Titel: |
PLAGIARIUS LITTERARIUS |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
28 Sp. 612 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 28 S. 319 |
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PLAGIARIUS |
Folgender Artikel: |
PLAGIASMUS |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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PLAGIARIUS LITTERARIUS, der
gelehrte Dieb, wird unter den
Gelehrten
derjenige geheissen, der eines andern
Sachen
ausschreibet, und vor seine
eigene
Arbeit ausgiebet, anbey aber den rechten
Autorem,
woraus er seine Nachrichten und
Künste
gezogen, nicht
nennet.
Und diese
Gewohnheit
heißt Plagium Litterarium, der
gelehrte Diebstahl. |
Vom Plagio und Plagiariis hat
Jacob
Thomasius am ausführlichsten
geschrieben. |
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Doch ist kein
Zweiffel,
daß sein
Catalogus
Plagiariorum sehr vermehret werden könnte, nachdem der gelehrten Diebe
immer mehr und mehr werden. |
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Johann Conr. Schwartz. Liber unus de Plagio litterario. |
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{Sp. 613|S. 320} |
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(1706 cum
Praefatione
Buddei
in 8)
ist moralisch und bestehet aus 16
Capiteln. |
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- In dem ersten wird der
Ursprung
und unterschiedene
Gebrauch
der Worte
Plagium und Plagiarius
untersucht;
- in dem andern von den unterschiedenen Gattungen dieses
Lasters;
- in dem dritten von dem Ursprunge desselben, sofern es von einem
verderbten
Willen herrühret;
- im vierdten, sofern es dem
Verstande;
- und im fünfften insofern es dem verderbten Willen und Verstande zugleich
zuzuschreiben ist, gehandelt;
- im sechsten zeiget der
Verfasser
die unterschiedenen Grade der
Schändlichkeit des Plagii;
- im siebenden wird das Plagium gegen andere Laster gehalten und
abgemessen, auch gewiesen, wie dessen Schändlichkeit vergrössert werde;
- im achten wird erwogen, welcherley
Art
gelehrte Leuten von
Natur
Plagiarii sind;
- das neunte lehret die Streiche und Finten
erkennen,
deren sich die Plagiarii bedienen, damit andere ihren Diebstahl
nicht mercken
sollen;
- das zehende giebet
Mittel und Wege an
die Hand, wie man darhinter kommen und solche Diebstähle entdecken könne;
- das eilfte handelt von der
Pflicht
dessen, der einem andern des Plagii beschuldiget;
- das zwölffte von den Vertheidigern des Plagii und der
Plagiorum;
- das dreyzehende von den Arbitris Plagii;
- das vierzehende von den Strafen
der Plagiariorum;
- das funfzehende von dem Nutzen,
die die
Erkenntniß
der Plagiariorum mit sich führet;
- und das sechszehende thut Vorschläge, wie man diesem Laster steuren und
es ausrotten könnte.
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Stolle in der Historie der Gelahrheit ... wirffet die
Frage
auf, ob man nicht auch diejenigen eines Plagii beschuldigen könne,
welche eines andern Dictata oder
Schrifften
ohne seine Einwilligung
drucken
lassen? Er hält zwar dafür, daß man sie von solcher Beschuldigung loß
zählen
könne, insofern sie gleichwohl solche Arbeit ihnen nicht schlechterdings
zuschreiben; von aller
Sünde
aber
weiß
er sie doch nicht alle schlechterdings frey zu sprechen. |
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Wie nun aber überhaupt das Plagium ein schändliches Laster ist, also kan es
auch allerdings, wenn zumahl von dem hierunter
beleidigten
Theile
Klage erhoben wird, von der
Obrigkeit nach
Beschaffenheit der
Umstände
bestraffet
werden. |
Ein mehreres hiervon siehe in
- Jacob Thomasens
Diss.
de Plag. Liter.
- Speckhans Cent. ...
- Mengerings Scrutin. Consc. ...
- Bartold.
Vertheidigung der Kunstliebenden.
- Ahasv.
Fritschens Diss. de Vitiis Erudit.
- u.a.
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