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Zedler: Religiöse Örter HIS-Data
5028-31-441-8
Titel: Religiöse Örter
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 441
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 234
Vorheriger Artikel: Religiösen
Folgender Artikel: Religiöser Kuß
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben und Anmerkung
  Religiöse Örter, Religiöse Häuser, oder Geistliche Häuser, Religiosa loca oder Religiosa domus, heissen in dem Canonischen Rechte insbesondere diejenigen Gebäude, welche entweder zu Abwartung des Gottesdienstes, oder zu Aufnehmung und Verpflegung armer und preßhafter Personen gewidmet sind, als z.E.  
 
  • Kirchen,
  • Klöster,
  • Schulen,
  • Armen- Waysen- Invaliden- Krancken- Toll- Zucht-Häuser,
  • u.d.g.
 
  In dem W.F.I.[1] Art. V. §. 25 werden diese Arten erzählet:
[1] HIS-Data: Westphälisches Friedens-Instrument
 
  • Klöster,
  • Collegien,
  • Brüderschafften,
  • Balleyen,
  • Commenthureyen,
  • Kirchen,
  • Stifftungen,
  • Schulen und
  • Hospitäler.
 
  Unter denen Hospitälern aber werden alle vorher erzählte Häuser verstanden.  
  Es werden aber  
  {Sp. 442}  
  dieselben alsdenn erst religiöse oder geistliche Häuser (Domus Religiosae) genennet, wenn sie mit Consens des Bischoffs auffgerichtet und gestifftet worden seyn, indem sie erst durch die Benediction oder Einweihung die geistliche Eigenschafft erlangen. Ausser dieser aber werden sie nur als profan- oder weltliche Häuser betrachtet, denen die Natur und Beschaffenheit derer geistlichen Dinge gar nicht zukommt.  
  Die Aufsicht über dieselben hat in der Römischen Kirche der Bischoff; die Personen aber, so in dergleichen Häusern benöthiget sind, setzet der Stiffter des Hospitals und seine Erben, in Ansehen des ihm zukommenden Juris patronatus. Sind aber diese alle abgestorben, so setzet gemeldete Personen der Bischoff selbsten.  
  Es haben auch vor Alters die Hospitäler zu Zeiten unter dem Schutze derer Kayser gestanden, also, daß sie von diesen besorget, und mit Verwaltern und andern Personen besetzet worden sind. Deswegen findet man auch noch heutiges Tages, daß dem Stadt-Rathe das Jus patronatus und die Direction über die Hospitäler zukommt; also, daß auch dieser die Hospital-Verwalter, und andere nöthige Personen bestellet, die ihm auch die Rechnung ablegen müssen. Doch hat auch das Consistorium zugleich mit über dieselbe die Inspection.  
  Absonderlich aber muß man in Obacht nehmen, damit man nicht alles, was in dem Canonischen Rechte wegen dergleichen Häuser verordnet ist, ohne Unterscheid auch bey denen Protestanten zu appliciren suche. Denn bey uns gehöret allerdings dem Magistrat die Aufsicht über solche Armen-Häuser zu. Denn zu was Ende werden sie aufgebauet, als zum Nutzen der Stadt?  
  Wenn Hospitäler und dergleichen ohne Consens des Bischoffs erbauet worden seyn, werden sie nach dem Canonischen Rechte zu denen religiösen Häusern nicht gerechnet. Espen ...
  Deswegen auch Carpzov ... Brunnemann in J.E. ... und Linck de jur. Episcop. ... dieses Recht und Inspection über solche Häuser den Fürsten als Bischoff zueignen. Welches aber falsch ist, und bey denen Römisch-Katholischen selbst nicht an allen Orten statt findet, sondern es hat allerdings der Stadt-Magistrat die Direction. Und ob gleich die Ober-Inspection dem Fürsten zukommt; so hat er doch dieses nicht als Bischoff, sondern als Fürst.  
  Was ausser denen Hospital-Verwaltern vor Personen über solche Häuser gesetzt werden müssen, und worinnen das Amt eines jeden bestehe, muß aus denen Anstalten und Verordnungen eines jeden Orts ersehen werden. Sonsten ist kein Zweiffel, daß man keine andere, als ehrliche, aufrichtige und verständige Leute darzu nehmen müsse. L. 4. 6. ...
  Es wird auch erfordert, daß sie, wie andere Vormünder, vereydet werden, Caution bestellen, und ein Inventarium von allen beweglichen und unbeweglichen Gütern machen müssen. Absonderlich aber muß derselben Sorge dahin gerichtet seyn, das sie die eingeschlichene Mißbräuche abzuschaffen suchen. Vor allen Dingen aber muß Sorge getragen werden, damit der Endzweck solcher Häuser in Obacht genommen werde, und also nicht solche Leute in dieselben genommen werden, so starck und gesund seyn, arbeiten und ohnedem ihr Brodt verdienen können, indem man solche vielmehr in die Zuchthäuser brin-  
  {Sp. 443|S. 235}  
  gen muß. Wovon an seinem Orte ein mehrers.  
  Übrigens siehe auch Locus religiosus, im XVIII Bande, p. 138. u.f.  
     

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Stand: 11. Januar 2013 © Hans-Walter Pries