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Text |
Quellenangaben |
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Wahl, Wahl-Recht, Kühr-Recht,
Kühr-Gerechtigkeit, oder Theilungs-Kühr,
Lat.
Electio, oder vielmehr
Optio, und Jus Optionis,
ist
die einer Person zustehende
Gerechtigkeit,
entweder das von ihren Miterben in Anschlag
gebrachte
Gut, oder den Antheil des darauf
gesetzten
Geldes zu nehmen. |
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Der so genannte Kühr- oder Wahl-Erbe, kan
sich solches seines
Rechts auch gegen mehrere,
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Schwäbisch Land-Recht …
und Weichbild … |
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in
Chur-Sachsen aber nur gegen seinen
Mit-Erben gebrauchen |
Const. ... |
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Wenn zwey Personen einerley
Geschlechts
zusammen kommen, ist allemahl die jüngere
der |
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{Sp. 721|S. 374} |
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Kühr-Erbe. Wenn aber eine
Manns-Person mit
einer
Weibs-Person zusammen kommt, so hat
ohne Unterscheid des Alters die Manns-Person die
Kühr oder die Wahl, und die Weibs-Person muß mit
ihrem Vormunde theilen. |
Const. … |
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Es mögen aber nicht nur des Verstorbenen
unterwärts- sondern auch seine auf- und
Seitwärts-Verwandte auf die Masse theilen, und
das Kühr-Recht üben. |
arg. Const. … und c. 1.
X. de
paroch. |
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Man siehet hierbey auf die
Zeit, da die
Erbschafft zu theilen. |
de Const. 15. … |
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Und ist also genug, daß zu der Zeit noch zwey
Personen vorhanden sind, ob deren gleich vorher
mehr gewesen; auch mögen sich ihrer drey
dergestalt vergleichen, daß einer seinen Antheil
schlechterdings an
Gelde nehmen, und den
beyden übrigen zulassen wolle, daß einer von
ihnen theile, und der andere kiese oder wähle.
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Jedoch ist dieses Kühr- oder Wahl-Recht nur
ein persönliches Recht, so auf die Erben nicht
kommt, sondern mit der
Person, welcher solches
zustehet, verlischt. |
d. Const. … |
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Auch kan es ein
Vater dem jüngsten
Sohne im
Testamente entziehen. |
Ibid. |
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Übrigens hat dasselbe nicht allein bey Erb-
sondern auch bey Lehn-Gütern, |
Lib. III. … und Const. 15.
… |
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und ebenso wohl bey Theilung des
Heer-Geräthes, als bey einer gemeinen Erbschafft
statt. |
Arg. eod. |
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bey Verkauffung eines Gutes, woran einer die
Kühr oder das Wahl-Recht hat, an einen Fremden,
pfleget dem Kühr-Erben ein gewisses Kühr- oder
Wahl-Geld ausgesetzt zu werden. Wenn aber
dieses nicht geschehen, so kan auch dem Besitzer
deshalben nichts abgefordert werden. |
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Mit Zwillingen aber wird es so gehalten, daß
entweder der Unterschied des
Geschlechts
anweiset, wer theilen oder kiesen solle, oder es
wird, wer unter beyden der ältere oder jüngere sey,
durch der Hebammen oder
Eltern Zeugniß
ausgemacht, oder wenn gar nicht hinter den
Grund
der
Wahrheit zu kommen, muß man losen. |
Arg. l. 5.
ff. Famil.
hercisc. |
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Ausser Erb-Fällen hingegen hat bey Theilung
einer gemeinen Sache das Kühr- oder Wahl-Recht
nicht statt. |
Arg. Const. … |
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Daher auch ein Paar Brüder, wenn sie den
übrigen Miterben ein Erb-Gut abgekauft haben,
und solches hernach theilen wollen, sich dieses
Rechts nicht bedienen können. Wie denn solches
auch durch Willkühr, beständige
Gewohnheit und
aufgerichtete Verträge aufgehoben werden
kan. |
d. Const. … Besiehe Hoyms
Jurist. Lex. v. Kühr-Recht. |
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Sonst hat auch nach denen
Chur-Sächsischem Rechten eine
Wittwe die Wahl,
ob sie ihr Einbringen oder von des
Mannes
Verlassenschafft den dritten oder vierten Theil
nehmen wolle. |
c. 20. … |
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Hingegen stehet ihr diese Wahl nicht zu, wenn
ein
Statut oder eine
Gewohnheit vorhanden,
darinnen ausgemacht ist, was sie haben solle.
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Decisiv-Befehl
1606. |
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Einer Adelichen
Wittwe stehet gleichfalls
zwischen Erbe und der Fräulichen Gerechtigkeit
die Wahl zu, |
c. 37. … |
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es wäre denn in der Ehestifftung oder sonst
ein anders abgeredet. |
Ibid. |
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Auch hat dieselbe die Wahl zwischen dem
Leibgedinge und ihrem Einbringen, wenn jenes von
dem Manne nicht ausgemachet worden. |
c. 44. … |
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Wenn |
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{Sp. 722} |
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auf Geld- oder Gefängniß-Strafe und
Hand-Arbeit alternativisch
erkannt worden, so
stehet die Wahl nicht bey dem Verbrecher, sondern
bey dem
Richter. |
Mandat 1698. |
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Siehe Wahl der Straffe. |
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Überhaupt aber mag die von einem, dem
solches
Recht zustehet, einmahl getroffene Wahl
hernach nicht mehr geändert, oder an statt der
einmahl gewählten
Sache eine andere verlanget
werden. |
- l. 20.
ff. de opt. vel
elect. leg.
- l. 5. pr. ff. de leg. 1.
- Huber in Praelect. ad
ff. tit. de opt. …
- Berger in Oecon. Jur.
…
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Denn die Wahl ist solchen Falls nicht anders,
als eine Renunciation oder Verzicht,
anzusehen. |
- l. quod herede §.
eligere.
ff. de tribut. act.
- l. fin.
C.
de jur. codicill.
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Mithin ist, so einmahl gewählet hat, nicht mehr
vergönnt, nach einer derer vorher verworffenen
Sachen zu greiffen. |
- Mevius P. II. …
- Bertoch in Promt. Jur. …
- und Speidel,
in Bibl. Jur.
…
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Übrigens besiehe hierbey die
Artickel: |
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- Kühr, im XV
Bande,
p. 2036.
- Kühr-Geld,
ebend. p. 2036. u.f.
- Kühr-Recht, ebend. p. 2037.
- Legatum Optionis, im XVI Bande,
p. 1372.
- und
Legatum Generis, ebend. p. 1267. u.f.
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