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Zedler: Züchtigung, (häusliche) HIS-Data
5028-63-1261-1
Titel: Züchtigung, (häusliche)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 63 Sp. 1261
Jahr: 1750
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 63 S. 644
Vorheriger Artikel: Züchtigung, (Göttliche)
Folgender Artikel: Züchtigung, (väterliche)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Züchtigung, (häusliche) oder Hauß-Zucht, Lat. Castigatio domestica, heist diejenige Art der Züchtigung oder Bestraffung, welche Ehe-Männern, Eltern und Herrschafften über ihre halsstarrigen und ungehorsamen Ehe-Weiber, Kinder und Gesinde, denen Rechten nach, zustehet.  
  Also ist z.E. einem Manne nicht verwehrt, seine Frau häuslich zu züchtigen, wenn es nur nicht zu arg geschiehet, daß eine Art der Grausamkeit daraus wird.
  • l. 24. §. 5. ff. solut. matrim.
  • Carpzov Pract. Crim. …
  Sonst muß er sich gefallen lassen, daß er nach Gutbefinden des Richters mit Gefängniß, Landes-Verweisung und wohl gar mit Staupen-Schlägen gestraffet wird. Carpzov c.l. ...
  Doch kan er endlich noch wegen besonderer Privilegien des Ehestandes die Erlaß- oder Linderung der Straffe erhalten, wenn er sich, entweder nach vorhergegangener Caution, oder auch ohne dieselbe, mit seiner Ehe-Gattin wieder ausgesöhnet hat. Carpzov Jurispr. Eccl. ...
  Die Eltern anbelangend; so können sie, denen gemeinen beschriebenen Rechten zu Folge, Krafft der ihnen zustehenden väterlichen Gewalt, ihre ungehorsame Kinder mit Worten, Schlägen, ja auch mit Gefängniß züchtigen,
  • l. un. C. de emendat. propinqu.
  • Carpzov Pract. Crim. …
  Und wenn auch dieses nicht hilfft; so stehet ihnen frey, solche ungehorsame Kinder dem Richter zu übergeben, der sie so denn nach des Vaters Willen verurtheilet, l. 3. C. de patr. potest.
  Doch sind  
 
  • Carpzov c.l. …
  • Philippi in Usu Pract. Instit. …
  • und Hopp ad verba: civium Romanorum
 
  der Meynung, daß heut zu Tage denen Eltern solche Wahl des Urtheils nicht mehr zustehe, sondern daß sie sich müssen gefallen lassen, mit was vor einer Straffe der Richter ihre ungehorsamen und halsstarrigen Kinder zu züchtigen vor gut befindet.  
  Indessen ist dieses gewiß, daß die Eltern, in Ansehung der Personen ihrer Kinder, das Recht haben müssen, ihnen zu befehlen, und folglich auch zu Befolgung solcher Befehle sie durch dienliche Zwangs-Mittel, nehmlich durch väterliche Züchtigungen, anzuhalten. Wie weit aber solche väterliche Herrschafft sich erstrecke, und ob auch gar auf Leben und Tod? ist nicht wenig gestritten worden.  
  Daß im Stande der weltlichen Reiche, insonderheit bey uns, alle capitale Straffen, ja überhaupt alle richterliche Ahndungen der Verbrechen, die wider die Landes-Gesetze lauffen, der väterlichen Gewalt entzogen, und der obrigkeitlichen Gewalt zugeeignet worden, ist eine ausgemachte Sache. Denn daß in der Römischen, und andern Republicken, ein Vater das Recht über Leben und Tod seiner Kinder hatte, rührete daher, daß solche, meist democratische Republicken einem jeden Hauß-Vater, neben der väterlichen, auch die obrigkeitliche Gewalt in seinem Hause vorbehalten hatten, und beyderley Gewalt, die doch im Stande der Republicken gantz unterschiedene Zwecke hat, unter den Nahmen der väterlichen Gewalt zusammen fasseten.  
  Es bleibet also die Frage übrig, ob nicht zum wenigsten im Stande der Natur ein Hauß-Vater  
  {Sp. 1262}  
  die ihm zukommende Gewalt über seine Kinder bis auf obgedachtes Recht erstrecken könne? da denn zu erwegen, daß, da im Stande der Natur keine richterliche, noch andere weltliche Gewalt vorhanden, von welcher ein Haußvater den vor sich und seine Familie nöthigen Schutz erwarten könnte oder müste; und gleichwohl ohne Schutz und Sicherheit eine Familie, und in derselben die Erziehung der Kinder, nicht bestehen kan: Ein Haußvater also unstreitig das Recht haben müsse, sich selbst, in allen und jeden Stücken ohne Unterscheid, Recht und Sicherheit zu verschaffen, folglich wider alle übermachte Boßheit, so wohl in als ausser der Familie, nach Befinden auch die äussersten Mittel vorzukehren, und also, gleichwie gegen auswärtige Feinde mit dem Rechte des Krieges zu verfahren, also gegen seine eigene Untergebene sich aller Grade der Gewalt, die nur sie in Gehorsam zu erhalten nöthig sind, anzumassen, und solchemnach den Frieden und Gehorsam in seinem Hausse, in wichtigen Dingen, auch bey Straffe der Ausjagung, der Verkauffung ungerathener Kinder in die Sclaverey (mit welchem Mittel auch im Stande der Republicken die Straffe des Zucht-Hausses eine grosse Ähnlichkeit hat), ja des Leibes und Lebens, zu behaupten. Ein mehrers hiervon siehe in Müllers Einleitung in die Philosophischen Wissenschafften III Th. ...
  Siehe hierbey denen General-Artickel: Züchtigung.  
  Auch sind die Knechte, nach dem Rechte der Natur, im Fall des Ungehorsames den Züchtigungen des Haußvaters, als ihres Herrn, unterworffen. Es ist aber nicht ein jeder, der dem andern zum Behuf seines Haußwesens Dienste leistet, alsofort sein Knecht; sondern Knechte sind nur diese, welche durch Pacte sich zu den Diensten eines Haußvaters, um aus dessen Haußwesen Ernehrung oder Lohn zu erlangen, mit Entsagung des Rechts ihrer eigenen Bequemlichkeit dergestalt gewiedmet, daß sie sich zu dem Ende der Haußherrlichen Gewalt desselben unterworffen.  
  Diese sind also im Fall des Ungehorsams den Züchtigungen des Haußvaters unterworffen. Denn dem andern mit Hindansetzung aller eigenen Bequemlichkeit, und mit Übernehmung aller, nur der Gesundheit unschädlichen Unbequemlichkeiten den gantzen Tag, in den verdrießlichsten Verrichtungen dienen, ist eine Sache, die von keinem, oder den wenigsten, die das Recht der Natur zu dergleichen Diensten verbindet, freywillig, und durch die blosse gewissenhaffte Erwegung ihrer Pflicht, zu erwarten[1] ist: Indem die meisten solcher Leute gemeines und sehr übel gezogenes Volck sind, das nicht nach der Vernunfft, sondern nur nach seinen animalischen Begierden zu leben pfleget.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: ernarten
  Also ist diese Art der Dienste, und zwar einer solchen Art der Leute, eine solche, die die Bedienten nicht leicht aufrichtig und beständig leisten werden, wenn sie nicht müssen; und die also ihrer Natur nach Zwang erfordert, welchen im Stande der natürlichen Freyheit ein jeder Haußvater, da er zumahl keine höhere weltliche Gewalt über sich hat, sich mit allem Rechte bedinget, und solchergestalt gegen seine Knechte mit ernstlichen Befehlen, und im Fall des Ungehorsams mit Haußherrlicher  
  {Sp. 1263|S. 645}  
  Züchtigung verfähret, so scharf oder gelinde, als es die Knechte in Unterthänigkeit, Furcht, und Gehorsam, gegen ihn zu erhalten nöthig ist. Müllers Einleitung in die Philosophischen Wissenschafften III Th. ...
  Was aber den Einwurf, daß das Zwang- und Straf-Recht in einer wohlbestellten Republick der Obrigkeit, und nicht dem Haußvater, als einem Unterthanen, zukommen müsse, anlanget, so ist ein Unterscheid zu machen unter weltlichen Straffen, und häußlichen Züchtigungen. Jene setzen ein weltliches Verbrechen voraus, welches eine wider die Straf-Gesetze der Republick verwirckte That ist: Dessen Bestraffung billig der weltlichen Obrigkeit überlassen wird. Die häußlichen Züchtigungen aber haben zum Gegenstande den täglichen Ungehorsam, die Widerspenstigkeit, und Nachläßigkeit in den anbefohlenen häußlichen Verrichtungen, welche Untugenden keine Verbrechen wider die Straf-Gesetze der Republick sind; deren Ahndungen aber durch die Unterwerffung unter die Haußherrliche Gewalt dem Haußherrn zugestanden werden.  
  Diese Züchtigungen also mögen durch die weltlichen Gesetze zwar umschräncket, und deren Mißbrauch verhütet werden,§. 2. I. de his qui sui vel alien. jur. sunt: Allein solches Recht, ungehorsames Gesinde durch Haußherrliche Züchtigungen im Gehorsam zu erhalten, denen Haußherren gäntzlich zu versagen, und sie in allen täglich vorkommenden Fällen des Ungehorsams, der Widerspenstigkeit, und Nachläßigkeit unartiger Knechte und Mägde vor die weltlichen Gerichte zu weisen, kan weder von aller Unbilligkeit freygesprochen, noch den Regeln der Klugheit vor gemäß geachtet werden.  
  Denn erstlich wird hierdurch die Haußherrliche Gewalt, die doch zum Nutzen der Familien höchst nöthig, und in der natürlichen Billigkeit gegründet ist, zu empfindlichem Nachtheil der Familien gäntzlich aufgehoben, und nur der leere Nahme derselben übrig gelassen: Indem ein Befehl ohne Zwangs-Mittel ein Spott hartnäckiger Knechte und Mägde ist, als welche bey solcher Bewandnis in den Stand gesetzet werden, von dem Haußherrn ernehret zu werden, und davor zu thun oder zu lassen, was ihnen beliebet.  
  Wendet man ein, daß der Haußherrliche Zwang nicht abgeschaffet, sondern nur der weltlichen Obrigkeit überlassen werden müsse: So ist zum andern zu bedencken, daß dieses letztere moralisch (moraliter) unmöglich sey. Denn wer wolte einem Haußvater zumuthen, allemahl vor Gerichte zu lauffen, so offt z.E. die Magd  
 
  • allzu lange schläffet;
  • nicht zu rechter Zeit auskehret oder scheuret;
  • in ihren Verrichtungen säuisch, faul, unachtsam, vergeßlich ist;
  • ohne Erlaubniß aus dem Hausse läuffet, und die Arbeit stehen und liegen lässet;
  • wenn sie auf eine Viertel-Stunde verschicket wird, in einer Stunde wiederkommet;
  • wenn sie naschet, vergeudet, Gefässe muthwillig zerbricht, Haußrath verderbet, und hunderterley kleinen Schaden thut,
  • u.s.w.
 
  würde der Haußvater nicht solchergestalt mit unartigen Gesinde täglich, ja stündlich vor Gerichte liegen, und sein Haußwesen versäumen müssen?  
  Wer soll die Kosten so unzähliger gerichtlicher Rechtfertigungen bezahlen? wer soll, wenn die Magd im Gefängnisse ist, zumahl wenn es fein  
  {Sp. 1264}  
  offte geschiehet, dem Haußvater indeß seine Arbeit verrichten? wo soll, insonderheit in grossen Städten, der Richter die Zeit hernehmen, ein tägliches Heer solcher Partheyen sowohl als die Zeugen, gegen einander abzuhören?  
  Allein die Erfahrung lehret noch zu allem Unglück, daß die Übertragung der Haußherrlichen Zwangs-Mittel an die weltlichen Gerichte, keine andere Wirckung nach sich ziehe, als diese, daß bey so gestalten Sachen ein ehrlicher Haußvater lieber mit dem Gehorsam, so gut oder schlecht ihn liederliches Gesinde ihm zu leisten nach eigenen Gefallen beliebet, zu frieden seyn, und vor das Brod, daß er ihnen giebt, lieber alles Unrecht und Schaden in seinem Haußwesen mit Gedult verschmertzen muß, als daß er darwider ein Mittel, das schlimmer und um ein grosses schädlicher ist, als das Übel selber ergreiffen solte: Da ausser dem die weltlichen Gerichte, wenn sie täglich von einem Heere verklagter Knechte und Mägde sich belagert sehen solten, die moralische Unmöglichkeit der Übertretung einer allgemeinen Haußherrlichen Gewalt an sie in der That empfinden würden.  
  Das eintzige Mittel, das einem Hausherrn noch übrig ist, scheinet die Ausjagung zu seyn. Allein auch dieses wird ihm offt sauer genug gemacht, wenn er nicht vorher die gedungene Mieth-Zeit einem ungezogenen Gesinde mit Schaden und Verdruß aushalten, oder dem Gesinde den nicht verdienten Lohn umsonst bezahlen will: Dabey es noch dahin stehet, ob er künfftig besseres oder schlimmeres bekommen werde, da, wie gedacht, nach Ausrottung der Haußherrlichen Gewalt, alle Nothwendigkeit, gut zu thun, erloschen ist.  
  Und wenn auch alles dieses nicht wäre, so ist doch das Recht der Ausjagung einem Haußherrn ein leidiger Trost: Dieweil es so viel sagen will, daß es bey dem Gesinde stehe, durch ungebührliche Aufführung einem Haußherrn so lange das Leben sauer zu machen, und seine Gedult so lange zu ermüden, biß er GOtt dancken müsse, daß der geschlossene Pact aufgehoben werde, und unerfüllet bleibe.  
  Bey so bewandten Sachen kan man den gerechten Wunsch vieler Rechtsgelehrten und weltkluger Männer, als des Bodinus, Busbequius, Hubers, Beyers, Hertius, und andere nicht mißbilligen, daß nehmlich die bey uns, zu unsäglichem Schaden der Familien, und des gemeinen Wesens, erloschene Haußherrliche Gewalt, und folglich auf der andern Seite der Stand der Knechtschafft des Gesindes, zu dessen Abschaffung ehemahls die Bischöffe durch übele Erklärung einiger Schrifftstellen wohl das meiste beygetragen, in gebührender und durch weltliche Gesetze umschränckter masse, wieder hergestellet werden möchte!  
  Denn warum soll nicht etwan auch das Recht der väterlichen und schulmeisterlichen Straffen und Züchtigungen der weltlichen Obrigkeit übertragen, und auch die Ruthe, aus allzugrosser und scrupulöser Liebe zur Gerechtigkeit, nicht anders als nach Urtheil und Recht administriret werden? weil nehmlich Eltern und Kinder so gut, als Herren und Knechte, Brüder und Schwestern in Christo sind, und das Straff-Amt ein Recht der weltlichen Obrigkeit ist. Gewiß, gleichwie solchergestalt alle Kinder-Zucht  
  {Sp. 1265|S. 646} HIS-Data: Spaltenzahl korrigiert aus: 1249
  hinweg fallen würde: also ist würcklich bey uns alle Gesinde-Zucht, und mit derselben alle Haußherrliche Gewalt biß auf den leeren Nahmen erloschen. Müllers Einleitung in die Philosophischen Wissenschafften, Theil III ...
  Indessen behaupten doch noch einige Rechtsgelehrten, daß denen Herrschafften auch heut zu Tage erlaubt sey, ihre Dienst-Bothen oder ihr Mieth-Gesinde mäßig zu züchtigen, als welches die Natur der Haus-Zucht mit sich bringe, der sich die Dienst-Bothen, indem sie sich vermiethen, unterwerffen. arg. l. un. C. de emendat. propinqu.
  Doch müssen sie sich in Acht nehmen, daß sie die gehörigen Schrancken nicht überschreiten, oder ihr Recht mißbrauchen: Denn sonst kan das Gesinde eine Rüge wider sie eingeben.
  • Hopp ad verba: Licet sine causa
  • Leyser Medit. ad ff.
  Also kan nun eine Herrschafft ihr Mieth-Gesinde auch schelten und klagen, ja auch einsperren. Nur vor zweyerley[1], muß sie sich in Acht nehmen, daß sie selbiges
[1] HIS-Data: korrigiert aus: zwerley
  1) nicht an seiner Ehre, und  
  2) an seiner Gesundheit  
  angreiffe.  
  Übrigens kan sie ihm Tort thun, wie sie will. Leyser c.l. und Hopp c.l.
  Der Angriff an der Ehre geschiehet, wenn ihm ein Laster vorgeworffen wird, auf welches die Gesetze die Straffe der Ehrlosigkeit vorgeschrieben haben. Daher ist beym Mevio ad Jus. Lubec. … eine Haus-Frau, die ihre Magd, so sich sonst ehrlich verhalten hatte, eine Schand-Hure geheissen, von Rechtswegen solcher Ehren-Verletzung halber zur Strafe gezogen worden. Leyser c.l.
  Denn ob es sonst gleich scheinen möchte, daß dasjenige vor kein Schmäh-Wort zu halten sey, was der Herr oder die Frau zur Besserung des Gesindes herausstösset, nach dem l. 5. …
  so muß doch solches nur von der mäßigen Haus-Zucht verstanden werden, und nicht, wenn sie überschritten wird, oder die Absicht auf die Ehren-Verletzung dargethan werden kan.
  • l. un. C. de Emendat. Propinqu.
  • Hopp c.l.
  Wenn nun aber ein Herr seinen Knecht oder Dienst-Boten so hart geschlagen hat, daß er davon ungesund wird; so kan er zwar nicht wegen Injurien belanget werden; er ist aber doch aus der Mieth- Klage gehalten, demselben alle verursachte Unkosten zu bezahlen, und den Schaden zu ersetzen.
  • l. 13. …
  • Leyser c.l. in fine.
  • Bertoch in Prompt. Jur. P. I, v. Castigatio domestica.
  Im übrigen ist das Recht der Haus-Zucht bloß auf solche Verbrechen eingeschräncket, die entweder durch Begehung etwas ungeziemlichen oder durch Unterlassung der Schuldigkeit des Gesindes geschehen, an und vor sich aber  
  1) nicht so wichtig sind, und  
  2) den Dienst anbetreffen.  
  Sonst aber hat dieses Recht  
  1) in wichtigen und schweren, und  
  2) ausser dem Dienste begangener Missethaten  
  nicht statt; sintemahl als dann die Bestraffung des Gesindes vielmehr vor den gebührlichen und ordentlichen Richter gehöret. Berger Oecon. Jur. ...
  Ohne ein begangenes Verbrechen aber oder über dessen Verdienst ist alle Züchtigung des Gesindes unbillig und unrecht, und wird vielmehr zu einer Art der Grausamkeit. Hopp ad §. 2. Inst. …
  Sonst mag auch ein Dienst-Bothe, der sich mit der  
  {Sp. 1266} HIS-Data: Spaltenzahl korrigiert aus: 1250
  Flucht dem Dienste zu entziehen sucht, von seiner Herrschafft nichts erhalten; sondern er muß zu derselben zurück kehren, und ihm befohlen werden, den Dienst gebührend aufzusagen, und alsdenn erst aus demselben zu gehen, wo nicht eine rechtmäßige Ursache der Flucht bescheiniget werden kan. Mevius, P. IV. …
  Wenn aber der Dienst-Bothe die Grausamkeit der Herrschafft befürchtet; so kan er von derselben Caution fordern, ihm weiter nichts zu Leide zu thun.
  • Mevius
  • Hopp c.l.
  • Bertoch l.c.
  Siehe auch Züchtigung der Untergebenen.  
   

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Stand: 29. März 2013 © Hans-Walter Pries