Titel: |
Züchtigung der Untergebenen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
63 Sp. 1251 [richtig: 1267] |
Jahr: |
1750 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
63 S. 647 |
Vorheriger Artikel: |
Züchtigung mit Scorpionen |
Folgender Artikel: |
Züchtigung zarter Kinder |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Züchtigung
derer Untergebenen,
Lat. Castigatio
et Coercitio Subditorum sive Inferiorum. |
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Hiervon ist aus denen
Rechten kürtzlich
folgendes zu mercken: Wenn ein
Vater seinen
Sohn, oder ein Vormund sein Pfleg-Kind, ein Bluts-Freund den andern, ein
Haus-Herr seinen
Diener,
eine
Frau ihre
Magd, ein Lehr-Meister seinen
Jungen, wegen Nicht-Wohlverhaltens, mit
Worten
straffet, oder auch, da
nöthig, ihn von
Schande und
Lastern abzuhalten, schlägt; so hat deshalber keine
Klage statt, es wäre denn, daß einer, unter dem
Scheine der Züchtigung, das gebührliche Maaß gar
gröblich überschritte. In welchem Falle, nach
Gestalt der
Umstände, eine
billige
Straffe zuerkannt
werden
mag. |
- l. 5. §. ult. et l. 6
ff. ad L.
Aquil.
-
Struvs
Jurispr.
…
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Ein mehrers hieher gehöriges aber kan in
denen
Artickeln: |
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nachgesehen werden. |
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