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Text |
Quellenangaben |
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Weib, Weibs-Bild, Weibs-Person,
Lat.
Mulier, oder Foemina,
Frantz.
Femme, saget man |
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- entweder von einem
Stande
der
Verheyrathung, dessen unter den
Titeln:
Ehestand und
Ehe-Weiber, im VIII
Bande,
p. 360 u.ff. und 402, ingleichen
Frau,
im IX Bande, p. 1767, gedacht worden ist;
- Oder von dem
Geschlechte, daß dem
männlichen entgegen gesetzet, und von
GOtt gewiedmet ist,
Kinder zu empfangen,
zu tragen, zu gebähren, zu säugen, zu warten, dem
Hauß-Wesen vorzustehen, da der
Mann mit andern
Dingen ausserhalb beladen und beschäfftiget ist.
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In den
Rechten
wird mit diesem
Worte
mehr auf das
Geschlecht,
als den
Stand
gesehen, wie in dem
Artickel:
Weiber-Rechte, mit mehrern gezeiget werden soll. |
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Gleichwie auch der
Nahme
Weib, oder Männin, gleich in Beschreibung der
Schöpffung in dem
Verstand vorkommet, da es vor das
Geschlecht
genommen wird, und ist die
Ursache
des Nahmens Männin zugleich gezeiget, weil sie von dem
Manne
genommen und aus dessen Ribben erbauet worden ist, wie 1 Mos. I, 21. zu lesen
stehet. |
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Der Deutsche Nahme Weib, oder Wiff, und
dergleichen, soll, wie Wachter im Glossar. ausführet,
von dem Weben, Weffen, herkommen, indem das Geschlecht sich des Webens von
uralten Zeiten her beflissen hat, als einer
Sache,
die zu Hause und in der Stille verrichtet werden kan, auch |
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{Sp. 2} |
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nicht eben so grosse
Leibes-Krafft,
doch Gedult, Nachsinnen und Anhalten erfordert. |
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Der Unterschied des
Geschlechtes
machet keinen ¶ |
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Unterscheid zwischen Weibern und Männern |
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in den Genusse der
Gnade GOttes, als deren das Weibliche eben so wohl, als
daß Männliche, fähig, daß also in Christo weder Weib, noch
Mann ist, und nicht
auf solchen Unterschied des
Geschlechtes,
sondern nur auf ein bußfertiges, gläubiges und frommes Hertz gesehen wird. So
solten schon in dem Alten Testamente die Weiber in den Versammlungen, in welchen
das Göttliche Gesetz verlesen ward, gegenwärtig seyn, |
5 Mos. XXXI, 12. ¶ |
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Weiber bey den Jüdischen Volcke. |
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Ausser dem hatten die Weiber bey dem Jüdischen
Volcke
gemeiniglich ein ander Zimmer, Gemach und Gezelt, als die
Männer,
und waren also von den Männern abgesondert, wie aus den Geschichten der |
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1 Mos. XVIII, 9. |
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1 Mos. XXIV, 67. |
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1 Mos. XXXI, 33 |
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erhellet. |
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Salomons Gemahlin hatte ihren Pallast, |
1 Kön. III, 1. XIII, 7. |
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Thamar gleichfalls, |
2 Sam. XVI, 21. |
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Daher wusste dort Bathseba nicht, daß Adonia
König
geworden war; |
1. Kön. I, 8. |
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Die Jüdischen Weiber lagen ferner in ihrer
Männer
Schooß, |
2 Sam. XII, 3. |
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durften aber ihrer Leichtsinnigkeit und Verwegenheit wegen,
kein Zeugniß ablegen. |
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Übri- |
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{Sp. 3|S. 15} |
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gens ward bey den Hebräern dieser Unterschied unter den Weibern beobachtet,
daß diejenigen, welche keine
Freygelassene, sondern
leibeigene
Mägde
waren, zuweilen Kebs-Weiber genennet wurden. Denn jene hatten allein die
Ehre, daß
sie Ehe- und keine Kebs-Weiber hiessen, wurden auch allezeit für rechte
Frauen
gehalten: Diese aber hiessen Ischah Pillägäsch, uxor
concubina, eine
eheliche Beyschläfferin; Oder, wie sie R. Elias
Levita zu nennen pfleget, uxor dimidiata, ein halbes
Eheweib.
Es war zwischen solchen halben Eheweibern und den gemeinen Concubinen und
Kebs-Weibern dieser Unterschied, daß jene mit einem Ehe-Vermächtniß und
Heyraths-Briefe, (Instrumento dotali) so zu reden, versehen waren,
diese aber hatten dergleichen nicht. Welche nun dergleichen Instrumentum
dotale hatte, ward auch Ischah, eine Ehefrau, oder Weib,
genennet: Die aber dergleichen nicht hatte, die hieß Pillägäsch,
ein Kebs-Weib; Wie R. Jehuda, Bechai, Kimchi, und andere mehr,
darthun. |
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Von denen
Rechten
der Ebräischen oder Jüdischen Weiber siehe in dem
Artickel:
Ehestand, im VIII Bande, p. 377 u.ff.
desgleichen Ehescheidung, ebend. p. 354 u.ff.
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Weiber bey den Römern. |
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Bey den Römern musten die Weiber von verschiedenen Verrichtungen wegbleiben,
welche ihnen zu sehen, oder mitzumachen, gar nicht zukamen. Bey dem
Gottesdienste des Hercules durften sie nicht seyn, weil ihm eine
Frau,
da er gedürstet, einen Trunck Wassers versagt hatte. Sie durften nicht in denen
Comitiis erscheinen, und daselbst ihre Stimmen abgeben, auch sich sonst
in Proceß- und andere
Sachen
nicht mengen. Es war ihnen auch verboten, die Ludos Funebres mit
anzusehen, weil daselbst die Fechter nackend rungen; Und hat ehemahls
Sempronius seine Frau dieserwegen verstossen. |
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Sie giengen auch nicht mit den
Männern
zugleich in das Bad, daher man einige warme Bäder vor die Weiber absonderlich
hatte, da sie nichts geben durften. Wenn sie speiseten, so saßen sie sonst zu
Tische, nachgehends lagen sie, wie die Männer in
Gewohnheit hatten. Sie durften
auch in den ersten Zeiten nicht Wein trincken, damit sie nicht in der
Trunckenheit ein grosses Laster begehen möchten, hatten auch den Schlüssel zu
dem Wein-Keller nicht. Ja man findet, daß etliche ihre Weiber deswegen gar todt
geschlagen haben, und ihnen nichts geschehen ist. Einige stehen auch in den
Gedancken,
es sey daher gekommen, daß man die Weiber küsse, weil man nemlich riechen wolle,
ob sie Wein getruncken hätten, oder nicht. |
Carl Günther
Ludovici in Diss. de ritu
osculis explorandi Romanarum mulierum abstinentiam a vino, lege Romuli sancitam,
Leipzig 1733. |
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Man findet auch, daß sie zu Rom mit auf dem Theatro gestritten und auf dem
Wagen gefahren haben, welches zu des Domitianus Zeiten aufkam,
von dem Severus aber wieder verboten ward. |
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Von denen
Rechten
der Römischen Weiber siehe in dem
Artickel:
Ehestand, im VIII Bande, p. 386 u.ff.
desgleichen Ehescheidung ebend. p. 358 u.ff. wie auch
Weiber-Rechte. ¶ |
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{Sp. 4} |
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Weiber bey den alten Deutschen. |
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Bey den alten
Deutschen
waren sie in sehr grossem
Ansehen,
so gar, daß sie zu allen Berathschlagungen gezogen wurden, weil man glaubte, es
wäre etwas
göttliches in ihnen. Bey den Fränckischen
Königen hatten
derselben Gemahlinnen die Aufsicht über die Cammer-Sachen. Man findet auch
nachgehends in vielen Diplomatibus der
Kayser, und anderer, daß sie allezeit die
Einwilligung ihrer Gemahlinnen mit gemeldet haben.
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