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Zedler: Subaltern HIS-Data
5028-40-1520-6
Titel: Subaltern
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 40 Sp. 1520
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 40 S. 773
Vorheriger Artikel: SUBALPINA ITALIA
Folgender Artikel: SUBALTERNA ENUNCIATIO
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Subaltern, Lateinisch Subalternus, oder vielmehr Alteri subjectus Inferior, Frantzösisch Subalterne, Italiänisch subalterno, unterthan, unterworffen, so unter einem andern stehet, der geringerer Condition ist, und dem Höhern zu Gebote stehen muß; als z.E. bey der Militz stehen die Capitains und Lieutenants unter dem Obristen; die Unter-Officiers unter dem Capitain und Lieutenant, u.s.w.  
  Wie übrigens dergleichen Personen, wenn sie sich gegen ihre vorgesetzte mit Reden, oder gar mit der That vergehen, absonderlich in denen Chur-Sächsischen Landen, zu bestraffen, siehe unter dem Artickel Sächsisches Duell-Mandat, im XXXIII. Bande p. 337. u.f.  
  Wie sich hingegen einer gegen die Subalternen nach den Regeln der Klugheit zu verhalten habe, kan aus folgenden abgenommen werden. Man hat sich nehmlich gegen die Subalternen leutseelig zu erweisen, jedoch aber muß man sich mit ihnen auch nicht gemein machen, und seinem Respecte nichts vergeben. Man muß ihnen nicht leichtlich Geheimnisse vertrauen, wenn man ihre Treue nicht sonderlich erforschet hat, sonst kan durch solche Leute öffters was ausgebracht werden, davon man die gröste Verantwortung und das gröste Nachtheil zu erwarten hat.  
  Ferner trage man Sorge bey dem Fürsten, daß die Subalternen ihre Besoldung richtig bekommen, und leiden lieber, daß es bey sich als bey ihnen fehle. Hierdurch wird man sich nicht nur ihre Liebe erlangen, sondern auch allerhand Unterschleiff verhüten, und kan man sodann mit Recht von ihnen fordern, daß sie ihre Dienste hernach mit mehrerm Fleisse, Treue und Accuratesse verwalten.  
  Nicht weniger lasse man sich angelegen seyn, ihre Gemüther zu ergründen, und man bemercke eines ieden Geschicklichkeit, Fleiß, Leidenschafften, Art Haus zu halten, Vermögen u.s.w.  
  Weiter so gebe man acht, daß die Arbeit unter ihnen gleich ausgetheilet sey, und einem nicht mehr Last auf dem Halse liege als dem andern, oder diejenigen, welchem mehr Verrichtungen aufgetragen, auch stärckere Salarien und mehrere Ergötzlichkeiten zu geniessen haben, als die andern.  
  Auch lasse man nicht Uneinigkeit unter ihnen herrschen, denn obgleich dieselben bisweilen ein bequemes Mittel sind, eines und das andere von ihnen heraus zu locken, welches sie sonst nicht würden entdecket haben; so ist aber bey ihrer Zwistigkeit auch diese  
  {Sp. 1521|S. 774}  
  Beschwerlichkeit, daß einer den andern auf alle Wege gehindert, und also des Herrn Dienste hierüber versäumet und aufgehalten werden.  
  Endlich wenn man siehet, daß diejenigen, die über Rechnung und Geld-Sachen gesetzet sind, und sonst nicht sonderlich Vermögen haben, einen grössern Staat machen, als ihre Einkünffte wohl mit sich bringen; so hat man bey Zeiten zu untersuchen, ob sie nicht etwan die ihnen anvertrauten Gelder angreiffen; und man lasse sich von ihnen sagen, auf was vor Art sie bey ihrem ordentlichen Einkommen so viel aufwenden können.  
     

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Stand: 6. Februar 2013 © Hans-Walter Pries