Titel: |
MARIAGE DE CONSCIENCE |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 1396 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 731 |
Vorheriger Artikel: |
MARIAGE |
Folgender Artikel: |
MARIAGEN-Spiel |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
MARIAGE DE CONSCIENCE,
Lat. Connubium
Clandestinum,
nennet man, wenn zwey
Personen
sich heimlich zur
ehelichen Beywohnung verbinden,
die
öffentlichen Ceremonien, die ihnen etwa wegen
Ungleichheit ihres
Standes und Herkunfft oder
sonsten unanständig, unterlassen, und damit ihrem
Gewissen schmeicheln, als ob die Unterlassung der
äusserlichen |
|
|
{Sp. 1397|S. 732} |
|
|
Gebräuche ein
Werck von schlechter
Wichtigkeit sey. |
|
|
Solche
Art von Ehen ist in Franckreich
aufgekommen. Denn wenn ein
vornehmer
Herr, mit
einer Person von geringen
Stande, sich dergestalt
vermählen lässet, daß sie zwar im
Gewissen als
Eheleute
leben, ihren Ehestand auch rein führen,
die
Frau aber sich selbsten nicht öffentlich vor seine
Gemahlin darff ausgeben, denn die
Kinder des
Vaters
Würde nicht bekommen, und seine Erben
weiter nichts, als in dem sind, was er ihnen gutwillig
zuzuwenden gedencket. Eine solche Ehe war nun
zwischen dem vorigen
Könige in Franckreich, und
der Madame von Maintenon, welche auch ihre
Qualität bis zum
Todte behalten hatte. |
|
|
Ja in Franckreich ist es ferner üblich, daß
vornehme Damen sich mit Personen von geringen
Herkommen vermählen; Die denn, wer sie sind,
verbleiben. |
|
|
Man findet aber in Franckreich noch viele
andere Arten von solchen geheimen Ehen, als |
|
|
1) |
solche, die nur in debitis
Solennitatibus bestehen:
Zum Exempel, es lassen
sich ein paar schrifftlich in Beysein
verschiedener
Zeugen copuliren, geben auch ein Gastmahl, und
brauchen alle übrige bey Ehe-Vollziehungen
gewöhnliche Solennitäten, nur, daß sie diese Ehe
vor ein matrimonium Conscientiae ex pacto gehalten
wissen
wollen. |
2) |
Erfolget dergleichen, wenn
sich ein paar Personen zwar copuliren lassen, aber
in der Stille, und zu dem Ende, daß diese ihre Ehe
nicht kundbar werden, sondern verborgen bleiben
solle. |
3) |
Geschiehet auch
dergleichen Ehe, wenn sich ein paar mit
beyderseitiger Einwilligung zusammenfügen, und
zwar ohne Zeugen, und ohne
Copulation. |
|
|
|
Diese Ehen können nun zwar wahrhaffte seyn,
doch, wenn sie ruchbar werden, geben sie allerhand
Anstoß, und werden gemeiniglich auch allerhand
ausschweiffende Geilheiten unter einer solchen
geheimden Ehe verstecket. |
|
|
Ob nun gleich aber dergleichen in Franckreich
einiger massen in neuern
Zeiten sind bekannt
geworden; So findet man jedoch schon im 16
Jahrhunderte bey Ludewig, König Emanuels von
Portugall Printzen, daß er sich eine
Weibs-Person
geringen Standes hatte antrauen lassen, die er aber
öffentlich vor seine Gemahlin nicht hat ausgegeben,
und mit ihr einen
Sohn, Anton
erzeuget, der im
Jahr
1580 nach des Königs Heinrichs Tode, die Folge
zwar verlangte, allein, ihm hierwider, daß er nur von
einer Concubine erzeuget worden sey, eingewendet
wurde. |
|
|
Er brachte zwar Beyspiele bey, nach welchen
Kinder seines gleichen in denen
Regierungen
gefolget hätten, führte auch aus, daß, obgleich
seine
Mutter ungleichen Standes mit seinem Vater
gewesen, sie doch demselben priesterlich
anvertrauet worden sey, liesse anbey eine
Schrifft
verfertigen, unter dem
Titul: Jus Antonii in Regnum
Portugalliae; Allein, es wolte dieses alles nichts
verfangen, und wolte man ihn durchaus nicht vor
ehrlich, und der Folge fähig ansehen. |
Sonsten hat Hertius de
Matrimonio Conscientiae ins besondere
gehandelt. |
|
|
|