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Zedler: Reichs-Matrickel [7] HIS-Data
5028-31-114-2-07
Titel: Reichs-Matrickel [7]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 147
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 87
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Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

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Übersicht
10) Niedersächsischer Kreis
Summarischer Extrakt

10) Nieder-Sächsischer-Creyß.

zu Roß. zu Fuß. Fl.
Ertz-Stifft Magdeburg ist angelegt mit 43 196 1300
zum Cammergericht 190 fl.      
Dieses Ertzstifft ist von Hertzogen Augusto zu Sachsen-Hallder Chur-Linie administriret worden, nach dessen Absterben aber vermöge Instr. Pacis Artic. 11. Chur-Brandenburg, als ein Hertzogthum zugefallen.      
Ertz-Stifft Brehmen hat die Kron Schweden durch das Instr. Pacis als ein Hertzogthum bekommen, ist samt der Stadt Brehmen angeschlagen auf 36 zu Roß, 150 zu Fuß, oder 1032 fl.
zum Cammergericht 40 fl.
     
Ist aber im Jahr 1571 um ein Drittheil als bis auf 24 zu Roß, und 100 zu Fuß (wiewohl nur auf 8 Jahr) geringert worden, auch bis hieher dabey verblieben als 24 100 688
Die Stadt Brehmen hat ihren absonderlichen separirten Anschlag (wie hierunter folget) erhalten, wie die Kayserl. Bewilligung von dato den 18 Septembr. 1669 und darauf gefolgtes Reichs-Gutachten unterm 27 Septembr. 1670 ausweiset, daß besagtem Ertz-Stifft Brehmen ein vierzehnder Theil von dem gantzen Anschlag abgeschrieben, und gedachter Stadt zugelegt worden.      
Bischoff zu Hildesheim mit der Stadt gantzer Anschlag ist 18 80 536
zum Cammergericht 30 fl.      
Daran zahlt der Bischoff mit der Stadt ein Drittheil als 6 zu Roß, 26 ⅔ zu Fuß, oder 178 ⅓ Gulden, die andern zween Drittheil zahlen die Hertzoge zu Braunschweig, als welche das Stifft mehrentheils inne haben, vermöge der alten, und hernach ferner vom Jahr 1557, 67 und 1571 ergangener Decreten: Als Wolffenbüttel 6 zu Roß, 26 ⅔ zu Fuß, oder 178 ⅓ Gulden.      
Stifft Halberstadt hat Chur-Brandenburg als ein weltlich Fürstenthum bekommen, giebt 14 66 432
zum Cammergericht 60 fl.      
Bischoff zu Lübeck hat geben 5 zu Roß, oder 60 fl. ist aber im Jahr 1567. um 2 zu Roß geringert worden, auch bishero dabey verblieben, als 3 - 36
zum Cammergericht 30 fl.      
Abtey zu Rittershausen, eximirt der Hertzog zu Braunschweig mit 2 10 64
Hertzogthum Maaß, so ausgestorben, soll der letzte König in Pohlen eximiret haben mit 12 135 684
Braunschweig-Lüneburg-Zell samt der Stadt Lüneburg 20 120 720
zum Cammergericht 150 fl.      
Grubenhagen, samt der Stadt Einbeck, vertritt Zell mit 5 - 60
zum Cammergericht 30 fl.      
Braunschweig-Calenberg mit den Städten Hannover, Göttingen und Nordheim 22 ½ 140 686
zum Cammergericht 100 fl.      
Wegen Hildesheim stehet hie oben      
Grafschafft Winsdorff, vertritt das Haus Braunschweig 1 1 16
Braunschweig-Wolffenbüttel, samt der Stadt Braunschweig 22 ½ 140 686
zum Cammergericht 100 fl.      
Hertzogen zu Holstein, als der König von Dännemarck wegen Glückstadt, und dann Holstein-Gottorff, geben zusammen 40 80 800
zum Cammergericht 140 fl.      
Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg 8 30 216
zum Cammergericht 90 fl.      
Hertzogthum Mecklenburg, hat ehemals 40 zu Roß, und 120 zu Fuß, oder 960 fl. bezahlet, erlegt ietzo in allem nicht mehr dann - - 748
Hiervon kommt die Hälffte zu Mecklenburg-Schwerin, als nehmlich 374 fl. jedoch hat solches durch ein Reichs-Gutachten den 6 May 1686 erhalten, daß das auf den Orten Wißmar, Pöl und Neuen-Kloster, weil Seine Durchl. solche nicht besitzen, hafftende Quantum matriculare, Ihro abgenommen, und im übrigen die Sache wegen sothanen Abgangs an den Nieder-Sächsischen Creys verwiesen, daselbst rectificirt und regulirt werden solle.      
zum Cammergericht 90 fl.      
{Sp. 149|S. 88}      
Und die andere Hälffte zu Mecklenburg-Güstrau 20 33 ½ 374
zum Cammergericht 90 fl.      
Wißmar aber, so vor diesem nach Mecklenburg gehört, haben anietzo die Schweden      
Schwerin Stifft, jetzo Fürstenthum, hat Mecklenburg-Schwerin, und war dessen Anschlag 10 zu Roß, 10 zu Fuß, oder 160 fl. ist aber hernach moderirt worden, in der Nürnberg- und Lothringischen Repartition stehen ietzo noch 6 6 96
zum Cammergericht 30 fl.      
Ratzeburg, Stifft, auch ietzo ein Fürstenthum und Schwerin gehörig, hat vor diesem geben 5 zu Roß, 15 zu Fuß, oder 120 fl ist aber auch moderirt worden, und in der Nürnberg- und Lothringischen Repartition nicht höher angeschlagen als 1 3 24
zum Cammergericht 25 fl.      
Bißthum Schleßwig extrahirt Holstein sine onere, ist angelegt gewesen mit 5 zu Roß, 15 zu Fuß, oder 120 fl.      
Grafschafft Rheinstein und Blanckenburg hat der Graf von Tätttenbach gehabt, und vertreten mit 2 - 24
zum Cammergericht 6 fl.      
Ein Theil von Blanckenburg hat das Haus Braunschweig. Das übrige soll nach dem Tättenbachischen Fall Chur-Brandenburg, als ein Halberstädtisches Lehen, verliehen seyn.      
Stadt Lübeck 21 177 960
zum Cammergericht 275 fl.      
In der Nürnberg- und Lothringischen Repartition stehet der Anschlag nicht höher als 480 fl.      
Brehmen 16 32 320
zum Cammergericht - - fl.      
Hamburg 20 120 720
zum Cammergericht 136 fl.      
Jedoch wendet solche allstets ihre Entschuldigung für, und will anders nicht denn aus freyem Willen contribuiren.      
Goßlar ist angelegt mit 100 zu Fuß, oder 400 fl. zum Cammergericht 102 fl. 30 Kr. ist zu zwey unterschiedlichen mahlen moderirt, und 1568 und 71 gesetzt - 30 120
In der Nürnberg- und Lothringischen Repartition stehen aber nur 60 fl.      
Mühlhausen in Thüringen - 40 160
zum Cammergericht 75 fl.      
Nordhausen, 30 zu Fuß, oder 120 fl. giebt ietzt nur - 20 80
zum Cammergericht 70 fl.      

 

Summarischer Extract, aus des H. Röm. Reichs Matricul, was
und wie viel dieselben, nach dem Romzog, das ist, auf einen zu Pferd
12 fl. und einen zu Fuß 4 fl. gereicht, monatlichen am Gelde trägt etc.

Creyß. Zu Roß. Zu Fuß. Thut monatlichen. Moderation. Unrichtig. Verlohren. Summa des
Abgangs
Bleibt
richtig.
Chur-Rheinischer 242 1122 fl. 7392 108 76 296 480 6912
Kron-Böheim       | 400 600 7200 --- --- --- --- 7200
Österreichischer } a) 152 790 4984  --- --- --- --- 4984
Burgundischer     | 120 554 3656 --- --- --- --- 3656
Fränckischer 255 1293 8232 --- 6 24 30 8202
Bayrischer 222 1070 6944 178 ⅔ 76 52 306 ⅔ 6637 ⅓
Schwäbischer 373 2345 13856 226 ⅔ 138 100 464 ⅔ 13391 ⅓
Ober-Rheinischer 531 2531 16496 764 1486 ⅔ 1372 3622 ⅔ 12873 ⅓
Westphälischer 400 1762 11848 --- 1192 2540 3732 8116
Ober-Sächsischer 322 1601 10268 392 548 1252 2192 8076
Nieder-Sächsischer. 359 1703 11120 1100 736 868 2704 8416
Summa Summarum. 3376 15371 fl. 101996 2769 ⅓ 4258 ⅔ 9504 13532 88464.

a) Diese drey Lande leisten ihre Hülffe absonderlich.


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Stand: 2. Februar 2014 © Hans-Walter Pries