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Quellenangaben |
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Züchtigung, (häusliche) oder Hauß-Zucht,
Lat.
Castigatio domestica, heist diejenige
Art der
Züchtigung oder
Bestraffung, welche
Ehe-Männern,
Eltern und
Herrschafften über ihre halsstarrigen und
ungehorsamen
Ehe-Weiber,
Kinder und
Gesinde,
denen
Rechten nach, zustehet.¶ |
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Also ist
z.E. einem
Manne nicht verwehrt, seine
Frau
häuslich zu züchtigen, wenn es nur nicht zu
arg geschiehet, daß eine Art der Grausamkeit
daraus wird. |
- l. 24. §. 5.
ff. solut. matrim.
-
Carpzov Pract. Crim. …
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Sonst
muß er sich gefallen lassen, daß er nach
Gutbefinden des
Richters mit Gefängniß, Landes-Verweisung und wohl gar mit
Staupen-Schlägen
gestraffet wird. |
Carpzov c.l. ... |
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Doch kan er endlich noch wegen besonderer
Privilegien des
Ehestandes die Erlaß- oder
Linderung der
Straffe erhalten, wenn er sich,
entweder nach vorhergegangener Caution, oder
auch ohne dieselbe, mit seiner Ehe-Gattin wieder
ausgesöhnet hat. |
Carpzov Jurispr. Eccl.
...¶ |
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Die Eltern anbelangend; so können sie, denen
gemeinen
beschriebenen Rechten zu Folge,
Krafft
der ihnen zustehenden
väterlichen Gewalt, ihre
ungehorsame Kinder mit
Worten, Schlägen, ja auch
mit Gefängniß züchtigen, |
- l. un.
C. de emendat.
propinqu.
- Carpzov Pract. Crim.
…
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Und wenn auch dieses nicht hilfft; so stehet
ihnen frey, solche ungehorsame Kinder dem Richter
zu übergeben, der sie so denn nach des
Vaters
Willen verurtheilet, |
l. 3. C. de patr.
potest. |
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Doch sind |
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- Carpzov c.l. …
- Philippi in Usu Pract. Instit. …
- und Hopp ad verba: civium
Romanorum …
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der
Meynung, daß heut zu
Tage
denen Eltern solche
Wahl
des
Urtheils nicht mehr zustehe, sondern daß sie sich müssen gefallen lassen,
mit was vor einer Straffe der Richter ihre ungehorsamen und halsstarrigen Kinder
zu züchtigen vor
gut
befindet. |
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Indessen ist dieses
gewiß, daß die Eltern, in
Ansehung der Personen ihrer Kinder, das Recht
haben müssen, ihnen zu
befehlen, und folglich auch
zu Befolgung solcher Befehle sie durch dienliche
Zwangs-Mittel, nehmlich durch väterliche
Züchtigungen, anzuhalten. Wie weit aber solche
väterliche Herrschafft sich erstrecke, und ob auch
gar auf
Leben und
Tod? ist nicht wenig gestritten
worden. |
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Daß im Stande der
weltlichen
Reiche,
insonderheit bey uns, alle
capitale Straffen, ja
überhaupt alle richterliche Ahndungen der
Verbrechen, die wider die Landes-Gesetze lauffen,
der väterlichen Gewalt entzogen, und der
obrigkeitlichen
Gewalt zugeeignet worden, ist eine
ausgemachte Sache. Denn daß in der Römischen,
und andern Republicken, ein Vater das Recht über
Leben und Tod seiner Kinder hatte, rührete daher,
daß solche, meist democratische Republicken
einem jeden Hauß-Vater, neben der väterlichen,
auch die obrigkeitliche Gewalt in seinem
Hause
vorbehalten hatten, und beyderley Gewalt, die doch
im Stande der Republicken
gantz
unterschiedene
Zwecke hat, unter den
Nahmen der väterlichen
Gewalt zusammen fasseten. |
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Es bleibet also die
Frage übrig, ob nicht zum
wenigsten im Stande der Natur ein Hauß-Vater |
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{Sp. 1262} |
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die ihm zukommende Gewalt über seine Kinder
bis auf obgedachtes Recht erstrecken könne? da
denn zu
erwegen, daß, da im Stande der Natur
keine richterliche, noch andere weltliche Gewalt
vorhanden, von welcher ein Haußvater den vor sich
und seine Familie
nöthigen Schutz erwarten könnte
oder müste; und gleichwohl ohne Schutz und
Sicherheit eine Familie, und in derselben die
Erziehung der Kinder, nicht bestehen kan: Ein
Haußvater also unstreitig das
Recht haben müsse,
sich selbst, in allen und jeden Stücken ohne
Unterscheid, Recht und Sicherheit zu verschaffen,
folglich wider alle übermachte
Boßheit, so wohl in
als ausser der Familie, nach Befinden auch die
äussersten Mittel vorzukehren, und also, gleichwie
gegen auswärtige Feinde mit dem Rechte des
Krieges zu verfahren, also gegen seine
eigene
Untergebene sich aller Grade der
Gewalt, die nur
sie in
Gehorsam zu erhalten nöthig sind,
anzumassen, und solchemnach den
Frieden und
Gehorsam in seinem Hausse, in wichtigen
Dingen,
auch bey Straffe der Ausjagung, der Verkauffung
ungerathener Kinder in die Sclaverey (mit welchem
Mittel auch im Stande der Republicken die Straffe
des Zucht-Hausses eine grosse Ähnlichkeit hat), ja
des
Leibes und Lebens, zu behaupten. |
Ein mehrers hiervon siehe in
Müllers Einleitung in die Philosophischen
Wissenschafften III Th. ... |
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Siehe hierbey denen General-Artickel:
Züchtigung.¶ |
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Auch sind die
Knechte, nach dem
Rechte der Natur, im Fall des
Ungehorsames den Züchtigungen
des Haußvaters, als ihres
Herrn, unterworffen. Es
ist aber nicht ein jeder, der dem andern zum Behuf
seines Haußwesens
Dienste leistet, alsofort sein
Knecht; sondern Knechte sind nur diese, welche
durch Pacte sich zu den Diensten eines
Haußvaters, um aus dessen Haußwesen Ernehrung
oder
Lohn zu erlangen, mit Entsagung des Rechts
ihrer eigenen
Bequemlichkeit dergestalt gewiedmet,
daß sie sich zu dem Ende der Haußherrlichen
Gewalt desselben unterworffen. |
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Diese sind also im Fall des Ungehorsams den
Züchtigungen des Haußvaters unterworffen. Denn
dem andern mit Hindansetzung aller eigenen
Bequemlichkeit, und mit Übernehmung aller, nur der
Gesundheit unschädlichen Unbequemlichkeiten den
gantzen
Tag, in den
verdrießlichsten
Verrichtungen
dienen, ist eine
Sache, die von keinem, oder den
wenigsten, die das Recht der Natur zu dergleichen
Diensten verbindet, freywillig, und durch die blosse
gewissenhaffte
Erwegung ihrer
Pflicht,
zu erwarten[1] ist: Indem die meisten solcher Leute gemeines
und sehr übel gezogenes
Volck sind, das nicht nach
der
Vernunfft, sondern nur nach seinen
animalischen
Begierden zu
leben pfleget. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: ernarten |
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Also ist diese
Art der Dienste, und zwar einer
solchen Art der Leute, eine solche, die die
Bedienten
nicht leicht aufrichtig und beständig leisten werden,
wenn sie nicht
müssen; und die also ihrer
Natur
nach Zwang erfordert, welchen im Stande der
natürlichen Freyheit ein jeder Haußvater, da er
zumahl keine höhere weltliche Gewalt über sich hat,
sich mit allem Rechte bedinget, und solchergestalt
gegen seine Knechte mit ernstlichen Befehlen, und
im Fall des Ungehorsams mit Haußherrlicher |
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{Sp. 1263|S. 645} |
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Züchtigung verfähret, so scharf oder gelinde,
als es die Knechte in Unterthänigkeit,
Furcht, und
Gehorsam, gegen ihn zu erhalten nöthig ist. |
Müllers Einleitung in die
Philosophischen Wissenschafften III Th. ... |
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Was aber den Einwurf, daß das Zwang- und
Straf-Recht in einer wohlbestellten Republick der
Obrigkeit, und nicht dem Haußvater, als einem
Unterthanen, zukommen müsse, anlanget, so ist ein
Unterscheid zu machen unter
weltlichen Straffen,
und häußlichen Züchtigungen. Jene setzen ein
weltliches Verbrechen voraus, welches eine wider
die Straf-Gesetze der Republick verwirckte
That ist:
Dessen Bestraffung
billig der
weltlichen Obrigkeit
überlassen wird. Die häußlichen Züchtigungen aber
haben zum Gegenstande den täglichen
Ungehorsam, die Widerspenstigkeit, und
Nachläßigkeit in den anbefohlenen häußlichen
Verrichtungen, welche
Untugenden keine
Verbrechen wider die Straf-Gesetze der Republick
sind; deren Ahndungen aber durch die
Unterwerffung unter die Haußherrliche Gewalt dem
Haußherrn zugestanden werden. |
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Diese Züchtigungen also
mögen durch die
weltlichen Gesetze zwar umschräncket, und deren
Mißbrauch verhütet werden,§. 2.
I. de his qui sui vel
alien. jur. sunt: Allein solches Recht, ungehorsames
Gesinde durch Haußherrliche Züchtigungen im
Gehorsam zu erhalten, denen Haußherren gäntzlich
zu versagen, und sie in allen täglich vorkommenden
Fällen des Ungehorsams, der Widerspenstigkeit,
und Nachläßigkeit unartiger Knechte und Mägde vor
die weltlichen Gerichte zu weisen, kan weder von
aller Unbilligkeit freygesprochen, noch den Regeln
der
Klugheit vor gemäß geachtet werden. |
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Denn erstlich wird hierdurch die Haußherrliche
Gewalt, die doch zum
Nutzen der Familien höchst
nöthig, und in der natürlichen
Billigkeit gegründet ist,
zu empfindlichem Nachtheil der Familien gäntzlich
aufgehoben, und nur der leere
Nahme derselben
übrig gelassen: Indem ein Befehl ohne Zwangs-Mittel ein Spott hartnäckiger Knechte und
Mägde ist,
als welche bey solcher Bewandnis in den
Stand
gesetzet werden, von dem Haußherrn ernehret zu
werden, und davor zu
thun oder zu lassen, was
ihnen beliebet. |
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Wendet man ein, daß der Haußherrliche Zwang
nicht abgeschaffet, sondern nur der weltlichen
Obrigkeit überlassen werden müsse: So ist zum
andern zu bedencken, daß dieses letztere
moralisch
(moraliter)
unmöglich sey. Denn wer
wolte einem
Haußvater zumuthen, allemahl vor
Gerichte zu
lauffen, so offt z.E. die Magd |
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- allzu lange schläffet;
- nicht zu rechter
Zeit
auskehret oder scheuret;
- in ihren Verrichtungen
säuisch, faul, unachtsam, vergeßlich ist;
- ohne
Erlaubniß aus dem
Hausse läuffet, und die
Arbeit
stehen und liegen lässet;
- wenn sie auf eine Viertel-Stunde verschicket wird, in einer
Stunde
wiederkommet;
- wenn sie naschet, vergeudet,
Gefässe muthwillig zerbricht,
Haußrath verderbet,
und hunderterley kleinen
Schaden thut,
- u.s.w.
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würde der Haußvater nicht solchergestalt mit
unartigen Gesinde täglich, ja stündlich vor
Gerichte liegen, und sein Haußwesen versäumen
müssen? |
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Wer
soll die Kosten so unzähliger gerichtlicher
Rechtfertigungen bezahlen? wer soll, wenn die
Magd im Gefängnisse ist, zumahl wenn es fein |
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{Sp. 1264} |
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offte geschiehet, dem Haußvater indeß seine
Arbeit verrichten? wo soll, insonderheit in grossen
Städten, der Richter die Zeit hernehmen, ein
tägliches Heer solcher Partheyen sowohl als die
Zeugen, gegen einander abzuhören? |
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Allein die
Erfahrung lehret noch zu allem
Unglück, daß die Übertragung der Haußherrlichen
Zwangs-Mittel an die weltlichen Gerichte, keine
andere
Wirckung nach sich ziehe, als diese, daß
bey so gestalten Sachen ein ehrlicher Haußvater
lieber mit dem Gehorsam, so
gut oder schlecht ihn
liederliches Gesinde ihm zu leisten nach eigenen
Gefallen beliebet, zu frieden seyn, und vor das
Brod, daß er ihnen giebt, lieber alles
Unrecht und
Schaden in seinem Haußwesen mit
Gedult
verschmertzen muß, als daß er darwider ein Mittel,
das schlimmer und um ein grosses schädlicher ist,
als das Übel selber ergreiffen solte: Da ausser dem
die weltlichen Gerichte, wenn sie täglich von einem
Heere verklagter Knechte und Mägde sich belagert
sehen solten, die moralische
Unmöglichkeit der
Übertretung einer allgemeinen Haußherrlichen
Gewalt an sie in der
That
empfinden würden. |
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Das eintzige Mittel, das einem Hausherrn noch
übrig ist, scheinet die Ausjagung zu seyn. Allein
auch dieses wird ihm offt sauer genug gemacht,
wenn er nicht vorher die gedungene Mieth-Zeit
einem ungezogenen Gesinde mit Schaden und
Verdruß aushalten, oder dem Gesinde den nicht
verdienten
Lohn umsonst bezahlen will: Dabey es
noch dahin stehet, ob er künfftig besseres oder
schlimmeres bekommen werde, da, wie gedacht,
nach Ausrottung der Haußherrlichen Gewalt, alle
Nothwendigkeit, gut zu thun, erloschen ist. |
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Und wenn auch alles dieses nicht wäre, so ist
doch das Recht der Ausjagung einem Haußherrn
ein leidiger Trost: Dieweil es so viel
sagen will, daß
es bey dem Gesinde stehe, durch ungebührliche
Aufführung einem Haußherrn so lange das Leben
sauer zu machen, und seine
Gedult so lange zu
ermüden, biß er
GOtt dancken müsse, daß der
geschlossene Pact aufgehoben werde, und
unerfüllet bleibe. |
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Bey so bewandten Sachen kan man den
gerechten Wunsch vieler
Rechtsgelehrten und
weltkluger
Männer, als des Bodinus, Busbequius,
Hubers, Beyers, Hertius, und andere nicht
mißbilligen, daß nehmlich die bey uns, zu
unsäglichem Schaden der Familien, und des
gemeinen Wesens, erloschene Haußherrliche
Gewalt, und folglich auf der andern Seite der Stand
der Knechtschafft des Gesindes, zu dessen
Abschaffung ehemahls die
Bischöffe durch übele
Erklärung einiger
Schrifftstellen wohl das meiste
beygetragen, in gebührender und durch weltliche
Gesetze umschränckter masse, wieder hergestellet
werden
möchte! |
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Denn warum soll nicht etwan auch das Recht
der väterlichen und schulmeisterlichen Straffen und
Züchtigungen der weltlichen Obrigkeit übertragen,
und auch die Ruthe, aus allzugrosser und
scrupulöser
Liebe zur
Gerechtigkeit, nicht anders
als nach
Urtheil und Recht
administriret werden?
weil nehmlich Eltern und Kinder so gut, als Herren
und Knechte, Brüder und Schwestern in Christo
sind, und das Straff-Amt ein Recht der weltlichen
Obrigkeit ist. Gewiß, gleichwie solchergestalt alle
Kinder-Zucht |
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{Sp. 1265|S. 646} |
HIS-Data: Spaltenzahl korrigiert aus: 1249 |
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hinweg fallen würde: also ist würcklich bey uns
alle Gesinde-Zucht, und mit derselben alle
Haußherrliche Gewalt biß auf den leeren Nahmen
erloschen. |
Müllers Einleitung in die
Philosophischen Wissenschafften, Theil III
... |
|
Indessen behaupten doch noch einige
Rechtsgelehrten, daß denen Herrschafften auch
heut zu Tage erlaubt sey, ihre
Dienst-Bothen oder
ihr Mieth-Gesinde mäßig zu züchtigen, als welches
die Natur der Haus-Zucht mit sich bringe, der sich
die Dienst-Bothen, indem sie sich
vermiethen,
unterwerffen. |
arg. l. un. C. de emendat. propinqu. |
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Doch müssen sie sich in Acht nehmen, daß sie
die gehörigen
Schrancken nicht überschreiten, oder
ihr Recht mißbrauchen: Denn sonst kan das Gesinde
eine Rüge wider sie eingeben. |
- Hopp ad verba:
Licet
sine causa …
- Leyser Medit. ad ff.
…
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Also kan nun eine Herrschafft ihr Mieth-Gesinde auch schelten und klagen, ja auch
einsperren. Nur vor zweyerley[1], muß sie sich in
Acht nehmen, daß sie selbiges |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: zwerley |
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|
1) nicht an seiner
Ehre, und |
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|
2) an seiner Gesundheit |
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angreiffe. |
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Übrigens kan sie ihm Tort thun, wie sie
will. |
Leyser c.l. und Hopp
c.l. |
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Der Angriff an der Ehre geschiehet, wenn ihm
ein Laster vorgeworffen wird, auf welches die
Gesetze die Straffe der Ehrlosigkeit vorgeschrieben
haben. Daher ist beym Mevio ad Jus. Lubec. …
eine Haus-Frau, die ihre Magd, so sich sonst ehrlich
verhalten hatte, eine Schand-Hure geheissen, von
Rechtswegen solcher Ehren-Verletzung halber zur
Strafe gezogen worden. |
Leyser c.l. |
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Denn ob es sonst gleich scheinen möchte, daß
dasjenige vor kein Schmäh-Wort zu halten sey, was
der Herr oder die Frau zur Besserung des Gesindes
herausstösset, |
nach dem l. 5. … |
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so muß doch solches nur von der mäßigen
Haus-Zucht verstanden werden, und nicht, wenn sie
überschritten wird, oder die Absicht auf die Ehren-Verletzung
dargethan werden kan. |
- l. un. C. de Emendat.
Propinqu.
- Hopp c.l.
|
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Wenn nun aber ein Herr seinen Knecht oder
Dienst-Boten so hart geschlagen hat, daß er davon
ungesund wird; so kan er zwar nicht wegen Injurien
belanget werden; er ist aber doch aus der Mieth-
Klage gehalten, demselben alle verursachte
Unkosten zu bezahlen, und den
Schaden zu
ersetzen. |
- l. 13. …
- Leyser c.l. in
fine.
- Bertoch in Prompt. Jur. P. I, v.
Castigatio
domestica.
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Im übrigen ist das Recht der Haus-Zucht bloß
auf solche Verbrechen eingeschräncket, die
entweder durch Begehung etwas ungeziemlichen
oder durch Unterlassung der
Schuldigkeit des
Gesindes geschehen, an und vor sich aber |
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1) nicht so wichtig sind, und |
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2) den Dienst anbetreffen. |
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Sonst aber hat dieses Recht |
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1) in wichtigen und schweren, und |
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2) ausser dem Dienste begangener
Missethaten |
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nicht statt; sintemahl als dann die Bestraffung
des Gesindes vielmehr vor den gebührlichen und
ordentlichen Richter gehöret. |
Berger Oecon. Jur.
... |
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Ohne ein begangenes Verbrechen aber oder
über dessen
Verdienst ist alle Züchtigung des
Gesindes
unbillig und
unrecht, und wird vielmehr zu
einer Art der Grausamkeit. |
Hopp ad §. 2. Inst. … |
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Sonst mag auch ein Dienst-Bothe, der sich mit
der |
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{Sp. 1266} |
HIS-Data: Spaltenzahl korrigiert aus: 1250 |
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Flucht dem Dienste zu entziehen sucht, von
seiner Herrschafft nichts erhalten; sondern er muß
zu derselben zurück kehren, und ihm befohlen
werden, den Dienst gebührend aufzusagen, und
alsdenn erst aus demselben zu gehen, wo nicht
eine
rechtmäßige Ursache der Flucht bescheiniget
werden kan. |
Mevius, P. IV. … |
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Wenn aber der Dienst-Bothe die Grausamkeit
der Herrschafft befürchtet; so kan er von derselben
Caution fordern, ihm weiter nichts zu Leide zu
thun. |
- Mevius …
- Hopp c.l.
- Bertoch l.c. …
|
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Siehe auch
Züchtigung der Untergebenen. |
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