Titel: |
RES IMMOBILES FICTIONE JURIS |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 734 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
31 S. 380 |
Vorheriger Artikel: |
RES
IMMOBILES FACTO HOMINIS |
Folgender Artikel: |
RES IMMOBILES NATURA |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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RES IMMOBILES FICTIONE JURIS, heissen
diejenigen
Sachen, welche aus Erdichtung derer
Rechte (per fictionem Juris) vor
unbeweglich
gehalten werden. Denn ob selbige an und vor sich
selbst zwar nur bewegliche Dinge sind, so werden
sie dennoch nach dem
Verstande derer Rechte
oder
Gesetze (intellectu Juris) vor unbewegliche
geachtet. |
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Die darzu erforderten
Eigenschafften
anbelangend; so bestehen solche darinnen, daß
es |
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1) |
an und vor sich selbst
bewegliche Dinge seyn, daß sie |
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2) |
an einen
gewissen
Ort
gesetzet werden. |
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Und ob sie schon bisweilen anders wohin
beweget werden, so sind sie doch nach wie vor
unbeweglich, weil nemlich in der Absicht und mit
dem Bedinge geschehen, daß sie an den vorigen
Ort wieder gesetzet werden, |
L. 35. … |
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und daß sie daselbst zum immerwährenden
Gebrauch verbleiben sollen, |
L. 17. …
conf.
Coccejus Jur.
Contr. … |
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Exempel hiervon sind, absonderlich nach
denen Römischen Rechten: |
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L. 24. in f.
C. de agric. et
cens. |
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Carpzov … |
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- Betten so in denen Gasthöfen stehen,
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Berger Oec. Jur. … allwo ein
Praejudicium vom
Jahre 1703. |
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Fische, so in denen Hältern sind, und welche
bloß der Besaamung und Fortpflantzung wegen
daselbst aufbehalten werden; welche aber zum
täglichen Essen allda stehen, gehören hieher nicht,
sind auch keine unbewegliche Dinge. |
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So viel aber die uncörperlichen Dinge, welche
an und vor sich selbst weder mit denen
Sinnen
empfunden, noch auch von einem Orte zum andern
gebracht, und also auch nicht
getheilet werden
können,
z.E. blosse Rechte und Befugnisse,
anbelangend; so gehören solche an und vor sich
selbst zwar weder zu denen beweglichen noch
unbeweglichen Sachen. |
- l. 2. §. et harum. ibique Jason …
ibique Bartolus
ff.
de verb. oblig.
- l. a Divo
Pio. … ibique Jason de re judic.
- l. quam Tuberonis.
7. ibique Bartolus ff. de pecul.
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Unterdessen werden sie mehrentheils nach
Beschaffenheit derer
Umstände, oder auch anderer
Sachen, auf welchen sie hafften, oder mit denen sie
sonst einige Verwandtschafft haben, entweder
denen erstern oder letztern zugezählet; sonst aber
dennoch insgemein als unbewegliche Dinge
geachtet. |
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{Sp. 735|S. 381} |
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Eigentlich aber werden in diesem Verstande,
da man nemlich sonst zwar an und vor sich selbst
bewegliche Sachen zu einem gewissen Orte
bestimmet, um daselbst zu einem beständigen
Gebrauche zu verbleiben, nicht so schlechterdings
alle und jede dahin gesetzte oder bestimmte
Sachen darunter begriffen; sondern es ist solches
vielmehr nur von einer reellen Destination zu
verstehen, wenn nemlich bewegliche Sachen denen
unbeweglichen angehäfftet und angenagelt, oder
sonst daran befestiget werden, so, daß sie ohne
Schaden ihres
Wesens von denen unbeweglichen
nicht wieder abgerissen werden können, |
- Goldbeck de Gerad.
…
- Carpzov …
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Wenn gleich also
z.E. in einem Gasthofe
gewisse Betten und ander leinen Geräthe von dem
Gastwirthe oder dessen
Eheweibe zu desto
besserer
Bequemlichkeit und Bewirthung derer
daselbst einkehrenden
Reisenden und Fremden, in
dem
Gemüthe und
Meynung, zu solchem Gebrauch
daselbst beständig zu bleiben, bestimmet und
gewiedmet worden; so werden dieselben deshalber
dennoch nicht vor
Erd- oder Mauer-feste, noch auch
sonst
würcklich (realiter) destinirte, viel weniger
wahrhafftig unbewegliche Sachen gehalten. Daher
sie denn auch dem
Ehemanne, gleichwie andere
fahrende Haabe, zukommen. |
Carpzov c.l. … Widriger Meynung
sind
Siehe auch
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