Titel: |
Collectae Imperii |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 688 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 361 |
Vorheriger Artikel: |
Collectae extraordinariae |
Folgender Artikel: |
Collectae ordinariae |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Collectae Imperii, oder Vniversales, Reichs-Steuren,
welche vom Kayser,
mit Einwilligung, derer
Stände im Römischen
Reiche zu Beförderung und Rettung des
gemeinen Nutzens, denen Ständen mit
der Discretion angesagt und auferlegt, daß sie solche
Steuer von ihren
Unterthanen colligiren oder einfordern, und an
gewisse
Orte
verschaffen; jedoch über die in
Matricula Imperii
jedem adsignirte Summe nichts mit exigiren, oder in ihren
eigenen
Nutzen verwenden
sollen. |
-
Reichs-Abschied
de
A. 1542. zu Speyer
- R.A. zu
Augspurg. Anno 1548.
- R.A. zu Regenspurg, de Anno 1557.
- zu
Augsp. de Anno 1566.
- Gail. 2. obs. …
|
|
Anfangs war zu Auflegung dieser
Steuern des Kaysers und derer
Chur-Fürsten
Consens genung. |
Capitul.
- Car. V. Art. XII.
- Ferdin. I. Art. XI.
- Rud. II. Art. XI.
- Matth. Art.
XII.
- Ferdin. II. Art. X.
- Ferdin. III. Art. XIII.
|
|
aber in dem
Westphälischen Frieden
haben die übrigen
Stände auch das
Recht
erhalten, daß man ihre Einwilligung dazu haben muß, welches auch in denen
folgenden
Capitulationibus widerholt worden. |
|
|
Es sind im
Reiche zwey
Arten die Steuren einzutreiben, entweder per
capita auf den gemeinen Pfennig, welcher heut zu
Tage nicht mehr
gebräuchlich ist, oder nach dem Römer-Zug, da jeder
Reichs-Stand nach seinem
Anschlag |
|
|
{Sp. 689|S. 362} |
|
|
in der Reichs-Matricul sein Contingent geben muß. Siehe
Römer-Zug, Römer-Monat,
Reichs-Matricul. |
- Datte Rer. ...
- Matthiae de
Contribut.
-
Ziegler de Jure collect.
- Pfeffinger l.c. ...
|
|
Die Reichs-Steuern sind entweder
ordentliche oder ausserordentliche, zu
denen ordentlichen gehören der Anschlag des Römer-Zugs, und das Contingent
zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts. Die ausserordentlichen sind die
Türcken-Steuer, und der Zuschuß zu Reichs-Gesandschaften oder andern zum Vortheil des
gantzen
Reichs gehörende
Sachen. |
Vitriarius l.c. … |
|
|
|