| Titel: | Wohlfahrt des gemeinen Wesens | 
| Quelle: | Zedler Universal-Lexicon | 
| Band: | 58 Sp. 110 | 
| Jahr: | 1748 | 
| Originaltext: | Digitalisat BSB 
Bd. 58 S. 67 | 
| Vorheriger Artikel: | Wohlfahrt der Christen | 
| Folgender Artikel: | Wohlfarthshausen | 
| Siehe auch: |  | 
| Hinweise: | 
	Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe 
	Hauptartikel  | 
| Stichworte | Text | Quellenangaben | 
| gemeines Wesen | Wohlfahrt des gemeinen Wesens, die Beförderung derselben beruhet auf der 
Beobachtung des Gesetzes der Natur. |  | 
|  | Es muß daher derjenige, der den 
Willen haben 
soll, sie zu befördern, 
eine Fertigkeit haben, seine 
Handlungen dem 
Gesetze der Natur gemäß einzurichten, und also 
tugendhafft seyn. 
Solchergestalt sind 
Verstand  und 
Tugend die beyden 
Gründe, darauf die 
Wohlfahrt und Sicherheit des 
gemeinen Wesens beruhet 
Wer demnach auf einige Art und Weise für das gemeine Wesen zu sorgen hat, es mag 
seine Einrichtung oder 
Verwaltung betreffen, der 
muß verständig und tugendhafft seyn. | Wolffs 
Gedancken von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen, §. 242. | 
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  | Gesellschafft | Wohlfahrt der Gesellschafft, ist der ungehinderte Fortgang in Beförderung des 
gemeinen 
Besten, das man durch vereinigte 
Kräffte zu 
erhalten gedencket. |  | 
|  | Zu dieser 
Benennung hat man guten 
Grund. Denn die 
Wohlfahrt einer 
Gesellschafft können wir nicht anders ansehen, als das höchste 
Gut, was 
eine dergleichen Gesellschafft erreichen kan. Da nun dieses in einem ungehinderten 
Fortgange zu grösseren 
Vollkommenheiten 
bestehet; so können wir auch die Wohlfahrt der Gesellschafft in nichts anders suchen, 
als in einem ungehinderten Fortgange in Beförderung ihres gemeinen Besten. |  | 
|  | Da nun aber die 
Wohlfahrt der 
Gesellschafft die einige Absicht ist, warum man sich darein begiebet; alle besondere 
Absichten aber dergestalt einzurichten sind, daß sie endlich ein 
Mittel zur Haupt-Absicht 
werden; so ist dieses die 
Regel, darnach 
diejenigen ihre 
Handlungen 
einzurichten haben, die in einer Gesellschafft miteinander 
leben, in so weit 
sie nehmlich in derselben leben: 
Thue, was die 
Wohlfahrt der Gesellschafft |  | 
|  | {Sp. 111|S. 68} |  | 
|  | befördert; unterlaß, was ihr hinderlich, oder sonst nachtheilig ist. |  | 
|  | Da wir nun nach dieser Regel unsere Handlungen einzurichten 
verbunden 
sind; so ist sie das letzte 
Gesetze in 
einer Gesellschafft. Derowegen, wenn es geschehen solte, daß die besondere Wohlfahrt 
eines einigen, der in der Gesellschafft lebet, mit der gemeinen Wohlfahrt nicht 
bestehen könnte, und dannenhero nöthig wäre, eine Ausnahme zu machen; so müste die 
gemeine Wohlfahrt der besondern vorgezogen, die besondere aber der gemeinen 
nachgesetzet werden. |  | 
|  | Jedoch muß man zugleich darauf wohl Acht, haben, daß man die gemeine Wohlfahrt 
nicht weiter erstrecket, als es die Absicht der Gesellschafft erfordert: Woran 
insonderheit in dem gemeinen Wesen gar viel gelegen ist. Wiederum weil 
verschiedene, die 
in einer Gesellschafft mit einander leben, in Ansehung ihrer gemeinen Wohlfahrt als 
eine 
Person anzusehen 
sind, wir aber nicht verbunden sind, anderen worinnen zu helffen, wenn wir dadurch 
uns selbst verabsäumen 
müssen, massen dasjenige, 
was mit Verabsäumung der uns schuldigen Pflicht geschiehet, als eine Sache anzusehen 
ist, die wir nicht in unserer Gewalt haben; so ist auch niemand verbunden, andern zu 
helffen, wenn dadurch die Wohlfahrt dessen, der mit uns in einer Gesellschafft lebet, 
solte nachgesetzet werden. Derowegen ist derselbe andern vorzuziehen, die nicht mit 
uns in einer Gesellschafft leben. |  | 
|  | Gleicher Gestalt weil verschiedene, die in einer Gesellschaft mit einander leben, 
in Ansehung ihrer gemeinen Wohlfahrt, als eine Person anzusehen sind; so sind 
verschiedene Gesellschafften als verschiedene Personen anzusehen. Was demnach eine 
Person einer andern 
schuldig ist, das ist 
auch eine Gesellschafft der andern schuldig. Derowegen ist eine Gesellschafft nicht 
verbunden der andern darzu zu verhelffen, was sie durch ihre 
eigene 
Kräffte 
erlangen kan; aber wohl dazu, was sie 
nöthig, und doch nicht 
in ihrer 
Gewalt 
hat, wir aber in unserer haben. | 
Wolff 
vom gesellschafftlichem Leben der Menschen, §. 3. 11. 12. 13. 14. Meißners 
Philosophisches Lexicon, p. 236.
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  | Haus | Wohlfahrt des Hausses, bey derselben ist gleichwie bey der 
Wohlfahrt einer jeden 
Gesellschafft vornehmlich darauf zusehen, daß die gemeine Wohlfahrt 
des 
gantzen 
Hausses der besonderen 
eines Haußgenossen vorgezogen werde. |  | 
|  | Derowegen wenn es die Wohlfahrt des Hausses erfordert, daß der 
Hauß Vater mit der 
Schärfe etwas ahndet, ob es gleich sonst bey der 
Person, die etwas 
verbrochen, leichter zu ändern stünde; so muß er die Schärffe wider sie gebrauchen 
Nehmlich die Ahndung geschiehet im Hausse nicht allein zur Besserung derjenigen 
Person, die etwas verbrochen; sondern auch zum Beyspiele der übrigen Haußgenossen, 
daß sie sich vor dergleichen und andern Verbrechen in Acht nehmen. |  | 
|  | Gleicher Gestalt wenn man einen von den Haußgenossen nicht helffen kan, ohne daß 
darüber die gemeine Wohlfahrt des gantzen Hausses in Gefahr gesetzet wird, so 
muß man es unterlassen. 
Und so verhält sichs in vielen andern Fällen. |  | 
|  | Wiederum weil diejenigen, die mit uns in einer Gesellschafft leben, Fremden 
vorzuziehen sind; so ist auch ein Hauß- |  | 
|  | {Sp. 112} |  | 
|  | Vater nicht verbunden Fremden zu helffen, wenn es mit 
Nachtheil seiner 
Haußgenossen geschehen 
soll. Hingegen wenn ihnen 
nichts abgehet an dem, was ihnen gebühret; so ist er 
verbunden mit 
dem übrigen denen zu helffen, die seiner Hülffe 
nöthig haben. 
Z. E. wenn es bey dem 
Hauß-Vater stehet, 
eine 
Bedienung zu 
vergeben, oder einem darzu behülfflich zu seyn, und er findet unter seinen Hauß-
Genossen einen, der darzu 
geschickt ist; so ist er verbunden, vielmehr ihn als einen Fremden 
seiner Hülffe geniessen zu lassen. |  | 
|  | Man siehet aus den angeführten 
Gründen, daß auch 
die Haußgenossen insgesammt; sie 
mögen sonst 
Nahmen haben wie 
sie wollen, sowohl als der Hauß-Vater die Wohlfahrt des gantzen Hausses der besondern 
eines jeden, auch ihrer eigenen, und absonderlich auch das Beste des Hauß Vaters und 
der Haußgenossen dem Besten Fremder vorzuziehen haben: Woraus viele 
Fragen sich entscheiden 
lassen, die in besondern Fällen vorkommen können. | Wolffs 
vernünfftige Gedancken von dem gesellschafftlichen Leben der Menschen. §. 
206.207.208. | 
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  | Seelen | Wohlfahrt der Seelen, siehe Wohlfahrt der Christen. |  | 
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  | Personen | Wohlfart, Personen dieses Nahmens, siehe Wohlfahrt. |  |