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Zedler: Mecklenburg … Hertzogthum HIS-Data
5028-20-40-1
Titel: Mecklenburg … Hertzogthum
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 20 Sp. 40
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.20 S. 33
Vorheriger Artikel: Meckinsia, (Bathusia)
Folgender Artikel: Mecklenburg, das Bißthum
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Mecklenburg, Lat. Megalopolitanus oder Megapolitanus Ducatus, ein Hertzogthum im Nieder-Sächsischen Kreysse, welches, in so ferne alle Mecklenburgische Lande darunter verstanden werden, 7 Landschafften, nemlich  
 
  • das eigentlich so genannte Hertzogthum Mecklenburg,
  • die Fürstenthümer
    • Wenden,
    • Schwerin
    • und Ratzeburg,
  • wie nicht weniger die Grafschafft Schwerin,
  • und die beyden Herrschafften
    • Rostock
    • und Stargard
 
  in sich begreifft.  
  Also nun gräntzet es gegen Morgen an Vor-Pommern, und theils an die Marck Brandenburg, gegen Mittag an die gedachte Marck und das Zellische Fürstenthum Dannenberg, gegen Abend an das Hertzogthum Lauenburg und der Stadt Lübeck Gebiet, und endlich gegen Norden an die Ost-See, die Länge trägt in die 24 biß 30, und die Breite in die 18 Meilen aus, wo es aber am schmälesten es, dörffte sie wohl nicht über 9 Meilen ausmachen, das gantze Land ist mit schönen Flüssen, der Böyse, Elbe, Pene, Reckenitz, Warna und andern, wie auch mit fischreichen grossen Seen, als dem  
 
  • Calpiner-
  • Cummerowischen-
  • Krackewer-
  • Malchiner-
  • Muritzer-
  • und Schweriner-See
 
  wohl versehen.  
  An Getraide, Baum-Früchten und Vieh-Weide wie auch Fischen und Geflügel ist kein Mangel, und sagt man, daß kein einiger wüster und öder Ort, desgleichen auch keine Berge darinnen zu finden seyn.  
  Aus den Stutereyen werden, an die benachbarte viele Pferde verführet, und zu Sultow wird auch Saltz gesotten, jedoch nicht so viel als die Mecklenburgische Unterthanen brauchen.  
  Die Mecklenburgische Handlung bestehet in Wolle und allerhand daraus verfertigten Zeuchen. So hat auch Mecklenburg viel Honig, Wachs, Federn und Feder-Kiele oder Posen, doch sind die letztern nicht so gut, als die aus Pommern kommen; Wie denn auch die Pommerische Wolle die Mecklenburgische übertrifft, und nächst der Eyderstädtischen unstreitig die beste ist.  
  Rostock ist die fürnehmste Handlungs-Stadt in Mecklenburg, von dannen der meiste Handel mit Korne, Hopfen, Maltz und dergleichen nach Dännemarck, Norwegen und Schweden geschiehet.  
  Ausser den Klöstern und Schlössern werden 16 vornehme Städte darinnen gezehlet.  
  Die allerältesten Völcker an der Ost-See haben Heruli geheissen, und mögen wohl aus dem grossen Scandinavia über die Ost-See herüber gekommen seyn. Im IV Jahrhundert vor Christi Geburt haben diese Heruli eine Ausschweiffung von der Ost-See bis an das schwartze Meer gemacht, und sind auch nicht wieder nach Hause gezogen, bis Alexander der Grosse seinen Feldzug nach Asien vorgenommen hat; zu dessen Andencken habe in sie den Ochsen-Kopff von Alexanders Pferde Bucephalo zu ihrem Wappen erwehlet, und haben es auch die Hertzoge bis diesen Tag behalten.  
  Mittlerweile hatten sich die Vandali an der Ost-See niedergelassen, als sie von den Römern ins Enge getrieben wurden, und da haben sich die Heruli und Vandali dermassen mit einander vermischet, daß man sie nicht wieder von einander hat scheiden können. Darnach als im V Jahrhundert nach Christi Geburt die grosse Wanderung  
  {Sp. 41|S. 34}  
  der Völcker war, so haben diese Vandali und Heruli die grossen Feldzüge nach Franckreich, Italien und Africa gethan.  
  Unterdessen ist eine neue Nation aus dem Oriente an der Ost-See herausgekommen, die hat man Slavos, Venetos und Obetritos, insgemein aber die Wenden genennet. Diese Wenden nun haben an der Ost-See, zwischen der Elbe und zwischen der Oder, ein gewaltiges Königreich aufgerichtet, welches bis in das Jahr 1163 gestanden hat, da der letzte König Pribislaus der II. nach dem ihm das meiste seiner Lande war abgenommen worden, von dem Sächsischen Hertzoge Heinrich dem Löwen ist gezwungen worden, die Königliche Crone niederzulegen, und dafür den Fürstlichen Titel zu erwehlen, dem nachher der Hertzogliche beygefüget war. Aus dem eingerissenen Königreich der Wenden, welche sich darauf in alle Welt zerstreuet haben, entstunden nun im XII Jahrhunderte die beyden Hertzogthümer Mecklenburg und Pommern.  
  Seinen Nahmen hat es von der Stadt Mecklenburg.  
  Das eigentlich so genannte Hertzogthum Mecklenburg begreiffet in sich Wißmar, welches aber nebst der Insul Poel, der Schantze Wallfisch und dem Nien-Kloster, dem König in Schweden gehöret; ferner sind daselbst Gadebusch, Buckow, Grevismoelen, Nienborg und andere mäßige Örter.  
  Es gräntzet oben an die Ost-See, zur lincken an das Lübeckische und Lauenburgische, und an die Grafschafft und das Fürstenthum Schwerin, zur Rechten an die Herrschafft Rostock.  
  Von obgedachten Pribislao leitet demnach das heutige Haus Mecklenburg sein Geschlechte her, und bestehet anietzo dieses Fürstliche Haus aus der Schwerinischen und Strelitzischen Linie, welche beyde der Lutherischen Religion zugethan sind. Der letztern gehöret das Fürstenthum Ratzeburg und die Herrschafft Stargard; jene aber besitzet das übrige gantze Land.  
  Im Jahr 1708 haben der König in Preussen und alle Marckgrafen von Brandenburg angefangen, den Titel und das Wapen von Mecklenburg zu führen, weil man Preußischer Seits erwiesen, daß schon im Jahr 1440 zwischen dem beyden Häusern Brandenburg und Mecklenburg ein Erb-Vergleich aufgerichtet worden, vermöge dessen nach Abgang des Mecklenburgischen Hauses Brandenburg succediren sollte, und dieses von Kayser Friedrich dem III. und allen nachfolgenden Kaysern confirmiret worden. Dieses machte anfangs grosse Aufsicht, sonderlich bey dem Hertzog von Strelitz, es sind aber durch die geschehenen Erklärungen von Preussen alle Interessenten befriediget worden.  
  Von den ietztregierenden Hertzogen siehe den Geschlechts-Artickel.  
  Im Jahr 1712 geschahe die Schwedische Invasion aus Pommern in dieses Land, in welchem auch die Schlacht bey Gadebusch vorfiel, es ward aber damahls von dieser Kriegs-Unruhe bald wieder befreyet, iedoch hat es durch das hin- und hermarschieren der Armeen viel erlitten.  
  Im Jahr 1716 entstunden zwischen dem Hertzog von Schwerin und dem Mecklenburgischen Adel wie auch dem Rath zu Rostock weit aussehende Streitigkeiten, indem der Hertzog dem Adel und obgemeldeten Rath ihre alten Privilegia und Gerechtigkeiten zu entziehen suchte, das im Lande stehende Rußische Corps unter dem General Wey-  
  {Sp. 42}  
  de zu vielen und harten Executionen wieder dieselben brauchte und dadurch die meisten von Adel nöthigte, daß sie das Land räumen und ihre Zuflucht an den Kayserlichen Hof nehmen musten.  
  Es sind hierauf scharffe monitoria von dem Kayser an den Hertzog ergangen, auch von dem Hannoverischen und Preußischen Hofe bey dem Czaar nachdrückliche Vorstellungen geschehen, daß der Adel und Rath zu Rostock bey seinen Privilegien gelassen, und die fremden Völcker von dem Reichs-Boden weggeschaffet werden mögten. Allein dem ungeachtet blieben die Russen im Lande und trieben ungemeine Contributionen ein, biß sie sich endlich 1718 genöthiget sahen, bey Annäherung der Creyß-Trouppen ihren Rückmarsch nach Pohlen zu nehmen.  
  Nach dieser Zeit haben die Creyß-Trouppen, welche in Chur-Braunschweigischen und Braunschweig-Wolffenbüttelischen Völckern bestanden, die meisten Plätze des Hertzogthums in Besitz genommen; Zu Rostock aber ist eine grosse Kayserliche Commißion niedergesetzet, und die sämtliche Landschafft an dieselbe gewiesen worden, durch welche der Adel in seine Güter und Freyheiten wieder eingesetzet, und der Hertzog zur Submißion gegen Ihro Kayserl. Majestät und dem Adel vor den erlittenen Schaden Satisfaction zu geben angehalten werden sollen. Weil nun der Hertzog Carl Leopold sich ungeachtet aller aus dem Reichs-Hofrath ergangenen Verordnungen, dem Kayser nicht submittiren, noch auch seine Stände ihrer Beschwerden halben befriedigen wollen, so retirirte sich hierauf der Hertzog nach Dantzig.  
  Im Jahr 1728 wurde durch ein Reichs-Hofraths-Conclusum gedachten Hertzogs bißher geführte Landes-Regierung sistirt, und derselben Verwaltung seinem Bruder Hertzog Christian Ludewig zu Grabow provisionaliter aufgetragen, welches auch der Kayser billigte, und der Hertzog Christian Ludewig unter der Bedingung, daß die Executions-Trouppen aus dem Hertzogthum rücken sollten, über sich nahm, auch dißfalls einen Revers ausstellte.  
  Es haben auch, als die Sache durch ein Kayserliches Commißions-Decret an die Reichs-Versammlung gediehen, sich nicht allein der Churfürstl. und Hertzogl. Braunschweigische Hof, sondern auch verschiedene andere Reichs-Stände dawieder gesetzt, welches von beyden Seiten zu verschiedenen Schrifften Anlaß gegeben.
  • Fabers Staats-Cantzley an verschiedenen Orten.
  • Chyträus Sax. …
  • Lindenberg Chron. Rost. …
  • Zeilers itin. Germ. contin. …
  • Nebel Beschreib. Mecklenb.
  • Topogr. Sax. inf. …
  siehe Güstrau, Rostock, Stargard, Schwerin und Wenden.
  Der Hertzog Carl Leopold ließ ein mit vielen harten Ausdrückungen wieder Kayserliche Majestät, Chur-Hannover und Wolffenbüttel, als Commissarien, angefülltes, und so benanntes Admonitorium an seine Land-Stände ergehen, daß sie durch Erkennung eines Administrators, sich nicht seine Ungnade auf den Hals ziehen, sondern ihm vielmehr treu verbleiben solten, und versicherte sie dabey, daß er bald in dem Stande seyn würde, ihnen Schutz leisten zu können; er ließ auch die Bürgerschafft und Garnison in Dömitz durch seinen Commendanten aufs neue in Pflicht nehmen, diesen Ort auch mit allem so versehen, daß er im  
  {Sp. 43|S. 35}  
  Nothfall wohl eine Gegenwehr thun könnte.  
  So bald aber die Kayserliche subdelegirte Commißion hiervon Nachricht erhielt, befahl sie dem Adel und allen Magistrats-Personen des Hertzogthums, daß sie bey Vermeidung der Reichs-Acht, und Confiscation ihrer Güter diesem Manifest nicht gehorsamen sollten. Wie denn auch Kayserl. Majestät die Stände besonders ermahnen liessen, sich der Interims-Regierung zu unterwerffen; befohlen aber zugleich der Commißion, dem Hertzog Christian Ludwig die Lands-Regierung allein zu überlassen, und sich von dannen hinweg zu begeben. Worauf denn die Commißion declarirte, daß solches nicht eher geschehen könnte, bis ihre Herrn Principale wegen der auf die Execution gewendeten Kosten vergnüget; wollte man ihnen aber Boitzenburg und Zarrentile, bis der Abtrag erfolget, in Besitz lassen, so könnte der Hertzog die Administration antreten, und die Trouppen sollten Platz machen.  
  Indessen kam der Hertzog Carl Leopold im Jahr 1730 gantz unvermuthet von Dantzig in Schwerin an, und ließ durch seine Trouppen ein ohnweit davon gelegenes Commando Hannöverischer Völcker delegiren; es besetzten aber die Executions-Trouppen die Pässe dermassen, daß die in Schwerin befindliche Garnison sich ohnmöglich heraus ziehen konnte, und die Commißion verbot zugleich allen Unterthanen, denen Befehlen des Hertzogs, so denen Kayserlichen Verordnungen zuwieder, Folge zu leisten. Dem ohngeachtet bekam der Hertzog eine Summe Geldes von seinen Lands-Ständen, convocirte dieselben aller Gegen-Vorstellungen ungeachtet, verstärckte seine Trouppen, und ließ alle seine Unterthanen aufbieten.  
  Da sich nun auf diese Bewegungen die Executions-Trouppen in Gegen-Verfassung setzten, so kam es ein und andermahl zur Thätlichkeit, worüber sich der Hertzog bey denen Reichs- Ständen in einem Circular-Schreiben auf dem Convent zu Regenspurg beschwerte; allein das darauf erfolgte Kayserliche Rescript weist genugsam, wie seine Klagen angenommen worden. Dennoch unterließ er nicht, sich um die Gunst der Reichs-Stände, und sonderlich derer Nordischen zu bewerben.  
  Am 6 Mertz 1731 wurde ihm von der subdelegirten Commißion durch 2 Notarien zum letzten mahl ein Kayserlich Rescript insinuiret, Krafft dessen er binnen 2 Monaten denen vielfältigen Befehlen Kayserl. Majestät sich unterwerffen, wiedrigenfalls gewärtig seyn sollte, daß man nach der grösten Strengigkeit der Reichs-Satzungen wieder ihn verfahren würde. Er nahm das Käyserliche Rescript an, stellte ein Recepisse von sich, und machte in einem weitläufftigen Schreiben an Kayserl. Majestät unterschiedene Einwendungen.  
  Nachdem im Jahr 1735 die von dem Herrn Administrator auf Kayserlichen Befehl zum Schutz des Landes übernommene Fürstlich Holsteinische und Schwartzburgische Trouppen die Stadt Schwerin erobert, retirirte sich der Hertzog Carl Leopold nach Wißmar, von dar aus er sich bisher der Administration zu wiedersetzen gesucht hat.  
  In Joh. Ehr. Zschackwitzens Rechts Ansprüchen der hohen Häupter und Staaten in Europa etc. … ist zu finden: Eine gründliche Demonstration,  
  {Sp. 44}  
  was es mit dem Contributions-Wesen in dem Lande Mecklenburg bis anhero für eine Bewandniß gehabt; Was man für Arten, die bewilligte und ausgeschriebene Steuren aufzubringen, gebrauchet; was nach allen solchen Arten ein jeder Stand beygetragen; daß E.E. Ritterschafft niemahls einige Exemtion, so wenig von Landes als Reichs- und Kreyß-Steuren gehabt; und dahero der bey dem im Jahr 1721 gehaltenen Land-Tage in Abwesenheit derer Städte zu deren höchsten Präjuditz von E.E. Ritterschafft einseitig projectirte so genannte Erben- und Hufen-Modus, welcher nur allein Bürger und Bauern fasset, und welchen sie auch bey diesem Land-Tage, allem Ansehen nach, abermahl durchzutreiben äusserst bemühet seyn werden, aller bisherigen Landes-Observance, auch aller Billigkeit entgegen sey, und so wohl aus diesen als andern Ursachen von denen Städten pro Modo Contribuendi nimmer angenommen werden könne.  
  Was übrigens des Hertzogl. Hauses Mecklenburg Ansprüche betrifft, so sind es folgende:  
 
1) Auf das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg; Diese gantze Prätension gründet sich auf einen im Jahr 1431 zwischen Hertzog Bernharden zu Sachsen-Lauenburg und seiner Schwester der Catharinä ihren Kindern, Hertzog Heinrichen und Johann zu Mecklenburg errichteten Erb-Verbrüderung, (Imhoff Not. Proc. germ. L. IV.) die nachher im Jahr 1518 zwischen beyden Häusern erneuret, auch von denen Kaysern confirmiret worden.
 
 
2) Auf zwey Canonicate im Stifft Straßburg; als in dem Westphälischen Frieden das Haus Mecklenburg an Schweden, Wißmar, Poel, und Neuen-Kloster abtreten muste, wurden selbigem die 2 protestantischen Canonicate in dem Stifft Straßburg zu einer Gegen-Satisfaction versprochen. (Instrum. Pac. Westph. …) Sie haben solche auch erhalten und würcklich genossen; Jedoch als im Jahr 1681 Straßburg an Franckreich verlohren gienge, hat zwar das Haus Mecklenburg im Jahr 1685 bey dem Reiche um eine anderweitige Satisfaction angehalten, (Londorp. Act. publ. …) es ist aber disfalls noch zur Zeit nichts ausgemachet worden.
 
 
3) Auf die Stadt Lübeck; Der Grund sothaner Prätension kan nirgends anders herrühren, als weil Lübeck vormahls eine Land-Stadt der Obotriten, Wenden und dann nachher der Hertzoge zu Mecklenburg gewesen, wie nach aber selbige in eine Reichs-Freyheit gerathen, siehe Lübeck.
 
 
Indessen ist die Stadt annoch verpflichtet, alle Jahr auf den Martins-Abend, ein Faß Wein durch einen Stadt-Diener, den man nur den Roth-Rock nennet, nebst Notarien und Zeugen nach Schwerin abzuschicken. Dieser rennet in vollem Galop auf das Schloß, und übergiebt dem Hertzoglichen Haus-Voigt das Faß mit diesen Worten: Die Stadt Lübeck schicket Ihro Durchl. aus nachbarlicher Freundschafft, diesen Trunck Wein. Jener aber antwortet: nicht aus nachbarlicher Freundschafft, sondern aus Schuldigkeit, darwieder dieser protestiret, und alles protocolliren läst. Hierauf wird der Überbringer zur Mahlzeit behalten und mit einem Stücke Wildpret versorget.
 
  Endlich führet dieses Haus auch noch  
  {Sp. 45|S. 36}  
  mit der Cron Schweden wegen des Warnemünder Zolles Streit. siehe Warnemünde und Schweden.
  • Europ. Herold P. I.
  • Zschackwitz in den Rechts-Ansprüchen der gecrönten hohen Häupter etc. …
    Von denen Geschichten der Gelehrsamkeit, und was sich insonderheit, den Zustand, die Verbesserung und das Aufnehmen derselben betreffend, zur Zeit des XVI Jahrhunderts in dem Hertzogthum Mecklenburg merckwürdiges zugetragen, hat George Friedrich Stieber in einem besondern Tractate, welchen er unter dem Titel: Mecklenburgische Historie der Gelehrsamkeit, zu Güstrow und Leipzig 1721 in 8 ans Licht gestellet, weitläufftiger gehandelt.
     

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Stand: 16. Februar 2014 © Hans-Walter Pries