HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Protestantische Kirchen HIS-Data
5028-29-960-6
Titel: Protestantische Kirchen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 960
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 493
Vorheriger Artikel: Protestantische Fürsten
Folgender Artikel: Protestantische Religion
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Protestantische Kirchen, Protestantes Ecclesiae, werden sonderlich in Deutschland die denen, ausser der Römisch-Catholischen, sonst noch geduldeten zwey Haupt-Religionen, nehmlich der sonst so genannten Evangelisch-Lutherischen und Reformirten, zugethane Gemeinen, insonderheit aber zumahl in Ansehung des allerersten Ursprungs des Wortes Protestanten, die denen Lutherischen Lehr-Sätzen beypflichtende oder der Augspurgischen Confeßion zugethane genennet.  
  Ob man nun zwar in diesem letztern nichts weder von dem Unterscheide unter Geistlichen und Layen, noch auch unter denen Bischöffen und der übrigen Geistlichkeit, weiß; so hat man dennoch um mehrer Ordnung willen auch in dieser Kirche bald seit den Zeiten der Reformation einige Subordination der geistlichen Personen beybehalten. Wir haben die derowegen ebenfalls gewisse Diöcesen, welche aus unterschiedenen Parochial- oder Pfarr-Kirchen bestehen. Und über eine solche Diöces ist ein Superintendent gesetzt, oder wie man es an andern Orten zu nennen pfleget, ein Inspector, Präpositus, Dechant, u.d.g.  
  An etlichen Orten hat man ausser denen Special-Super-  
  {Sp. 961|S. 494}  
  intendenten auch gewisse General-Superintendenten, welche zugleich die Aufsicht mit über jene haben, und daher auch in einigen Ländern Generalissimi Superintendentes und in Hessen Metropolitane genennet werden.  
  Belangend die Ertz-Priester (Archi-Presbyteros) so scheinet es zwar, daß der oberste Priester des Ministerii mit denenselben verglichen werden könne. Aber es ist bekannt, daß dieser nur die Inspection über seine Collegen hat; und also saget man mit grösserm Recht, daß dieses Amt bey denen Protestanten nicht eingeführet ist.  
  Den Namen derer Diaconorum und Sub-Diaconorum hat man in Protestantischen Ländern zwar wohl beybehalten; das Amt selbst aber, welches sie in der Römischen Kirche führen, kommet denen unsrigen nicht zu. Denn was in derselben Kirche die Sub-Diaconi thun, verrichten bey uns die Küster.  
  Sonsten haben unsere so genannten Diaconi und Sub-Diaconi eben die Verrichtungen, welch der oberste Pastor hat. Sie hören Beichte, tauffen, theilen das Abendmahl aus, predigen, u.s.w. daher, saget Spener in Constit. Theol. Germ. ... sind unsere Diaconi nach der Redens-Art der Schrifft viel mehr Pastores, der so genannte Pastor oder Ober-Pfarr aber hat mit ihnen solche Seel-Sorge gemein; hingegen allein dieses besondere, daß er die übrigen Collegas Compastores oder so genannte Pastores in ihrem Amte regieren soll. Man muß derowegen auch hierinnen auf die Einrichtung eines jeden Ortes sehen. Denn an etlichen Orten hat der Pastor ein und andere Vorzüge; also, daß  
  1) der Kirchen-Patron keinen Diaconum ohne Wissen des Pfarrers wählen kan. Carpzov in Jurispr. Eccl. ...  
  2) Wenn der Pastor investiret wird; so müssen die herumstehende Diaconi ihm mit einem Handschlage allen Respect und Gehorsam zu erzeigen versprechen. Es pfleget auch  
  3) an etlichen Orten unter denen Pastoren und Diaconen die Einrichtung getroffen zu werden, daß jene die Amts- oder Meß-Predigten, diese aber die Nachmittags- und Wochen-Predigten verrichten müssen.  
  Es sind auch bey unsern Kirchen Archi-Diaconi; aber ebenfalls nur dem Namen nach. Das Amt und die Gewalt aber, so ihnen bey denen Catholischen zukommen, ist bey uns unbekannt; sondern sie haben nur den Rang vor den übrigen Diaconen. In den Stifftern aber ist das Officium Archi-Diaconale beybehalten worden. Zu welchem auch in denen gemischten Stifftern, oder solchen, die aus Catholischen und Protestantischen bestehen, die letztern zugelassen werden müssen. Schultze de Bonis Eccles. ...  
  So hat man auch das Wort Parochus oder Pfarrer in denen Protestantischen Kirchen beybehalten; also, daß die denen Geistlichen zukommende Macht ihnen in Ansehung einer gewissen Pfarredey verliehen ist.  
  Die Namen derer kleinen Geistlichen sind nicht alle in unsern Kirchen angenommen. Also wissen wir von keinen Exorcisten; das Amt der Kertzen- Verwahrer, Leser, Thürschlüsser, u.d.g. wird bey uns von denen Küstern und Schulmeistern verwaltet. Carpzov in Jurispr. Eccl. ...  
  Im übrigen giebet es auch bey uns noch  
   
  {Sp. 962}  
 
  Canonißinnen,
   
 
  • geistliche Ritter,
  • u.d.g.
   
  deren Rechte mehrentheils aus denen Päbstlichen Anstalten beybehalten worden, und von welchen allen unter besondern Artickeln ein mehrers zu befinden ist. Indessen besiehe hierbey Fleischers Einleitung zum Geistl. Rechte ...  
     

HIS-Data 5028-29-960-6: Zedler: Protestantische Kirchen HIS-Data Home
Stand: 1. März 2013 © Hans-Walter Pries