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Zedler: Eid [5] HIS-Data
5028-8-475-4-05
Titel: Eid [5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 491
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 261
Vorheriger Artikel: Eid [4]
Folgender Artikel: Eid [6]
Hinweise:

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Übersicht
Gegenwart
  Rechte
 
  Ausschlüsse
  mündlich
  Vertretung
  Gegenstand
  Form und Wesen
  Erfordernisse

Stichworte Text   Quellenangaben
Gegenwart Heut zu Tage mercket man, daß ein ieder, wes Geschlechts oder Alters er sey, die nicht in Legibus ausgeschlossen worden, schwöhren könne.
  • L. qui jurasse 26. de jurei.
  • arg. L. Mutus 43. §. 1. de procur.
Rechte Sonst aber, und wo die Frage von demjenigen ist, der einem andern ein jurament deferirt hat, ist solches zu seinem Praejudiz gültig, wenn es schon von einer Person praestirt würde, die in Jure excludirt wird, massen er es sich zu imputiren hat, warum er demjenigen, dem er das Jurament angetragen, soviel Glauben zugeleget;
  • d. L. 26. L. cum mandat. de minor.
  • L. non est minus C. de procur.
  • Sets. de Juram.
Ausschlüsse Es werden aber in Jure von Juramenten excludirt,  
 
I) diejenigen, welche keine Vernunfft oder tüchtigen Verstand haben, als die furiosi und mente capti, von welchen, wenn sie auch vergebens schwöhren, kein Meineid begangen wird,
L. furios.
 
und kan auch eines Curatoris Consens diesen Effect nicht subpliren;
  • L. 5. de R.j.
  • Sets.
 
hätte aber ein furiosus vor diesem zugestossenen Adfect, oder bey
 
  {Sp. 492}  
 
dilucidis interuallis einen Eid geschwohren, so ist selbiger gültig.
  • L. 9. C. h.t.
  • L. cum si 22. §. …
 
Ob aber die von einem furioso exercirte actus, in zweiffelhafftem Fall, zu Zeit nachgelassener Wut, oder während dessen vorgenommen zu seyn, zu praesumiren? Wird dem Arbitrio Judicis überlassen, welcher vorneml. darauf zu sehen, ob die Contenta eines gescheiden Menschens Actionibus gemäß kommen oder nicht.
Settler. de Tract.
 
Denen Furiosis werden suo modo gleich gehalten, und dahero zum Jurament nicht admittiret
 
 
II) die prodigi und Verschwender, denen die Administration ihrer Güter verboten worden;
  • L. 6. de V.O.
  • L. 1 de Cur. fur.
  • L 1. §. 1.
 
woraus folget, daß, wenn sie auch gewisse Contractus zu halten, vermittelst eines Eides confirmirt hätten, sie doch ex Juramento hierzu nicht verbunden gemacht werden können, weil ein Actus nullus mit keinem Jurament bekräfftiget werden kan
L. cum Lex. 4. de fidei.
 
Und dieses will man auch, was von furioso gesaget worden, auf einen
 
 
III) in höchstem Grad betrunckenen extendiren;
 
 
IV) wäre auch einer im Zorn so erhitzet, daß er gleichsam ausser der Vernunfft ist, so will man auch denselben von der Verbindlichkeit des Juraments absoluiren;
Arg. l. quidquid 48. de R. j. C. siquis iratus. 2 Quaest. 3.
 
Es hätte dann dieser zornige nach der Hand das Jurament adprobirt.
Sets. d. Tr.
 
V) Werden wegen Mangel des Judicii excipiret, die impuberes, und Pupillen, welches doch beym Jurament erfordert wird, ein anders aber ist von einem Pupillen, welcher nächst bey der Pubertaet und also Doli capax ist, zusagen;
Laut. h.t. ..
 
VI) die minores betreffend, welche das 25 Jahr noch nicht erreichet, können zwar, was den Effectum juridicum betrifft, schwöhren,
  • L. 26. pr. de jurej.
  • L. 1. et seqq. Auth.
 
doch werden sie de Jure Ciuili ratione bonorum ohne des Curatoris Consens nicht verbunden gemacht,
  • Arg. L. 5. C. de LL.
  • Laut. d. l. §. 9.
 
und kan dahero der Minor restitutionem in integrum begehren, wann besonders eine enorme Laesio sich ereignet, welche insgemein mit einem dolo begleitet wird;
  • Arg. L. si superstite de dol mal.
  • L. si et Tit. quis cum aliter de V.O.
  • L. I. et Tit. π. de rest. in int. et de minor.
 
VII) Die Weiber, weil sie in tutela mariti nach dem Sächsischen Rechte sich befinden, werden dahero nach demselben nicht ohne deren Consens und Auctorität schwöhren können; nach den gemeinen Kayserl. Rechten aber können sie nicht nur schwören, sondern gleich denen Manns-Personen efficaciter obligirt werden
  • L. si quis major C. de Transact.
  • Sets. d. Tr.
  Nur ist darbey noch zu erinnern, daß, wo vor Gericht ein Jurament von Weibern zu praestiren, selbige nach dem Teutschen Gebrauch nicht wie die Manns-Personen, mit erhobenen Fingern, sondern mit deren Legung auf die lincke Brust zu schwören pflegen, stumme und taube Leute können auch schwören, weil weder das göttliche, natürliche, Völcker- und Canonische Recht gewisse Worte erfordern, und GOtt auf das Hertz, und wie dessen Gedancken auch durch Geberden exprimirt werden, siehet; Stryck de Jure sens.
  wie denn auch gegen dem Menschen selbst das Jurament seiner Natur nach nicht eben Worte erfordert, sondern Schrifft und andere gleichgültige Zeichen zulässet,
  • L. 3. C. si min. se maj. dix.
  • L. 6. de reb. Cred.
  • L. 9. §. si quis de her. inst.
  und ist dahero ein Unterscheid, unter der Concipir- und Abfassung der Juraments-Formel und deren wörtlichen Vorbringung  
  {Sp. 493|S. 262}  
  zu machen; jene muß der Deferent des Juraments verfassen, nach dem Ciuil- und Canonischen Rechte
  • Nou. XVII. 6.
  • C. pen. X. de jurei.
mündlich Die Worte aber selbst müssen nicht eben allezeit von Mund aus vorgebracht werden; doch in weltl. Gerichten ist besser und sicherer, daß, wer reden kan, denen gegenwärtigen Gegentheil schwöre; und wenn die Sache eine wörtliche Expression des Juraments erfordert, so kann auch ein anderer von einem Stummen, auf seine Seele schwehren. Stryck. de Jur. Sens.
Vertretung So kann auch durch einen Procuratorem auf seines Principaln Seel geschworen werden, so wohl nach denen Ciuil- als Canonischen Rechten;
  • L. 9. §. pen. … hoc. tit.
  • C. fin. du juram. Col. in 6.
  wenn der Procurator nur ein Special-Mandat hat,
  • d. C. fin.
  • Carpz.
  welches nicht nur in Ansehung der aus dem Jurament zu adquirirenden Action und Exception, sondern auch eines andern Gewissen zu obligiren, wegen des intercedirten specialen-Mandat Stat hat.
  • L. 4. π. de offic. leg.
  • C. fin. de proc. in 6.
  Denn ob schon das Jurament personal genannt wird, so ist es doch nur ratione vinculi perjurii, nicht aber nach der Efficacität und Kräfftigkeit der Obligation zuverstehen; wäre aber in Specie das Juramentum judiciale deferirt, so muß es der, dem es deferirt worden, in Person, nicht aber durch einen Procuratorem praestiren; Carpz. …
  Gleiches ist auch von Zeugen-Eid, u. derer Vormünder zusagen.
  • C. licet. ex quadam.
  • C. de testib.
  • Schrad. de Feud.
  Es kan auch ein Procurator wieder seinen Willen zu schwören, nicht gezwungen werden; L. 34. …
  Nach dem Sächsischen Foro, will bey keinem Jurament ein Procurator admittirt werden, es wäre denn ein Juramentum calumniae.
  • Carpz. …
  • Eck.
Gegenstand Es kan aber über alle Sache, darüber man contrahiren, und sich obligiren kann, und nicht verboten worden, auch schwören; doch soll man in geringen Sachen, nicht leichte zum Jurament schreiten, und den Heil. Namen GOttes mißbrauchen; es muß auch die Sache, worüber man schwöret, klar und gewiß seyn, denn über eine Sache, die man nicht gewiß weiß, zuschwören, wäre verwägen und gottloß; gleiches ist zu sagen, wo über eine inhonette, schändliche und unzuläßige Sache geschworen würde, dahero alle Juramenta, welche Bonis moribus zuwieder seyn, einen üblen Ausgang nach sich ziehen, schädlicher Consequenz seyn, und vielen andern zum Schaden gereichen, dergestallt ipso jure verboten, daß sie auch keine Absolution bedürffen, sondern ohne Befahrung eines Meineides das geschworne unterlassen werden kann
  • C. quando jurejur. X. de jurei.
  • Sets. l.c.
  allwo er exempla anziehet, besonders auch von einem Aduocaten, welcher einer Parteyen, währenden Process zu dienen eidlich versprochen, nachgehends aber, da er die Sache vor ungerecht hält, davon abstehet.
  • L. rem non nouam. …
  • Laut. h.t.
Form und Wesen Was die form und essenz eines Schwurs betrifft, bestehet solche in Anruffung des wahren GOttes oder in der Betheurung bey demselben, da er als Rächer und Straffer des Meineids gleichsam erwählet wird, denn ein Eid wird zu dem Ende interponirt, damit man dem schwörenden Theil desto eher glauben soll; dahero billig derjenige anzuruffen, welcher weiß, ob das, was man beschworen, wahr oder falsch sey, und die Betrüger nach  
  {Sp. 494}  
  seiner Justiz nicht ungestrafft läst; welches niemand anders thun kann, als der allmächtige und gerechte GOtt, Struu. …
  Auf das H. Evangelium und Wort GOttes aber zu schwören; z.E. so wahr mir GOtt hilfft und sein heiliges Wort (wiewohl einige hierdurch den Sohn GOttes indigitiren wollen) oder sein H. Evangelium, ist in vielen Evangelischen Gerichten hergebracht; das Evangelium aber oder eine Postille bey Ablegung des Eides anzugreiffen, und die Finger darauf zulegen, ist eine sehr alte Ceremonie.  
  Das Anrühren bey dem Eide ist fast so alt, als der solemne Eid selbst, wovon schon oben unter denen Jüdischen Ceremonien unterschiedenes angeführt worden, und gleichwie die Jüden ihr Gesetz-Buch in denen Händen zu halten pflegten, also legten die Christen die Finger auf die Euangelia, welche bey ihnen vor andern Büchern Neues Testaments hochgeschätzt wurden. Gundlingiana St. IV. …
  Cyprianus, Tertulliani Schüler, ob er gleich viel von Eid-Schwüren schreibt, hat doch nichts vom Eide auf die Euangelia erwehnt. Im IV. Seculo aber wird diese Gewohnheit schon als etwas bekanntes angezogen.
  • Basilius M. ad Amphilochium 10.
  • Gundlingiana l.c.
  Doch ist zu verwundern, daß die Geistlichen dasselbe nicht anrühren wollen, allein Chrysostomus Homil. 19. scheint die Ursache zu eröffnen, weil nemlich die Geistlichen das Euangelium im Hertzen haben sollen, die Layen hingegen müste man durch die Anrührung daran erinnern. Denn was Duarenus ad Pand. … schreibt ist eine offenbare Raillerie.
  • Ziegler. ad Lancellot. …
  • Gundling. l.c. …
  • Setser de Jureiur.
  Zu einem Eid ist nicht eine jede Anruffung GOttes genung, als welches zuweilen aus andern Ursachen auch geschehen kan; sondern er muß als ein Rächer und Bestraffer des Meineids angeruffen werden; wiewohl auch darauf zu sehn, ob solche Worte nicht aus Unbedacht oder übler Gewohnheit ohne Vorsatz zuschwehren vorgebracht worden, welches zwar eine grosse Sünde und Mißbrauch des Namens GOttes, aber kein gültiges Jurament ist.
  • Exod. 20, 7.
  • Deut. 5, 11.
  Dahero wenn einer sagte: ich will dieses thun, GOtt wird mir helffen, wäre solches nur ein Votum und Condition als ein Jurament.  
  Es geschicht aber diese Betheurung und Verfluchung entweder explicite oder implicite auf verschiedene Arten; z.E. so wahr mir GOtt helffe, welche Formel heut zu Tage, zu einem sollemnen und cörperlichen Eid erfordert wird, dem in Cammer-Gerichte, die Worte, und sein H. Evangelium, pflegen beygesetzt zuwerden. Carpz. …
  Die Formeln aber, worinnen unserer Seele, des ewigen Lebens, der Verdammung gedacht wird; z.E. bey meiner Seelen Seeligkeit, seyn nur Juramenta indirecta, weil solches alles von GOtt allein dependirt, und von ihm befördert wird, sind dahero zu einem sollemnen und leiblichen Eid nicht genung, Arg. L. 3. …
  wie auch nicht, wo man auf eines andern Heil und Seeligkeit, z.E. eines Fürsten, oder derer Kinder schwört. Lauterb. in Tract.
  Die Bestätigung bey meinem Eide, wenn sie deliberate, oder auf Richterlichen Befehl, daß er auch seinen Eid geloben soll, geschehen, ist vor einem wahren Eid zuhalten, obschon de Jure Canon. ein anders gefällig ist; Struu. …
  In Sachen aber, wo ein zierlicher gelehrter leiblicher Eid erfordert wird, ist es nicht genung, wie auch dieses nicht, wo man an recht geschwornen Eides  
  {Sp. 495|S. 263}  
  Stat, etwas verspricht.
  • Carpz. …
  • Laut.
  Die Worte, mit guten Gewissen, in guten trauen und glauben, so wahr ich ein ehrlicher Mann bin, sind keine Juramenta, sondern arguiren nur einen beständigen Vorsatz das versprochene zu halten. Carpz. …
  Die Formeln: bey Königl. Fürstl. Gräffl. Herrl. Adel. Ehren, Treu und Glauben, weil die formalis ratio juramentorum cessirt, sind zwar nicht pro Juramentis zu halten; Struu. …
  in gewissen Örtern und Sachen aber haben solche Worte heut zu Tage und aus Gewohnheit, die Krafft und Würckung eines Eides.
  • Carpz. …
  • Ruland. d.
  Es fielen denn solche Casus vor, welche precise einen leiblichen Eid erfordern; Arg. L. 3. C. si quis se Maj. dix.
  doch werden diejenige, welche wieder solche Adsecurationes handeln, nicht als perjuri gestrafft.
  • Rauchb. …
  • Laut. d.l.
  Um aber die Eids-Ablegung denen praestanten desto nachdencklicher und betrachtsamer zu machen, werden auch gewisse ritus adhibirt, als daß von Manns-Bildern, nach der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, Art. 107. zwey, an andern Orten aber die drey erstern Finger aufgehoben, bey dem Frauen-Volck aber die rechte Hand an die lincke Brust geleget, und die verba: so wahr mir GOtt hilfft, nachgesprochen werden; denn ob schon solche Ritus zur substanz des Juraments nichts beytragen, so sind sie doch zu einem zierlich gelehrten, und cörperlichen Eid, so nöthig, daß sie auch durch etwas gleichgültiges nicht können ersetzet werden;
  • Carpz. et Rauchb. …
  • Gerhard l.c.
  Zuweilen werden auch Lichter angezündet, die Thüren und Fenster aufgemacht, wie in Consistoriis zu geschehen pflegt, woran man aber nicht gebunden, oder bey deren Unterlassung das Jurament einen Mangel bekommt, und wo man, wo es ungewöhnlich, dergleichen nouiter exerciren wolle, kan dawieder excipirt werden;
  • Lauterb. …
  • Eck. h.t. …
  • Gerhard l.c. …
  • Ludouici Diss. de diuersis Jurament. sollemnibus …
  Daß die Weiber weder mit aufgereckten Fingern noch mit Berührung des Euangelii schwören, sondern die Finger an die Brust legen, ist schon seit vielen Seculis beobachtet worden, wie denn solches schon in denen Legibus Alemann. … stehet. Gundlingiana l.c.
  Es erklären solches viele von der Unterwürffigkeit derer Weiber. Setser l.c.
  Allein Gundling l.c. … will solches aus dem Jüdenthum herleiten. Denn weil die Jüdischen Weiber fast gar nicht im Gesetz unterrichtet wurden, und dahero auch bey dem Eide ihnen das Gesetz-Buch nicht in die Hand gegeben wurde, führte man unter denen Christen ein, daß sie das Euangelium an den Halß hiengen und auf der Brust trugen, daher die Weiber die Finger auf die Brust legten, wo sie ihr Euangelium hatten.
  • Chrysostomus Homil. …
  • Zeltner Diss. de feminis ex gente Ebr. eruditis
  Vor Ablegung des Eides pflegt eine Verwarnung vor dem Mein-Eid vorherzugehn, welche Auisatio von denen meisten ICtis genennet wird, und meistentheils vom Richter geschicht. Bißweilen aber steht in denen Urtheiln: wobey gestallten Sachen nach ein Geistlicher zu gebrauchen. Alsdenn nimmt man des Inquisiten Beicht-Vater, oder wenn dieser sich nicht an dem Orte befindet, einen andern Priester dazu. Wenn diese Gewohnheit ihren Anfang genommen, findet man nirgends, es ist auch solches in keinen Landes-Gesetzen  
  {Sp. 496}  
  eingeführet, ausser daß es in denen Statuten etlicher Städte und in einigen Landes-Fürstlichen Befehlen confirmirt worden.
  • Carpzouius Peinl. Sächßl. Inquis. und Achts-Proceß …
  • Mylius Diss. de Admonit. …
  • Ludouici l.c.
  Es ist aber die Zuziehung eines Geistlichen mehr in Criminal- als Ciuil-Sachen gewöhnlich. Denn da es in Criminal-Sachen fast allezeit geschicht, so hat es in Ciuil-Sachen nur Stat, wenn ein Meineid zu besorgen ist. Z.E. wenn der Kläger durch einen Eid hätte völlig beweisen können, und auch dazu bereit gewesen, deferirt aber dem Beklagten den Eid, und dieser will schwören, so muß man ihn zwar dazu lassen, allein es wird die Gegenwart eines Geistlichen zuerkannt. Mylius l.c.
Erfordernisse Bey einem gültigen Eid wird dreyerley erfordert:  
 
1) die Wahrheit
 
 
2) das Judicium oder gnugsame Prüfung
 
 
3) die Gerechtigkeit.
 
  Das erstere belangend, ist die Wahrheit bey dem Juramento so nöthig, daß ohne dieselbe selbiges nichts anders, als ein perjurium seyn kan; denn da des Juraments End-Ursache ist, des Menschen Reden und Thun zu bestätigen, diesen aber die Falschheit entgegen stehet, welche ohne Zweiffel die End-Ursach des Juraments exstinguiret, und gäntzlich aufhebet, so erhellet, daß ohne der Wahrheit kein Jurament diesen Namen verdienet; Struu. …
  Das andere, nehmlich das Judicium betreffend, requirirt solches, daß man weder allzu leichtsinnig, noch auch allzufurchtsam deliberire, und wo es die Noth nicht erfordert, von Schwören abstehe; Struu. …
  Die Noth ereignet sich aber alsdenn, wenn die Wahrheit auf keine andere Art, als durch das Jurament eruirt werden kan; in welchem Nothfall auch das Jurament ohne Sünde nicht kan abgelehnet, und die Wahrheit ohne Tod-Sünde verhehlet werden, Cap. et si Christus X. de jurei.
  davon auch die Officianten und Geistlichen nicht ausgenommen; jene nicht, wenn sie schon ihrer herrschaftl. Pflicht erinnert werden, weil die Praestatio juramenti, besonders in Zeugnißgebung, eine substantial-Sache, so daß das Zeugniß null und ungültig ist, weil einem injurato testi nicht geglaubt wird; Ruland. …
  diese auch nicht, weil das Jurament eine Species von GOttes-Dienst ist, welches kein Clericus renunciren kann, es wollte dann die Partey ihm solches erlassen: Carpz. …
  Nach dem Canonischen Recht darff ein Geistlicher vor keinem weltlichen Gerichte schwören, welches aber Moribus nicht recipirt ist, es wäre dann in ein oder andern Ort verordnet, daß sie vor dem Consistorio schwöhren müssen, Carpz. …
  allwo er bey denen Geistlichen eine Moderation zu gebrauchen, recommendiret; Struu. …
  Den dritten Gefehrten die Justiz nehmlich betreffend, ist von einem, der schwören will, vornemlich darauf zusehen, daß er nur vor etwas gerechtes schwöhre, nicht aber pro re turpi et impia; dahero folget, daß, was einem Tertio zum Schaden, dem Schwörer aber zu seiner Seelen Verlust, gereichen kann, von ihm nicht könne ohne eine Sünden-Begehung praestirt werden: Struu. …
  Wohin auch zu ziehen, wenn einer  
  {Sp. 497|S. 264}  
  ein dem ersten Jurament contraires abgeleget, massen das letztere ungültig, so, daß auch nicht einmahl eine Relation nöthig. Struu. …
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries