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Quellenangaben
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Ritterschaft |
15) |
Sind verschiedene Nürnbergische und andere
Patriciats-Familien ohne einigen Anstand auf ihr
Begehren so wohl unter die
Adelichen
Landsassen,
z.E. |
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- unter die Churpfältzischen
wegen Diebsfurth, 1469 Sebald und 1494 und
1510 dessen Sohn Hans Kreß nebst aller
männlichen Descendentz
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(Besiehe das fürstliche
Wappen-Buch …) |
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- unter die Meißnische und
Vogtländische die Römer;
- unter die Coburgische
die Muffel, darunter Johann Friederich 1682 dasiger
Ritterschafft Director worden.
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Hönns Cob. Chron.
… |
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- unter die Anhaltische die
Geuder,
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Beckmanns Anhalt. Historie
… |
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- unter die Ober-Pfältzische
wegen Altenweyer die Hegner
- und im XVI
Jahrhundert wegen Zannt und hernach unter die
Leuchtenbergische wegen Waldau die Rummel,
- unter die Hochfürstlichen Sultzbachischen wegen
Steinling und Boden die Steinlinger,
- wegen Burg-
Grub die Sauerzapffen,
- wegen Hohlenstein die
Paumgärtner
- und im XVI Jahrhunderte wegen
Eymannsberg die Ölhaffen, ohnerachtet beyde
letztere Familien zugleich das Bürgerrecht
behalten, mit allem denen an hängenden
Vorrechten:
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als auch unter die unmittelbare |
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- Fränckische Reichs-Ritterschafft,
- als Cantons
Gebürg wegen Ermreuth die Muffel,
- Cantons
Gebürg und Altmühl wegen Heroltzberg und Stein
die Geuder,
- Cantons Altmühl
- die Haller von
Hallerstein. Bucelin. in Germania
…:
- wegen Kornburg (von dessen vorigen
Besitzern Limnäus
Tom. IV. Jur. publ. …
nachgesehen werden kan) die Rieter,
- 1651 den 2/18
Oct. auf dem Ritter-Tag zu Guntzenhausen,
Jobst
Christoph Kreß wegen Dürrenmungenau, nachdem er solches den 1 Mart. zuvor
erkauffet,
- Cantons Gebürg
- die Tucher
- und den 22.
Jan. 1706 die Imhof;
- unter die Schwäbische aber
wegen Kirchendellinsfurt diese letztere Familie
1596 und 1601
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mit Sitz und Stimme auf
Ritter-Tägen angenommen worden; obschon
weder die Haller, Kressen, Tucher, noch die eine
recipirte Linie derer Geuder und Imhof deswegen
das
Burgerrecht aufgesaget haben. |
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Gleiches
Recht in
Ansehung der Zulassung zum Sitz und Stimme
unter der Fränckischen
Reichs-Ritterschafft selbst
mit gleichem
Rang und Sitz neben dem alten
Thurniermäßigen Adel, wie sie immatriculiret
werden, ist allen übrigen alten Rathsfähigen
Geschlechtern zu Nürnberg, wo sie ihre 8
Rittermäßige und Thurnier-Ahnen, als 4 vom
Vater
und 4 von der
Mutter, und unter |
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{Sp. 1374} |
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solchen 8 wenigstens 2
von dem Vater und 2 von der Mutter jüngste
Wappen aus der Reichs-Ritterschafft vorlegen und
erweisen, in dem 6 Orth-Receß d.d. Schweinfurth
den 5/15 Octobr. 1698. … mit ausdrücklichen
Worten vorbehalten. |
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Es sind aber die
Nürnbergischen Patriciats-Familien nicht nur unter
den Fränckischen
unmittelbaren Adel
aufgenommen, sondern auch aus denenselbigen
entsprossene zu Ritterschaftlichen
Ämtern
genommen worden. |
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- Hans Philipp Geuder
(dessen Herr Vater allererst das Bürgerrecht
abgeschworen hatte) war 1642 aller 6 Orte
Director und Hauptmann Orts Gebürg,
- Philipp
Ludwig Geuder, genannt Rabensteiner 1700 und
Friedrich Philipp Geuder, genannt Rabensteiner,
welcher allererst den 13 May 1727
gestorben ist,
erbetener Ritter-Rath Orts Gebürg,
- Johann
Albrecht Andreas Adam Rieter aber ist der Ritter-Rath Cantons Altmühl,
- und Philipp Gaston Wolff war Ritterhauptmann Orts Steigerwald.
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Siehe
- der unmittelbaren
Reichs-Ritterschafft aller 6 Orth in Francken
Allmanach in ann. 1731.
-
Lünigs Biblioth. Deduct.
…
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Unter denen Herren
Ganerben des Schlosses Rotenberg findet man
gleichfalls sowohl verschiedene aus Familien,
daraus einige in dem Bürgerrecht zu Nürnberg
gestanden, als auch andere, deren Vorfahren
daselbst in den Rath gegangen. |
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- Albrecht Gottßmann war
z.E. Burggraff in den Jahren 1505, 6 und 7.
- Philipp
Lochinger kommt unter denen Ganerben vor 1516
… 51,
- Hans Dietrich Lochinger 1553,
- Götz
Lochinger 1556,
- Gottfried 1558, 61,
- Hans
Lochinger zu Archshoffen, 1591,
- Christoph von
Hetzelsdorf zu Unter-Weylersbach 1573, 76,
77:
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Zu der andern Classe
gehören |
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- Ulrich von Kühedorf, so
1554 angenommen worden und unter den
Ganerben 1555, 58, 59 und als Baumeister 1560,
… 66 und 68 zu finden ist.
- Maximilian Wolf von
Wolfsthal, wurde 1556 recipiret und kömmt unter
den Ganerben 1557 vor.
- Hans Wolf von Wolfsthal
zu Farrenbach, der 1573 aufgenommen worden
und 1577, 79, 82, als ein Erkohrner aber 1584, 85,
87 und 92 unter sie gezählet wird.
- Zuvor
bemerckter Joh. Philipp Geuder,
Ritter, war
Burggrafthums Verweser der
Herrschafft
Rothenberg 1644.
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So erblickte man auch vor
der Demolition öffters gedachter Vestung unter
denen übrigen Wappen der Herren Ganerben ein
Kohlerisches, welches vermuthlich des Sylvester,
Forstmeisters, gewesen, der 1519 zu einem
Ganerben erwählet, und 1520 … 30 und 32 unter
ihnen in alten Verzeichnissen benennet
worden. |
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Jörg Rieter und Wilhelm
Rieter zu Bühel, waren 1522 u. 1530 Mitglieder
der Schwäbischen Bundsstände von Adel. |
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- Leben Götzens von
Berlichingen …
- Datt de Pace publica
…
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Grafenstand |
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- die aus Nürnbergischen Familien abstammende Paumgärtner 1540 und
1696,
- die Welser, welche zugleich Burggrafen in
der
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{Sp. 1375|S. 701} |
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Marggrafschafft Burgau gewesen, 1560, |
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- die Böheim 1681,
- die Imhof 1685
und 1697,
- die Rieter 1696,
- und die Löffelholtz,
davon sowohl als von den Böheimen, die eine in
den
Freyherren
Stand erhobene Linie das Bürger-Recht beybehalten hat, und
respective in
würcklicher Raths-Dignität stehet,
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- die Wolfen von Wolfsthal aber
- und
den 15 Jenner 1713 Gabriel, Johann und Ladislaus Haller von Hallerskö oder Hallerstein in
Siebenbürgen, die noch den 31 May 1710 die
Nürnbergische Linie für Anverwandte erkannt
haben, auch bis diese Stunde einerley Wappen
mit dieser führen, samt deren
Nachkommenschafft,
- wie ingleichen 1689 und
1705 die aus dem Augspurgischen und Ulmischen
Patriciat entsprossene Freyherren von Hörwarth und von Neidhart,
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in den
Grafen-Stand
erhoben worden. |
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-
Crus.
Part. III. …
- Pfeffinger.
Tom. I. …
- Lambec. Lib. II. …
- Praun. de Patric. …
- Haller de Patric. …
- Pfeffinger d.l. …
-
Lünigs Biblioth. …¶
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Adels-Bestätigungen |
17) |
Können die übrigen
Nürnbergischen Patricii, ob sie schon keine
Baronats-Diplomata vorzulegen haben, doch
stattliche
Kayserliche
Adels-Confirmationes
aufweisen. So haben, um nur ein Paar
anzuführen, |
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- Kayser Friedrich III
- 1468
den Waldstromern ihr altes Recht mit rotem
Wachs zu siegeln,
- und 1478 den Hallern ihren
angebohrnen alten Adel bestätiget:
- Kayser Carl V
allerglorreichsten Andenckens aber
- diesen
letztern zu Speyer den 27 Mertz 1528 den
Namen,
Wappen und Adels-Freyheiten des erloschenen
Geschlechts derer von Hallerstein zugeeignet;
- wie
ingleichen zu Augspurg den 15 Jul. 1530 die
Nürnbergische und Diebsfurtische Linie der
Kressen in Betrachtung Christoph Kressens und
seiner Altfordern und Geschlechts erbaren
Standes, Wesens, und adelichen alten und langen
Herkommens, auch wegen der Dienste, die ihnen,
Dero Vorfahren, dem Reich, Dero
Erbkönigreichen, Fürstenthümern und Landen
seine Altfordern als Kriegs-Hauptleute, Räth und
Diener und er als Rath und Kriegsrath des
Schwäbischen Bundes geleistet, der Schaar Dero
und des H. Reichs recht gebohrnen Edel-
Rittermäßigen Leute zugesellet, ihr Wappen, das
sie, wie Ihro Majestät stattlich und aus guten
Urkunden berichtet worden, ob dritthalb hundert
Jahren geführet, bestätiget, mit einem Thurnier-
Helm, einer goldenen Crone und Pfauen-Federn,
gebessert, ihrem Sitz zu Krafftshof, da zuvor ein
alt Schloß oder Burg gestanden, das sie ob
dritthalb hundert Jahren vom Reich zu Lehen
getragen, den Namen Kressenstein beygeleget,
und ihnen sich davon Kressen und Kressinnen
von Kressenstein zu schreiben (welches Vorrecht
nicht einem jeden Adels-Diplomati einverleibet
wird, sondern wie aus Sam.
Stryck Exam. Juris
feudalis … beygefügter Reichs-Hof-Cantzley-Tax-
Rolle … zu ersehen ist, gewöhnlicher massen
besonders muß gelöset werden) hiernächst mit ro-
{Sp. 1376}
them Wachs zu siegeln,
allergnädigst erlaubet,
ferner sie für und für ewiglich vor recht gebohrne
Edel- und Rittermäßige Leute erkläret, also daß sie
hinführo alle und jegliche
Gnade, Freyheit,
Privilegien, Ehre, Würde, alt Herkommen, Gewohnheit,
Recht und Gerechtigkeit, mit Beneficien auf
Domstifftern, hohen und niedern Ämtern, und Lehen
geistlichen und weltlichen haben, mit andern Dero
und des Heil. Reichs Edelleuten Lehen- und anderer
Gerichte und Recht besetzen, Urtheil sprechen, und
darinnen aller andern adelichen Sachen theilhafftig,
würdig, empfänglich, darzu tauglich, schicklich und
gut seyn, und sich des alles, auch des Wappens,
Kleinods und Änderung, Zierung, Krönung, Besserung
und Nahmens in allen und jeglichen ehrlichen Sachen
und Geschäfften zu Schimpff und Ernst, in Streiten
und Kämpffen, Gestechen, Thurnieren, Feldzügen,
Panieren, Gezelten aufschlagen, Insiegeln,
Pettschafften, Kleinoden und Begräbnissen, und sonst
an allen Enden nach ihren Nothdürfften und
Wohlgefallen gebrauchen und geniessen sollen und
mögen, als andere Dero und des H. Reichs recht
gebohrne Edel- und Wappen-Thurniers-Genossen Leute
seyn, geschrieben, geacht und gehalten werden, von
Recht und Gewohnheit, von allermänniglich
ohnverhindert bey Pön 50 Marck löthigs Goldes etc.
Vor die Tax, die Siegels-Gebühren ausgenommen, die
man, weil die Urkund in duplo ausgefertiget worden,
bezahlet, hat nichts dörffen entrichtet werden.
- Aus den Diplomate, welches Allerhöchst gedachte
Majestät den 2 Jun. 1551 Erasmus Waldstromer
und dessen Geschlecht
allergnädigst
ertheilet, ist ausser dem Zeugniß, daß seine
Vorfahren Adelichen Rittermäßigen Herkommens und
dieses Geschlecht von alten Zeiten her Kaysern, dem
Reich und Königen seye bedienet gewesen, zugleich
mit zu bemercken, wie ihme nebst seiner Posterität
das darinnen vermehrte Wappen gleich denen
Reichs-Edelgebohrn-Rittermäßigen Leuten von ihren 4
Ahnen Vater, Mutter und Geschlecht zu führen und zu
gebrauchen, bey allem Begebnissen, mit dem Beneficio
auf Domstiffter, zu hohen und niedern Ämtern,
geistlich- und weltlichen Lehen etc. ertheilet, auch
aus besondern
Gnaden in Erwegung der getreuen
Dienste und guten Adels seines Geschlechts,
Impetranten die Tax von 60 Rheinischen Goldgülden
gantz erlassen worden.
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- Löwen,
- Ehinger,
- Besserer,
- Rothen,
- Krafft,
- Neidhardt,
- Ströhlin,
- Lieber,
- Rehmen,
- Umbgelter,
- Güntzburger,
- Stamler,
- Schaden,
- Schermayr,
- Gäßler,
- Reyhing und
- Baldinger
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zu Ulm Adels-Bestätigung d.d.
Dietenhofen den 29 Octobr. 1552 kan beym Praun de
Patric. … nachgesehen werden. |
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Ausserdem sind auch
einige Nürnbergische Familien, als |
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- die Haller von Hallerstein
den 15. Juni 1555,
- die Pfintzing von Henffenfeld
den 6 Jenner eben desselben Jahres
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mit der grossen Comitiv
begnadiget, auch solche der letztgenannten
Familie von K. Leopold bestätiget worden. |
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Anerkennung |
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König
Gustav
Adolph in Schweden 1631 in der Anrede an
Christ. Fürer und Chr. Volckamer die alten
Rathsfähige
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{Sp. 1377|S. 702} |
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Nürnbergische
Geschlechte pro Patriciis |
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in Theatro Europaeo Tom. II … |
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- zuförderst aber Kayser
Leopold Allerhöchstseeligsten Gedächtniß 1697
deren genuinen oder Ritter- Thurnier- und
Stiftsmäßigen Adel
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beym Lünig im Reichs-Archiv
… |
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agnosciret, auch daher
Kayserliche Majestät Einem Hochlöblichen aus
ihren Mitteln erwählten
Magistrat
das Prädicat und Ehrenwort Edel allermildest beygeleget u. zuvor den 18 Nov.
1696 öffters erwähnten Rathsfähigen Patriciis das von undencklichen Zeiten
ohnunterbrochen wohl hergebrachte Recht, andere Adeliche um Kayserliche
Majestät, das Reich und ihr
Vaterland
wohlverdiente Familien zu
gleicher
Würde anzunehmen, jedoch vorbehältlich
der Kayserlichen Confirmation, Entrichtung der
Cantzley-Gebühren und Auflösung eines
Patriciats-Diplomatis, allergnädigst
bestätiget. |
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Die Waldstromer hat
insbesondere Götz von Berlichingen in seiner
Lebens-Beschreibung … |
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- die Holtzschuer das
Kloster Rebdorf,
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beym Köler in Genealog.
… |
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Hönn Lib. I. der
Coburgischen Historie … |
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Nic. Hier. Gundling in
Gundlingian. … |
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- die
- Löffelholtz,
- Ebner,
- Schlüsselfelder,
- Mendel,
- Imhof,
- Rummel,
- Schreyer,
- Kressen,
- Nützel,
- Holtzschuer und
- Paumgartner
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Ludewig in Praefat.
… |
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- und abermahls die
Kressen,
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Jac. Paul Gundling vom
Alterthum der Stadt Halle … |
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vor rechte
Edelleute
erkannt. |
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Woferne es die Zeit und
Gelegenheit leiden wolte, könnten zugleich die
unverwerflichsten Proben beygebracht werden,
wie die Patricii, vornehmlich die Nürnbergische,
vor Kayserliche Majestät, das Heil.
Römische Reich und insbesondere vor ihre Vaterstadt, Guth,
Muth und Blut, durch so manche Jahrhunderte
hindurch gantz willig und uninteressiret
angewendet und aufgeopfert haben; allein man
will sich vor jetzo nur auf die Zeugnisse |
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beym Lünig im Reichs-Archiv
… |
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- Königs Gustav Adolphs in
Schweden,
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in Theatro Europaeo
… |
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apud Chr. Hirsch. in praefat.
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in Historia der
Augspurgischen Confeßion |
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beym Wagenseil de
Norimb. |
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Endlich ist noch dieses
anzuführen, daß man zwar allerdings nicht in
Abrede seyn kan, daß, gleichwie heutiges Tages
beynahe niemand mehr sich mit seinem Stande
begnüget und daher öfters ein grosser Mißbrauch
mit Anmaßung des Adels vorgehet, sich gleicher
gestalt viele als Patricii aufführen, und davor
ausgeben, auch wohl zu Hause dafür mögen
geachtet werden, von welchen wo nicht das
Instr.
Pac. Osnabrug. art. V. §. 17 doch gewiß die
Reformatio Politiae August. 1530. … ingleichen
vermuthlich die Thurnier-Ordnung de a. 1485 zu
verstehen ist, die weder einige von denen zuvor
gesetzten Proben zu erweisen, noch auch
Adelsbriefe vorzulegen vermögen. Indem |
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{Sp. 1378} |
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aber diejenigen, denen
die erstere abgehen und die allein mit
Adelsbriefen versehen sind, nicht pro originariis, sondern nur pro codicillaribus Nobilibus billig zu
achten; Also ist hinwiederum nicht abzusehen, wie
die andern, denen beydes fehlet, mithin ignobiles
verbleiben, der Patriciats-Titul mit Fug und Recht
möge beygeleget werden, ob sie schon
honoratiores personae unter ihren Lands-Leuten
seyn können; und in so weit und nicht anders mag
das des Böclers in Notit. Imperii …
Urtheil der
Wahrheit gemäß seyn. |
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Siehe
- Schubart de Ludis equestribus …
- Versuch von einer ächten Adels Probe des Deutschen Patriciats
insonderheit des Nürnbergischen, in Handschrifft.
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