Titel: |
Wahlstatt |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
52 Sp. 846 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
52 S. 436 |
Vorheriger Artikel: |
Wahl-Stäte |
Folgender Artikel: |
Wahlstatt, Stadt |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben
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Wahlstatt,
Französisc Champ. de Bataille,
heißt das Feld und der
Ort, wo zwey feindliche
Armeen einander eine Schlacht liefern, und wird
derjenige, welcher, ob er gleich weit mehr
Volck,
als der andere verlohren, wenn der andere sich
retiriren
müssen, das Feld behält, Maitre du Champ
de Bataille, Meister vom Felde, oder von der
Wahlstatt,
genennet. |
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Der
gelehrte Ludolff straffet dieses
Wort als
unrecht und verderbt, und will, daß es Mahl-Statt heissen
soll; Allein, weil man gemeiniglich einen
bequemen Ort darzu
erwehlet, so kan es so wohl
Wahl-Statt, als Mahl-Statt, heissen. |
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Es schicket sich wohl kein
Grund und Boden
zu Beerdigung der im Treffen gebliebenen
Soldaten besser, als die Wahlstatt selbst, wo die
Vertheidiger des Vaterlandes gestritten, und
verwundet worden, ja gar ihr
Leben eingebüsset
haben. Gleichwie ein müder und durch viele
Arbeit
abgematteter Fröhner seine Glieder am
allerliebsten auf demjenigen
Grunde, um die
Mittags- oder gegen die Abendzeit, zur Ruhe
ausstrecket, der ihm den Schweiß ausgepresset;
Also ist es auch am besten, daß die Soldaten auf
derjenigen Stelle, wo sie alles ausgestanden, und
aufgeopffert worden, ihr Ruhestellgen finden. |
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{Sp. 847|S. 437} |
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Hierzu kommt auch noch dieses, daß es sich
ohne dem mit Fortschaffung der
Cörper nicht wohl
würde
thun lassen: sintemahl die meisten, wegen
des häuffigen Blutes und Eyters, so aus den
Wunden herausfliesset, eher zu faulen anfangen,
und also unter den Lebendigen gar leichtlich eine
Ansteckung zuwege bringen würden. In
Friedenszeiten ist es zwar nicht sonderlich
gebräuchlich, daß man mehr als einen Cörper in
eine Höhle, oder in ein Grab hinein wirfft; Aber im
Kriege auf der Wahlstatt werden sie alle
hauffenweise begraben, ausser daß die
vornehmsten Officierer oder andere, die sich etwan
durch ihre Tapfferkeit besonders hervorgethan,
hierinne von den übrigen Gemeinen
unterschieden, und in einem eigenen Grabe
beerdiget werden. |
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Damit die Cörper desto eher verfaulen, und die
Lufft durch den abscheulichen Gestanck nicht
angestecket werde; so wird in eine solche Grube in
grosser Menge entweder Sand, oder ungelöschter
Kalck geschüttet, und also begraben. Geschiehet
dieses, so wird nicht nur den Vertheidigern des
Vaterlandes die geziemende
Ehre erwiesen,
sondern auch solcher
Gestalt verhütet, daß die
herumliegenden
Städte,
Dörffer und Gegenden
nicht durch pestilentzialische Seuchen angestecket
werden. |
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Da in den
Rechten bekannt ist, daß die
Gottesäcker unter diejenigen
Sachen gehören, die
man für religiös achtet, und für die man gleichsam
ein besonder ehrwürdiges
Ansehen hat; so ist
dieses von den Wahlstätten der Soldaten, in
welchen die Gebeine der in dem Treffen
Gebliebenen beerdiget, ebenfals zu
sagen, so, daß
es keinem Feinde
vergönnet ist, gegen die
begrabenen toden Soldaten zu wüthen, oder etwas
Schändliches, Unanständiges, und Grausames
gegen dergleichen
Örter auszuüben. Es ist dieses
auf die allgemeine Regel des
natürlichen Rechtes
gegründet, da jede
vernünfftige Nation an einer
andern eben dasjenige ausübet, was sie wieder
von ihr mit Recht fordern kan. |
- Jablonsky Lex. …
- Flemmings
Soldate, …
- Fäsch Ingenieur-Lex. …
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