Titel: |
Protestantische Kirchen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 960 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 493 |
Vorheriger Artikel: |
Protestantische Fürsten |
Folgender Artikel: |
Protestantische Religion |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Protestantische Kirchen, Protestantes
Ecclesiae, werden sonderlich in
Deutschland die denen, ausser der Römisch-Catholischen,
sonst noch geduldeten zwey Haupt-Religionen, nehmlich der sonst so
genannten
Evangelisch-Lutherischen und
Reformirten,
zugethane
Gemeinen, insonderheit aber zumahl in
Ansehung des allerersten
Ursprungs des
Wortes
Protestanten, die denen Lutherischen Lehr-Sätzen beypflichtende oder der
Augspurgischen Confeßion zugethane
genennet. |
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Ob man nun zwar in diesem letztern nichts
weder von dem
Unterscheide unter
Geistlichen und
Layen, noch auch unter denen
Bischöffen und der
übrigen Geistlichkeit,
weiß; so hat man dennoch
um mehrer
Ordnung
willen auch in dieser Kirche
bald seit den
Zeiten der Reformation einige
Subordination der geistlichen
Personen
beybehalten. Wir haben die derowegen ebenfalls
gewisse Diöcesen, welche aus
unterschiedenen
Parochial- oder Pfarr-Kirchen bestehen. Und über eine solche
Diöces ist ein Superintendent gesetzt, oder wie
man es an andern
Orten zu nennen pfleget, ein
Inspector, Präpositus, Dechant, u.d.g. |
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An etlichen Orten hat man ausser denen
Special-Super- |
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{Sp. 961|S. 494} |
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intendenten auch
gewisse General-Superintendenten, welche zugleich die Aufsicht
mit über jene haben, und daher auch in einigen
Ländern Generalissimi Superintendentes und in Hessen
Metropolitane genennet werden. |
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Belangend die Ertz-Priester (Archi-Presbyteros) so scheinet es
zwar, daß der oberste Priester des Ministerii mit denenselben verglichen werden
könne. Aber es ist bekannt, daß dieser nur die Inspection
über seine Collegen hat; und also
saget man mit
grösserm
Recht, daß dieses
Amt bey denen
Protestanten nicht eingeführet ist. |
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Den
Namen derer
Diaconorum und Sub-Diaconorum hat man in
Protestantischen Ländern zwar wohl beybehalten;
das Amt selbst aber, welches sie in der
Römischen Kirche führen, kommet denen
unsrigen nicht zu. Denn was in derselben Kirche
die Sub-Diaconi
thun,
verrichten bey uns die
Küster. |
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Sonsten haben unsere so genannten Diaconi und Sub-Diaconi eben die
Verrichtungen,
welch der oberste
Pastor hat. Sie hören Beichte, tauffen, theilen das
Abendmahl aus, predigen, u.s.w. daher, saget
Spener in Constit. Theol. Germ. ... sind unsere Diaconi nach der
Redens-Art der
Schrifft viel mehr
Pastores, der so genannte Pastor oder Ober-Pfarr aber hat mit ihnen
solche Seel-Sorge gemein; hingegen allein
dieses besondere, daß er die übrigen Collegas Compastores
oder so genannte Pastores in ihrem Amte
regieren
soll. Man
muß derowegen auch hierinnen
auf die Einrichtung eines jeden Ortes sehen. Denn
an etlichen Orten hat der Pastor ein und andere
Vorzüge; also, daß |
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1) der Kirchen-Patron keinen Diaconum ohne
Wissen des Pfarrers
wählen kan. |
Carpzov in Jurispr. Eccl. ... |
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2) Wenn der Pastor investiret wird; so
müssen die herumstehende Diaconi ihm mit
einem Handschlage allen Respect und
Gehorsam
zu erzeigen versprechen. Es pfleget auch |
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3) an etlichen Orten unter denen Pastoren
und Diaconen die Einrichtung getroffen zu
werden, daß jene die Amts- oder Meß-Predigten, diese
aber die Nachmittags- und Wochen-Predigten
verrichten müssen. |
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Es sind auch bey unsern Kirchen Archi-Diaconi;
aber ebenfalls nur dem
Namen nach. Das
Amt
und die
Gewalt aber, so ihnen bey denen
Catholischen zukommen, ist bey uns unbekannt;
sondern sie haben nur den
Rang vor den übrigen
Diaconen. In den
Stifftern aber ist
das Officium Archi-Diaconale beybehalten worden. Zu welchem auch in denen
gemischten Stifftern, oder solchen, die aus
Catholischen und Protestantischen bestehen, die
letztern zugelassen werden müssen. |
Schultze de Bonis Eccles. ... |
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So hat man auch das
Wort
Parochus oder Pfarrer in denen
Protestantischen Kirchen beybehalten; also, daß
die denen
Geistlichen zukommende
Macht ihnen
in Ansehung einer gewissen Pfarredey
verliehen
ist. |
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Die Namen derer kleinen Geistlichen sind nicht
alle in unsern Kirchen angenommen. Also
wissen
wir von keinen Exorcisten; das Amt der Kertzen-
Verwahrer, Leser, Thürschlüsser, u.d.g. wird bey uns von denen Küstern
und Schulmeistern
verwaltet. |
Carpzov in Jurispr. Eccl. ... |
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Im übrigen giebet es auch bey uns noch |
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{Sp. 962} |
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- geistliche Ritter,
- u.d.g.
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deren
Rechte mehrentheils
aus denen Päbstlichen Anstalten beybehalten
worden, und von welchen allen unter besondern
Artickeln ein mehrers zu befinden ist. |
Indessen besiehe hierbey
Fleischers Einleitung zum Geistl. Rechte ... |
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