Titel: |
Subaltern |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
40 Sp. 1520 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 40 S. 773 |
Vorheriger Artikel: |
SUBALPINA ITALIA |
Folgender Artikel: |
SUBALTERNA ENUNCIATIO |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Subaltern,
Lateinisch
Subalternus, oder
vielmehr Alteri subjectus Inferior,
Frantzösisch
Subalterne, Italiänisch
subalterno, unterthan,
unterworffen, so unter einem andern stehet, der
geringerer Condition ist, und dem Höhern zu
Gebote stehen
muß; als
z.E. bey der Militz stehen
die Capitains und Lieutenants unter dem Obristen;
die Unter-Officiers unter dem Capitain und
Lieutenant, u.s.w. |
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Wie übrigens dergleichen
Personen, wenn sie
sich gegen ihre vorgesetzte mit
Reden, oder gar
mit der
That vergehen, absonderlich in denen
Chur-Sächsischen
Landen, zu
bestraffen, siehe
unter dem
Artickel
Sächsisches Duell-Mandat, im
XXXIII.
Bande
p. 337. u.f. |
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Wie sich hingegen einer gegen die
Subalternen nach den
Regeln der
Klugheit zu
verhalten habe, kan aus folgenden abgenommen
werden. Man hat sich nehmlich gegen die
Subalternen leutseelig zu erweisen, jedoch aber
muß man sich mit ihnen auch nicht gemein
machen, und seinem Respecte nichts vergeben.
Man muß ihnen nicht leichtlich Geheimnisse
vertrauen, wenn man ihre Treue nicht sonderlich
erforschet hat, sonst kan durch solche Leute
öffters was ausgebracht werden, davon man die
gröste Verantwortung und das gröste
Nachtheil zu
erwarten hat. |
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Ferner trage man Sorge bey dem
Fürsten,
daß die Subalternen ihre Besoldung richtig
bekommen, und leiden lieber, daß es bey sich als
bey ihnen fehle. Hierdurch wird man sich nicht nur
ihre Liebe erlangen, sondern auch allerhand
Unterschleiff verhüten, und kan man sodann mit
Recht von ihnen fordern, daß sie ihre
Dienste
hernach mit mehrerm Fleisse, Treue und
Accuratesse
verwalten. |
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Nicht weniger lasse man sich angelegen
seyn, ihre
Gemüther zu
ergründen, und man
bemercke eines ieden Geschicklichkeit, Fleiß,
Leidenschafften, Art Haus zu halten,
Vermögen
u.s.w. |
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Weiter so gebe man acht, daß die
Arbeit
unter ihnen gleich ausgetheilet sey, und einem
nicht mehr Last auf dem Halse liege als dem
andern, oder diejenigen, welchem mehr
Verrichtungen aufgetragen, auch stärckere
Salarien und mehrere Ergötzlichkeiten zu
geniessen haben, als die andern. |
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Auch lasse man nicht Uneinigkeit unter ihnen
herrschen, denn obgleich dieselben bisweilen ein
bequemes Mittel sind, eines und das andere von
ihnen heraus zu locken, welches sie sonst nicht
würden entdecket haben; so ist aber bey ihrer
Zwistigkeit auch diese |
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{Sp. 1521|S. 774} |
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Beschwerlichkeit, daß einer den andern auf
alle Wege gehindert, und also des
Herrn Dienste
hierüber versäumet und aufgehalten werden. |
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Endlich wenn man siehet, daß diejenigen, die
über Rechnung und
Geld-Sachen gesetzet sind,
und sonst nicht sonderlich
Vermögen haben,
einen grössern
Staat machen, als ihre Einkünffte
wohl mit sich bringen; so hat man bey
Zeiten zu
untersuchen, ob sie nicht etwan die ihnen
anvertrauten Gelder angreiffen; und man lasse
sich von ihnen sagen, auf was vor Art sie bey
ihrem ordentlichen Einkommen so viel aufwenden
können. |
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