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Zedler: Pflichten gegen andere HIS-Data
5028-27-1620-1
Titel: Pflichten gegen andere
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 27 Sp. 1620
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 27 S. 823
Vorheriger Artikel: Pflichten der Ärtzte
Folgender Artikel: Pflichten gegen die Bestien
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Pflichten gegen andere sind diejenigen Handlungen, welche wir in Ansehung anderer Menschen vornehmen müssen, und zwar nach gegenwärtiger Betrachtung, sofern uns das natürliche Gesetz dazu verbindet.  
  Diese Pflichten können auf zweyfache Art betrachtet und eingetheilet werden:  
 
1) In Ansehung derer, gegen welche man sie zu beobachten hat, sind sie entweder allgemeine, oder besondere; jene gehen auf alle und iede Menschen, sofern sie sich in der grossen menschlichen Gesellschafft befinden, da einer den andern als einen Menschen ansiehet und tractiret, sofern er ihm diejenigen Rechte zukommen lässet, die ihm als einem Menschen gehören.
 
 
Die besondern Pflichten hingegen beziehen sich auf eine über die natürliche besondere eingeführte Gesellschafft, da man einander nicht bloß als Menschen, sondern auch in einer besondern moralischen Beschaffenheit ansiehet, dergleichen die Pflichten der Eheleute, der Eltern und Kinder, Herren und Knechte, Regenten und Unterthanen
 
  {Sp. 1621|S. 824}  
 
unter einander sind, von denen unter den besondern Artickeln ist gehandelt worden.
 
 
2) In Ansehung der Absicht und Verbindlichkeit sind es entweder Pflichten der Nothwendigkeit, oder Bequemlichkeit; durch jene leisten wir dem andern dasjenige, ohne dem er nicht leben und bestehen kan; durch diese hingegen erweisen wir ihm dasjenige, so sein Leben bequem machet.
 
 
Jene haben eine vollkommene Verbindlichkeit, daß derjenige, welcher sie einem versaget, zu Leistung derselben kan gezwungen werden, und zwar im natürlichen Stand durch Gewalt, daher der Krieg entstehet; im bürgerlichen Stand aber durch Obrigkeitliche Hülffe. Sie sind wieder zweyerley:
 
  • entweder officia absoluta, unbedungene Pflichten, die schlechterdings aus der Beschaffenheit menschlicher Natur fliessen;
  • oder hypothetica, bedungene Pflichten, welche menschliche Anordnungen voraussetzen.
 
 
Diese, oder die Pflichten der Bequemlichkeit, haben eine unvollkommene Verbindlichkeit, das ist, sie geben dem andern kein Recht in Händen, im Weigerungs-Fall niemand dazu zu zwingen. Doch ist zu mercken, daß manche Handlung im menschlichen Gericht eine unvollkommene Verbindlichkeit hat, dazu wir hingegen in dem Göttlichen Gericht vollkommen verbunden sind; wie denn auch in dem natürlichen Stand solche Fälle kommen können, da sich die unvollkommene Verbindlichkeit in eine vollkommene verwandelt, wenn nemlich dasjenige, was sonst nur zur Bequemlichkeit gedienet, nunmehro zur Erhaltung des Lebens schlechterdings nöthig.
 
 
Der nächste Grund-Satz, woraus alle Pflichten gegen andere am bequemsten können geleitet werden, ist: Lebe gesellig, welcher füglich aus dem allgemeinen Grund-Satz des natürlichen Rechts herzuführen: lebe der Beschaffenheit und dem Endzweck deiner Natur gemäß. Denn da der Endzweck der menschlichen Natur die Beförderung der Glückseligkeit ist, deren Beschaffenheit aber deutlich an Tag leget, daß dieses ausser der menschlichen Gesellschafft nicht geschehen kan, so muß man darinnen geruhig leben, damit man den Endzweck erreiche, und das ist eben das, was man sagt: Socialiter est vivendum. Weil aber die Gesellschafft nicht nur zu erhalten, sondern auch ein solches Leben darinnen anzustellen, daß man die Glückseligkeit erhalte, so muß man bey einem solchen geselligen Leben dem andern leisten, was sowol zur Nothwendigkeit, als Bequemlichkeit gehöret.
 
 
Bey den Pflichten der Nothwendigkeit betrachtet man den Menschen entweder vor, oder nach dem Vergleich: vor dem Vergleich werden sie in ein Gebot: tractire deinen Neben-Menschen als deines gleichen, und in ein Verbot: beleidige niemand, eingeschlossen; nach dem Vergleich aber bleibts bey dem Gebot: die Vergleiche muß man halten.
 
 
Wie aber dieses nur auf die Officia absoluta gehet, also können auch die Officia hypothetica, was unter andern das Eigenthum oder den Handel und Wandel betrifft, aus dem Grund-Satze: lebe gesellig, gar füglich geleitet werden. Denn da sie sich auf solche menschliche Anordnungen gründen, ohne welche der Mensch nicht leben kan, so sind sie von GOtt gut geheissen worden, und fliessen in
 
  {Sp. 1622}  
 
der That aus dem allgemeinen Grund-Satz des natürlichen Rechts; folglich aus dem besondern Satz, daß man gesellig leben müsse.
 
 
Man pfleget drey solcher allgemeinen Anordnungen nahmhafft zu machen, die Rede, die Eigenthums-Herrschafft und den Werth der Dinge. Zwar was die Rede betrifft, so wird sie mit keinem richtigen Grund hieher gezogen, indem ja nicht zu erweisen, daß sich die Menschen darüber verglichen, und sie auf solche Art entstanden wäre.
 
  Von den hier vorkommenden Materien müssen die besondern Artickel aufgesucht werden, da auch die dahin gehörigen Scribenten angeführet worden sind.  
  Wolff hat die Pflichten gegen andere in diesen Schrancken eingeschlossen:  
 
1) Wir sind nicht verbunden, andern dazu zu verhelffen, was sie selbst in ihrer Gewalt haben; aber wohl
 
 
2) dazu, was ein anderer nicht, hingegen wir in unserer Gewalt haben.
 
  Dergleichen Pflichten gegen andere sind z.E. Liebe, Freundschafft, Bescheidenheit: hingegen zu meiden Feindschafft, Stoltz, Hoffart.  
     

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Stand: 29. Januar 2013 © Hans-Walter Pries