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Zedler: Leuis Castigatio u.a. HIS-Data
5028-17-628-2
Titel: Leuis Castigatio
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 17 Sp. 628
Jahr: 1738
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 17 S. 331
Vorheriger Artikel: Levis, (Philipp von)
Folgender Artikel: Leuissa
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Leuis Castigatio, eine mäßige Züchtigung, als ein Paar Ohrfeigen etc. l sed et se §. f. π. ad l. Aqu.  
   
  Leuis Chama seu Glycimeris Indica, siehe Gienende. Tom. X. p. 1448.  
   
  Leuis Culpa, siehe Culpa leuis.Tom. VI. p. 1827.  
   
  Leuis Notae Macula, ist ein Mackel, welcher entweder wegen unehrlicher Geburt, oder geringachtigen und abiecten Lebens-Art und Bedienung, oder, ob schon nicht boshafften, doch unerbaren Sitten und Actionen zugezogen wird.  
  Zur ersten Classe gehören die Huren-Kinder, nicht nur die keinen Vater angeben können, sondern auch die von einer Concubine oder ledigen Person unehelich gezeuget sind. Ein anders ist zu sagen von einem ex Bigamia simultanea erzeugten Kinde. L. 57. §. 1. de ritu nupt.
  Item, von den Frühauffen, sintemahl die von denen Eltern nach der fleischlichen Vermischung erfolgte Ehe diesen Fehler reiniget.  
  Zur andern Classe werden gezählet die Hencker, Büttel, wiewohl sie andere davon ausnehmen.
  • Carpzov 11. d. 112. n. 5.
  • Richt. 2. d. 80. n. 19.
  Die Wasen- Feld- oder Klin-Meister, Abdecker, Hundschlager, Caviller, Reyensäger, Todten-Gräber bey Pesten und andern inficirenden Kranckheiten.  
  Zur dritten Classe können gezählet werden die Verschwender, Spieler, Vollsäuffer, Vaganten, Störer, Qvacksalber, Marckschreyer, Singer und Riemenstecher, welches der R. I. de anno 1530. tit. 158. ein leichtfertiges Volck nennet.
  Hierher aber gehören nicht, wie der gemeine Pöbel irrig meynet, Zöllner, Müller, Bader, Pfeiffer, Trommel-Schläger, Leinweber, Schäffer, oder die von diesen erzeuget sind, dahero man sie auch noch an theils Orten in die Zunfften zu nehmen Schwierigkeit machet, ob schon die Reichs-Constitutiones und das Reichs-Gutachten von Mißbräuchen derer Handwercker diesen Mißbrauch bereits aufgehoben.  
  Gleiches ist auch zu sagen von legitimirten Kindern, oder wenn jemand eine von einem andern geschwächte ehlichet, der mit dem Hencker und Büttel isset und trincket oder umgehet.  
  Incarcerirte, ausgepeitschte und torquirte Leute wollen insgemein von al-  
  {Sp. 629|S. 332}
  ler infamia excipiret werden, wo nicht eine die Ignominiam mit sich führende Sententz vorhergegangen. Allein, weil doch ohne vorherigen genugsamen Indiciis die Tortur und Fustigation nicht pflegt zuerkannt zu werden, so wird wenigstens Leuis Notae Macula ihnen anhangen.

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Stand: 19. September 2016 © Hans-Walter Pries