Titel: |
Thun, That [3] |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
43 Sp. 1948 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 43 S. 987 |
Vorheriger Artikel: |
Thun, That [2] |
Folgender Artikel: |
Thun, ein Fluß in der Schweitz |
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
- ¶: Absatz in der Vorlage vorhanden
|
|
Text |
|
Rechte |
Schlüßlichen gehen wir noch in die
Schulen der Rechtsgelehrten, damit wir
auch, was diese etwan von dem Thun oder Machen,
Lat.
Facere, lehren,
erkennen
mögen: Es kan in
einem
letzten Willen vom Testirer jemanden unter andern auch durch ein Vermächtniß
auferleget werden, etwas zu thun, oder nicht zu thun. Daher ist auch ein solches
Vermächtniß zu
Recht
beständig, und der Erbe dasselbe zu leisten
schuldig, da ihm
z.E. auferleget
worden, etwas zu thun, als zu
bauen, oder mit dem Bau, andern zuwider, nicht
fortzufahren, etwas zu
verkauffen, oder nicht zu verkauffen. |
|
|
Also kan und mag auch ein Testirer verordnen, daß sein Erbe dem Titius
seinen, des Verstorbenen,
Acker,
Wiesen, oder Garten, in ziemlichem Werth, und nach billiger
Erkänntniß
und Achtung, zu kauffen überlasse. Desgleichen, wenn den Erben vom Testirer
auferleget worden, daß er einen Knaben ein
Handwerck oder sonsten was lernen
lassen soll, damit er sich erhalten und ernähren möge, und doch durch
denTestirer selbst nicht ausgedrucket wäre, was vor ein Handwerck der Junge
lernen soll; so wird alsdenn die
Obrigkeit, oder
sonst ein unpartheyischer Schiedsmann, nach
Gestalt
und Gelegenheit des von dem Verstorbenen errichteten
letzten Willens, auch nach dem Alter und der
Eigenschafft,
Natur,
Art und
Geschicklichkeit desjenigen, dem solch Vermächtniß beschieden ist, zu
ermessen haben welches Handwerck, so nach derselbige auf des Erbens Kosten vor
andern lernen sollen. |
Struvs Jurispr. Lib. II. tit. 23. §
8. und 9. |
|
Sonst aber können auch gewisse Handlungen oder
Contracte vom Thun
und Lassen, oder daß etwas geschehe, oder nicht geschehe,
getroffen werden. Das Thun, so versprochen wird, muß also beschaffen seyn, |
|
|
1) |
daß es von
Natur
möglich, |
|
|
|
2) |
daß es in denen
Rechten
nicht verboten sey. |
|
|
|
Ist dieses, so kan alsdenn derjenige, so etwas zu machen versprochen, weiter
nicht als daß er es entweder thue, oder widrigen Falls das Interesse, und was
einem vor
Vortheil entgehet, nebst dem
Schaden erstattet, den er wegen
Nachbleibung des versprochenen
Wercks
leidet, belanget werden. |
Struv in Synt. Jur. Civ. Exerc. 47.
th. 28. |
|
wiewohl einige davor halten, daß heutiges Tages derjenige,
welcher etwas zu thun oder zu machen versprochen, mit Erstattung des Interesse
von seiner
Verbindlichkeit sich nicht loßmachen könne, sondern dasjenige, was er
versprochen, durchaus leisten müssen, |
Christinäus Vol. I. Dec. 328. n.
8. |
|
Über dieses ist zu wissen, daß etliche Handlungen also eingerichtet werden,
daß sie allein auf die
Personen,
so sich mit einander in den Handel oder
Contract eingelassen haben,
eingeschräncket werden, etliche aber ohne solche Beschränckung gültig seyn;
dahero dieselben auch die Erben und Nachfolger binden. Doch hält man in
zweifelhafften Fällen insgemein davor, daß eine jedwede Handlung, ohne
Beschränckung auf die Person geschlossen sey. |
Struv l.c. Exerc. 6. |
|
{Sp. 1949|S. 988} |
|
|
|
th. 51. |
|
Endlich ist hierbey noch zu gedencken, daß wie überhaupt alle und jede
Handlungen, so auch diejenigen, welche auf etwas zu thun oder zu lassen
gerichtet sind, etliche schlechthin und ohne Meldung oder gewisse Bedingung der
Zeit, etliche hingegen mit gewisser Bedingung, auch mit Anhängung der Zeit,
geschlossen werden. Auch wird in etlichen Handlungen eine gewisse und bestimmte
That, in etlichen aber dieses oder jenes versprochen, und stehet in dem letztern
Falle alsdenn die Wahl bey dem, so es versprochen, es hätte denn der Gegentheil
sich selbst die Wahl ausdrücklich vorbehalten. |
Struvs Jurispr. L. III. tit. 1. §.
16. u.ff. |
|
Übrigens besiehe hierbey im VI. Bande die
Artickel |
|
|
- Contractus Do ut des p. 1140.
- Contractus Do, ut facias, p. 1140.
- Contractus Facio, ut des, p. 1140.
u.ff. und
- Contractus Facio, ut facias, p.
1141.
|
|
|
nicht weniger die
Artickel: |
|
|
- Facere, im IX. Bande, p.
55. und
- Factum, p. 65. u.f.
|
|
|
|
|