Titel: |
RES IMMOBILES FACTO HOMINIS |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 733 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
31 S. 380 |
Vorheriger Artikel: |
RES IMMOBILES |
Folgender Artikel: |
RES IMMOBILES FICTIONE JURIS |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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RES IMMOBILES FACTO HOMINIS, werden
diejenigen
genennet, welche durch
menschliche
Hände zu solchen gemacht worden. |
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Dahin gehören die
Häuser, |
- L. 7. §. 10. de R.D.
- L.
10. quod vi auf clam,
- L. 6. ad
exhib.
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Ob aber die Mühlen zu denen beweglichen
oder unbeweglichen Gütern zu rechnen seyn,
darinnen sind die
Gelehrten nicht einig. Wann
dieser Streit entschieden werden
soll; so
muß man
lediglich dahin sehen, ob eine Mühle den gehörigen
Nutzen leiste, wenn sie feste gemacht, oder auch,
wenn sie nicht feste gemacht ist;
z.E. Eine Wind-
Mühle ist eine unbewegliche Sache, weil der
Stamm, worauf sie stehet, feste gemacht seyn muß,
ehe man mahlen, und sie nutzen kan. Ingleichen
eine Wasser-Mühle ist ebenfalls eine unbewegliche
Sache. |
L. 21. de Instr. … |
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Hingegen eine Hand-Mühle ist eine bewegliche
Sache. Denn sie leistet ihren Nutzen, wenn sie
gleich am Tische oder an dem Hause nicht feste
gemacht ist. |
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Wenn aber eine Schiff-Mühle, |
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{Sp. 734} |
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die auf dem
Wasser in einem
Schiffe stehet, mit
auf das Tapet kommt, alsdenn ist der Streit desto
hefftiger.
Carpzov … statuiret, daß dieselben Schiff-
Mühlen zu denen beweglichen Sachen zu
zählen
sind, weil sie von einem an den andern
Ort gebracht
werden können. Allein diese
Meynung hat die
heutige Praxis verworffen, indem die Schiff-Mühlen
denen unbeweglichen Gütern zugerechnet werden.
Denn sie prästiren keinen Nutzen, wenn sie nicht an
dem Lande feste gemacht seyn. Zudem, so sind sie
an
gewisse Flüsse angewiesen und destiniret,
daran sie gleich der
Erden feste angemacht
sind, |
Schöpffer in Synops. Jur. priv.
… |
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Zumahl wenn die Schiff-Mühlen zugleich
Zwang-Mühlen (bannalia) seyn, da die
Bauren eines
gewissen Landes hinkommen, und daselbst, nicht
anderswo, mahlen müssen. |
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