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Quellenangaben
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Geschichte |
Aus der
Historie mercken wir aber noch an,
daß man vor denen Alt- und Heiligthümern, auch
dem Creutze, oder auf diese
Dinge das ist, mit
dero Berührung geschwohren, und den Eid also,
wo nicht fester und verbindlicher, doch
ansehnlicher und fürchterlicher machen
wollen,
und ist nicht unbekannt, daß hier und dar bey
abzuschwörenden Reinigungs-Eiden, wegen
schwerer, halßbrüchiger Verbrechen, der
Geistliche zugegen seyn
muß, daß
Lichter
angezündet, Thüren und Fenster aufgemacht
werden. |
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So ist auch in denen mittlern Zeiten in vielen
Dingen, sonderlich wo man sich durch den Weg
eines angeschuldigten Verbrechens entschütten
wollen, der Eid des verdächtigen nicht genung
gewesen; es haben wohl auch andere, mehrere
oder wenigere, daß sie
glaubten, der Beschuldigte
oder die Haupt-Person schwöre recht, mit- und er
also cum tertia, quarta, quinta manu d.i. selb drey,
vier, fünff u.s.w. ia wohl gar bis selb hundert, oder
mit und neben ihm 99. schwören müssen, wie
dieses und mehrere Ceremonien-Umstände
du Fresne l.c. in voce: Jurare angeführet hat. |
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Allem Ansehen nach sind auch
verschiedene
angezogener fürchterlicher
Umstände von denen
Jüden zu denen
Christen kommen, sintemahl
Seldenus l.c. … erzählet, daß nicht nur ein
schwöhrender Jüde seinen Eid auf das in Händen
habende, oder ihm vorgehaltene Gesetz-Buch
thun
müsse; sondern daß man auch, wo er vor
seinen Glaubens-Genossen geschwohren, Lichter
angezündet, die Thüren aufgemacht, darzu
geblasen, durch gegenwärtige Rabbi- |
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{Sp. 490} |
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ner vor dem Meineid gewarnet habe, dabey
auch wohl der Umstand derer
Worte Mosis, Num.
16, 26. Weichet von der Hütten dieser gottlosen
Menschen, und rühret nichts an, was ihr ist, daß
ihr nicht irgends umkommet, in irgend ihrer
Sünden eine; mit vollem Halse geschrien, und
also denen schwörenden, wo sie unrichtig
handelten, den Untergang derer lebendig in die
Hölle fahrenden, und von der
Erde
verschlungenen Aufwiegler, Corah, Dathan und
Abiram angekündiget hat. |
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Sonst war es nicht
nöthig, daß der
Schwörende den Eid und die etwan hinzu
gesetzte Verwünschungen hersagte, von
Wort zu
Wort; sondern es war genug und der Eid von ihm
verbündlichst geschehen, wenn er, da ihm
selbiger von
Gerichte oder sonst iemanden
vorgesprochen worden war, das Amen darzu
sagte. |
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So wird auch bey unseren Gerichten nicht
allemahl der
gantze Inhalt des eidlich zu
versichernden von dem Schwörenden
gesprochen; sondern nur, nachdem man ihm
selbigen vorgelesen hat, gesaget: Als mir
vorgelesen ist worden, und ich wohl verstanden
habe, schwöre ich: So wahr mir GOtt helffe
etc. |
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Die
Heyden machten bey dem Eide wenig
Ceremonien. Sie huben die Hände auf, hatten
gewisse Formeln, als: Si fallo, ita me Dii ament,
itam sim felix. Sie schwuren aber nicht allein bey
denen
Göttern, sondern auch bey ihrem Schwerdt
und Spieß, bey ihrem Haupt, bey denen
Verstorbenen, per genium Principis etc. Den Eid
per Genium Principis hielten sie vor die stärckste
Betheurung, weil sie glaubten, daß der
Kayser
allezeit den heiligsten und grösten Genium
habe. |
- Malquytii Vera
JCtorum Philosophia …
- Gerhard de Cerimon. …
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Die Götter selbst schwuren nach ihrer
Meynung bey dem Flusse Styx, welches
dererselben höchster Schwur seyn solte. |
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Sonst sagte man im gemeinen
Leben, wenn
man etwas hoch betheuern wolte: Mecastor;
Mehercule; Medius fidius, welches elliptische
Redens-Arten sind, worunter zu
verstehn: Ita me
Castor adiuuet. |
- Hansenius de Jureiur.
Vet.
- Christ. Ludouici
Diss. de praecipuis
Jurisiurandi Formulis
Lips. 1692.
- Mencke in Progr.
- de Bassenn de Jureriurando …
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Die Carthaginienser schwuren mit Anrührung
derer Gräber, wolten zwey einander der Treu
versichern, so trancken sie einander aus einem
Becher zu, in
Ermanglung eines Geträncks
leckten sie Asche. |
Jo. Boem. de Mor. … |
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Desgleichen gedencket Liuius XXI. daß sie
mit einer Hand ein Lamm und mit der andern
einen Feuer-Stein angegriffen, wobey sie
gewünscht, daß der Juppiter und übrigen Götter
sie also tödten sollte, wie sie dieses Lamm
umbringen würden, worauf sie den
Kopff des
Lamms wieder einen Stein gestossen. |
Gerhard l.c. … |
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Die Sicilianer pflegten mit Anrührung
angezündeter Wachs-Kertzen zu schwören. |
- Alexander ab
Alexandro …
- Gerhard l.c. …
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Die Türcken rühren bey Ablegung eines Eids
den Alcoran oder auch ihren Bart an. |
- Hottinger Hist. Orient.
…
- Gerhard l.c. …
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Bey denen Francken und meisten
Teutschen
Völckern war die
Gewohnheit, daß in
zweiffelhafften Fällen zuförderst diejenige
Person,
so die
Sache hauptsächlich angieng, bey
Berührung eines geweihten Altars oder des
Evangelien Buchs oder derer Gebeine eines
Heiligen den Haupt-Eid ableg- |
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{Sp. 491|S. 261} |
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te; der aber keine
vollkommene
Krafft hatte,
wenn nicht nach Beschaffenheit und Wichtigkeit
derer Sachen mehr oder weniger unverwerffliche
Zeugen ebenfalls eidlich erhielten, wie sie
gewiß
glaubten und davor hielten, daß jene Person die
Wahrheit ausgesagt und keinen falschen Eid
gethan habe. Diese wurden dazumahl
Sacramentales
genennt, und geschicht ihrer in
denen
Teutschen Gesetzen zum öftern
Erwehnung. |
- Leges
- Aleman. …
- Baiuuar. …
- Fris. …
- Langobard. …
- Sal. …
- Factum
Childeberti …
- Capitul. Car. M. …
- du Fresne
Gloss. …
- von Bünaus Teutsche Reichs-Hist. Th.
II. B. I. …
-
du Fresne Glossar.
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Die
Sachsen, Dänen, und andere
mitternächtige Völcker hatten den
Gebrauch, daß
sie ihr Schwerdt heraus zogen und schwuhren.
Sonst schwuhren sie bey ihrer
Seele, bey eines
andern Seele, per
linguam et dentem Dei etc. |
du Fresne l.c. |
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In denen
Gesetzen
derer alten Dänen findet man
verschiedene
Arten derer Eide, als
der |
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1) |
Geschlechts-Eid,
welcher von 12. derer nächsten Agnaten abgelegt
wurde, um zu
beweisen, daß man der
rechtmäßige Erbe sey. |
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2) |
Stock- oder Hardes
Neffne-Eid erforderte 13.
Personen. Der Hardes-Voigt mit 12. Personen aus denen Ding-Stöcken; |
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3) |
Kirchen-Neffne-Eid, wenn
etliche aus einem
Kirch-Spiel erwählte einen der
Zauberey beschuldigten durch ihren Eid vor
unschuldig erkannten. |
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4) |
Romsneffninge-Eid war
der Eid in Raubes-Sachen. |
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5) |
Schiffsneffninge-Eid,
wenn 8. Schiff-Leute einen, der auf dem Schiffe
einen Diebstahl sollte begangen haben, durch den
Eid befreyten. |
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6) |
Worthaltneffen-Eid wurde
von alten verständigen
Männern abgelegt, wenn
die Streitigkeiten wegen derer
Grentzen zwischen
grossen
Herren waren. |
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7) |
Kaastebots-Eid war, wenn
einer dem andern eine unrichtige Schuld durch
einen Eid aufbürden, und dieser hingegen solche
abschwören wolte; |
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8) |
Buchs-Eid wurde durch
Legung derer Finger auf ein
Buch abgelegt |
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9) |
Tylter-Eid wurde von 12.
redlichen Männern geschwohren und |
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10) |
der Hand-Tagen-Eid mit
zusammen gelegten Händen praestirt. |
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Alle diese alten Eides-Namen sind
abgeschafft, und genug, wenn einer durch 2.
tüchtige Zeugen eine Sache bestärcken kan. |
Holbergs Dänem. Norweg.
Staats- und Reichs-Hist. … |
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