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Zedler: Baumaterialien HIS-Data
5028-67-239-2
Titel: Baumaterialien
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: Suppl. 3 Sp. 239
Jahr: 1752
Originaltext: Digitalisat BSB Suppl. 3 S. 123
Vorheriger Artikel: Baumann (Wilhelm Conrad)
Folgender Artikel: Baum aufgraben
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Baumaterialien, dieses Wort wird eben in einem solchen weitläuftigen Verstand genommen, als das lateinische Wort Tignum, wodurch vermöge LL. XII. Tabular. alles dasjenige, was zu einem Bau gehöret, verstanden wird, wie zu sehen ex t.t. π. de
  {Sp. 240}  
  tign. junct. L. 62 de V.S. ibique Goedd. junct. §. 29. de R.D.
  und von diesen Baumaterialien haben die angeführten LL. XII. Tabular. zweyerley verordnet, als:  
  1) Daß die zum Bau wirklich verwendeten Baumaterialien, wenn sie gleich dem Grundherrn nicht zugehören, nicht wieder abgenommen werden sollen, damit nämlich durch sothane Ruinirung der Häuser die Zierde der Städte nicht Noth leiden möchte, §. 29. de R.D.
  2) Das sothane wirklich verbrauchte Baumaterialien, wofern sie diebisch entwendet worden, zweyfach gebüsset werden sollen, L. I. pr. de tign. junct.
  Das erstere Stück dieser Verordnung ist general, und von allen Baumaterialien anzunehmen, es mögen dieselben dieblich entwendet worden seyn, oder nicht, woferne sie nur des Grundherrn nicht eigen sind. Ingleichen: es mag sie der Grundherr wissentlich, oder unwissentlich, (indem er vielleicht dieselbige für die seinige gehalten), zu seinem Bau verwendet haben.  
  Das andere Stück aber ist special, und betrifft nur diese Baumaterialien, welche dieblich einem andern entzogen und entwendet worden.  
  Muß also derjenige, dem die Baumaterialien zugehören, so lange das Gebäude stehet, dieselbe entbehren, wiewohl er unterdessen den zweyfachen Werth dafür fodern kan, §. 29. de R.D.
  welchen ihm ein jeder Grundherr zu bezahlen schuldig ist, es mag derselbe wissentlich oder unwissentlich, solche zu seinem Nutzen angewendet haben,
  • d. §. 29. in f. ibique DD. de R.D.
  • L. 23. §. 5. de R.V.
  maßen dieser eben so wohl nicht ohne Schuld ist, indem er fleißiger und besser sich erkundigen sollen, was es mit den Baumaterialien eigentlich für eine Beschaffenheit habe: weil er nun solches nicht gethan, also wird dessen Fahrläßigkeit billig gestrafet, v. Goedd. ad L. 62. n. 8. de V.S.
  Wenn aber das Gebäude wieder eingefallen, alsdenn kann derjenige, welchem die Baumaterialien zustehen, dieselbe wieder abfordern und zu sich nehmen, §. 29. de R.V.
  ob er gleich den zwiefachen Werth, als das Hauß gestanden, schon dafür bekommen; es wäre denn, daß der Grundherr dieselbe unwissend, daß sie jemand anders, als ihm selbst zugehören, verbrauchet hätte, gestalt sich der andere in diesem Falle, mit dem zwiefachen Werthe müsse begnügen lassen, v. L. ult. de tign. junct. Siehe auch Hopp. und andere Rechtsgelehrten ad §. 29. de R.D.
  Obwohl aber nicht wenige unter den Rechtslehrern dafür halten, daß dasjenige, was von dem zwiefachen Werthe gesaget worden, heut zu Tage in Deutschland nicht mehr Herkommens, sondern allein der einfache Werth der fremden Baumaterialien abgefodert werden könne, vornehmlich, wenn der Grundherr in bona fide gewesen, und dafür gehalten, daß die Baumaterialien sein eigen seyn, v.
  • Grönew. de LL. abrog.
  • Vinnius ibid.
  • Struv. in Jurisprud. Rom.
  So wollen doch hingegen andere glauben, daß solches heut zu Tage, wo nicht ausdrücklich ein anders verordnet, noch nicht aufgehoben,
  • Schilt. ad §. 29. de R.D.
  • Hopp. ad eund.
  Wiewohl dieser letztere meinet, daß der Grundherr, welcher in bona fide gewesen, und die Baumaterialien für sein eigen gehalten, die Bezahlung des zweyfachen Werths auf diese Weise vermeiden könne, wenn er dieselbe wieder aus dem Gebäude thun liesse, mithin sie dem rechten Herrn wieder zustellte; er müste aber alsobald das eingerissene wieder aufbauen, und zu diesem Ende genugsame Versicherung darstellen, damit näm-  
  {Sp. 241|S. 124}  
  lich die Zierde der Stadt nicht nothleiden dürfe. Hermanns Jur. Lexic.
     

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Stand: 16. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries