Titel: |
Verbotene Waaren |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
47 Sp. 214 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 47 S. 120 |
Vorheriger Artikel: |
Verbotener vortheilhaffter Ranck |
Folgender Artikel: |
Verbotene Waffen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
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Verbotene
Waaren,
Lat.
Merces vetitae, sind
alle diejenigen, welche entweder die
Natur oder
das
Völcker-Recht, oder die
Sitten,
Gewohnheit
und
Gesetze einer
Stadt, ausser dem
Commercio
gesetzet, und in welchen folglich kein
Verkauf
geschehen kan. |
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Diesemnach kommen lebendige
Menschen
oder Sclaven nicht unter die Benennung der
zugelassenen Waaren, weil die Natur
durchgehends ihre Früchte, Gaben und
Güter
dem Menschen zum Besten hervor bringet. |
l. 207.
ff. de V.S. |
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Am wenigsten können freye Menschen
verkauffet werden, weil ohne dem ein
menschlicher freyer Leib unschätzbar ist. |
- l. 3. ff. si quadr.
pauper.
- l. 1. sed cum liber homo ff.
eod.
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So bestehet auch nicht die
Kauffmannschafft
in
Sachen, die zur Kirche oder dem
gemeinen Wesen gehören. Dahero diejenigen, so solche
veräussern, des Lasters der verletzten Religion
schuldig werden. |
l. 1.
C.
de Sepulchr.
violat. |
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Vor diesem durffte auch kein Purpur,
womit |
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{Sp. 215|S. 121} |
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die
Kayserl. Majestät bekleidet war, verkauffet
werden; wie denn alle Purpur Krämerey durch
vielfältige Kayserliche
Verordnungen verboten
gewesen. |
l. ult. C. de vest. holoser et
aurat. |
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So darff man auch keine so genannte
Contraband-Waaren, z.E. Korn, Gewehr, Munition
oder
Victualien dem Feinde zuführen, auch so gar
in
Friedens-Zeiten ohne sonderbare Erlaubniß der
Obrigkeit kein Korn oder Mehl ausschiffen,
sonderlich wenn die Land-Magazins oder Korn
Häuser schlecht damit versehen, und eine Theurung
zu vermuthen, oder etwan der
Landes-Herr
solches zu Proviantirung seiner Militz selbst nöthig
hat. |
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Gold und Silber aus dem
Lande zu führen ist
auch in etlichen
Reichen und Ländern sehr hart
verboten; ingleichen der
Handel mit mörderischem
Gewehr, welches vieler
Orten auf allerhand
Waffen, ja sogar auf spitzige Brod Messer, damit
man einen verletzen kan, erstrecket wird. So darff
auch kein Gifft ohne Unterscheid von jedermann
geführet, oder an jeden, wer solchen fordert,
verkauffet werden. |
l. 35. §. 1.
ff. de contrah.
emt. |
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Besiehe hiervon auch ins besondere der
Stadt Lübeck Apothecker Ordnung,
von 1606 Art I.
welche daselbst folgenden Innhalts ist: |
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"Giftige Artzney und treibende gefährliche
Kräuter, sollen nicht, gleich andern Materialien,
öffentlich, sondern an einem besondern Ort in der
Apothecken wohl verwahret, und allein durch den
Apothecker selbst, oder seinen Haupt-Gesellen,
wohlbekannten, ehrlichen, unverdächtigen Leuten,
fremden und unbekannten aber auf Caution,
verkauffet und gereichet, und alsobald in ein
besonder Buch, was es für eine Art Giffts
gewesen, item des Käuffers Nahmen, samt dem
Tag und Zeit, angeschrieben werden. Zu welchen
Giften auch sonderliche Waagschalen und
Instrumenta, damit man sie tractiret, gebrauchet
werden sollen, welchen Verordnungen gemäß,
sich die Materialisten im Verkauff der Gifften und
dergleichen schädlichen Waaren, zu verhalten
schuldig sind. Den Wurtzel- und Kräuter-Weibern
ist auch bey harter Straffe verboten Niesewurtz,
Seidelbast, Treibwurtz, Segelbaum und andere
treibende gefährliche Stücke zu verkauffen. |
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Endlich so ist auch die Einfuhr aller Art zum
Pracht und Verschwendung dienender Waaren
verboten. Dergleichen, wie solche
Gryphiander
de
Insul. … ingleichen Ahasver.
Fritsch.
de Jure
immunit. … beschreibet, sind |
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- kostbare Peltzereyen,
- theures und wenig nutzendes Räucherwerck und
Gewürtze,
- kostbare ausländische Stoffen und Speisen,
- gottlose, ketzerische, ärgerliche,
unzüchtige und zauberische
Bücher,
- u.s.w.
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Man lässet auch in wohlbestallten und mit
guten
Policey-Ordnungen versehenen
Städten zu
gewissen Zeiten nicht zu, die Einfuhr gewisser
Victualien, sonderlich der Fisch-Waaren, von
denen man vermuthet, daß sie noch nicht lange
genug im Saltz gelegen, oder allbereit stinckend
geworden. Daher offt gantze Wagen voll
schädliches Obstes und stinckende Fische oder
anderer eine Infection nach sich ziehender
Sachen, in den Strohm geworffen, und ihren
Eigenthümern noch wohl unter einer dictirten
Geld-Straffe abgenommen werden. |
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Im |
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{Sp. 216} |
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Königreiche Schweden ist eine grosse Anzahl
vor diesem dahin gegangener
Manufacturen,
sonderlich von Seide, Leinen und Wollen, weil
selbige alle in Stockholm selbst fabriciret werden,
bey
Straffe der Confiscation einzuführen verboten,
wie denn hiervon ein gantzes Verzeichniß in
Marpergers Schwedischen Kauffmann zu
sehen. |
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Endlich möchte man auch unter die
verbotenen Waaren rechnen diejenigen, welche,
gewisser
Städte Statuten nach, Fremde an
Fremde verkauffen, oder auch fremde Lieger, den
Kramer-Innungen zuwider, heimlich aushöckern,
und bey Kleinigkeiten verkauffen, darüber aber
manchmahl ihrer Waaren verlustig gehen, und
confisciret werden. Zuweilen aber werden auch
wohl die erlaubten Waaren mit denen verbotenen
zugleich confisciret, wenn des Eigenthums-Herrn
Betrug mit untergelauffen, welches sowohl nach
denen
Deutschen Rechten, |
- Wurmser in Exercit.
…
- Bocer de Regal. ...
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als auch nach denen Spanischen Statt
hat. |
Cod. LL, Hispan. … |
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allwo es Alphonsus Dietius also erkläret; ob
wohl bey denen Portugiesen ein anders
eingeführet ist, als bey welchen derjenige, so
verbotene Waaren aus dem Lande führet, mit der
Landes-Verweisung bestraffet wird, er mag es
gleich wissend oder unwissend gethan
haben, |
wie Cabedo Part. II. …
erzehlet. |
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Übrigens gehöret in denen
Chur-Sächsischen
Landen das Verkaufen und Feilhaben verbotener
Waaren zu bestraffen vor die
Erb-Gerichte. |
Landes-Ordnung von 1550.
und 1555. tit. was zu Ober- Nieder- oder Erb-
Gerichten gehöret. |
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