HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Trauung HIS-Data
5028-45-280-6
Titel: Trauung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 45 Sp. 280-286
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 45 S. 153-156
Vorheriger Artikel: Trautzschen
Folgender Artikel: Trauung, (ausserordentliche)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Trauung, Zusammengebung, Einseegnung oder Copulation neuer Eheleute, Benedictio sacerdotalis, Hierologia.  
  Die Trauung ist eine Erklärung der ehelichen Einwilligung vor dem Priester, die nach Verwechselung der Trau-Ringe vor der Priesterlichen Einseegnung begleitet wird.  
  In der ersten Kirche waren die Trauungen nicht gebräuchlich, sondern nahmen nach diesen den Anfang durch die Priesterliche Benediction und Seegen, so die neuen Eheleute in den Kirchen in Gegenwart gewisser Zeugen über sich sprechen ließ.
  • Platina in Vit. Pontif. Soteris
  • Concil. Trident. …
  Sind dahero menschliche Ordnungen, so durch das Canonische Recht eingeführet worden, so aber sehr löblich und nützlich sind, und dahero von denen Christlichen  
  {Sp. 281|S. 154}  
  Potentaten approbiret worden. In etlichen Holländischen Provintzien sind sie nicht üblich, sondern die Ehen werden von dem Secretario und Zeugen geschlossen. Voetii Polit. Eccles. …
  Man kan aber die Trauungen in ordentliche und ausserordentliche eintheilen, und gehöret zu der letztern, wenn zum Zeichen einer ungleichen Heyrath die Braut dem Bräutigam zur lincken Hand angetrauet wird.  
  Die Trauung verrichtet ein einer Pfarre vorgesetzter Priester, und kan man sich zwar aus besonderer Zulassung eines andern Priesters bedienen, muß aber dem ordentlichen Pfarr-Herrn seine Gebühr nichts desto weniger entrichten.  
  Sie geschiehet  
 
  • ordentlich in der Kirche,
c. 3. …
 
  • aus besonderer Zulassung aber auch zu Hause, und in casu necessitatis wohl gar vor dem Bette.
 
  Es geschiehet aber die Trauung auf dem Nothfall vor dem Bette, wenn nehmlich der eine Theil hefftig darnieder lieget, oder sich eine Manns-Person mit seiner deflorata vor dem Wochen-Bette trauen läßt.  
  Grosse Herren und Potentaten lassen sich offtermahls ihre entferneten Bräute im Nahmen ihrer darzu gevollmächtigten Ministres antrauen, und wird solche gevollmächtigte Trauung mit gewissen Solennitäten verrichtet, als in Beyseyn einiger Zeugen und Befestigung des Ehebettes, da der Mandatarius sein nackendes Bein zur Braut in das Bette stossen muß. Dergleichen Exempel genug in denen Historien zu finden.  
  Gleichwie der Hertzog von Medina de los Torres 1666. bey der Vermählung mit der Spanischen Infantin des Kaysers Person vertreten. Und Verulamius in der Lebens-Beschreibung Heinrichs des VII, gedencket eines solchen Abgesandten, der im Nahmen Maximilians des ersten nicht allein bey der Prinzeßin aus klein Britannien in der Trauung an des Bräutigams Stelle gestanden, sondern auch hernachmahls in Gegenwart vieler hohen Damen das blosse Bein ins Braut-Bette stecken, und gleichsam dem Beyschlaff in Vollmacht vollziehen müssen.  
  Zuweilen aber geschiehet die Trauung im Nothfalle auch wohl in der Richter-Stuben oder vor dem Consistorio, welches des wiederspenstigen Theils ermangelnden Consens ersetzet, es mag gleich der halsstarrige Theil wollen oder nicht wollen, zumahl wenn derselbe weder durch ernstliches Zureden, noch auch durch Gefängniß- oder Geld-Straffen und in andere Wege darzu zu bringen gewesen. Carpzov. in Jurisprud. Consist. …
  In der Fasten- und Advents-Zeit sind die Trauungen verboten, c. 10. …
  mögen aber des Sonntags wohl geschehen.  
  Eine getrauete, von ihrem Manne aber noch nicht fleischlich erkannte Weibs-Person kan, wenn sie von neuen Braut wird, keinen Krantz mehr tragen; die fleischliche Beywohnung vor der Trauung aber wird willkührlich bestrafft Denn so lange diese von der Obrigkeit nicht aufgehoben worden, ist ein jeder schuldig, sich darnach zu richten, und stehet niemand frey dieselbe nach seinem Belieben zu unterlassen.  
  Wenn derowegen gleich ein paar Personen schon etliche Jahre ohne Trauung als Eheleute zusammen gelebet haben; so können sie dennoch zu derselben angehalten werden, wenn sie anders dererjenigen Rechte, so denen wahrhafftigen Eheleuten zukommen, sich theilhafftig machen wollen.  
  {Sp. 282}  
  Wenn also in solchem Fall eines von dergleichen Eheleuten verstirbet; so kan der überbliebene Ehegatte die statuarische Portion nicht bekommen, es können auch die aus solcher Ehe erzeugte Kinder nicht als ächte und ehrlich gebohrne betrachtet werden. Es müste denn seyn, daß die Obrigkeit hierunter dispensirte, doch können sie auch in diesem Falle nicht anders, als die von dem Fürsten legitimiret sind, geachtet werden: Weil nehmlich eben die Würckung der Trauung ist, daß sie eine würckliche Ehe anzeiget. Doch wird zu Erlangung der Rechte eines Ehegattens in Sachsen auch noch die Beschreitung des Ehebettes erfordert. C. 19. p. 3.
  Kinder aber werden wenn sie nach öffentlicher Verlöbniß erzeuget worden auch wenn die Eltern vor der Priesterlichen Copulation verstorben, zu der Eltern Verlassenschafft gelassen. Dec. 49.
  Wäre es aber, daß nach vollzogenem Verlöbnisse, der Bräutigam die Braut beschlaffen, nachgehends aber davon gelauffen, und die Braut sitzen lassen, daß sie also nicht getrauet werden könnten; so kan allerdings die Braut vor des abwesenden rechtmäßige Frau erkläret, und in sein Vermögen eingewiesen werden.  
  Wie aber wenn der Bräutigam nach geschehener Schwängerung seiner Braut verstirbet? Die meisten meynen, daß die Kinder in solchem Fall als ächte Kinder erkannt werden müsten. Carpzov … und Bruckner in Decis. Matrim. …
  Aber es kan doch so schlechterdings nicht gesaget werden; sondern man muß sehen, ob in denen Statuten dergleichen versehen ist. Denn daß ein Fürst denen Kindern dieses Recht ertheilen könne, ist ausser allem Zweiffel. Also ist z.E. in Sachsen d. Dec. 49. enthalten, daß die vor der Trauung erzeugte Kinder, als eheliche und rechte Erben, zu derer Eltern Erbe und Verlassenschafft auf begebene Fälle zugelassen, die Eltern aber nichts destoweniger wegen ihrer Begünstigung bestraffet werden sollen. Stryck in Not ad Brunnemanni Jus Eccl. …
  Ist aber dergleichen Anordnung nicht vorhanden; so ist, wegen der Uneinigkeit unter denen Rechtsgelehrten, einer solchen Braut zu rathen, daß sie bey der Obrigkeit anhält, die Ehe vor recht und gültig zu erklären.  
  Das Heckerling-Streuen, so der Braut des Nachts, wenn sie getrauet werden soll, die Setzung eines Kindes vor die Thür, so dem Bräutigam, und das Nestel-Knüpffen, so ihm auch wiederfährt, sind Injurien und Boßheiten, so zu bestraffen. P.H.G.O.
  Sonst aber soll nach denen Chur-Sächsischen Rechten insbesondere die Trauung ausserhalb der Noth, anders nicht, denn in der Kirchen, geschehen.
  • General-Artick. 13.
  • Ehe-Ordnung. ...
  • Policey-Ordn. ....
  • Synodal-Decret ...
  Doch mögen die von Adel, Graduirte, und andere in Chur- und Fürstl. Raths-Bestallungen oder vornehmen Raths-Collegiis begriffene Personen, solche in denen Häusern ohne Dispensation verrichten lassen. Policey-Ordn. 1661. …
  In denen Preußischen Landen ist wegen der Hauß-Trauung dißfalls andere Verfassung. Es ist die Hauß Trauung einem jedweden in allen Städten der Königlichen Preußischen Lande, absonderlich in Berlin, erlaubet, so daß man auch daselbst fast gar niemanden mehr in denen Kirchen  
  {Sp. 283|S. 155}  
  trauen siehet.  
  Wie kostbar es in verschiedenen andern Landen ist, wenn man die Erlaubniß erhalten will, sich im Hause trauen zu lassen, das ist zur Gnüge bekannt. Gleichwohl rühmet man die Hauß-Trauung als eine sehr löbliche und rühmliche Sache, absonderlich in grossen Städten, wo das Volck in grosser Menge zusammen läuft, und öffters neuen Eheleuten allerhand Schande anthut, dergestalt, daß es Bräute giebet, welchen ihr Trauungs- und Ehren-Tag zu einem rechten Marter-Tage gemacht wird.  
  Deßwegen könnten manche Städte, wo doch sonst eine gute Policey und rühmliches Regiment, waltet, zum Exempel angeführet werden, allwo sich die Mägde zu souverainen Richtern des Bräutigams und der Braut aufwerfen, und letztere wenn sie schon bißweilen von gutem Stande, gar entsetzlich über ihre Zunge springen lassen, welche eingerissene böse Gewohnheit billig sollte abgeschaffet werden.  
  In Berlin hingegen sind die Bräute bey der Hauß-Trauung alles dieses Unheils überhoben und dürffen sich keine sorgsamen Gedancken machen, weder durch Heckerling-Streuen, noch sonst auf einige Art und Weise prostituiret zu werden.  
  Sonsten haben wir die Verordnung, daß kein Pfarrer jemanden ohne vorhergehende Proclamation.
  • General. Art. 13.
  • Mandat. 1713
  sonderlich auswärtige und fremde Personen, nicht copuliren soll. Ebendas.
  Wie denn Fremde vor der Copulation genugsames Zeugniß ihrer Ledigkeit anschaffen, Mandat 1700.1705.
  oder solches so wohl, daß sie einander im verbothenen Grade nicht verwandt, vermittelst Eydes erhalten müssen.
  • Ebendas.
  • Rescript. 1709.
  Soldaten, als: Unter-Officierer und Gemeinde sind, sonder Vorwissen und Willen ihres commandirenden Officiers. Mandat 1693.1709.
  auch wenn sie gleich einem Schein von ihren Officierern bringen, doch nicht ohne vorhergehendes Aufgeboth zutrauen Mandat 1709.
  Wenn eine Copulation vor Gerichte geschiehet, ist der Diaconus nicht ohne des Superintendenten Vorbewust darzu zu begehren. Rescript. 1634.
  Bey einem stummen Menschen lässet man zu, daß die Trauung in geheim, und ohne öffentlichen Kirchgang geschehe. Rescript 1658.
  Wenn Braut und Bräutigam sich vor der Trauung mit einander fleischlich einlassen, soll die Weibes-Person mit verdecktem Haupt und ohne Spiel zur Kirchen gehen,
  • Kirchen-Ordnung. Ehe- Sachen tit. von Str. der Unzucht.
  • Ehe-Ordn. ...
  • Rescript 1628.
  und sie beyderseits mit Gefängniß, oder sonst willkührlich, bestrafft werden, Ibid.
  wenn gleich keine Schwängerung daraus erfolget, Ibid.
  oder die Unzucht erst nach gehaltenen Kirchgange kundbar wird. Ibid.
  Die vor der Trauung erzeugten Kinder sind als eheliche und rechte Erben zu der Eltern Verlassenschafft zuzulassen, wenn diese öffentlich verlobet gewesen, d. Decis. 49.
  sich auch sonst kein erhebliches Hinderniß oder innerlicher Fehler dabey findet, Ibid.
  nicht aber wenn nur heimliche Verlöbnisse vorgegangen. Ibid.
  Von Zeit der Copulation gewann sonst der Weiber-Recht seinen Anfang, Proceß-Ordn.
  so aber jetzo nicht mehr stillschweigend erlanget wird.  
  Unter denen Rechts-Gelehrten erregte ehedem D. Joh.  
  {Sp. 284}  
  Sam. Stryck dadurch einen ziemlichen Streit, daß er den Ehestand als eine blosse bürgerliche und weltliche Handlung ansahe, und meynete, alles was die Theologen und Rechts-Gelehrten insgemein davon lehreten, wären pure Reliquien aus dem Pabstthum, als: Daß man ihn einen heiligen Stand nenne, den heimlichen Eheversprechungen ihre Gültigkeit abspreche, die priesterliche Trauung vor nöthig hielte, u.d.g. welches er in einer Inaugural-Disputation de reliquiis Sacramenti in causis matrimonialibus, so im Jahr 1704. Joh. Phil. Odelem unter ihm hielt, insonderheit auch wieder D. Carpzoven behauptete.  
  Wieder diese Disputation, besonders diejenigen Materien, welche die Theologen angiengen, machte der Herr D. Löscher in den Unsch. Nachr. einige Anmerckungen, wessen sich aber die Rechtsgelehrten anzunehmen hatten, solches wurde in einer Disputation unter D. Griebnern de his, quae ex jure protestantium matrimoniali ad reliquias sacramenti perperam referuntur, untersuchet.  
  Gegen welche beyde D. Odelem im Jahr 1716. in einer Apologia Dissertationis de reliquiis sacramenti in matrimonialibus seine Meynung zu vertheidigen suchte, der auch sonst unter dem Nahmen Christiani Anonymi unterschiedene anstößige Schrifften mehr in Druck herausgehen lassen. Seine Apologie recensirten die Verfasser der Unsch. Nachr. abermahls mit beygefügten Erinnerungen. Sonst aber hat auch D. Michael Heinrich Reinhard Meletemata de sanctitate matrimonii Christiani … wieder diesen Odelem jetzt gedachten Unsch. Nachr. einverleibet. Siehe
  • Unschuld. Nachr. 1705. …
  • Fabricii Hist. Biblioth. …
  • Walchs Relig. Str. in der Luth. Kirche III Th. …
  Von denen Trauungs-Gebräuchen noch etwas zu gedencken, so hat man in Ansehung derselben bey verschiedenen Völckern und zu verschiedenen Zeiten gewisser massen gar sehr variirt.  
  Bey denen Juden wurden folgende Gebräuche eingeführet. Wenn die Trauung angehen sollte, so trugen vier Knaben einen Himmel an vier Stangen dahin, wo die Copulation sollte vorgenommen werden, auf die Gasse, oder unter dem freyen Himmel. Der Bräutigam folgete mit etlichen Männern, hernach die Braut mit einigen ansehnlichen und betagten Frauen, und musicalischen Instrumenten, und begaben sich unter den Himmel da ein jeder rief Baruch habba d.i.. Gelobet sey, der da kömmt?
  Die Braut ward dreymahl um den Bräutigam herumgeführet. Denn ergriff sie der Bräutigam und führete sie auch einmahl herum; das Volck aber warff Korn auf sie und riefen alle: Seyd fruchtbar und mehret euch! So dann geschahe die Trauung, da der Bräutigam zur rechten stund, und mit dem Gesicht gegen Mittag sich kehrete: der Rabbi aber fügte beyder Hände zusammen, und deckte den Zipffel der Decke, welche der Bräutigam um den Halß hat, über der Braut Kopff, nach dem Exempel der Ruth, Cap. III, 9.
  Darauf seegnete der Rabbi oder Sänger in der Schule, oder ein  
  {Sp. 285|S. 156}  
  Anverwandter einen Becher Wein, lobet GOtt, daß Braut und Bräutigam einander die Ehe zugesaget, und reicht ihnen denselben zu trincken. Der Rabbi nimmt ferner vom Bräutigam den Ring, welcher gantz gülden ohne Edelsteine seyn muß, ruft zwey Zeugen, weist ihnen denselben, ob er gut, und was er werth sey? Darauf steckt der Bräutigam der Braut den Ring an den Zeige-Finger, und spricht: Siehe, mit diesem Ringe bist du mir vertrauet, nach der Weise Mosis und Israelis.  
  Darnach werden andere zwey Zeugen geruffen, in derer Gegenwart die Ehestiftung laut vorgelesen wird. Denn nimmt er dem Becher wiederum, und seegnet ihn mit einem Gebet, so der Hochzeit-Seegen heißt, und dancket GOtt, daß sie nun einander zur Ehe genommen.  
  Wenn in der Griechischen Kirche unterschiedene Personen das erste mahl sollen getrauet werden, so gehen Braut und Bräutigam in Begleitung einiger Freunde in die Kirche. Man trägt ihnen brennende Wachslichter vorher. Der Priester der vorhergehet mit einem Rauch-Faß, singet den 121. Psalm: Wohl dem, der den Herrn fürchtet etc. Worauf das Volck bey einem jeden Vers antwortet: Ehre sey GOtt in der Höhe! oder: Ehre sey dir, unserm GOtt, Ehre sey dir!  
  Der Priester lieset seine gewöhnliche Collecten und gewisse Gebethe: nimmt die Cronen, setzet eine dem Bräutigam auf das Haupt, mit diesen Worten: Dieser Knecht GOttes N.N. wird gecrönet von der Magd GOttes N.N. im Nahmen GOttes des Vaters, Sohnes und Heil. Geistes, zur Braut wird gesagt: Diese Magd GOttes N.N. wird gecrönet von dem Knecht GOttes N.N. im Nahmen GOttes des Vaters, Sohnes und Heil. Geistes. Hernach seegnet er sie dreymahl mit diesen Worten: HErr, unser GOtt, cröne sie mit Ruhm und Ehre. Worauf eine Lection folget Eph. V, 20-23. und das Evangelium Joh. II, 1-11.  
  Der gantze Actus wird mit unterschiedenen Gebethen beschlossen, biß der Priester denen Vertrauten den Becher reichet, und sie daraus trincken lässet, auch zuletzt ihnen die Cräntze wieder abnimmet.  
  Wird aber jemand das andere mahl getrauet, so variren die Ceremonien, weil die Griechische Kirche nicht viel von der andern Ehe hält. Bey der ersten communiciren die neuen Ehe-Leute mit einander; Bey der andern Ehe wird dieses nicht gestattet. Jenen setzen die Priester Cronen auf, wie denn die Griechen die Trauung eine Crönung nennen; das andere mahl wird solche Crönung unterlassen. Ja welche sich zur andern Ehe resolviren, dürffen 5. Jahr lang nicht zu dem Abendmahl kommen. Bey der ersten Trauung sind lauter Seegens-Wünsche. Bey der andern heisset es: GOtt wolle ihnen ihre Sünde vergeben. Bey der andern Trauung nimmt man sonsten die meisten Ceremonien in Acht nur daß sie andere Gebethe dabey haben. Heineccius in der Abbildung der alten und neuen Gr. Kirche, III. Th. …
  Bey denen Hottentotten kommen die Trauungs-Gebräuche gar unflätig heraus.  
  {Sp. 286}  
  Es setzen sich beyderseits Eltern auch andere Bekannte und Blut-Freunde zusammen; jedoch so, daß die Männer allein, und die Weiber wieder absonderlich einen runden Circkel vorstellen, in dessen Mitten dort der Bräutigam, hier aber die Braut kauret.  
  Wenn der Hottentott, welcher die Trauung verrichtet, in den Craiß der Männer kömmt, fragt er nicht etwan den Bräutigam, ob er jene zur Frau haben wolle, sondern ziehet ohne Umstände seine so genannte Kul Croß oder Decke der Scham hinweg, nimmt sein männliches Glied in die Hand, und unter währenden kurtzen Worten pisset er den Bräutigam an, welches köstliche Wasser derselbe gar begierig auffänget, und in seine neu-beschmierte Hand dergestalt hinein reibet, daß er mit den Nägeln lauter Furchen in den gantzen Vorder-Leib ziehet.  
  Eben dieses verrichtet obiger Hottentott auch, so bald er in den Frauen-Craiß zu der Braut kömmet, welche gleicher gestalt mit dieser stinckenden Feuchtigkeit verfähret. Nach dieser Verrichtung erhebet er sich wieder zu den Bräutigam und hernach zu der Braut, und thut gleich also, worauf er diese Ceremonie zum dritten mahle wiederholet, und die Trauung mit einem Wunsche beschliesset. Kolbens Reise- Beschr.
  Übrigens besiehe bey diesem Artickel auch folgende, als  
 
     

HIS-Data 5028-45-280-6: Zedler: Trauung HIS-Data Home
Stand: 16. Februar 2014 © Hans-Walter Pries