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Zedler: Wahl, Wahl-Recht HIS-Data
5028-52-720-1
Titel: Wahl, Wahl-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 720-722
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 373-374
Vorheriger Artikel: Wahl
Folgender Artikel: Wahl, wählen
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Wahl, Wahl-Recht, Kühr-Recht, Kühr-Gerechtigkeit, oder Theilungs-Kühr, Lat. Electio, oder vielmehr Optio, und Jus Optionis, ist die einer Person zustehende Gerechtigkeit, entweder das von ihren Miterben in Anschlag gebrachte Gut, oder den Antheil des darauf gesetzten Geldes zu nehmen.  
  Der so genannte Kühr- oder Wahl-Erbe, kan sich solches seines Rechts auch gegen mehrere, Schwäbisch Land-Recht … und Weichbild
  in Chur-Sachsen aber nur gegen seinen Mit-Erben gebrauchen Const. ...
  Wenn zwey Personen einerley Geschlechts zusammen kommen, ist allemahl die jüngere der  
  {Sp. 721|S. 374}  
  Kühr-Erbe. Wenn aber eine Manns-Person mit einer Weibs-Person zusammen kommt, so hat ohne Unterscheid des Alters die Manns-Person die Kühr oder die Wahl, und die Weibs-Person muß mit ihrem Vormunde theilen. Const. …
  Es mögen aber nicht nur des Verstorbenen unterwärts- sondern auch seine auf- und Seitwärts-Verwandte auf die Masse theilen, und das Kühr-Recht üben. arg. Const. … und c. 1. X. de paroch.
  Man siehet hierbey auf die Zeit, da die Erbschafft zu theilen. de Const. 15. …
  Und ist also genug, daß zu der Zeit noch zwey Personen vorhanden sind, ob deren gleich vorher mehr gewesen; auch mögen sich ihrer drey dergestalt vergleichen, daß einer seinen Antheil schlechterdings an Gelde nehmen, und den beyden übrigen zulassen wolle, daß einer von ihnen theile, und der andere kiese oder wähle.  
  Jedoch ist dieses Kühr- oder Wahl-Recht nur ein persönliches Recht, so auf die Erben nicht kommt, sondern mit der Person, welcher solches zustehet, verlischt. d. Const. …
  Auch kan es ein Vater dem jüngsten Sohne im Testamente entziehen. Ibid.
  Übrigens hat dasselbe nicht allein bey Erb- sondern auch bey Lehn-Gütern, Lib. III. … und Const. 15. …
  und ebenso wohl bey Theilung des Heer-Geräthes, als bey einer gemeinen Erbschafft statt. Arg. eod.
  bey Verkauffung eines Gutes, woran einer die Kühr oder das Wahl-Recht hat, an einen Fremden, pfleget dem Kühr-Erben ein gewisses Kühr- oder Wahl-Geld ausgesetzt zu werden. Wenn aber dieses nicht geschehen, so kan auch dem Besitzer deshalben nichts abgefordert werden.  
  Mit Zwillingen aber wird es so gehalten, daß entweder der Unterschied des Geschlechts anweiset, wer theilen oder kiesen solle, oder es wird, wer unter beyden der ältere oder jüngere sey, durch der Hebammen oder Eltern Zeugniß ausgemacht, oder wenn gar nicht hinter den Grund der Wahrheit zu kommen, muß man losen. Arg. l. 5. ff. Famil. hercisc.
  Ausser Erb-Fällen hingegen hat bey Theilung einer gemeinen Sache das Kühr- oder Wahl-Recht nicht statt. Arg. Const. …
  Daher auch ein Paar Brüder, wenn sie den übrigen Miterben ein Erb-Gut abgekauft haben, und solches hernach theilen wollen, sich dieses Rechts nicht bedienen können. Wie denn solches auch durch Willkühr, beständige Gewohnheit und aufgerichtete Verträge aufgehoben werden kan. d. Const. … Besiehe Hoyms Jurist. Lex. v. Kühr-Recht.
  Sonst hat auch nach denen Chur-Sächsischem Rechten eine Wittwe die Wahl, ob sie ihr Einbringen oder von des Mannes Verlassenschafft den dritten oder vierten Theil nehmen wolle. c. 20. …
  Hingegen stehet ihr diese Wahl nicht zu, wenn ein Statut oder eine Gewohnheit vorhanden, darinnen ausgemacht ist, was sie haben solle. Decisiv-Befehl 1606.
  Einer Adelichen Wittwe stehet gleichfalls zwischen Erbe und der Fräulichen Gerechtigkeit die Wahl zu, c. 37. …
  es wäre denn in der Ehestifftung oder sonst ein anders abgeredet. Ibid.
  Auch hat dieselbe die Wahl zwischen dem Leibgedinge und ihrem Einbringen, wenn jenes von dem Manne nicht ausgemachet worden. c. 44. …
  Wenn  
  {Sp. 722}  
  auf Geld- oder Gefängniß-Strafe und Hand-Arbeit alternativisch erkannt worden, so stehet die Wahl nicht bey dem Verbrecher, sondern bey dem Richter. Mandat 1698.
  Siehe Wahl der Straffe.  
  Überhaupt aber mag die von einem, dem solches Recht zustehet, einmahl getroffene Wahl hernach nicht mehr geändert, oder an statt der einmahl gewählten Sache eine andere verlanget werden.
  • l. 20. ff. de opt. vel elect. leg.
  • l. 5. pr. ff. de leg. 1.
  • Huber in Praelect. ad ff. tit. de opt.
  • Berger in Oecon. Jur.
  Denn die Wahl ist solchen Falls nicht anders, als eine Renunciation oder Verzicht, anzusehen.
  • l. quod herede §. eligere. ff. de tribut. act.
  • l. fin. C. de jur. codicill.
  Mithin ist, so einmahl gewählet hat, nicht mehr vergönnt, nach einer derer vorher verworffenen Sachen zu greiffen.
  • Mevius P. II.
  • Bertoch in Promt. Jur. …
  • und Speidel, in Bibl. Jur.
  Übrigens besiehe hierbey die Artickel:  
 
  • Kühr, im XV Bande, p. 2036.
  • Kühr-Geld, ebend. p. 2036. u.f.
  • Kühr-Recht, ebend. p. 2037.
  • Legatum Optionis, im XVI Bande, p. 1372.
  • und Legatum Generis, ebend. p. 1267. u.f.
   

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries