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Zedler: Eid [3] HIS-Data
5028-8-475-4-03
Titel: Eid [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 485
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 258
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Folgerungen
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Literatur

Stichworte Text   Quellenangaben
Folgerungen Aus diesen Sätzen, die wir von dem Eide angeführet haben, können noch unterschiedene Wahrheiten gefolgert werden:  
 
1) Daß uns kein Eid verbinden könne etwas verbotenes oder unmögliches zu leisten, in solchen Fällen hat keine Pflicht Stat, deßwegen kan auch der Eid, als welcher eine Pflicht zum Voraus setzet, nicht Stat finden; dennoch aber bleibt es eine Verwegenheit, wenn man unbedachtsam oder sonst aus einem andern Fehler sich dahin bringet, daß man sich zu solchen Sachen vermittelst eines Eides anheischig machet. Aus diesem Grunde kan man urtheilen, daß David wohl gethan, wenn er seinen Eid wegen Ausrottung des Nabals nicht gehalten und sich durch die Abigail auf andere Gedancken bringen lassen.
1. Sam. 5, 22.
 
Weder auf Seiten des Nabals, noch auf Seiten des Davids fanden sich zu einer solchen That, die er sich vorgenommen hatte, hinlängliche Umstände, mithin war es eine verbotene Sache, dabey er gar wohl von seinem Eide abgehen konnte, welches er selbst erkannte, und dahero dem HErrn danckte, daß er diese That verhindert hätte.
  • Osiander ad Grotium …
  • Tesmar ad Grotium
  • Hochstetter in Colleg. Pufend. …
  • Uffelmann de Jure
  {Sp. 486}  
   
  ...
 
Dahin gehöret gleichfalls der Eidschwur des Sauls
1. Sam. 14, 24.
 
2) So folgt, daß man nicht schuldig sey, den Eid zu halten, wenn man durch Betrug oder unrechtmäßige Gewalt dazu gezwungen worden. Denn die Verbindlichkeit in der Haupt-Sache, oder in dem Versprechen selbst, fällt weg, indem die Einwilligung freywillig und ohne Zwang geschehen muß. Daß aber Grotius und mit ihm einige andere meynen, man müsse doch einen solchen Eid in Ansehung GOttes halten, dem man sich dadurch verbindlich gemacht; so ist solches irrig, und beruhet auf dem oben angegebenen Principio.
  • Pufend. de Jure Nat. …
  • Henniges ad Grot.
    Von der Meynung des Grotii siehe Osiandrum ... ad Grot. und van der Muelen ad eumdem ...
 
In der Heiligen Schrifft treffen wir den Eid an, darzu die Gibeoniter den Josua mit List und Betrug brachten.
Josua 9.
 
Er machte mit ihnen ein Bündniß und schwur, daß sie bey dem Leben erhalten werden sollten. Weil aber die Gibeoniten den Betrug brauchten, daß sie sich vor Fremde ausser dem Lande Canaan ausgaben, so wäre er nicht verbunden gewesen, ihnen sein Versprechen und das eingegangene Bündniß zu halten, hätte also der Eid keine Krafft gehabt; doch hielte Josua vor rathsamer, es bey dem einmahl getroffenen Bündnisse bewenden zu lassen. Der Betrug derer Gibeoniten gereichte nicht zum Schaden derer Israeliten, sondern vielmehr zu ihrer Erhaltung. Die Kinder Israel hätten sich auch sonst gar leichte in den übeln Ruff setzen können, als wären sie so gottloß, daß sie auch nicht einmahl die beschwornen Bündnisse hielten.
 
Auf welche Weise denn das Brocardicum falsch ist, als wenn man allen und jeden Eid bey Verlust seiner Seeligkeit halten müste.
Ludouici Disp. An omne juramentumHalle 1705.
 
3) Flüsset daher, daß bey dem versprechenden Eid allezeit jemand seyn müsse, der ihn acceptiret, und wenn dieses nicht ist, der Eid auch keine Verbindlichkeit habe. Ingleichen daß derjenige, der den Eid acceptiret hat, uns auch den Eid erlassen könne, welches aber so leichte nicht angienge, wenn nach Grotii Meynung in einem Eide GOTT etwas versprochen würde.
 
 
4) Daß also auch ein jeder Contract, der sonst ungültig ist, zernichtet werden kan, ob er gleich mit einem Eide bestätiget ist, und daß hingegen niemand, der etwas zu thun oder zu lassen schuldig ist, von solcher Obligation durch einen Eid sich befreyen könne.
Thomasius Jurisp. Diuin.
 
5) Die Erklärung des Eides muß nach dem Sinn und Meynung desjenigen, welcher denselben empfängt, geschehen, und hilfft es einem nichts, wenn er gleich, indem er geschworen, das Gegentheil gedacht, und mit Fleiß zweydeutige Worte gebraucht. Dieses zu thun ist
 
 
 
α) thöricht, denn derjenige muß nicht wohl klug seyn, der sich durch Verstellung und Sophisterey wissentlich selbst ein Blendwerck machen, und sich dabey einbilden kann, daß sich GOtt eben dergl. werde machen lassen. Eben dieser Gebrauch der Reseruation ist
 
 
 
β) auch gottloß, ja der Mein-Eid selber. Denn wenn derjenige ein Meineidiger ist, der von seiner Pflicht, die er vor göttlich hält, abweichet; so ist dieser gleichfalls ein Meineidiger, welcher nur ein leichtes Blendwerck um seine Pflicht zu übertreten vormachet.
 
 
 
γ) So ist eine solche Thorheit und Gottlosigkeit nur vergebens. Denn dasjenige ist ausser allen Zweiffel vergebens, wo-
 
  {Sp. 487|S. 259}  
 
 
  durch man seine Absicht nicht erreichet.
 
 
Die Absicht nun derer Reseruationum soll diese seyn: daß, ob man gleich den Eid, in Absicht auf eine gewisse wahrhaffte Pflicht würcklich leiste, man dennoch diese Pflicht kühnlich übertreten, und doch auch mit gutem Gewissen schwören könne. Allein diese Absicht wiederspricht sich selbst, indem die Übertretung der beschwohrnen Pflicht ja der Mein-Eid selber ist, und die Reseruation ein mehrerers nicht dabey thun kan, als daß es ein närrischer gekünstelter Mein-Eid wird.
 
 
Wollte man aber fragen: Ob denn auch allda die Reseruation ebenso närrisch und vergeblich wäre, wenn keine wahrhaffte Pflicht vorhanden ist? z.E. wenn man denen Räubern zur Rettung seines Lebens einen Eid zu schwören gezwungen worden. Doch dieses ist auch mit Ja zu beantworten, indem ein gezwungener Eid an und vor sich selbst schon null und nichtig ist. Es ist also gar kein Fall, da die Reseruation zu billigen seyn sollte, sondern sie sind ihrer Natur nach ein Theils thörichtes und gottloses, Theils vergebliches Blendwerck.
Müller im Rechte der Natur …
 
6) Die Macht, den Eid zu erlassen oder darinnen zu dispensiren, kömmt erstlich einem jeden zu, dem sich jemand eidlich verpflichtet hat, weil ein jeder die Freyheit hat, sich seines Rechts zu begeben, und also denjenigen, der sich ihm eidlich verbunden, davon loß zusprechen. Hernach hat in der bürgerlichen Gesellschafft niemand, als eine rechtmäßige Obrigkeit, die Macht, den Eid zu relaxiren, oder darinnen zu dispensiren. Jenes geschicht, wenn die Obrigkeit erkläret, daß der Unterthan nicht Macht gehabt habe sich eidlich zu verpflichten, und daß daher der Eid null und nichtig sey. Dieses aber, wenn die Obrigkeit desjenigen, dem sich jemand eidlich verpflichtet, den Schwörenden wiederum loß spricht. Dieses kan die Obrigkeit vor sich selbst thun. Quo magis vero cautum sit pietati wie Grotiussaget: so thut dieselbe nicht unrecht, wenn sie zur Bestätigung der Heiligkeit derer Eid-Schwüre die Geistlichen mit dazu nimmt.
Müller l.c. im Rechte der Natur …
  Der Eid wird in Ansehung des Endzwecks in Juramentum adsertorium, wenn wir unser Zeugniß ablegen, und juramentum promissorium, wenn wir etwas versprechen, eingetheilet.
  • Pufendorf de Jure Nat. …
  • Durrius in Compend. Theol. …
  • Tesmar ad Grot.
  Zu diesen beiden Arten können alle andre Gattungen des Eids gebracht werden. Thomasius Jurisp. Diu.
  Gundling in Jurisp. Natur. … meynet mit Hobbesio, es sey ein jeglicher Eid promissorium.  
Praxis Wenn wir die Praxin von denen Eiden ansehen, so finden wir nachfolgendes zu mercken.  
Erlaubnis Erstlich so fragt es sich: Ob es erlaubt sey zu schwören? Die ersten Christen haben dafür gehalten, sie dürfften und könnten nicht schwören, weil Christus Matth. 5, 34. gesaget: Ihr sollt gar nicht schwören. Sie hielten dieses vor einen Grund-Satz des Christenthums, und folglich vor ein besonders Kennzeichen eines rechtschaffenen Christen niemahls zu lügen, oder etwas falsches zu sagen. Doch hat dieses nicht lange gewähret; denn es gestehet der Tertullianus in Apologetico 32. daß die Christen kein Bedencken tragen würden in wichtigen Sachen, bey dem Leben des Kaysers zu schwören, da sie nicht per Genium Caesaris schwören wollen.  
  Verschiedene Kirchen-Lehrer haben die Eidschwüre verworffen; wenigstens in ihren Schrifften so davon geurtheilet, daß man den Worten nach nichts anders schlüssen kan, es sey denn, daß sie ihre Absicht nur auf den Mißbrauch gerichtet  
  {Sp. 488}  
  gehabt. Basilius M. meynet ausdrücklich, daß man nicht schwören sollte, und hat ihn Barbeyrac in der Vorrede zu dem Pufendorff de Jure Nat. et Gent. … mit Rechte getadelt. Gundlingiana St. IV
  Weil man aber derer Eidschwüre nicht wohl entbehren konnte, so hat man die casus necessitatis ausgenommen.
  • Dartis Comment. ad Decret. …
  • Gundling. l.c.
  Gleichwohl haben die Mönche den Satz beybehalten, daß die Geistlichen nicht schwören sollen. Nun ist gewiß, daß in der ersten Kirche, da man gezweiffelt, ob man schwören dürffte, denen Geistlichen desto weniger wird ein Eid aufgebürdet worden seyn. Doch liest man in dem Ephesinischen Concilio daß Nestorius einen Eid schwören müssen. Wenigstens hat Kayser Theodosius der jüngere in dem Concilio Chalcedonensi ein Jurament abgefodert, dawieder sie sich hefftig gesetzt, doch hat endlich Cassianus Presbyter Act. XI. einen cörperlichen Eid ablegen müssen. Gundling. l.c.
  Kayser Marcianus erließ denen Geistlichen allen Eid, l. 5. C. de Episc. et Cler.
  welches auch Justinianus in Nouella CXXIII. 7. bestätiget.  
  Als Hunnerich die Africanischen Bischöffe wieder in ihre Bißthümer einsetzen wolte, wenn sie den Eid der Treue schwöhren würden, entschuldigten sich unterschiedene mit dem Verbot CHristi
  • Victor Vitensis
  • Gundling l.c.
  Allein nach der Zeit haben die Bischöffe so wohl denen Kaysern als Königen in Franckreich, Spanien und andern Provintzien huldigen müssen. Gundling. l.c.
  Dem ungeachtet haben die Geistlichen auch hierinnen einen Vorzug, indem sie nicht corporaliter schwören dürffen, nemlich ein Laye darff dergleichen nicht von ihnen fordern, hingegen der Pabst, Ertz- und Bischöffe können solches praetendiren. Gundling l.c.
  Die Anabaptisten halten die Eid-Schwüre vor verboten, wiewohl einige neuere den Gebrauch nicht gäntzlich verwerffen. Buddeus de Concordia Relig.
  Ihre Meynung ist von Müllern im Anabaptismo Error. … Koppenburgen in Gangraena Anabaptistorum … wiederleget worden. Grotius de Jure … will zwar wohl die Bejahungs-Eide nicht aber die Verneinungs-Eide zulassen. Diese Gedancken sind von Osiandro ad Grot. … und Jägern de Juramento untersuchet worden.  
  Wäre der Mensch in dem Stande der Unschuld geblieben, so hätte der Eid keine Nutzen gehabt, um derer Menschen Thorheit aber ist es nöthig gewesen, die Eid-Schwüre einzuführen. Denn in dem verderbten Stande hätten wir sonst kein Mittel gehabt, durch welches wir bey dem, der etwas bekräfftiget oder verspricht, Betrug und Untreue; bey denen andern aber, mit welchen wir zu thun haben, Zweiffel und Unglaube verwehren könnten. Thomasius in Jurispr. Diuin.
  Die menschliche Wohlfarth wird also durch die Eid-Schwüre befördert, und der göttlichen Ehre geschiehet dadurch kein Eintrag, wenn dieselbe zu dem Wohl derer Menschen angewendet wird. Die Vernunfft hat also wieder die Eide nichts einzuwenden.  
  In der Heiligen Schrifft haben sie gleichfalls ihren Grund. Deut. 6, 13. 10, 20. ist ein rechtmäßiger Eid gebilliget worden. Gleichfalls finden wir viele Exempel derer Heiligen, welche geschwohren: als des  
 
  • Abrahams
Gen. 14, 22. 24, 3;
 
  • Moses,
Josua 14, 9;
 
  • Davids
2. Sam. 21, 7;
 
  • Paulli,
2. Cor. 1, 23.
  Daß aber der Heyland bey dem Matthäo 5, 34. den Eid nicht schlechterdings verboten, sondern nur auf den Mißbrauch desselbigen gezielet, erhellet aus dem Zusammen-  
  {Sp. 489|S. 260}  
  hang.  
Pflichten Die Pflichten auf Seiten desjenigen, der da schwöret, sind nachfolgende:  
 
1) daß man nicht falsch schwöre, oder welches mit diesem einerley ist, daß man keine Reseruationem mentalem dabey habe, wovon wir oben weitläufftiger gehandelt haben.
 
 
2) Daß man nicht liederlich schwöre, wo nemlich kein Beweiß von Nöthen ist, und man nur den Eid zu der Zierrath seiner Rede mache.
 
 
3) Daß man bey niemanden, als bey dem wahren GOTT schwöre, indem dieses der eintzige wahre Hertzens-Kündiger und gerechter Richter derer Boßheiten ist.
 
  Auf Seiten desjenigen, der einen Eid dem andern auferleget, ist dieses zu mercken. Es muß derselbe eben so wenig eine reseruationem mentalem haben, als derjenige, der den Eid leistet, indem solches Blendwerck auf keinem Theile eine Würckung haben kan. Weiß man gewiß, daß einer werde falsch schwören, so muß man ihm nicht Gelegenheit zur Gottlosigkeit geben, zumahl da wir mit unserer Rührung des Gewissens ohne dem nichts ausrichten werden. Ehe wir aber eine solche Gewißheit nicht haben, können wir dem andern den Eid allemahl auflegen.  
  Wie wir uns bey einem ungläubigen zu verhalten haben, hiervon haben wir allbereit oben gehandelt.  
Literatur Ferner weit können von dieser Materie ausser obigen nachgelesen werden
  • Goodvvin Moses et Aaron …
  • Maior Diss. de Juram. Orient. Jena 1641.
  • Christoph. Raab Diss. de Jurisiurandi vero ac legitimo Vsu eiusque Ecclesias Protestantium deuastante abusu.
  • Thomasii Disput. de emendatione litt. protract. in materia juramentorum;
  • Lydii Diss. Philosophico-Theol. de juramento bey seinem Syntagmate de re militari;
  • Velthems disp. de Juramento diu. et hum. Jen. 1684.
  • Ritter de Juram. quae falso habentur non obligantibus Leipzig 1701.
  • Moeringii Disp. de Jurejurando Wittenb. 1707.
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries