Titel: |
Huren-Kind |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
13 Sp. 1268 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
13 S. 655 |
Vorheriger Artikel: |
Huren-Lohn |
Folgender Artikel: |
Huren-Kind aus der Tauffe heben |
Siehe auch: |
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Ersch/Gruber:
Sect. 2 Th. 12 (1835) S. 154: Hurkind
- Wikipedia: fehlt
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Huren-Kind, oder Hur-Kind, ein ausser der
Ehe
erzeugtes
Kind. |
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Brunner
Tract. Theolog. machet dreyerley
Sorten derer Hur-Kinder. |
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1) |
Nothus,
bedeutet ein Kind,
das von solchen Leuten
erzeugt, die beyde andern
mit ehelicher
Band verhafftet, oder da doch zum
wenigsten die
Mutter eine
Ehe-Frau ist, und mit
andern zugehalten. |
2) |
Manser, so von einem
allgemeinen Schand-Balge
gebohren, dessen
Vater
man nicht eigentlich
wissen kan; und |
3) |
Spurius, der von einer
geliebten Person ausser der Ehe gezeugt worden,
siehe auch
Bastard.
Tom.
III. p. 644. seq.
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Wenn zu Athen ein
Burger einen
unehelichen
Sohn hatte, so
muste er nach seinem
Tode 1000.
Drachmas bekommen; denn so viel gab einer, der
eine
Jungfrau geschwängert hatte. Woferne ihn
aber der Vater zu sich ins
Haus nahm,
theilte er mit
denen andern Kindern gleich. |
Meursius Attic. … |
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Es kan aber ein unehlich-gebohrnes Kind durch
die nachfolgende Vereheligung, oder in deren
Entstehung auf Anhalten des Vaters ehrlich
gemacht werden. Es gilt aber solche Legitimation
nicht weiter, als in desjenigen
Reichs-Standes-Lande, darinnen ein solcher ehrlich gemacht
worden. Soll nun die Legitimation im
gantzen
Reiche gelten, so muß es bey
Kayserl. Majest.
gesucht werden. |
Cocceius Jur. Publ.
… |
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Doch kan ein Reichs-Stand auch einen
fremden Onächten in so weit legitimiren, daß er in
seinen Landen vor ehrlich gehalten werden
muß. |
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Wenn aber ein Kind wider des Vaters
Willen,
oder, wenigstens Wissen vor ehrlich erkläret ist, gilt
zwar solche Legitimation auch, doch ohne der
Eltern und
Verwandten
Schaden oder
Nachtheil. |
Schweder
Disp. de Jure
liberorum inscio vel non consentiente patre
legitimatorum. 1703. |
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Es kan aber ein unächtgebohrner und hernach
legitimirter von
Adel denen
Agnaten,
und ein durch ein
Fürstliches
Rescript legitimirter dem
Landes-Fürsten und denen von des Vaters Seite
Verwandten zum Nachtheil nicht in einem Lehn-Gute folgen, wo nicht der Vater nach der
Legitimation eines solchen Sohns ein Lehn-Gut an
sich gebracht, oder der vor ächt erklärte zur Folge in
dem vom Vater damahls besessenen Lehn- und
Ritter-Guts ausdrücklich mit versehen worden, und
sonst keine ehelich gebohrne am
Leben sind, auch
die Verwandten von väterlicher Seite
einwilligen. |
- Einsiedel de Regal. …
- Sixtin. de Regal. …
-
Bilderbeck Teutscher Reichs-Staat
Th. III. …
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