Titel: |
Liebes-Brief |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
17 Sp. 994 |
Jahr: |
1738 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
17 S. 516 |
Vorheriger Artikel: |
Liebesberg |
Folgender Artikel: |
Liebes-Dienst |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Liebes-Brief,
Lat. Litterae amatoriae, ist ein
Brief, dessen Inhalt von Liebe ist. |
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Er ist unter abwesenden, oder doch unter
solchen, die sich über ihre Zuneigung nicht
mündlich besprechen
wollen oder können,
gebräuchlich. |
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Wie nun die Liebe
billig oder unbillig,
gerecht
oder
ungerecht ist, so auch die Briefe, die solche
dem andern kund thun. An sich selbst also sind die
Liebes-Briefe nicht zu verdammen, so wenig die
Liebe was verdammliches. Haben auch gleich
dieselben zur Absicht eine
eheliche Verbindung, so
ist ja selbige nicht verboten, sondern dagegen von
GOtt gar selbst eingesetzet. |
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Da aber sind die Liebes-Brieffe zu verwerffen,
wenn sie unter Personen gewechselt werden,
welche nach natürlichen und sittlichen
Umständen
solcher Liebe nicht fähig, auch wohl noch weniger einige eheliche Verbindung zur
Absicht haben, sondern vielmehr durch
unzüchtige
Worte und
geile
Handlungen seinen viehischen
Begierden
nachzuhängen. Weil nun solches buhlen heisset, als haben daher dergleichen
Briefe den
Namen
Buhlen-Briefe bekommen, davon
Tom. IV. p. 1901.
gehandelt worden. |
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Weil auch die
unverheuratheten
Weibs-Personen wegen ihrer
ordentlicher weise am
meisten
eigenthümlichen
Schamhafftigkeit am
wenigsten sich mögen getrauet haben, ihrem
Geliebten eine mündliche Erklärung ihrer Liebe zu
thun, und deswegen ihre Zuflucht zu Papier und
Federn, die nicht erröthen, genommen, als mögen
daher die Liebes-Brieffe auch den Namen derer
Jungfer-Briefe bekommen haben. |
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In wie ferne aber nun solche Liebes-Briefe im
Fall
Rechtens eine
Verbindlichkeit zur
Ehe machen,
und welches die verbindenden
Redens-Arten seyn,
ist selbst noch kein allgemeiner
Schluß unter denen
Rechtsgelehrten; es ist aber das meiste auf die
eigentli- |
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{Sp. 995|S. 517} |
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che Absicht des
schreibenden
Theils, und mit
welchem Beyfalle der Liebes-Brief von dem andern
Theile angenommen worden, zu sehen, da
bekanntermassen keine Ehe ohne beyderseitige
Ubereinstimmung zu ihrer Richtigkeit gedeihet. |
Pet. Müller
Diss. Iurid. de Litteris amatoriis, vulgo, von Liebes- Buhlen- oder
Jungfer-Briefen in und ausser der Ehe. Resp.
Bernh. Pfretzschner.
Jena 1679. |
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