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Zedler: RES IMMOBILES FICTIONE JURIS HIS-Data
5028-31-734-1
Titel: RES IMMOBILES FICTIONE JURIS
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 734
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 380
Vorheriger Artikel: RES IMMOBILES FACTO HOMINIS
Folgender Artikel: RES IMMOBILES NATURA
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  RES IMMOBILES FICTIONE JURIS, heissen diejenigen Sachen, welche aus Erdichtung derer Rechte (per fictionem Juris) vor unbeweglich gehalten werden. Denn ob selbige an und vor sich selbst zwar nur bewegliche Dinge sind, so werden sie dennoch nach dem Verstande derer Rechte oder Gesetze (intellectu Juris) vor unbewegliche geachtet.  
  Die darzu erforderten Eigenschafften anbelangend; so bestehen solche darinnen, daß es  
 
1) an und vor sich selbst bewegliche Dinge seyn, daß sie
 
 
2) an einen gewissen Ort gesetzet werden.
 
  Und ob sie schon bisweilen anders wohin beweget werden, so sind sie doch nach wie vor unbeweglich, weil nemlich in der Absicht und mit dem Bedinge geschehen, daß sie an den vorigen Ort wieder gesetzet werden, L. 35. …
  und daß sie daselbst zum immerwährenden Gebrauch verbleiben sollen, L. 17. … conf. Coccejus Jur. Contr. …
  Exempel hiervon sind, absonderlich nach denen Römischen Rechten:  
 
  • Servi adscriptitii,
L. 24. in f. C. de agric. et cens.
 
  • Eisern Vieh,
Carpzov
   
 
  • Betten so in denen Gasthöfen stehen,
 
 
  • ingleichen Brau-Gefässe,
Berger Oec. Jur. … allwo ein Praejudicium vom Jahre 1703.
  Fische, so in denen Hältern sind, und welche bloß der Besaamung und Fortpflantzung wegen daselbst aufbehalten werden; welche aber zum täglichen Essen allda stehen, gehören hieher nicht, sind auch keine unbewegliche Dinge.  
  So viel aber die uncörperlichen Dinge, welche an und vor sich selbst weder mit denen Sinnen empfunden, noch auch von einem Orte zum andern gebracht, und also auch nicht getheilet werden können, z.E. blosse Rechte und Befugnisse, anbelangend; so gehören solche an und vor sich selbst zwar weder zu denen beweglichen noch unbeweglichen Sachen.
  • l. 2. §. et harum. ibique Jasonibique Bartolus ff. de verb. oblig.
  • l. a Divo Pio. … ibique Jason de re judic.
  • l. quam Tuberonis. 7. ibique Bartolus ff. de pecul.
  Unterdessen werden sie mehrentheils nach Beschaffenheit derer Umstände, oder auch anderer Sachen, auf welchen sie hafften, oder mit denen sie sonst einige Verwandtschafft haben, entweder denen erstern oder letztern zugezählet; sonst aber dennoch insgemein als unbewegliche Dinge geachtet.
  • l. jubemus. 14. C. de
  {Sp. 735|S. 381}  
   
  SS. Eccles. ibique DD.
   
  • Wesenbec in Paratitl.
  Eigentlich aber werden in diesem Verstande, da man nemlich sonst zwar an und vor sich selbst bewegliche Sachen zu einem gewissen Orte bestimmet, um daselbst zu einem beständigen Gebrauche zu verbleiben, nicht so schlechterdings alle und jede dahin gesetzte oder bestimmte Sachen darunter begriffen; sondern es ist solches vielmehr nur von einer reellen Destination zu verstehen, wenn nemlich bewegliche Sachen denen unbeweglichen angehäfftet und angenagelt, oder sonst daran befestiget werden, so, daß sie ohne Schaden ihres Wesens von denen unbeweglichen nicht wieder abgerissen werden können,
  • Goldbeck de Gerad. …
  • Carpzov
  Wenn gleich also z.E. in einem Gasthofe gewisse Betten und ander leinen Geräthe von dem Gastwirthe oder dessen Eheweibe zu desto besserer Bequemlichkeit und Bewirthung derer daselbst einkehrenden Reisenden und Fremden, in dem Gemüthe und Meynung, zu solchem Gebrauch daselbst beständig zu bleiben, bestimmet und gewiedmet worden; so werden dieselben deshalber dennoch nicht vor Erd- oder Mauer-feste, noch auch sonst würcklich (realiter) destinirte, viel weniger wahrhafftig unbewegliche Sachen gehalten. Daher sie denn auch dem Ehemanne, gleichwie andere fahrende Haabe, zukommen. Carpzov c.l. … Widriger Meynung sind
  • Heig
  • Berlich
Siehe auch
  • Coler
  • Gail
     

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Stand: 26. August 2013 © Hans-Walter Pries