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Zedler: MARIAGE DE CONSCIENCE HIS-Data
5028-19-1396-28
Titel: MARIAGE DE CONSCIENCE
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 1396
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 731
Vorheriger Artikel: MARIAGE
Folgender Artikel: MARIAGEN-Spiel
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  MARIAGE DE CONSCIENCE, Lat. Connubium Clandestinum, nennet man, wenn zwey Personen sich heimlich zur ehelichen Beywohnung verbinden, die öffentlichen Ceremonien, die ihnen etwa wegen Ungleichheit ihres Standes und Herkunfft oder sonsten unanständig, unterlassen, und damit ihrem Gewissen schmeicheln, als ob die Unterlassung der äusserlichen  
  {Sp. 1397|S. 732}  
  Gebräuche ein Werck von schlechter Wichtigkeit sey.  
  Solche Art von Ehen ist in Franckreich aufgekommen. Denn wenn ein vornehmer Herr, mit einer Person von geringen Stande, sich dergestalt vermählen lässet, daß sie zwar im Gewissen als Eheleute leben, ihren Ehestand auch rein führen, die Frau aber sich selbsten nicht öffentlich vor seine Gemahlin darff ausgeben, denn die Kinder des Vaters Würde nicht bekommen, und seine Erben weiter nichts, als in dem sind, was er ihnen gutwillig zuzuwenden gedencket. Eine solche Ehe war nun zwischen dem vorigen Könige in Franckreich, und der Madame von Maintenon, welche auch ihre Qualität bis zum Todte behalten hatte.  
  Ja in Franckreich ist es ferner üblich, daß vornehme Damen sich mit Personen von geringen Herkommen vermählen; Die denn, wer sie sind, verbleiben.  
  Man findet aber in Franckreich noch viele andere Arten von solchen geheimen Ehen, als  
 
1) solche, die nur in debitis Solennitatibus bestehen: Zum Exempel, es lassen sich ein paar schrifftlich in Beysein verschiedener Zeugen copuliren, geben auch ein Gastmahl, und brauchen alle übrige bey Ehe-Vollziehungen gewöhnliche Solennitäten, nur, daß sie diese Ehe vor ein matrimonium Conscientiae ex pacto gehalten wissen wollen.
2) Erfolget dergleichen, wenn sich ein paar Personen zwar copuliren lassen, aber in der Stille, und zu dem Ende, daß diese ihre Ehe nicht kundbar werden, sondern verborgen bleiben solle.
3) Geschiehet auch dergleichen Ehe, wenn sich ein paar mit beyderseitiger Einwilligung zusammenfügen, und zwar ohne Zeugen, und ohne Copulation.
 
  Diese Ehen können nun zwar wahrhaffte seyn, doch, wenn sie ruchbar werden, geben sie allerhand Anstoß, und werden gemeiniglich auch allerhand ausschweiffende Geilheiten unter einer solchen geheimden Ehe verstecket.  
  Ob nun gleich aber dergleichen in Franckreich einiger massen in neuern Zeiten sind bekannt geworden; So findet man jedoch schon im 16 Jahrhunderte bey Ludewig, König Emanuels von Portugall Printzen, daß er sich eine Weibs-Person geringen Standes hatte antrauen lassen, die er aber öffentlich vor seine Gemahlin nicht hat ausgegeben, und mit ihr einen Sohn, Anton erzeuget, der im Jahr 1580 nach des Königs Heinrichs Tode, die Folge zwar verlangte, allein, ihm hierwider, daß er nur von einer Concubine erzeuget worden sey, eingewendet wurde.  
  Er brachte zwar Beyspiele bey, nach welchen Kinder seines gleichen in denen Regierungen gefolget hätten, führte auch aus, daß, obgleich seine Mutter ungleichen Standes mit seinem Vater gewesen, sie doch demselben priesterlich anvertrauet worden sey, liesse anbey eine Schrifft verfertigen, unter dem Titul: Jus Antonii in Regnum Portugalliae; Allein, es wolte dieses alles nichts verfangen, und wolte man ihn durchaus nicht vor ehrlich, und der Folge fähig ansehen. Sonsten hat Hertius de Matrimonio Conscientiae ins besondere gehandelt.
     

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Stand: 14. Februar 2014 © Hans-Walter Pries