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Zedler: Patricii, Geschlechter [6] HIS-Data
5028-26-1349-1-06
Titel: Patricii, Geschlechter [6]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 26 Sp. 1373
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 26 S. 700
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Hinweise:
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Übersicht
Erhaltung des Adelsstandes (Forts.)
  15) Ritterschaft
  16) Grafenstand
  17) Adels-Bestätigungen
  18) Anerkennung

Stichworte Text   Quellenangaben
Ritterschaft
15) Sind verschiedene Nürnbergische und andere Patriciats-Familien ohne einigen Anstand auf ihr Begehren so wohl unter die Adelichen Landsassen, z.E.
 
 
  • unter die Churpfältzischen wegen Diebsfurth, 1469 Sebald und 1494 und 1510 dessen Sohn Hans Kreß nebst aller männlichen Descendentz
(Besiehe das fürstliche Wappen-Buch …)
 
  • unter die Meißnische und Vogtländische die Römer;
  • unter die Coburgische die Muffel, darunter Johann Friederich 1682 dasiger Ritterschafft Director worden.
Hönns Cob. Chron. …
 
  • unter die Anhaltische die Geuder,
Beckmanns Anhalt. Historie …
 
  • unter die Ober-Pfältzische wegen Altenweyer die Hegner
  • und im XVI Jahrhundert wegen Zannt und hernach unter die Leuchtenbergische wegen Waldau die Rummel,
  • unter die Hochfürstlichen Sultzbachischen wegen Steinling und Boden die Steinlinger,
    • wegen Burg- Grub die Sauerzapffen,
    • wegen Hohlenstein die Paumgärtner
    • und im XVI Jahrhunderte wegen Eymannsberg die Ölhaffen, ohnerachtet beyde letztere Familien zugleich das Bürgerrecht behalten, mit allem denen an hängenden Vorrechten:
 
 
  als auch unter die unmittelbare
 
 
 
  • Fränckische Reichs-Ritterschafft,
    • als Cantons Gebürg wegen Ermreuth die Muffel,
    • Cantons Gebürg und Altmühl wegen Heroltzberg und Stein die Geuder,
    • Cantons Altmühl
      • die Haller von Hallerstein. Bucelin. in Germania …:
      • wegen Kornburg (von dessen vorigen Besitzern Limnäus Tom. IV. Jur. publ. … nachgesehen werden kan) die Rieter,
      • 1651 den 2/18 Oct. auf dem Ritter-Tag zu Guntzenhausen, Jobst Christoph Kreß wegen Dürrenmungenau, nachdem er solches den 1 Mart. zuvor erkauffet,
    • Cantons Gebürg
      • die Tucher
      • und den 22. Jan. 1706 die Imhof;
  • unter die Schwäbische aber wegen Kirchendellinsfurt diese letztere Familie 1596 und 1601
 
 
mit Sitz und Stimme auf Ritter-Tägen angenommen worden; obschon weder die Haller, Kressen, Tucher, noch die eine recipirte Linie derer Geuder und Imhof deswegen das Burgerrecht aufgesaget haben.
 
 
Gleiches Recht in Ansehung der Zulassung zum Sitz und Stimme unter der Fränckischen Reichs-Ritterschafft selbst mit gleichem Rang und Sitz neben dem alten Thurniermäßigen Adel, wie sie immatriculiret werden, ist allen übrigen alten Rathsfähigen Geschlechtern zu Nürnberg, wo sie ihre 8 Rittermäßige und Thurnier-Ahnen, als 4 vom Vater und 4 von der Mutter, und unter
 
  {Sp. 1374}  
 
solchen 8 wenigstens 2 von dem Vater und 2 von der Mutter jüngste Wappen aus der Reichs-Ritterschafft vorlegen und erweisen, in dem 6 Orth-Receß d.d. Schweinfurth den 5/15 Octobr. 1698. … mit ausdrücklichen Worten vorbehalten.
 
 
Es sind aber die Nürnbergischen Patriciats-Familien nicht nur unter den Fränckischen unmittelbaren Adel aufgenommen, sondern auch aus denenselbigen entsprossene zu Ritterschaftlichen Ämtern genommen worden.
 
 
  • Hans Philipp Geuder (dessen Herr Vater allererst das Bürgerrecht abgeschworen hatte) war 1642 aller 6 Orte Director und Hauptmann Orts Gebürg,
  • Philipp Ludwig Geuder, genannt Rabensteiner 1700 und Friedrich Philipp Geuder, genannt Rabensteiner, welcher allererst den 13 May 1727 gestorben ist, erbetener Ritter-Rath Orts Gebürg,
  • Johann Albrecht Andreas Adam Rieter aber ist der Ritter-Rath Cantons Altmühl,
  • und Philipp Gaston Wolff war Ritterhauptmann Orts Steigerwald.
Siehe
  • der unmittelbaren Reichs-Ritterschafft aller 6 Orth in Francken Allmanach in ann. 1731.
  • Lünigs Biblioth. Deduct.
 
Unter denen Herren Ganerben des Schlosses Rotenberg findet man gleichfalls sowohl verschiedene aus Familien, daraus einige in dem Bürgerrecht zu Nürnberg gestanden, als auch andere, deren Vorfahren daselbst in den Rath gegangen.
 
 
  • Albrecht Gottßmann war z.E. Burggraff in den Jahren 1505, 6 und 7.
  • Philipp Lochinger kommt unter denen Ganerben vor 1516 … 51,
  • Hans Dietrich Lochinger 1553,
  • Götz Lochinger 1556,
  • Gottfried 1558, 61,
  • Hans Lochinger zu Archshoffen, 1591,
  • Christoph von Hetzelsdorf zu Unter-Weylersbach 1573, 76, 77:
 
 
Zu der andern Classe gehören
 
 
  • Ulrich von Kühedorf, so 1554 angenommen worden und unter den Ganerben 1555, 58, 59 und als Baumeister 1560, … 66 und 68 zu finden ist.
  • Maximilian Wolf von Wolfsthal, wurde 1556 recipiret und kömmt unter den Ganerben 1557 vor.
  • Hans Wolf von Wolfsthal zu Farrenbach, der 1573 aufgenommen worden und 1577, 79, 82, als ein Erkohrner aber 1584, 85, 87 und 92 unter sie gezählet wird.
  • Zuvor bemerckter Joh. Philipp Geuder, Ritter, war Burggrafthums Verweser der Herrschafft Rothenberg 1644.
 
 
So erblickte man auch vor der Demolition öffters gedachter Vestung unter denen übrigen Wappen der Herren Ganerben ein Kohlerisches, welches vermuthlich des Sylvester, Forstmeisters, gewesen, der 1519 zu einem Ganerben erwählet, und 1520 … 30 und 32 unter ihnen in alten Verzeichnissen benennet worden.
 
 
Jörg Rieter und Wilhelm Rieter zu Bühel, waren 1522 u. 1530 Mitglieder der Schwäbischen Bundsstände von Adel.
  • Leben Götzens von Berlichingen
  • Datt de Pace publica
Grafenstand
16) Sind
 
 
  • die aus Nürnbergischen Familien abstammende Paumgärtner 1540 und 1696,
  • die Welser, welche zugleich Burggrafen in der
 
  {Sp. 1375|S. 701}  
 
  Marggrafschafft Burgau gewesen, 1560,
 
 
  • die Böheim 1681,
  • die Imhof 1685 und 1697,
  • die Rieter 1696,
  • und die Löffelholtz, davon sowohl als von den Böheimen, die eine in den Freyherren Stand erhobene Linie das Bürger-Recht beybehalten hat, und respective in würcklicher Raths-Dignität stehet,
 
 
in den Freyherren-,
 
 
  • die Wolfen von Wolfsthal aber
  • und den 15 Jenner 1713 Gabriel, Johann und Ladislaus Haller von Hallerskö oder Hallerstein in Siebenbürgen, die noch den 31 May 1710 die Nürnbergische Linie für Anverwandte erkannt haben, auch bis diese Stunde einerley Wappen mit dieser führen, samt deren Nachkommenschafft,
  • wie ingleichen 1689 und 1705 die aus dem Augspurgischen und Ulmischen Patriciat entsprossene Freyherren von Hörwarth und von Neidhart,
 
 
in den Grafen-Stand erhoben worden.
  • Crus. Part. III.
  • Pfeffinger. Tom. I.
  • Lambec. Lib. II.
  • Praun. de Patric. …
  • Haller de Patric.
  • Pfeffinger d.l.
  • Lünigs Biblioth. …
Adels-Bestätigungen
17) Können die übrigen Nürnbergischen Patricii, ob sie schon keine Baronats-Diplomata vorzulegen haben, doch stattliche Kayserliche Adels-Confirmationes aufweisen. So haben, um nur ein Paar anzuführen,
 
 
  • Kayser Friedrich III
    • 1468 den Waldstromern ihr altes Recht mit rotem Wachs zu siegeln,
    • und 1478 den Hallern ihren angebohrnen alten Adel bestätiget:
  • Kayser Carl V allerglorreichsten Andenckens aber
    • diesen letztern zu Speyer den 27 Mertz 1528 den Namen, Wappen und Adels-Freyheiten des erloschenen Geschlechts derer von Hallerstein zugeeignet;
    • wie ingleichen zu Augspurg den 15 Jul. 1530 die Nürnbergische und Diebsfurtische Linie der Kressen in Betrachtung Christoph Kressens und seiner Altfordern und Geschlechts erbaren Standes, Wesens, und adelichen alten und langen Herkommens, auch wegen der Dienste, die ihnen, Dero Vorfahren, dem Reich, Dero Erbkönigreichen, Fürstenthümern und Landen seine Altfordern als Kriegs-Hauptleute, Räth und Diener und er als Rath und Kriegsrath des Schwäbischen Bundes geleistet, der Schaar Dero und des H. Reichs recht gebohrnen Edel- Rittermäßigen Leute zugesellet, ihr Wappen, das sie, wie Ihro Majestät stattlich und aus guten Urkunden berichtet worden, ob dritthalb hundert Jahren geführet, bestätiget, mit einem Thurnier- Helm, einer goldenen Crone und Pfauen-Federn, gebessert, ihrem Sitz zu Krafftshof, da zuvor ein alt Schloß oder Burg gestanden, das sie ob dritthalb hundert Jahren vom Reich zu Lehen getragen, den Namen Kressenstein beygeleget, und ihnen sich davon Kressen und Kressinnen von Kressenstein zu schreiben (welches Vorrecht nicht einem jeden Adels-Diplomati einverleibet wird, sondern wie aus Sam. Stryck Exam. Juris feudalis … beygefügter Reichs-Hof-Cantzley-Tax- Rolle … zu ersehen ist, gewöhnlicher massen besonders muß gelöset werden) hiernächst mit ro-

      {Sp. 1376}

      them Wachs zu siegeln, allergnädigst erlaubet, ferner sie für und für ewiglich vor recht gebohrne Edel- und Rittermäßige Leute erkläret, also daß sie hinführo alle und jegliche Gnade, Freyheit, Privilegien, Ehre, Würde, alt Herkommen, Gewohnheit, Recht und Gerechtigkeit, mit Beneficien auf Domstifftern, hohen und niedern Ämtern, und Lehen geistlichen und weltlichen haben, mit andern Dero und des Heil. Reichs Edelleuten Lehen- und anderer Gerichte und Recht besetzen, Urtheil sprechen, und darinnen aller andern adelichen Sachen theilhafftig, würdig, empfänglich, darzu tauglich, schicklich und gut seyn, und sich des alles, auch des Wappens, Kleinods und Änderung, Zierung, Krönung, Besserung und Nahmens in allen und jeglichen ehrlichen Sachen und Geschäfften zu Schimpff und Ernst, in Streiten und Kämpffen, Gestechen, Thurnieren, Feldzügen, Panieren, Gezelten aufschlagen, Insiegeln, Pettschafften, Kleinoden und Begräbnissen, und sonst an allen Enden nach ihren Nothdürfften und Wohlgefallen gebrauchen und geniessen sollen und mögen, als andere Dero und des H. Reichs recht gebohrne Edel- und Wappen-Thurniers-Genossen Leute seyn, geschrieben, geacht und gehalten werden, von Recht und Gewohnheit, von allermänniglich ohnverhindert bey Pön 50 Marck löthigs Goldes etc. Vor die Tax, die Siegels-Gebühren ausgenommen, die man, weil die Urkund in duplo ausgefertiget worden, bezahlet, hat nichts dörffen entrichtet werden.
    • Aus den Diplomate, welches Allerhöchst gedachte Majestät den 2 Jun. 1551 Erasmus Waldstromer und dessen Geschlecht allergnädigst ertheilet, ist ausser dem Zeugniß, daß seine Vorfahren Adelichen Rittermäßigen Herkommens und dieses Geschlecht von alten Zeiten her Kaysern, dem Reich und Königen seye bedienet gewesen, zugleich mit zu bemercken, wie ihme nebst seiner Posterität das darinnen vermehrte Wappen gleich denen Reichs-Edelgebohrn-Rittermäßigen Leuten von ihren 4 Ahnen Vater, Mutter und Geschlecht zu führen und zu gebrauchen, bey allem Begebnissen, mit dem Beneficio auf Domstiffter, zu hohen und niedern Ämtern, geistlich- und weltlichen Lehen etc. ertheilet, auch aus besondern Gnaden in Erwegung der getreuen Dienste und guten Adels seines Geschlechts, Impetranten die Tax von 60 Rheinischen Goldgülden gantz erlassen worden.
 
 
Derer
 
 
 
  • Löwen,
  • Ehinger,
  • Besserer,
  • Rothen,
  • Krafft,
  • Neidhardt,
  • Ströhlin,
  • Lieber,
  • Rehmen,
  • Umbgelter,
  • Güntzburger,
  • Stamler,
  • Schaden,
  • Schermayr,
  • Gäßler,
  • Reyhing und
  • Baldinger
 
 
  zu Ulm Adels-Bestätigung d.d. Dietenhofen den 29 Octobr. 1552 kan beym Praun de Patric. … nachgesehen werden.
 
 
Ausserdem sind auch einige Nürnbergische Familien, als
 
 
  • die Haller von Hallerstein den 15. Juni 1555,
  • die Pfintzing von Henffenfeld den 6 Jenner eben desselben Jahres
 
 
mit der grossen Comitiv begnadiget, auch solche der letztgenannten Familie von K. Leopold bestätiget worden.
 
Anerkennung
18) Haben
 
 
 
  • König Gustav Adolph in Schweden 1631 in der Anrede an Christ. Fürer und Chr. Volckamer die alten Rathsfähige
 
  {Sp. 1377|S. 702}  
     
 
Nürnbergische Geschlechte pro Patriciis
in Theatro Europaeo Tom. II
 
  • zuförderst aber Kayser Leopold Allerhöchstseeligsten Gedächtniß 1697 deren genuinen oder Ritter- Thurnier- und Stiftsmäßigen Adel
beym Lünig im Reichs-Archiv …
 
agnosciret, auch daher Kayserliche Majestät Einem Hochlöblichen aus ihren Mitteln erwählten Magistrat das Prädicat und Ehrenwort Edel allermildest beygeleget u. zuvor den 18 Nov. 1696 öffters erwähnten Rathsfähigen Patriciis das von undencklichen Zeiten ohnunterbrochen wohl hergebrachte Recht, andere Adeliche um Kayserliche Majestät, das Reich und ihr Vaterland wohlverdiente Familien zu gleicher Würde anzunehmen, jedoch vorbehältlich der Kayserlichen Confirmation, Entrichtung der Cantzley-Gebühren und Auflösung eines Patriciats-Diplomatis, allergnädigst bestätiget.
 
 
  Die Waldstromer hat insbesondere Götz von Berlichingen in seiner Lebens-Beschreibung …
 
 
  • die Holtzschuer das Kloster Rebdorf,
beym Köler in Genealog. …
 
  • die Muffel,
Hönn Lib. I. der Coburgischen Historie …
 
  • die Haller,
Nic. Hier. Gundling in Gundlingian. …
 
  • die
    • Löffelholtz,
    • Ebner,
    • Schlüsselfelder,
    • Mendel,
    • Imhof,
    • Rummel,
    • Schreyer,
    • Kressen,
    • Nützel,
    • Holtzschuer und
    • Paumgartner
Ludewig in Praefat. …
 
  • und abermahls die Kressen,
Jac. Paul Gundling vom Alterthum der Stadt Halle …
 
vor rechte Edelleute erkannt.
 
 
Woferne es die Zeit und Gelegenheit leiden wolte, könnten zugleich die unverwerflichsten Proben beygebracht werden, wie die Patricii, vornehmlich die Nürnbergische, vor Kayserliche Majestät, das Heil. Römische Reich und insbesondere vor ihre Vaterstadt, Guth, Muth und Blut, durch so manche Jahrhunderte hindurch gantz willig und uninteressiret angewendet und aufgeopfert haben; allein man will sich vor jetzo nur auf die Zeugnisse
 
 
  • Kaysers Leopold,
beym Lünig im Reichs-Archiv …
 
  • Königs Gustav Adolphs in Schweden,
in Theatro Europaeo
 
  • Luthers
apud Chr. Hirsch. in praefat.
 
  • Cyprians
in Historia der Augspurgischen Confeßion
 
beym Wagenseil de Norimb.
 
u.a.m. beziehen.
 
 
Endlich ist noch dieses anzuführen, daß man zwar allerdings nicht in Abrede seyn kan, daß, gleichwie heutiges Tages beynahe niemand mehr sich mit seinem Stande begnüget und daher öfters ein grosser Mißbrauch mit Anmaßung des Adels vorgehet, sich gleicher gestalt viele als Patricii aufführen, und davor ausgeben, auch wohl zu Hause dafür mögen geachtet werden, von welchen wo nicht das Instr. Pac. Osnabrug. art. V. §. 17 doch gewiß die Reformatio Politiae August. 1530. … ingleichen vermuthlich die Thurnier-Ordnung de a. 1485 zu verstehen ist, die weder einige von denen zuvor gesetzten Proben zu erweisen, noch auch Adelsbriefe vorzulegen vermögen. Indem
 
  {Sp. 1378}  
 
aber diejenigen, denen die erstere abgehen und die allein mit Adelsbriefen versehen sind, nicht pro originariis, sondern nur pro codicillaribus Nobilibus billig zu achten; Also ist hinwiederum nicht abzusehen, wie die andern, denen beydes fehlet, mithin ignobiles verbleiben, der Patriciats-Titul mit Fug und Recht möge beygeleget werden, ob sie schon honoratiores personae unter ihren Lands-Leuten seyn können; und in so weit und nicht anders mag das des Böclers in Notit. Imperii Urtheil der Wahrheit gemäß seyn.
Siehe
  • Schubart de Ludis equestribus
  • Versuch von einer ächten Adels Probe des Deutschen Patriciats insonderheit des Nürnbergischen, in Handschrifft.
     

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Stand: 12. Juli 2013 © Hans-Walter Pries