Titel: |
Baumaterialien |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
Suppl. 3 Sp. 239 |
Jahr: |
1752 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Suppl.
3 S. 123 |
Vorheriger Artikel: |
Baumann (Wilhelm Conrad) |
Folgender Artikel: |
Baum aufgraben |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Baumaterialien, dieses
Wort wird eben in einem
solchen weitläuftigen
Verstand genommen, als das
lateinische Wort Tignum, wodurch vermöge LL. XII.
Tabular. alles dasjenige, was zu einem Bau
gehöret,
verstanden wird, |
wie zu sehen ex t.t.
π.
de |
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{Sp. 240} |
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tign. junct. L. 62 de V.S. ibique
Goedd. junct. §. 29. de R.D. |
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und von diesen Baumaterialien haben die angeführten LL. XII. Tabular. zweyerley
verordnet, als: |
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1) Daß die zum Bau
wirklich verwendeten
Baumaterialien, wenn sie gleich dem Grundherrn
nicht zugehören, nicht wieder abgenommen werden
sollen, damit nämlich durch sothane Ruinirung der
Häuser die Zierde der
Städte nicht
Noth leiden
möchte, |
§. 29. de R.D. |
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2) Das sothane wirklich verbrauchte
Baumaterialien, wofern sie diebisch entwendet
worden, zweyfach gebüsset werden sollen, |
L. I. pr. de tign. junct. |
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Das erstere Stück dieser Verordnung ist
general, und von allen Baumaterialien anzunehmen,
es mögen dieselben dieblich entwendet worden
seyn, oder nicht, woferne sie nur des Grundherrn
nicht
eigen sind. Ingleichen: es mag sie der
Grundherr wissentlich, oder unwissentlich, (indem
er vielleicht dieselbige für die seinige gehalten), zu
seinem Bau verwendet haben. |
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Das andere Stück aber ist special, und betrifft
nur diese Baumaterialien, welche dieblich einem
andern entzogen und entwendet worden. |
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Muß also derjenige, dem die Baumaterialien
zugehören, so lange das Gebäude stehet, dieselbe
entbehren, wiewohl er
unterdessen den zweyfachen
Werth dafür fodern kan, |
§. 29. de R.D. |
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welchen ihm ein jeder Grundherr zu bezahlen
schuldig ist, es mag derselbe wissentlich oder
unwissentlich, solche zu seinem
Nutzen
angewendet haben, |
- d. §. 29. in f. ibique
DD.
de R.D.
- L. 23. §. 5. de R.V.
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maßen dieser eben so wohl nicht ohne
Schuld
ist, indem er
fleißiger und besser sich erkundigen
sollen, was es mit den Baumaterialien eigentlich für
eine Beschaffenheit habe: weil er nun solches nicht
gethan, also wird dessen Fahrläßigkeit
billig
gestrafet, |
v. Goedd. ad L. 62. n. 8.
de
V.S. |
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Wenn aber das Gebäude wieder eingefallen,
alsdenn kann derjenige, welchem die
Baumaterialien zustehen, dieselbe wieder abfordern
und zu sich nehmen, |
§. 29. de R.V. |
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ob er gleich den zwiefachen Werth, als das
Hauß gestanden, schon dafür bekommen; es wäre
denn, daß der Grundherr dieselbe unwissend, daß
sie jemand anders, als ihm selbst zugehören,
verbrauchet hätte, gestalt sich der andere in diesem
Falle, mit dem zwiefachen Werthe
müsse begnügen
lassen, |
v. L. ult. de tign. junct. Siehe
auch Hopp. und andere Rechtsgelehrten ad §. 29.
de R.D. |
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Obwohl aber nicht wenige unter den
Rechtslehrern dafür halten, daß dasjenige, was von
dem zwiefachen Werthe gesaget worden, heut zu
Tage in
Deutschland nicht mehr
Herkommens,
sondern allein der einfache Werth der fremden
Baumaterialien abgefodert werden könne,
vornehmlich, wenn der Grundherr in bona fide
gewesen, und dafür gehalten, daß die
Baumaterialien sein eigen seyn, |
v. - Grönew. de LL.
abrog. …
- Vinnius ibid.
-
Struv.
in Jurisprud. Rom. …
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So
wollen doch hingegen andere
glauben, daß
solches heut zu Tage, wo nicht ausdrücklich ein
anders verordnet, noch nicht aufgehoben, |
-
Schilt.
ad §. 29. de
R.D.
- Hopp. ad eund.
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Wiewohl dieser letztere
meinet, daß der
Grundherr, welcher in bona fide gewesen, und die
Baumaterialien für sein eigen gehalten, die
Bezahlung des zweyfachen Werths auf diese Weise
vermeiden könne, wenn er dieselbe wieder aus dem
Gebäude thun liesse, mithin sie dem rechten
Herrn
wieder zustellte; er müste aber alsobald das
eingerissene wieder aufbauen, und zu diesem Ende
genugsame Versicherung darstellen, damit näm-
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{Sp. 241|S. 124} |
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lich die Zierde der Stadt nicht nothleiden
dürfe. |
Hermanns Jur.
Lexic. |
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