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Zedler: Eid [4] HIS-Data
5028-8-475-4-04
Titel: Eid [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 489
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 260
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Stichworte Text   Quellenangaben
Geschichte Aus der Historie mercken wir aber noch an, daß man vor denen Alt- und Heiligthümern, auch dem Creutze, oder auf diese Dinge das ist, mit dero Berührung geschwohren, und den Eid also, wo nicht fester und verbindlicher, doch ansehnlicher und fürchterlicher machen wollen, und ist nicht unbekannt, daß hier und dar bey abzuschwörenden Reinigungs-Eiden, wegen schwerer, halßbrüchiger Verbrechen, der Geistliche zugegen seyn muß, daß Lichter angezündet, Thüren und Fenster aufgemacht werden.  
  So ist auch in denen mittlern Zeiten in vielen Dingen, sonderlich wo man sich durch den Weg eines angeschuldigten Verbrechens entschütten wollen, der Eid des verdächtigen nicht genung gewesen; es haben wohl auch andere, mehrere oder wenigere, daß sie glaubten, der Beschuldigte oder die Haupt-Person schwöre recht, mit- und er also cum tertia, quarta, quinta manu d.i. selb drey, vier, fünff u.s.w. ia wohl gar bis selb hundert, oder mit und neben ihm 99. schwören müssen, wie dieses und mehrere Ceremonien-Umstände du Fresne l.c. in voce: Jurare angeführet hat.  
  Allem Ansehen nach sind auch verschiedene angezogener fürchterlicher Umstände von denen Jüden zu denen Christen kommen, sintemahl Seldenus l.c. … erzählet, daß nicht nur ein schwöhrender Jüde seinen Eid auf das in Händen habende, oder ihm vorgehaltene Gesetz-Buch thun müsse; sondern daß man auch, wo er vor seinen Glaubens-Genossen geschwohren, Lichter angezündet, die Thüren aufgemacht, darzu geblasen, durch gegenwärtige Rabbi-  
  {Sp. 490}  
  ner vor dem Meineid gewarnet habe, dabey auch wohl der Umstand derer Worte Mosis, Num. 16, 26. Weichet von der Hütten dieser gottlosen Menschen, und rühret nichts an, was ihr ist, daß ihr nicht irgends umkommet, in irgend ihrer Sünden eine; mit vollem Halse geschrien, und also denen schwörenden, wo sie unrichtig handelten, den Untergang derer lebendig in die Hölle fahrenden, und von der Erde verschlungenen Aufwiegler, Corah, Dathan und Abiram angekündiget hat.  
  Sonst war es nicht nöthig, daß der Schwörende den Eid und die etwan hinzu gesetzte Verwünschungen hersagte, von Wort zu Wort; sondern es war genug und der Eid von ihm verbündlichst geschehen, wenn er, da ihm selbiger von Gerichte oder sonst iemanden vorgesprochen worden war, das Amen darzu sagte.  
  So wird auch bey unseren Gerichten nicht allemahl der gantze Inhalt des eidlich zu versichernden von dem Schwörenden gesprochen; sondern nur, nachdem man ihm selbigen vorgelesen hat, gesaget: Als mir vorgelesen ist worden, und ich wohl verstanden habe, schwöre ich: So wahr mir GOtt helffe etc.  
  Die Heyden machten bey dem Eide wenig Ceremonien. Sie huben die Hände auf, hatten gewisse Formeln, als: Si fallo, ita me Dii ament, itam sim felix. Sie schwuren aber nicht allein bey denen Göttern, sondern auch bey ihrem Schwerdt und Spieß, bey ihrem Haupt, bey denen Verstorbenen, per genium Principis etc. Den Eid per Genium Principis hielten sie vor die stärckste Betheurung, weil sie glaubten, daß der Kayser allezeit den heiligsten und grösten Genium habe.
  • Malquytii Vera JCtorum Philosophia …
  • Gerhard de Cerimon.
  Die Götter selbst schwuren nach ihrer Meynung bey dem Flusse Styx, welches dererselben höchster Schwur seyn solte.  
  Sonst sagte man im gemeinen Leben, wenn man etwas hoch betheuern wolte: Mecastor; Mehercule; Medius fidius, welches elliptische Redens-Arten sind, worunter zu verstehn: Ita me Castor adiuuet.
  • Hansenius de Jureiur. Vet.
  • Christ. Ludouici Diss. de praecipuis Jurisiurandi Formulis Lips. 1692.
  • Mencke in Progr.
  • de Bassenn de Jureriurando
  Die Carthaginienser schwuren mit Anrührung derer Gräber, wolten zwey einander der Treu versichern, so trancken sie einander aus einem Becher zu, in Ermanglung eines Geträncks leckten sie Asche. Jo. Boem. de Mor.
  Desgleichen gedencket Liuius XXI. daß sie mit einer Hand ein Lamm und mit der andern einen Feuer-Stein angegriffen, wobey sie gewünscht, daß der Juppiter und übrigen Götter sie also tödten sollte, wie sie dieses Lamm umbringen würden, worauf sie den Kopff des Lamms wieder einen Stein gestossen. Gerhard l.c.
  Die Sicilianer pflegten mit Anrührung angezündeter Wachs-Kertzen zu schwören.
  • Alexander ab Alexandro
  • Gerhard l.c.
  Die Türcken rühren bey Ablegung eines Eids den Alcoran oder auch ihren Bart an.
  • Hottinger Hist. Orient. …
  • Gerhard l.c.
  Bey denen Francken und meisten Teutschen Völckern war die Gewohnheit, daß in zweiffelhafften Fällen zuförderst diejenige Person, so die Sache hauptsächlich angieng, bey Berührung eines geweihten Altars oder des Evangelien Buchs oder derer Gebeine eines Heiligen den Haupt-Eid ableg-  
  {Sp. 491|S. 261}  
  te; der aber keine vollkommene Krafft hatte, wenn nicht nach Beschaffenheit und Wichtigkeit derer Sachen mehr oder weniger unverwerffliche Zeugen ebenfalls eidlich erhielten, wie sie gewiß glaubten und davor hielten, daß jene Person die Wahrheit ausgesagt und keinen falschen Eid gethan habe. Diese wurden dazumahl Sacramentales genennt, und geschicht ihrer in denen Teutschen Gesetzen zum öftern Erwehnung.
  • Leges
    • Aleman. …
    • Baiuuar. …
    • Fris. …
    • Langobard. …
    • Sal. …
  • Factum Childeberti
  • Capitul. Car. M. …
  • du Fresne Gloss.
  • von Bünaus Teutsche Reichs-Hist. Th. II. B. I. …
  • du Fresne Glossar. …
  Die Sachsen, Dänen, und andere mitternächtige Völcker hatten den Gebrauch, daß sie ihr Schwerdt heraus zogen und schwuhren. Sonst schwuhren sie bey ihrer Seele, bey eines andern Seele, per linguam et dentem Dei etc. du Fresne l.c.
  In denen Gesetzen derer alten Dänen findet man verschiedene Arten derer Eide, als der  
 
1) Geschlechts-Eid, welcher von 12. derer nächsten Agnaten abgelegt wurde, um zu beweisen, daß man der rechtmäßige Erbe sey.
 
 
2) Stock- oder Hardes Neffne-Eid erforderte 13. Personen. Der Hardes-Voigt mit 12. Personen aus denen Ding-Stöcken;
 
 
3) Kirchen-Neffne-Eid, wenn etliche aus einem Kirch-Spiel erwählte einen der Zauberey beschuldigten durch ihren Eid vor unschuldig erkannten.
 
 
4) Romsneffninge-Eid war der Eid in Raubes-Sachen.
 
 
5) Schiffsneffninge-Eid, wenn 8. Schiff-Leute einen, der auf dem Schiffe einen Diebstahl sollte begangen haben, durch den Eid befreyten.
 
 
6) Worthaltneffen-Eid wurde von alten verständigen Männern abgelegt, wenn die Streitigkeiten wegen derer Grentzen zwischen grossen Herren waren.
 
 
7) Kaastebots-Eid war, wenn einer dem andern eine unrichtige Schuld durch einen Eid aufbürden, und dieser hingegen solche abschwören wolte;
 
 
8) Buchs-Eid wurde durch Legung derer Finger auf ein Buch abgelegt
 
 
9) Tylter-Eid wurde von 12. redlichen Männern geschwohren und
 
 
10) der Hand-Tagen-Eid mit zusammen gelegten Händen praestirt.
 
  Alle diese alten Eides-Namen sind abgeschafft, und genug, wenn einer durch 2. tüchtige Zeugen eine Sache bestärcken kan. Holbergs Dänem. Norweg. Staats- und Reichs-Hist. …
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries