Titel: |
MATRIMONIUM TRANSFORMATUM |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 2091 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 1094 |
Vorheriger Artikel: |
MATRIMONIUM QUOD AD BONA
GRATIA INITUM EST |
Folgender Artikel: |
MATRIMONIUM VERUM |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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MATRIMONIUM TRANSFORMATUM, ist
dasjenige, wenn zwar einmal eine
Ehe zur lincken
Hand, von einem grossen
Herren wird eingegangen;
dieser aber sich nachhero erkläret, daß er seine
Gemahlin vor eine
vollkommene zur rechten Hand
getraute Gemahlin
wolle ansehen, mithin das
Pactum ad morganaticam aufgehoben
wissen. |
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Da denn die
Frage entstehet: ob die aus einem
solchen matrimonio transformato erziehlten
Söhne
ihm in seinen
Herrschafften succediren können? Es
äusserte sich diese Streitigkeit nach der Mitte des
17
Jahrhunderts, als der
Graf Ernst Wilhelm von
Bentheim, mit Gertraud, Hartigers von Zelst,
eines
Richters zu Zollen in der Provintz Zütphen
Tochter, aus
Adelichem Geblüt entsprossen, im
Jahr 1661 sich vermählete; denn
Anfangs war es
eine Ehe zur lincken Hand, nachgehends aber
erklärte der gedachte Graf diese
Ehe vor eine zur
rechten Hand, oder vor eine
wahre Ehe, und die
gedachte Gertraud von Zelst, vor seine rechte
Gemahlin, ließ auch in der Kirche
ordentlich vor sie
bitten, und machte mit seinem
Herrn Bruder einen
Vertrag, daß ihre
Kinder den
Titul als Grafen führen,
und mit einer
gewissen
Landes-Portion abgefunden
werden
solten. |
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Es überredete ihn aber nachmals sein Bruder,
der Graf Philipp Conrad zu Bentheim-Steinfurt,
seine erste Gemahlin, mit der er Kinder
erzeuget
hatte, zu verlassen, und sich anderweitig zu
vermählen, wurde auch hierüber
Catholisch, und
ließ die vorige Ehe vom Pabst zertrennen: Als er
aber verstorben, entstunde der |
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{Sp. 2092} |
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Streit: Ob auch die von der ersten Gemahlin
erzeugte Kinder einen Antheil an der Succeßion
haben könten? |
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Die Agnaten
sagten, es wäre die Ehe mit ihrer
Mutter eine Ehe zur lincken Hand gewesen: Die
erste Gemahlin aber sagte, es sey ein Matrimonium
transformatum daraus geworden, hatte sich auch
auf das Pactum mit denen Agnaten beruffen;
welche hingegen erwiederten, das Pactum wäre
ungültig, weil die Gemahlin verstossen, und die Ehe
getrennet worden sey. |
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Die
Holländer nahmen hierauf sich ihrer an,
und
musten endlich durch einen Congreß ihre
Kinder, welche nachgehends vor Reichs-Grafen,
und Succeßions-fähig vom
Kayser sind erkläret
worden, mit einer Portion Landes vorlieb nehmen,
womit sie auch zufrieden waren. |
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