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Zedler: Liebes-Brief HIS-Data
5028-17-994-11
Titel: Liebes-Brief
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 17 Sp. 994
Jahr: 1738
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 17 S. 516
Vorheriger Artikel: Liebesberg
Folgender Artikel: Liebes-Dienst
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Liebes-Brief, Lat. Litterae amatoriae, ist ein Brief, dessen Inhalt von Liebe ist.  
  Er ist unter abwesenden, oder doch unter solchen, die sich über ihre Zuneigung nicht mündlich besprechen wollen oder können, gebräuchlich.  
  Wie nun die Liebe billig oder unbillig, gerecht oder ungerecht ist, so auch die Briefe, die solche dem andern kund thun. An sich selbst also sind die Liebes-Briefe nicht zu verdammen, so wenig die Liebe was verdammliches. Haben auch gleich dieselben zur Absicht eine eheliche Verbindung, so ist ja selbige nicht verboten, sondern dagegen von GOtt gar selbst eingesetzet.  
  Da aber sind die Liebes-Brieffe zu verwerffen, wenn sie unter Personen gewechselt werden, welche nach natürlichen und sittlichen Umständen solcher Liebe nicht fähig, auch wohl noch weniger einige eheliche Verbindung zur Absicht haben, sondern vielmehr durch unzüchtige Worte und geile Handlungen seinen viehischen Begierden nachzuhängen. Weil nun solches buhlen heisset, als haben daher dergleichen Briefe den Namen Buhlen-Briefe bekommen, davon Tom. IV. p. 1901. gehandelt worden.  
  Weil auch die unverheuratheten Weibs-Personen wegen ihrer ordentlicher weise am meisten eigenthümlichen Schamhafftigkeit am wenigsten sich mögen getrauet haben, ihrem Geliebten eine mündliche Erklärung ihrer Liebe zu thun, und deswegen ihre Zuflucht zu Papier und Federn, die nicht erröthen, genommen, als mögen daher die Liebes-Brieffe auch den Namen derer Jungfer-Briefe bekommen haben.  
  In wie ferne aber nun solche Liebes-Briefe im Fall Rechtens eine Verbindlichkeit zur Ehe machen, und welches die verbindenden Redens-Arten seyn, ist selbst noch kein allgemeiner Schluß unter denen Rechtsgelehrten; es ist aber das meiste auf die eigentli-  
  {Sp. 995|S. 517}  
  che Absicht des schreibenden Theils, und mit welchem Beyfalle der Liebes-Brief von dem andern Theile angenommen worden, zu sehen, da bekanntermassen keine Ehe ohne beyderseitige Ubereinstimmung zu ihrer Richtigkeit gedeihet. Pet. Müller Diss. Iurid. de Litteris amatoriis, vulgo, von Liebes- Buhlen- oder Jungfer-Briefen in und ausser der Ehe. Resp. Bernh. Pfretzschner. Jena 1679.
     

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Stand: 12. Februar 2013 © Hans-Walter Pries