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Zedler: Weib [1] HIS-Data
5028-54-1-2-01
Titel: Weib [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 54 Sp. 1
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 54 S. 14
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Bibel
  • : Absatz in der Vorlage vorhanden

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Übersicht
Unterscheid zwischen Weibern und Männern
Weiber bey den Jüdischen Volcke
Weiber bey den Römern
Weiber bey den alten Deutschen

  Text   Quellenangaben
  Weib, Weibs-Bild, Weibs-Person, Lat. Mulier, oder Foemina, Frantz. Femme, saget man  
   
  In den Rechten wird mit diesem Worte mehr auf das Geschlecht, als den Stand gesehen, wie in dem Artickel: Weiber-Rechte, mit mehrern gezeiget werden soll.  
  Gleichwie auch der Nahme Weib, oder Männin, gleich in Beschreibung der Schöpffung in dem Verstand vorkommet, da es vor das Geschlecht genommen wird, und ist die Ursache des Nahmens Männin zugleich gezeiget, weil sie von dem Manne genommen und aus dessen Ribben erbauet worden ist, wie 1 Mos. I, 21. zu lesen stehet.  
  Der Deutsche Nahme Weib, oder Wiff, und dergleichen, soll, wie Wachter im Glossar. ausführet, von dem Weben, Weffen, herkommen, indem das Geschlecht sich des Webens von uralten Zeiten her beflissen hat, als einer Sache, die zu Hause und in der Stille verrichtet werden kan, auch  
  {Sp. 2}  
  nicht eben so grosse Leibes-Krafft, doch Gedult, Nachsinnen und Anhalten erfordert.  
  Der Unterschied des Geschlechtes machet keinen  
     
  Unterscheid zwischen Weibern und Männern  
  in den Genusse der Gnade GOttes, als deren das Weibliche eben so wohl, als daß Männliche, fähig, daß also in Christo weder Weib, noch Mann ist, und nicht auf solchen Unterschied des Geschlechtes, sondern nur auf ein bußfertiges, gläubiges und frommes Hertz gesehen wird. So solten schon in dem Alten Testamente die Weiber in den Versammlungen, in welchen das Göttliche Gesetz verlesen ward, gegenwärtig seyn, 5 Mos. XXXI, 12.
     
  Weiber bey den Jüdischen Volcke.  
  Ausser dem hatten die Weiber bey dem Jüdischen Volcke gemeiniglich ein ander Zimmer, Gemach und Gezelt, als die Männer, und waren also von den Männern abgesondert, wie aus den Geschichten der  
 
  • Sara,
1 Mos. XVIII, 9.
 
  • Rebecca,
1 Mos. XXIV, 67.
 
  • Lea und Rahel,
1 Mos. XXXI, 33
  erhellet.  
  Salomons Gemahlin hatte ihren Pallast, 1 Kön. III, 1. XIII, 7.
  Thamar gleichfalls, 2 Sam. XVI, 21.
  Daher wusste dort Bathseba nicht, daß Adonia König geworden war; 1. Kön. I, 8.
  Die Jüdischen Weiber lagen ferner in ihrer Männer Schooß, 2 Sam. XII, 3.
  durften aber ihrer Leichtsinnigkeit und Verwegenheit wegen, kein Zeugniß ablegen.  
  Übri-  
  {Sp. 3|S. 15}  
  gens ward bey den Hebräern dieser Unterschied unter den Weibern beobachtet, daß diejenigen, welche keine Freygelassene, sondern leibeigene Mägde waren, zuweilen Kebs-Weiber genennet wurden. Denn jene hatten allein die Ehre, daß sie Ehe- und keine Kebs-Weiber hiessen, wurden auch allezeit für rechte Frauen gehalten: Diese aber hiessen Ischah Pillägäsch, uxor concubina, eine eheliche Beyschläfferin; Oder, wie sie R. Elias Levita zu nennen pfleget, uxor dimidiata, ein halbes Eheweib. Es war zwischen solchen halben Eheweibern und den gemeinen Concubinen und Kebs-Weibern dieser Unterschied, daß jene mit einem Ehe-Vermächtniß und Heyraths-Briefe, (Instrumento dotali) so zu reden, versehen waren, diese aber hatten dergleichen nicht. Welche nun dergleichen Instrumentum dotale hatte, ward auch Ischah, eine Ehefrau, oder Weib, genennet: Die aber dergleichen nicht hatte, die hieß Pillägäsch, ein Kebs-Weib; Wie R. Jehuda, Bechai, Kimchi, und andere mehr, darthun.  
  Von denen Rechten der Ebräischen oder Jüdischen Weiber siehe in dem Artickel: Ehestand, im VIII Bande, p. 377 u.ff. desgleichen Ehescheidung, ebend. p. 354 u.ff.  
     
  Weiber bey den Römern.  
  Bey den Römern musten die Weiber von verschiedenen Verrichtungen wegbleiben, welche ihnen zu sehen, oder mitzumachen, gar nicht zukamen. Bey dem Gottesdienste des Hercules durften sie nicht seyn, weil ihm eine Frau, da er gedürstet, einen Trunck Wassers versagt hatte. Sie durften nicht in denen Comitiis erscheinen, und daselbst ihre Stimmen abgeben, auch sich sonst in Proceß- und andere Sachen nicht mengen. Es war ihnen auch verboten, die Ludos Funebres mit anzusehen, weil daselbst die Fechter nackend rungen; Und hat ehemahls Sempronius seine Frau dieserwegen verstossen.  
  Sie giengen auch nicht mit den Männern zugleich in das Bad, daher man einige warme Bäder vor die Weiber absonderlich hatte, da sie nichts geben durften. Wenn sie speiseten, so saßen sie sonst zu Tische, nachgehends lagen sie, wie die Männer in Gewohnheit hatten. Sie durften auch in den ersten Zeiten nicht Wein trincken, damit sie nicht in der Trunckenheit ein grosses Laster begehen möchten, hatten auch den Schlüssel zu dem Wein-Keller nicht. Ja man findet, daß etliche ihre Weiber deswegen gar todt geschlagen haben, und ihnen nichts geschehen ist. Einige stehen auch in den Gedancken, es sey daher gekommen, daß man die Weiber küsse, weil man nemlich riechen wolle, ob sie Wein getruncken hätten, oder nicht. Carl Günther Ludovici in Diss. de ritu osculis explorandi Romanarum mulierum abstinentiam a vino, lege Romuli sancitam, Leipzig 1733.
  Man findet auch, daß sie zu Rom mit auf dem Theatro gestritten und auf dem Wagen gefahren haben, welches zu des Domitianus Zeiten aufkam, von dem Severus aber wieder verboten ward.  
  Von denen Rechten der Römischen Weiber siehe in dem Artickel: Ehestand, im VIII Bande, p. 386 u.ff. desgleichen Ehescheidung ebend. p. 358 u.ff. wie auch Weiber-Rechte.  
  {Sp. 4}  
     
  Weiber bey den alten Deutschen.  
  Bey den alten Deutschen waren sie in sehr grossem Ansehen, so gar, daß sie zu allen Berathschlagungen gezogen wurden, weil man glaubte, es wäre etwas göttliches in ihnen. Bey den Fränckischen Königen hatten derselben Gemahlinnen die Aufsicht über die Cammer-Sachen. Man findet auch nachgehends in vielen Diplomatibus der Kayser, und anderer, daß sie allezeit die Einwilligung ihrer Gemahlinnen mit gemeldet haben.  
     

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Stand: 1. März 2013 © Hans-Walter Pries