HIS-Data
Home | Suche
Zedler: RES IMMOBILES FACTO HOMINIS HIS-Data
5028-31-733-3
Titel: RES IMMOBILES FACTO HOMINIS
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 733
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 380
Vorheriger Artikel: RES IMMOBILES
Folgender Artikel: RES IMMOBILES FICTIONE JURIS
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  RES IMMOBILES FACTO HOMINIS, werden diejenigen genennet, welche durch menschliche Hände zu solchen gemacht worden.  
  Dahin gehören die Häuser,
  • L. 7. §. 10. de R.D.
  • L. 10. quod vi auf clam,
  • L. 6. ad exhib.
  Ob aber die Mühlen zu denen beweglichen oder unbeweglichen Gütern zu rechnen seyn, darinnen sind die Gelehrten nicht einig. Wann dieser Streit entschieden werden soll; so muß man lediglich dahin sehen, ob eine Mühle den gehörigen Nutzen leiste, wenn sie feste gemacht, oder auch, wenn sie nicht feste gemacht ist; z.E. Eine Wind- Mühle ist eine unbewegliche Sache, weil der Stamm, worauf sie stehet, feste gemacht seyn muß, ehe man mahlen, und sie nutzen kan. Ingleichen eine Wasser-Mühle ist ebenfalls eine unbewegliche Sache. L. 21. de Instr. …
  Hingegen eine Hand-Mühle ist eine bewegliche Sache. Denn sie leistet ihren Nutzen, wenn sie gleich am Tische oder an dem Hause nicht feste gemacht ist.  
  Wenn aber eine Schiff-Mühle,  
  {Sp. 734}  
  die auf dem Wasser in einem Schiffe stehet, mit auf das Tapet kommt, alsdenn ist der Streit desto hefftiger. Carpzov … statuiret, daß dieselben Schiff- Mühlen zu denen beweglichen Sachen zu zählen sind, weil sie von einem an den andern Ort gebracht werden können. Allein diese Meynung hat die heutige Praxis verworffen, indem die Schiff-Mühlen denen unbeweglichen Gütern zugerechnet werden. Denn sie prästiren keinen Nutzen, wenn sie nicht an dem Lande feste gemacht seyn. Zudem, so sind sie an gewisse Flüsse angewiesen und destiniret, daran sie gleich der Erden feste angemacht sind, Schöpffer in Synops. Jur. priv. …
  Zumahl wenn die Schiff-Mühlen zugleich Zwang-Mühlen (bannalia) seyn, da die Bauren eines gewissen Landes hinkommen, und daselbst, nicht anderswo, mahlen müssen.  
     

HIS-Data 5028-31-733-3: Zedler: RES IMMOBILES FACTO HOMINIS HIS-Data Home
Stand: 26. August 2013 © Hans-Walter Pries