disp. ...
  So wird auch nicht auf die Differentiam sexus, ob ein Mann- oder Weibs-Person succedire, gesehen, und läst sich dißfalls von dem Lehen, auf die Emphyteusin nicht argumentiren, weil bey denen Erbzinnß Lehen keine solche, dem weiblichen Geschlecht ungewöhnliche Seruitia, wie bey denen Lehen erfordert werden. Struu. Ex. ...
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries