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Quellenangaben |
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Mecklenburg,
Lat. Megalopolitanus oder
Megapolitanus Ducatus, ein
Hertzogthum im
Nieder-Sächsischen Kreysse, welches, in so ferne
alle Mecklenburgische
Lande darunter
verstanden
werden, 7 Landschafften, nemlich |
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in sich begreifft. |
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Also nun
gräntzet es gegen
Morgen an
Vor-Pommern, und theils an die Marck
Brandenburg,
gegen Mittag an die gedachte Marck und das
Zellische Fürstenthum Dannenberg, gegen
Abend
an das Hertzogthum Lauenburg und der
Stadt
Lübeck
Gebiet, und endlich gegen
Norden an die
Ost-See, die Länge trägt in die 24 biß 30, und die
Breite in die 18 Meilen aus, wo es aber am
schmälesten es, dörffte sie wohl nicht über 9 Meilen
ausmachen, das
gantze Land ist mit schönen
Flüssen, der Böyse, Elbe, Pene, Reckenitz, Warna
und andern, wie auch mit fischreichen grossen
Seen, als dem |
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- Calpiner-
- Cummerowischen-
- Krackewer-
- Malchiner-
- Muritzer-
- und Schweriner-See
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wohl versehen. |
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An Getraide, Baum-Früchten und Vieh-Weide
wie auch Fischen und Geflügel ist kein
Mangel, und
sagt man, daß kein einiger wüster und öder Ort,
desgleichen auch keine Berge darinnen zu finden
seyn. |
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Aus den Stutereyen werden, an die
benachbarte viele Pferde verführet, und zu Sultow
wird auch Saltz gesotten, jedoch nicht so viel als die
Mecklenburgische
Unterthanen brauchen. |
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Die Mecklenburgische
Handlung bestehet in
Wolle und allerhand daraus verfertigten Zeuchen.
So hat auch Mecklenburg viel Honig, Wachs,
Federn und Feder-Kiele oder Posen, doch sind die
letztern nicht so
gut, als die aus Pommern kommen;
Wie denn auch die Pommerische Wolle die
Mecklenburgische übertrifft, und nächst der
Eyderstädtischen unstreitig die beste ist. |
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Rostock ist die fürnehmste Handlungs-Stadt in
Mecklenburg, von dannen der meiste Handel mit
Korne, Hopfen, Maltz und dergleichen nach
Dännemarck, Norwegen und Schweden
geschiehet. |
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Ausser den Klöstern und Schlössern werden 16
vornehme
Städte darinnen
gezehlet. |
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Die allerältesten
Völcker an der Ost-See haben
Heruli geheissen, und
mögen wohl aus dem
grossen Scandinavia über die Ost-See herüber
gekommen seyn. Im IV
Jahrhundert vor Christi
Geburt haben diese Heruli eine Ausschweiffung von
der Ost-See bis an das schwartze Meer gemacht,
und sind auch nicht wieder nach
Hause
gezogen, bis Alexander der Grosse seinen Feldzug nach
Asien vorgenommen hat; zu dessen Andencken
habe in sie den Ochsen-Kopff von Alexanders
Pferde Bucephalo zu ihrem Wappen
erwehlet, und
haben es auch die Hertzoge bis diesen
Tag
behalten. |
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Mittlerweile hatten sich die Vandali an der Ost-See niedergelassen, als sie von den Römern ins
Enge getrieben wurden, und da haben sich die
Heruli und Vandali dermassen mit einander
vermischet, daß man sie nicht wieder von einander
hat scheiden können. Darnach als im V Jahrhundert
nach Christi Geburt die grosse Wanderung |
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{Sp. 41|S. 34} |
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der Völcker war, so haben diese Vandali und
Heruli die grossen Feldzüge nach Franckreich,
Italien und Africa gethan. |
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Unterdessen ist eine neue Nation aus dem
Oriente an der Ost-See herausgekommen, die hat
man Slavos, Venetos und Obetritos, insgemein aber
die Wenden
genennet.
Diese Wenden nun haben an der Ost-See, zwischen der Elbe und zwischen der Oder,
ein
gewaltiges
Königreich aufgerichtet,
welches bis in das
Jahr 1163 gestanden hat, da der
letzte König Pribislaus der II. nach dem ihm das
meiste seiner Lande war abgenommen worden, von
dem
Sächsischen Hertzoge Heinrich dem Löwen
ist gezwungen worden, die Königliche Crone
niederzulegen, und dafür den Fürstlichen
Titel zu
erwehlen, dem nachher der Hertzogliche
beygefüget war. Aus dem eingerissenen Königreich
der Wenden, welche sich darauf in alle
Welt
zerstreuet haben, entstunden nun im XII
Jahrhunderte die beyden Hertzogthümer
Mecklenburg und Pommern. |
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Seinen
Nahmen hat es von der Stadt
Mecklenburg. |
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Das eigentlich so genannte Hertzogthum
Mecklenburg begreiffet in sich Wißmar, welches
aber nebst der Insul Poel, der Schantze Wallfisch
und dem Nien-Kloster, dem König in Schweden
gehöret; ferner sind daselbst Gadebusch, Buckow,
Grevismoelen, Nienborg und andere mäßige
Örter. |
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Es gräntzet oben an die Ost-See, zur lincken
an das Lübeckische und Lauenburgische, und an
die Grafschafft und das Fürstenthum Schwerin, zur
Rechten an die Herrschafft Rostock. |
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Von obgedachten Pribislao leitet demnach das
heutige Haus Mecklenburg sein
Geschlechte her,
und bestehet anietzo dieses Fürstliche Haus aus
der Schwerinischen und Strelitzischen Linie, welche
beyde der
Lutherischen Religion zugethan sind. Der
letztern gehöret das Fürstenthum Ratzeburg und die
Herrschafft Stargard; jene aber besitzet das übrige
gantze Land. |
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Im Jahr 1708 haben der König in
Preussen und
alle Marckgrafen von
Brandenburg angefangen, den
Titel und das Wapen von Mecklenburg zu führen,
weil man Preußischer Seits erwiesen, daß schon im
Jahr 1440 zwischen dem beyden Häusern
Brandenburg und Mecklenburg ein Erb-Vergleich
aufgerichtet worden, vermöge dessen nach Abgang
des Mecklenburgischen Hauses Brandenburg
succediren
sollte,
und dieses von
Kayser Friedrich
dem III. und allen nachfolgenden Kaysern
confirmiret worden. Dieses machte anfangs grosse
Aufsicht, sonderlich bey dem Hertzog von Strelitz,
es sind aber durch die geschehenen
Erklärungen
von Preussen alle Interessenten befriediget
worden. |
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Von den ietztregierenden Hertzogen siehe den
Geschlechts-Artickel. |
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Im Jahr 1712 geschahe die Schwedische
Invasion aus Pommern in dieses Land, in welchem
auch die Schlacht bey Gadebusch vorfiel, es ward
aber damahls von dieser
Kriegs-Unruhe bald wieder
befreyet, iedoch hat es durch das hin- und
hermarschieren der Armeen viel erlitten. |
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Im Jahr 1716 entstunden zwischen dem
Hertzog von Schwerin und dem Mecklenburgischen
Adel wie auch dem
Rath zu Rostock weit
aussehende Streitigkeiten, indem der Hertzog dem
Adel und obgemeldeten Rath ihre alten
Privilegia
und Gerechtigkeiten zu entziehen suchte, das im
Lande stehende Rußische Corps unter dem
General Wey- |
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{Sp. 42} |
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de zu vielen und harten Executionen wieder
dieselben brauchte und dadurch die meisten von
Adel nöthigte, daß sie das Land räumen und ihre
Zuflucht an den Kayserlichen
Hof nehmen
musten. |
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Es sind hierauf scharffe monitoria von dem
Kayser an den Hertzog ergangen, auch von dem
Hannoverischen und Preußischen Hofe bey dem
Czaar nachdrückliche
Vorstellungen geschehen,
daß der Adel und Rath zu Rostock bey seinen
Privilegien gelassen, und die fremden Völcker von
dem
Reichs-Boden weggeschaffet werden mögten.
Allein dem ungeachtet blieben die Russen im Lande
und trieben ungemeine Contributionen ein, biß sie
sich endlich 1718 genöthiget sahen, bey
Annäherung der Creyß-Trouppen ihren Rückmarsch
nach Pohlen zu nehmen. |
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Nach dieser
Zeit haben die Creyß-Trouppen,
welche in Chur-Braunschweigischen und
Braunschweig-Wolffenbüttelischen Völckern
bestanden, die meisten Plätze des Hertzogthums in
Besitz genommen; Zu Rostock aber ist eine grosse
Kayserliche Commißion niedergesetzet, und die
sämtliche Landschafft an dieselbe gewiesen
worden, durch welche der Adel in seine
Güter und
Freyheiten wieder eingesetzet, und der Hertzog zur
Submißion gegen Ihro Kayserl.
Majestät und dem
Adel vor den erlittenen
Schaden Satisfaction zu
geben angehalten werden sollen. Weil nun der
Hertzog Carl Leopold sich ungeachtet aller aus
dem Reichs-Hofrath ergangenen
Verordnungen,
dem Kayser nicht submittiren, noch auch seine
Stände ihrer Beschwerden halben befriedigen
wollen, so retirirte sich hierauf der Hertzog nach
Dantzig. |
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Im Jahr 1728 wurde durch ein Reichs-Hofraths-Conclusum gedachten Hertzogs bißher geführte
Landes-Regierung sistirt, und derselben
Verwaltung
seinem Bruder Hertzog Christian Ludewig zu
Grabow provisionaliter aufgetragen, welches auch
der Kayser billigte, und der Hertzog Christian
Ludewig unter der Bedingung, daß die Executions-Trouppen aus dem Hertzogthum rücken sollten,
über sich nahm, auch dißfalls einen Revers
ausstellte. |
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Es haben auch, als die
Sache durch ein
Kayserliches Commißions-Decret an die Reichs-Versammlung gediehen, sich nicht allein der
Churfürstl. und Hertzogl. Braunschweigische Hof,
sondern auch
verschiedene andere
Reichs-Stände
dawieder gesetzt, welches von beyden Seiten zu
verschiedenen
Schrifften Anlaß gegeben. |
- Fabers Staats-Cantzley
an verschiedenen Orten.
- Chyträus Sax. …
- Lindenberg Chron. Rost. …
- Zeilers itin. Germ.
contin. …
- Nebel Beschreib. Mecklenb.
- Topogr. Sax.
inf. …
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siehe Güstrau, Rostock, Stargard, Schwerin
und Wenden. |
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Der Hertzog Carl Leopold ließ ein mit vielen
harten Ausdrückungen wieder Kayserliche Majestät,
Chur-Hannover und Wolffenbüttel, als
Commissarien, angefülltes, und so benanntes
Admonitorium an seine Land-Stände ergehen, daß
sie durch Erkennung eines Administrators, sich
nicht seine Ungnade auf den Hals ziehen, sondern
ihm vielmehr treu verbleiben solten, und versicherte
sie dabey, daß er bald in dem
Stande seyn würde,
ihnen Schutz leisten zu können; er ließ auch die
Bürgerschafft und Garnison in Dömitz durch seinen
Commendanten aufs neue in
Pflicht nehmen,
diesen Ort auch mit allem so versehen, daß er
im |
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{Sp. 43|S. 35} |
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Nothfall wohl eine Gegenwehr thun
könnte. |
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So bald aber die Kayserliche subdelegirte
Commißion hiervon Nachricht erhielt, befahl sie
dem Adel und allen Magistrats-Personen des
Hertzogthums, daß sie bey Vermeidung der Reichs-Acht, und Confiscation ihrer Güter diesem Manifest
nicht
gehorsamen sollten. Wie denn auch Kayserl.
Majestät die Stände besonders ermahnen liessen,
sich der Interims-Regierung zu unterwerffen;
befohlen aber zugleich der Commißion, dem
Hertzog Christian Ludwig die Lands-Regierung
allein zu überlassen, und sich von dannen hinweg
zu begeben. Worauf denn die Commißion declarirte,
daß solches nicht eher geschehen könnte, bis ihre
Herrn Principale wegen der auf die Execution
gewendeten Kosten vergnüget; wollte man ihnen
aber Boitzenburg und Zarrentile, bis der Abtrag
erfolget, in Besitz lassen, so könnte der Hertzog die
Administration antreten, und die Trouppen sollten
Platz machen. |
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Indessen kam der Hertzog Carl Leopold im
Jahr 1730 gantz unvermuthet von Dantzig in
Schwerin an, und ließ durch seine Trouppen ein
ohnweit davon gelegenes Commando
Hannöverischer Völcker delegiren; es besetzten
aber die Executions-Trouppen die Pässe
dermassen, daß die in Schwerin befindliche
Garnison sich ohnmöglich heraus ziehen konnte,
und die Commißion verbot zugleich allen
Unterthanen, denen Befehlen des Hertzogs, so
denen Kayserlichen Verordnungen zuwieder, Folge
zu leisten. Dem ohngeachtet bekam der Hertzog
eine Summe
Geldes von seinen Lands-Ständen,
convocirte dieselben aller Gegen-Vorstellungen
ungeachtet, verstärckte seine Trouppen, und ließ
alle seine Unterthanen aufbieten. |
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Da sich nun auf diese Bewegungen die
Executions-Trouppen in Gegen-Verfassung setzten,
so kam es ein und andermahl zur Thätlichkeit,
worüber sich der Hertzog bey denen Reichs-
Ständen in einem Circular-Schreiben auf dem
Convent zu Regenspurg beschwerte; allein das
darauf erfolgte Kayserliche Rescript weist
genugsam, wie seine Klagen angenommen worden.
Dennoch unterließ er nicht, sich um die
Gunst der
Reichs-Stände, und sonderlich derer Nordischen zu
bewerben. |
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Am 6 Mertz 1731 wurde ihm von der
subdelegirten Commißion durch 2 Notarien zum
letzten mahl ein Kayserlich
Rescript
insinuiret,
Krafft
dessen er binnen 2 Monaten denen vielfältigen
Befehlen Kayserl. Majestät sich unterwerffen,
wiedrigenfalls gewärtig seyn sollte, daß man nach
der grösten Strengigkeit der
Reichs-Satzungen
wieder ihn verfahren würde. Er nahm das
Käyserliche Rescript an, stellte ein Recepisse von
sich, und machte in einem weitläufftigen
Schreiben
an Kayserl. Majestät
unterschiedene
Einwendungen. |
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Nachdem im Jahr 1735 die von dem Herrn
Administrator auf Kayserlichen Befehl zum Schutz
des Landes übernommene Fürstlich Holsteinische
und Schwartzburgische Trouppen die Stadt
Schwerin erobert, retirirte sich der Hertzog Carl
Leopold nach Wißmar, von dar aus er sich bisher
der Administration zu wiedersetzen gesucht hat.
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In Joh. Ehr. Zschackwitzens Rechts
Ansprüchen der hohen Häupter und Staaten in
Europa etc. … ist zu finden: Eine gründliche
Demonstration, |
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{Sp. 44} |
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was es mit dem Contributions-Wesen in dem
Lande Mecklenburg bis anhero für eine Bewandniß
gehabt; Was man für Arten, die bewilligte und
ausgeschriebene Steuren aufzubringen,
gebrauchet; was nach allen solchen Arten ein jeder
Stand beygetragen; daß E.E.
Ritterschafft niemahls
einige Exemtion, so wenig von Landes als Reichs-
und Kreyß-Steuren gehabt; und dahero der bey
dem im Jahr 1721 gehaltenen
Land-Tage in
Abwesenheit derer
Städte zu deren höchsten
Präjuditz von E.E. Ritterschafft einseitig projectirte
so genannte Erben- und Hufen-Modus, welcher nur
allein
Bürger und
Bauern fasset, und welchen sie
auch bey diesem Land-Tage, allem Ansehen nach,
abermahl durchzutreiben äusserst bemühet seyn
werden, aller bisherigen Landes-Observance, auch
aller
Billigkeit entgegen sey, und so wohl aus diesen
als andern
Ursachen von denen Städten pro Modo
Contribuendi nimmer angenommen werden
könne. |
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Was übrigens des Hertzogl. Hauses
Mecklenburg Ansprüche betrifft, so sind es
folgende: |
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1) |
Auf das Hertzogthum
Sachsen-Lauenburg; Diese gantze Prätension
gründet sich auf einen im Jahr 1431 zwischen
Hertzog Bernharden zu Sachsen-Lauenburg und
seiner Schwester der Catharinä ihren
Kindern,
Hertzog Heinrichen und Johann zu Mecklenburg
errichteten Erb-Verbrüderung, (Imhoff Not. Proc.
germ. L. IV.) die nachher im Jahr 1518 zwischen
beyden Häusern erneuret, auch von denen Kaysern
confirmiret worden. |
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2) |
Auf zwey Canonicate im
Stifft Straßburg; als in dem
Westphälischen Frieden
das Haus Mecklenburg an Schweden, Wißmar,
Poel, und Neuen-Kloster abtreten muste, wurden
selbigem die 2
protestantischen Canonicate in dem
Stifft Straßburg zu einer Gegen-Satisfaction
versprochen. (Instrum. Pac. Westph. …) Sie haben
solche auch erhalten und
würcklich genossen;
Jedoch als im Jahr 1681 Straßburg an Franckreich
verlohren gienge, hat zwar das Haus Mecklenburg
im Jahr 1685 bey dem
Reiche um eine anderweitige
Satisfaction angehalten, (Londorp. Act. publ. …) es
ist aber disfalls noch zur
Zeit nichts ausgemachet
worden. |
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3) |
Auf die Stadt
Lübeck; Der
Grund sothaner Prätension kan nirgends anders
herrühren, als weil Lübeck vormahls eine
Land-Stadt der Obotriten, Wenden und dann nachher der
Hertzoge zu Mecklenburg gewesen, wie nach aber
selbige in eine Reichs-Freyheit gerathen, siehe
Lübeck. |
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Indessen ist die Stadt
annoch
verpflichtet, alle Jahr auf den Martins-Abend, ein Faß Wein durch einen Stadt-Diener, den
man nur den Roth-Rock
nennet, nebst Notarien
und Zeugen nach Schwerin abzuschicken. Dieser
rennet in vollem Galop auf das Schloß, und
übergiebt dem Hertzoglichen Haus-Voigt das Faß
mit diesen
Worten: Die Stadt Lübeck schicket Ihro
Durchl. aus nachbarlicher Freundschafft, diesen
Trunck Wein. Jener aber antwortet: nicht aus
nachbarlicher Freundschafft, sondern aus
Schuldigkeit, darwieder dieser protestiret, und alles
protocolliren läst. Hierauf wird der Überbringer zur
Mahlzeit behalten und mit einem Stücke Wildpret
versorget. |
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Endlich führet dieses Haus auch noch |
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{Sp. 45|S. 36} |
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mit der Cron Schweden wegen des
Warnemünder Zolles Streit. siehe Warnemünde
und Schweden. |
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Europ. Herold P. I.
- Zschackwitz in den Rechts-Ansprüchen der
gecrönten hohen Häupter etc. …
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Von denen Geschichten der
Gelehrsamkeit,
und was sich insonderheit, den
Zustand, die
Verbesserung und das Aufnehmen derselben
betreffend, zur Zeit des XVI Jahrhunderts in dem
Hertzogthum Mecklenburg merckwürdiges
zugetragen, hat George Friedrich Stieber in einem
besondern
Tractate, welchen er unter dem
Titel:
Mecklenburgische Historie der Gelehrsamkeit, zu
Güstrow und
Leipzig 1721
in 8 ans
Licht gestellet,
weitläufftiger gehandelt. |
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