Titel: |
Marckung, Marcken |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 1283 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 675 |
Vorheriger Artikel: |
Marckt-Voigt |
Folgender Artikel: |
Marckung (Dorff-) |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
|
|
Marckung, Marcken, heissen die
Grentzen
einer Stadt oder
Dorffs; so weit erstreckt sich auch
derselben Gerichts-Zwang, daß der
Richtern des
Orts über alle Gerichtliche Fälle, die sich darinnen
zutragen, ordentlich zu urtheilen hat, und dürfften
die Partheyen ihre
Sachen in erster Instantz ohne
sondere von der hohen Obrigkeit ausgebrachte
Remission und
erhebliche Ursachen für kein
ander
Gericht bringen. |
|
|
Was aber die kleinen
Flecken und Weiler,
auch einzige Höfe betrifft, die kein eigen Gericht
haben, sondern in die nächst gelegene Stadt oder
Dorff gerichtbar sind, haben nichts desto weniger
auch ihre besondere eingesteinte Marckung mit
denen
Rechten und Gerechtigkeiten, als wie die
Städte und Gerichtbare Flecken, unter welchen
die fürnehmste ist die Vieh-Trifft und Weidgang,
dessen sie sich, so weit ihre
Zwinge und Bänne
gehen, einig und allein zu gebrauchen, daran
ihnen auch kein Ausgesessener
Macht hat,
Eingriff zu thun, oder sie zu überfahren, es hätte
denn jemand durch einen alten Gebrauch oder
sonderbaren Vertrag die Zufahrt mit seinem Vieh
auf einer andern Marckung hergebracht. |
|
|
Und obwol die
Landes-Fürsten und
Herren in
ihrer unterworffener Städte Zwing und Bännen die
Obrigkeit und Macht zu
gebieten, und zu verbieten
haben, so sind sie doch nicht befugt, den
Gemeinden
an ihrem Weidgang Eintracht zu thun, und denselben den Ausgesessenen zu
verleihen, noch auch für sich selbst eine solche starcke Heerde zu halten, daß
dadurch die Weiden überschlagen, und dem gemeinen Weidgang ein Abbruch zugezogen
würde, desgleichen sind sie nicht berechtiget, die Weiden und Viehtrieb, den
Gemeinen zum Nachtheil und
Schaden, zum Feld- und
Acker-Bau umbrechen, oder zum Garten-Recht einfangen zu lassen, doch werden etliche
Fälle hiervon ausgenommen. |
|
|
Hingegen müssen die Gemeinden und
Einwohner von allen
Güthern, die in ihren
Marckungen liegen, auch ihre besondern
Beschwerden tragen, vornemlich aber der
Herrschafft des Orts
Steuern und Schatzungen
ge- |
|
|
{Sp. 1284} |
|
|
ben, deren auch, die Ausgesessenen und
Geistlichen, die Güther in der Marckung haben,
nicht befreyet. Also auch sind sie
verbunden, die
gemeinen Strassen, Wege und Stege in ihren
Zwing und Bännen zu erhalten, welches doch
auch unterschiedlich und nach dem
Herkommen
des Orts gebraucht wird. |
|
|
Gleichergestalt haben die Schlösser und
Burgen ihren sonderbaren
Bezirck und
Marckungen um sich her, darinnen der Weidgang
und andere Rechte, und gemeiniglich auch die
Obrigkeit und das
Gebiet ihnen zugehörig und
anhändig sind. Doch sind etliche Schlösser, die
gleichwohl ihre eingestimmte Marckung, aber kein
anhangend Obrigkeitliches Gebiet darinnen
haben. |
|
|
Also sind auch die Land-Voigteyen des
Deutschen
Römischen Reichs mit ihrem
bestimmten Bezirck eingemarckt, denen der
Gerichts-Zwang und das Land-Gericht anhängig
ist, die erstrecken sich auch zuweilen in andere
Herrschafften, Gebiete und Obrigkeiten, wie wir
sehen an den Land-Gerichten in
Schwaben, und
Francken, ingleichen in der Pfaltz-Neuburg zu
Höchstädt, und in der
Landgrafschaft Bare, auch
andern Orten mehr, welche aber meistentheils der
Grentzen halber streitig sind, und denen der
Gerichts-Zwang von denen anstossenden
Herrschafften widersprochen wird. |
|
|
Vornehmlich aber hat das Kayserliche Hof-Gerichte zu Rothweil seinen gewissen
District, der
mit sonderbaren Grentzen und namhafften
Marcken umschrieben ist. |
|
|
Sonst wird auch die Marckung der Zehende
genennet. |
|
|
|
|