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Zedler: Thun, That [3] HIS-Data
5028-43-1933-3-03
Titel: Thun, That [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 43 Sp. 1948
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 43 S. 987
Vorheriger Artikel: Thun, That [2]
Folgender Artikel: Thun, ein Fluß in der Schweitz
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • : Absatz in der Vorlage vorhanden

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  Text  
Rechte Schlüßlichen gehen wir noch in die Schulen der Rechtsgelehrten, damit wir auch, was diese etwan von dem Thun oder Machen, Lat. Facere, lehren, erkennen mögen: Es kan in einem letzten Willen vom Testirer jemanden unter andern auch durch ein Vermächtniß auferleget werden, etwas zu thun, oder nicht zu thun. Daher ist auch ein solches Vermächtniß zu Recht beständig, und der Erbe dasselbe zu leisten schuldig, da ihm z.E. auferleget worden, etwas zu thun, als zu bauen, oder mit dem Bau, andern zuwider, nicht fortzufahren, etwas zu verkauffen, oder nicht zu verkauffen.  
  Also kan und mag auch ein Testirer verordnen, daß sein Erbe dem Titius seinen, des Verstorbenen, Acker, Wiesen, oder Garten, in ziemlichem Werth, und nach billiger Erkänntniß und Achtung, zu kauffen überlasse. Desgleichen, wenn den Erben vom Testirer auferleget worden, daß er einen Knaben ein Handwerck oder sonsten was lernen lassen soll, damit er sich erhalten und ernähren möge, und doch durch denTestirer selbst nicht ausgedrucket wäre, was vor ein Handwerck der Junge lernen soll; so wird alsdenn die Obrigkeit, oder sonst ein unpartheyischer Schiedsmann, nach Gestalt und Gelegenheit des von dem Verstorbenen errichteten letzten Willens, auch nach dem Alter und der Eigenschafft, Natur, Art und Geschicklichkeit desjenigen, dem solch Vermächtniß beschieden ist, zu ermessen haben welches Handwerck, so nach derselbige auf des Erbens Kosten vor andern lernen sollen. Struvs Jurispr. Lib. II. tit. 23. § 8. und 9.
  Sonst aber können auch gewisse Handlungen oder Contracte vom Thun und Lassen, oder daß etwas geschehe, oder nicht geschehe, getroffen werden. Das Thun, so versprochen wird, muß also beschaffen seyn,  
 
1) daß es von Natur möglich,
 
 
2) daß es in denen Rechten nicht verboten sey.
 
  Ist dieses, so kan alsdenn derjenige, so etwas zu machen versprochen, weiter nicht als daß er es entweder thue, oder widrigen Falls das Interesse, und was einem vor Vortheil entgehet, nebst dem Schaden erstattet, den er wegen Nachbleibung des versprochenen Wercks leidet, belanget werden. Struv in Synt. Jur. Civ. Exerc. 47. th. 28.
  wiewohl einige davor halten, daß heutiges Tages derjenige, welcher etwas zu thun oder zu machen versprochen, mit Erstattung des Interesse von seiner Verbindlichkeit sich nicht loßmachen könne, sondern dasjenige, was er versprochen, durchaus leisten müssen, Christinäus Vol. I. Dec. 328. n. 8.
  Über dieses ist zu wissen, daß etliche Handlungen also eingerichtet werden, daß sie allein auf die Personen, so sich mit einander in den Handel oder Contract eingelassen haben, eingeschräncket werden, etliche aber ohne solche Beschränckung gültig seyn; dahero dieselben auch die Erben und Nachfolger binden. Doch hält man in zweifelhafften Fällen insgemein davor, daß eine jedwede Handlung, ohne Beschränckung auf die Person geschlossen sey. Struv l.c. Exerc. 6.
  {Sp. 1949|S. 988}  
    th. 51.
  Endlich ist hierbey noch zu gedencken, daß wie überhaupt alle und jede Handlungen, so auch diejenigen, welche auf etwas zu thun oder zu lassen gerichtet sind, etliche schlechthin und ohne Meldung oder gewisse Bedingung der Zeit, etliche hingegen mit gewisser Bedingung, auch mit Anhängung der Zeit, geschlossen werden. Auch wird in etlichen Handlungen eine gewisse und bestimmte That, in etlichen aber dieses oder jenes versprochen, und stehet in dem letztern Falle alsdenn die Wahl bey dem, so es versprochen, es hätte denn der Gegentheil sich selbst die Wahl ausdrücklich vorbehalten. Struvs Jurispr. L. III. tit. 1. §. 16. u.ff.
  Übrigens besiehe hierbey im VI. Bande die Artickel  
 
  • Contractus Do ut des p. 1140.
  • Contractus Do, ut facias, p. 1140.
  • Contractus Facio, ut des, p. 1140. u.ff. und
  • Contractus Facio, ut facias, p. 1141.
 
  nicht weniger die Artickel:  
 
  • Facere, im IX. Bande, p. 55. und
  • Factum, p. 65. u.f.
 
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries