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Zedler: MATRIMONIUM TRANSFORMATUM HIS-Data
5028-19-2091-3
Titel: MATRIMONIUM TRANSFORMATUM
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 2091
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 1094
Vorheriger Artikel: MATRIMONIUM QUOD AD BONA GRATIA INITUM EST
Folgender Artikel: MATRIMONIUM VERUM
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  MATRIMONIUM TRANSFORMATUM, ist dasjenige, wenn zwar einmal eine Ehe zur lincken Hand, von einem grossen Herren wird eingegangen; dieser aber sich nachhero erkläret, daß er seine Gemahlin vor eine vollkommene zur rechten Hand getraute Gemahlin wolle ansehen, mithin das Pactum ad morganaticam aufgehoben wissen.  
  Da denn die Frage entstehet: ob die aus einem solchen matrimonio transformato erziehlten Söhne ihm in seinen Herrschafften succediren können? Es äusserte sich diese Streitigkeit nach der Mitte des 17 Jahrhunderts, als der Graf Ernst Wilhelm von Bentheim, mit Gertraud, Hartigers von Zelst, eines Richters zu Zollen in der Provintz Zütphen Tochter, aus Adelichem Geblüt entsprossen, im Jahr 1661 sich vermählete; denn Anfangs war es eine Ehe zur lincken Hand, nachgehends aber erklärte der gedachte Graf diese Ehe vor eine zur rechten Hand, oder vor eine wahre Ehe, und die gedachte Gertraud von Zelst, vor seine rechte Gemahlin, ließ auch in der Kirche ordentlich vor sie bitten, und machte mit seinem Herrn Bruder einen Vertrag, daß ihre Kinder den Titul als Grafen führen, und mit einer gewissen Landes-Portion abgefunden werden solten.  
  Es überredete ihn aber nachmals sein Bruder, der Graf Philipp Conrad zu Bentheim-Steinfurt, seine erste Gemahlin, mit der er Kinder erzeuget hatte, zu verlassen, und sich anderweitig zu vermählen, wurde auch hierüber Catholisch, und ließ die vorige Ehe vom Pabst zertrennen: Als er aber verstorben, entstunde der  
  {Sp. 2092}  
  Streit: Ob auch die von der ersten Gemahlin erzeugte Kinder einen Antheil an der Succeßion haben könten?  
  Die Agnaten sagten, es wäre die Ehe mit ihrer Mutter eine Ehe zur lincken Hand gewesen: Die erste Gemahlin aber sagte, es sey ein Matrimonium transformatum daraus geworden, hatte sich auch auf das Pactum mit denen Agnaten beruffen; welche hingegen erwiederten, das Pactum wäre ungültig, weil die Gemahlin verstossen, und die Ehe getrennet worden sey.  
  Die Holländer nahmen hierauf sich ihrer an, und musten endlich durch einen Congreß ihre Kinder, welche nachgehends vor Reichs-Grafen, und Succeßions-fähig vom Kayser sind erkläret worden, mit einer Portion Landes vorlieb nehmen, womit sie auch zufrieden waren.  
     

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Stand: 14. Februar 2014 © Hans-Walter Pries