Titel: |
Religiöse Örter |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 441 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 234 |
Vorheriger Artikel: |
Religiösen |
Folgender Artikel: |
Religiöser Kuß |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben und Anmerkung |
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Religiöse
Örter,
Religiöse
Häuser, oder Geistliche
Häuser, Religiosa loca oder
Religiosa domus, heissen in dem
Canonischen Rechte insbesondere diejenigen
Gebäude, welche entweder zu
Abwartung des Gottesdienstes, oder zu Aufnehmung und Verpflegung
armer und
preßhafter Personen
gewidmet sind, als
z.E. |
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- Kirchen,
-
Klöster,
-
Schulen,
- Armen- Waysen- Invaliden- Krancken- Toll- Zucht-Häuser,
- u.d.g.
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In dem W.F.I.[1] Art. V. §. 25 werden diese
Arten erzählet: |
[1] |
HIS-Data:
Westphälisches Friedens-Instrument |
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- Klöster,
-
Collegien,
- Brüderschafften,
- Balleyen,
- Commenthureyen,
- Kirchen,
- Stifftungen,
- Schulen und
- Hospitäler.
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Unter denen Hospitälern aber werden alle vorher erzählte Häuser verstanden. |
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Es werden aber |
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{Sp. 442} |
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dieselben alsdenn erst religiöse oder geistliche Häuser (Domus
Religiosae) genennet, wenn sie mit Consens des
Bischoffs
auffgerichtet und gestifftet worden seyn, indem sie erst durch die Benediction
oder Einweihung die geistliche
Eigenschafft erlangen. Ausser dieser aber werden
sie nur als profan- oder
weltliche Häuser betrachtet, denen die
Natur und
Beschaffenheit derer
geistlichen Dinge gar nicht zukommt. |
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Die Aufsicht über dieselben hat in der Römischen Kirche der
Bischoff; die
Personen aber, so in dergleichen Häusern benöthiget sind, setzet der Stiffter
des Hospitals und seine Erben, in Ansehen des ihm zukommenden Juris
patronatus. Sind aber diese alle
abgestorben, so setzet gemeldete Personen
der Bischoff selbsten. |
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Es haben auch vor Alters die Hospitäler zu Zeiten unter dem Schutze derer
Kayser gestanden, also, daß sie von diesen besorget, und mit
Verwaltern und
andern
Personen besetzet worden sind. Deswegen findet man auch noch heutiges
Tages, daß dem
Stadt-Rathe das Jus patronatus und die Direction über
die Hospitäler zukommt; also, daß auch dieser die Hospital-Verwalter, und andere
nöthige Personen bestellet, die ihm auch die Rechnung ablegen müssen. Doch hat
auch das Consistorium zugleich mit über dieselbe die Inspection. |
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Absonderlich aber muß man in Obacht nehmen, damit man nicht alles, was in
dem Canonischen Rechte
wegen dergleichen Häuser verordnet ist, ohne Unterscheid
auch bey denen
Protestanten zu appliciren suche. Denn bey uns gehöret allerdings
dem
Magistrat die Aufsicht über solche Armen-Häuser zu. Denn zu was Ende werden
sie aufgebauet, als zum
Nutzen der
Stadt? |
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Wenn Hospitäler und dergleichen ohne Consens des Bischoffs erbauet worden
seyn, werden sie nach dem Canonischen Rechte zu denen religiösen Häusern nicht
gerechnet. |
Espen ... |
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Deswegen auch Carpzov ... Brunnemann in J.E.
... und Linck de jur. Episcop. ... dieses
Recht und
Inspection über solche Häuser den
Fürsten
als
Bischoff zueignen. Welches aber
falsch ist, und bey denen Römisch-Katholischen selbst nicht an allen
Orten statt
findet, sondern es hat allerdings der Stadt-Magistrat
die Direction. Und ob
gleich die Ober-Inspection dem Fürsten zukommt; so hat er doch dieses nicht als
Bischoff, sondern als Fürst. |
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Was ausser denen Hospital-Verwaltern vor
Personen über solche Häuser gesetzt
werden müssen, und worinnen das
Amt eines jeden bestehe, muß aus denen Anstalten
und
Verordnungen eines jeden
Orts ersehen werden. Sonsten ist kein Zweiffel, daß
man keine andere, als ehrliche, aufrichtige und verständige Leute darzu nehmen
müsse. |
L. 4. 6. ... |
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Es wird auch erfordert, daß sie, wie andere Vormünder, vereydet werden,
Caution bestellen, und ein Inventarium von allen beweglichen und unbeweglichen
Gütern machen müssen. Absonderlich aber muß derselben Sorge dahin gerichtet
seyn, das sie die eingeschlichene Mißbräuche abzuschaffen suchen. Vor allen
Dingen aber muß Sorge getragen werden, damit der
Endzweck solcher Häuser in
Obacht genommen werde, und also nicht solche Leute in dieselben genommen werden,
so starck und gesund seyn, arbeiten und ohnedem ihr Brodt
verdienen können,
indem man solche vielmehr in die Zuchthäuser brin- |
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{Sp. 443|S. 235} |
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gen muß. Wovon an seinem Orte ein mehrers. |
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Übrigens siehe auch Locus religiosus, im
XVIII
Bande, p. 138. u.f. |
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