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Quellenangaben
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Gegenwart |
Heut zu
Tage mercket man, daß ein ieder,
wes
Geschlechts oder
Alters er sey, die nicht in
Legibus ausgeschlossen worden, schwöhren
könne. |
- L. qui jurasse 26. de
jurei.
- arg. L. Mutus 43. §. 1. de
procur.
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Rechte |
Sonst aber, und wo die
Frage von
demjenigen ist, der einem andern ein jurament
deferirt hat, ist solches zu seinem Praejudiz gültig, wenn es
schon von einer
Person praestirt würde,
die in
Jure excludirt wird, massen er es sich zu
imputiren hat, warum er demjenigen, dem er das
Jurament angetragen, soviel
Glauben
zugeleget; |
- d. L. 26. L. cum
mandat. de minor.
- L. non est minus
C. de procur.
- Sets. de Juram. …
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Ausschlüsse |
Es werden aber in Jure von Juramenten
excludirt, |
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I) |
diejenigen, welche keine
Vernunfft oder tüchtigen
Verstand haben, als die
furiosi und mente capti, von welchen, wenn sie
auch vergebens schwöhren, kein Meineid
begangen wird, |
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L. furios. … |
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und kan auch eines
Curatoris Consens diesen
Effect nicht
subpliren; |
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hätte aber ein furiosus vor
diesem zugestossenen
Adfect, oder bey |
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{Sp. 492} |
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dilucidis interuallis einen
Eid geschwohren, so ist selbiger gültig. |
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- L. 9.
C. h.t.
- L. cum si
22. §. …
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Ob aber die von einem
furioso exercirte actus, in
zweiffelhafftem Fall, zu
Zeit nachgelassener
Wut, oder während dessen
vorgenommen zu seyn, zu praesumiren? Wird
dem Arbitrio Judicis überlassen, welcher
vorneml.
darauf zu sehen, ob die Contenta eines gescheiden
Menschens Actionibus gemäß
kommen oder nicht. |
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Settler. de Tract. … |
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Denen Furiosis werden
suo modo gleich gehalten, und dahero zum
Jurament nicht admittiret |
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II) |
die prodigi und
Verschwender, denen die
Administration ihrer
Güter verboten worden; |
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- L. 6. de V.O.
- L. 1 de
Cur. fur.
- L 1. §. 1.
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woraus folget, daß, wenn sie auch
gewisse
Contractus zu halten, vermittelst
eines Eides confirmirt hätten, sie doch ex
Juramento hierzu nicht
verbunden gemacht
werden können, weil ein Actus nullus mit keinem
Jurament bekräfftiget werden kan |
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L. cum Lex. 4. de
fidei. |
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Und dieses
will man auch,
was von furioso
gesaget worden, auf einen |
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III) |
in höchstem Grad
betrunckenen extendiren; |
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IV) |
wäre auch einer im
Zorn
so erhitzet, daß er gleichsam ausser der
Vernunfft
ist, so will man auch denselben von der
Verbindlichkeit des Juraments absoluiren; |
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Arg. l. quidquid 48. de R. j. C.
siquis iratus. 2 Quaest. 3. |
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Es hätte dann dieser
zornige nach der Hand das Jurament
adprobirt. |
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Sets. d. Tr. … |
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V) |
Werden wegen
Mangel
des
Judicii excipiret, die impuberes, und Pupillen,
welches doch beym Jurament erfordert wird, ein
anders aber ist von einem Pupillen, welcher
nächst bey der Pubertaet und also Doli capax ist,
zusagen; |
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Laut. h.t. .. |
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VI) |
die minores betreffend,
welche das 25
Jahr noch nicht erreichet, können
zwar, was den Effectum juridicum betrifft,
schwöhren, |
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- L. 26. pr. de jurej.
- L.
1. et seqq.
Auth.
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doch werden sie de
Jure
Ciuili ratione bonorum ohne des Curatoris
Consens nicht verbunden gemacht, |
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-
Arg. L. 5.
C. de LL.
- Laut. d. l. §. 9.
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und kan dahero der Minor
restitutionem in integrum
begehren, wann
besonders eine enorme Laesio sich ereignet,
welche insgemein mit einem dolo begleitet
wird; |
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- Arg. L. si superstite
de dol mal.
- L. si et Tit. quis cum aliter de V.O.
- L. I.
et Tit.
π. de rest. in int. et de
minor.
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VII) |
Die
Weiber, weil sie
in
tutela mariti nach dem
Sächsischen Rechte sich
befinden, werden dahero nach demselben nicht
ohne deren Consens und Auctorität schwöhren
können; nach den gemeinen
Kayserl. Rechten
aber können sie nicht nur schwören, sondern
gleich denen Manns-Personen
efficaciter obligirt
werden |
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- L. si quis major
C. de
Transact.
- Sets. d. Tr. …
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Nur ist darbey noch zu
erinnern, daß, wo vor
Gericht ein
Jurament von Weibern zu praestiren,
selbige nach dem Teutschen
Gebrauch nicht wie
die Manns-Personen, mit erhobenen Fingern,
sondern mit deren Legung auf die lincke Brust zu
schwören pflegen, stumme und taube Leute
können auch schwören, weil weder das göttliche,
natürliche,
Völcker- und
Canonische Recht
gewisse
Worte erfordern, und
GOtt auf das Hertz,
und wie dessen
Gedancken auch durch Geberden
exprimirt werden, siehet; |
Stryck de Jure sens. … |
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wie denn auch gegen dem
Menschen selbst
das Jurament seiner
Natur nach nicht eben Worte
erfordert, sondern
Schrifft und andere
gleichgültige
Zeichen zulässet, |
- L. 3.
C. si min. se
maj. dix.
- L. 6. de reb. Cred.
- L. 9. §. si quis de her.
inst.
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und ist dahero ein
Unterscheid, unter der
Concipir- und Abfassung der Juraments-Formel
und deren wörtlichen Vorbringung |
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{Sp. 493|S. 262} |
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zu machen; jene muß der Deferent des
Juraments verfassen, nach dem Ciuil- und
Canonischen Rechte |
-
Nou. XVII. 6.
- C. pen.
X. de jurei.
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mündlich |
Die
Worte aber selbst
müssen nicht eben
allezeit von Mund aus vorgebracht werden; doch
in weltl. Gerichten ist besser und sicherer, daß,
wer
reden kan, denen
gegenwärtigen Gegentheil
schwöre; und wenn die
Sache eine wörtliche
Expression des Juraments erfordert, so kann auch
ein anderer von einem Stummen, auf seine
Seele
schwehren. |
Stryck. de Jur. Sens. … |
Vertretung |
So kann auch durch einen Procuratorem auf
seines Principaln
Seel geschworen werden, so
wohl nach denen Ciuil- als Canonischen
Rechten; |
- L. 9. §. pen. … hoc.
tit.
- C. fin. du juram. Col.
in 6.
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wenn der Procurator nur ein Special-Mandat hat, |
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welches nicht nur in Ansehung der aus dem
Jurament zu adquirirenden Action und Exception,
sondern auch eines andern
Gewissen zu
obligiren, wegen des intercedirten specialen-Mandat Stat hat. |
- L. 4.
π. de offic. leg.
- C. fin. de proc. in 6.
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Denn ob schon das Jurament personal
genannt wird, so ist es doch nur
ratione vinculi
perjurii, nicht aber nach der Efficacität und
Kräfftigkeit der Obligation zuverstehen; wäre aber
in Specie das Juramentum judiciale deferirt, so
muß es der, dem es deferirt worden, in
Person,
nicht aber durch einen Procuratorem
praestiren; |
Carpz. … |
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Gleiches ist auch von Zeugen-Eid, u. derer
Vormünder zusagen. |
- C. licet. ex quadam.
- C. de testib.
- Schrad. de Feud. …
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Es kan auch ein Procurator wieder seinen
Willen zu schwören, nicht gezwungen werden;
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L. 34. … |
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Nach dem
Sächsischen Foro, will bey keinem
Jurament ein Procurator admittirt werden, es wäre
denn ein Juramentum calumniae. |
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Gegenstand |
Es kan aber über alle
Sache, darüber man
contrahiren, und sich
obligiren kann, und nicht
verboten worden, auch schwören; doch soll man
in geringen Sachen, nicht leichte zum Jurament
schreiten, und den Heil. Namen GOttes
mißbrauchen; es muß auch die Sache, worüber
man schwöret, klar und
gewiß seyn, denn über
eine Sache, die man nicht gewiß
weiß,
zuschwören, wäre verwägen und gottloß; gleiches
ist zu
sagen, wo über eine inhonette,
schändliche
und unzuläßige Sache geschworen würde, dahero
alle Juramenta, welche Bonis moribus zuwieder
seyn, einen üblen Ausgang nach sich ziehen,
schädlicher Consequenz seyn, und vielen andern
zum Schaden gereichen, dergestallt ipso jure verboten, daß sie auch keine
Absolution
bedürffen, sondern ohne Befahrung eines
Meineides das geschworne
unterlassen werden
kann |
- C. quando jurejur.
X.
de jurei.
- Sets. l.c. …
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allwo er
exempla anziehet, besonders auch
von einem Aduocaten, welcher einer Parteyen,
währenden Process zu dienen eidlich
versprochen, nachgehends aber, da er die Sache
vor ungerecht hält, davon abstehet. |
- L. rem non nouam. …
- Laut. h.t. …
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Form und Wesen |
Was die form und
essenz eines Schwurs
betrifft, bestehet solche in Anruffung des
wahren
GOttes oder in der Betheurung bey demselben, da
er als Rächer und Straffer des Meineids gleichsam
erwählet wird, denn ein Eid wird zu dem Ende
interponirt, damit man dem schwörenden Theil
desto eher
glauben
soll; dahero
billig derjenige
anzuruffen, welcher weiß, ob das, was man
beschworen, wahr oder
falsch sey, und die
Betrüger nach |
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{Sp. 494} |
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seiner Justiz nicht ungestrafft läst; welches
niemand anders
thun kann, als der allmächtige
und gerechte GOtt, |
Struu. … |
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Auf das H. Evangelium und Wort GOttes aber zu schwören;
z.E. so wahr mir GOtt hilfft und sein
heiliges Wort (wiewohl einige hierdurch den
Sohn GOttes indigitiren wollen) oder sein H.
Evangelium, ist in vielen Evangelischen Gerichten
hergebracht; das Evangelium aber oder eine
Postille bey Ablegung des Eides anzugreiffen, und
die Finger darauf zulegen, ist eine sehr
alte
Ceremonie. |
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Das Anrühren bey dem Eide ist fast so alt, als
der
solemne Eid selbst, wovon schon oben unter
denen
Jüdischen Ceremonien
unterschiedenes
angeführt worden, und gleichwie die Jüden ihr
Gesetz-Buch in denen Händen zu halten pflegten,
also legten die
Christen die Finger auf die
Euangelia, welche bey ihnen vor andern
Büchern
Neues Testaments hochgeschätzt wurden. |
Gundlingiana St. IV.
… |
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Cyprianus, Tertulliani Schüler, ob er gleich
viel von Eid-Schwüren
schreibt, hat doch nichts
vom Eide auf die Euangelia erwehnt. Im IV.
Seculo aber wird diese
Gewohnheit schon als
etwas bekanntes angezogen. |
- Basilius M. ad
Amphilochium 10.
- Gundlingiana l.c. …
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Doch ist zu verwundern, daß die
Geistlichen
dasselbe nicht anrühren
wollen, allein
Chrysostomus Homil. 19. scheint die
Ursache zu
eröffnen, weil nemlich die Geistlichen das
Euangelium im Hertzen haben sollen, die Layen
hingegen müste man durch die Anrührung daran
erinnern. Denn was Duarenus ad Pand. …
schreibt ist eine offenbare Raillerie. |
-
Ziegler. ad Lancellot.
…
- Gundling. l.c. …
- Setser de Jureiur. …
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Zu einem Eid ist nicht eine jede Anruffung
GOttes genung, als welches zuweilen aus andern
Ursachen auch geschehen kan; sondern er muß
als ein Rächer und Bestraffer des Meineids
angeruffen werden; wiewohl auch darauf zu sehn,
ob solche Worte nicht aus Unbedacht oder übler
Gewohnheit ohne Vorsatz zuschwehren
vorgebracht worden, welches zwar eine grosse
Sünde und Mißbrauch des Namens GOttes, aber
kein gültiges Jurament ist. |
- Exod. 20, 7.
- Deut. 5,
11.
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Dahero wenn einer sagte: ich will dieses thun,
GOtt wird mir helffen, wäre solches nur ein Votum
und Condition als ein Jurament. |
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Es geschicht aber diese Betheurung und
Verfluchung entweder explicite oder implicite auf
verschiedene Arten;
z.E. so wahr mir GOtt helffe,
welche Formel heut zu
Tage, zu einem
sollemnen
und cörperlichen Eid erfordert wird, dem in
Cammer-Gerichte, die Worte, und sein H.
Evangelium, pflegen beygesetzt zuwerden. |
Carpz. … |
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Die Formeln aber, worinnen unserer
Seele,
des ewigen Lebens, der Verdammung gedacht
wird; z.E. bey meiner Seelen Seeligkeit, seyn nur
Juramenta indirecta, weil solches alles von
GOtt
allein dependirt, und von ihm befördert wird, sind
dahero zu einem sollemnen und leiblichen Eid
nicht genung, |
Arg. L. 3. … |
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wie auch nicht, wo man auf eines andern Heil
und Seeligkeit, z.E. eines
Fürsten, oder derer
Kinder schwört. |
Lauterb. in Tract. … |
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Die Bestätigung bey meinem Eide, wenn sie
deliberate, oder auf
Richterlichen
Befehl, daß er
auch seinen Eid geloben soll, geschehen, ist vor
einem wahren Eid zuhalten, obschon de Jure
Canon. ein anders gefällig ist; |
Struu. … |
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In
Sachen aber, wo ein zierlicher gelehrter
leiblicher Eid erfordert wird, ist es nicht genung,
wie auch dieses nicht, wo man an recht
geschwornen Eides |
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{Sp. 495|S. 263} |
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Stat, etwas verspricht. |
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Die Worte, mit guten Gewissen, in guten
trauen und glauben, so wahr ich ein ehrlicher
Mann bin, sind keine Juramenta, sondern arguiren
nur einen beständigen Vorsatz das versprochene
zu halten. |
Carpz. … |
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Die Formeln: bey Königl. Fürstl. Gräffl. Herrl.
Adel. Ehren, Treu und Glauben, weil die formalis
ratio juramentorum cessirt, sind zwar nicht pro
Juramentis zu halten; |
Struu. … |
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in
gewissen
Örtern und Sachen aber haben
solche
Worte heut zu Tage und aus
Gewohnheit,
die Krafft und
Würckung eines Eides. |
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Es fielen denn solche Casus vor, welche
precise einen leiblichen Eid erfordern; |
Arg. L. 3. C. si quis se Maj.
dix. |
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doch werden diejenige, welche wieder solche
Adsecurationes handeln, nicht als perjuri
gestrafft. |
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Um aber die Eids-Ablegung denen
praestanten desto nachdencklicher und
betrachtsamer zu machen, werden auch gewisse
ritus adhibirt, als daß von
Manns-Bildern, nach der
peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung,
Art. 107. zwey,
an andern Orten aber die drey erstern Finger
aufgehoben, bey dem
Frauen-Volck aber die
rechte Hand an die lincke Brust geleget, und die
verba: so wahr mir GOtt hilfft, nachgesprochen
werden; denn ob schon solche Ritus zur
substanz
des Juraments nichts beytragen, so sind sie doch
zu einem zierlich
gelehrten, und cörperlichen Eid,
so
nöthig, daß sie auch durch etwas gleichgültiges
nicht können ersetzet werden; |
- Carpz. et Rauchb. …
- Gerhard l.c. …
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Zuweilen werden auch
Lichter angezündet,
die Thüren und Fenster aufgemacht, wie in
Consistoriis zu geschehen pflegt, woran man aber
nicht gebunden, oder bey deren Unterlassung das
Jurament einen
Mangel bekommt, und wo man,
wo es ungewöhnlich, dergleichen nouiter
exerciren wolle, kan dawieder excipirt
werden; |
- Lauterb. …
- Eck. h.t.
…
- Gerhard l.c. …
-
Ludouici
Diss. de diuersis
Jurament. sollemnibus …
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Daß die
Weiber weder mit aufgereckten
Fingern noch mit Berührung des Euangelii
schwören, sondern die Finger an die Brust legen,
ist schon seit vielen
Seculis beobachtet worden,
wie denn solches schon in denen Legibus
Alemann. … stehet. |
Gundlingiana l.c. … |
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Es
erklären solches viele von der
Unterwürffigkeit derer Weiber. |
Setser l.c. |
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Allein Gundling l.c. … will solches aus dem
Jüdenthum herleiten. Denn weil die Jüdischen
Weiber fast gar nicht im Gesetz
unterrichtet
wurden, und dahero auch bey dem Eide ihnen das
Gesetz-Buch nicht in die Hand gegeben wurde,
führte man unter denen
Christen ein, daß sie das
Euangelium an den Halß hiengen und auf der
Brust trugen, daher die Weiber die Finger auf die
Brust legten, wo sie ihr Euangelium hatten. |
- Chrysostomus Homil.
…
- Zeltner
Diss. de feminis ex gente Ebr.
eruditis
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Vor Ablegung des Eides pflegt eine
Verwarnung vor dem Mein-Eid vorherzugehn,
welche Auisatio von denen meisten ICtis
genennet
wird, und meistentheils vom
Richter geschicht.
Bißweilen aber steht in denen
Urtheiln: wobey
gestallten Sachen nach ein
Geistlicher zu
gebrauchen. Alsdenn nimmt man des Inquisiten
Beicht-Vater, oder wenn dieser sich nicht an dem
Orte befindet, einen andern Priester dazu. Wenn
diese
Gewohnheit ihren
Anfang genommen, findet
man nirgends, es ist auch solches in keinen
Landes-Gesetzen |
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{Sp. 496} |
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eingeführet, ausser daß es in denen
Statuten
etlicher
Städte und in einigen
Landes-Fürstlichen
Befehlen confirmirt worden. |
-
Carpzouius Peinl.
Sächßl. Inquis. und Achts-Proceß …
- Mylius Diss.
de Admonit. …
- Ludouici l.c. …
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|
Es ist aber die Zuziehung eines Geistlichen
mehr in Criminal- als
Ciuil-Sachen gewöhnlich.
Denn da es in Criminal-Sachen fast allezeit
geschicht, so hat es in Ciuil-Sachen nur Stat,
wenn ein Meineid zu besorgen ist. Z.E. wenn der
Kläger durch einen Eid hätte
völlig
beweisen
können, und auch dazu bereit gewesen, deferirt
aber dem
Beklagten den Eid, und dieser will
schwören, so muß man ihn zwar dazu lassen,
allein es wird die
Gegenwart eines
Geistlichen
zuerkannt. |
Mylius l.c. … |
Erfordernisse |
Bey einem gültigen Eid wird dreyerley
erfordert: |
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2) |
das
Judicium oder
gnugsame Prüfung |
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Das erstere belangend, ist die Wahrheit bey
dem Juramento so
nöthig, daß ohne dieselbe
selbiges nichts anders, als ein perjurium seyn kan;
denn da des Juraments
End-Ursache ist, des
Menschen
Reden und
Thun zu bestätigen, diesen
aber die
Falschheit entgegen stehet, welche ohne
Zweiffel die End-Ursach des Juraments
exstinguiret, und gäntzlich aufhebet, so erhellet,
daß ohne der Wahrheit kein Jurament diesen
Namen
verdienet; |
Struu. … |
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Das andere, nehmlich das Judicium
betreffend, requirirt solches, daß man weder allzu
leichtsinnig, noch auch
allzufurchtsam deliberire,
und wo es die
Noth nicht erfordert, von Schwören
abstehe; |
Struu. … |
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Die Noth ereignet sich aber alsdenn, wenn
die Wahrheit auf keine andere Art, als durch das
Jurament eruirt werden kan; in welchem Nothfall
auch das Jurament ohne
Sünde nicht kan
abgelehnet, und die Wahrheit ohne Tod-Sünde
verhehlet werden, |
Cap. et si Christus
X. de
jurei. |
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davon auch die
Officianten und Geistlichen
nicht ausgenommen; jene nicht, wenn sie schon
ihrer herrschaftl. Pflicht erinnert werden, weil die
Praestatio juramenti, besonders in
Zeugnißgebung, eine substantial-Sache, so daß
das Zeugniß null und ungültig ist, weil einem
injurato testi nicht geglaubt wird; |
Ruland. … |
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diese auch nicht, weil das Jurament eine
Species von GOttes-Dienst ist, welches kein
Clericus renunciren kann, es wollte dann die
Partey ihm solches erlassen: |
Carpz. … |
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Nach dem
Canonischen Recht
darff ein
Geistlicher vor keinem weltlichen Gerichte
schwören, welches aber Moribus nicht recipirt ist,
es wäre dann in ein oder andern Ort
verordnet,
daß sie vor dem Consistorio schwöhren
müssen, |
Carpz. … |
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allwo er bey denen Geistlichen eine
Moderation zu gebrauchen, recommendiret; |
Struu. … |
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Den dritten Gefehrten die Justiz nehmlich
betreffend, ist von einem, der schwören will,
vornemlich darauf zusehen, daß er nur vor etwas
gerechtes schwöhre, nicht aber pro re turpi et
impia; dahero folget, daß, was einem Tertio zum
Schaden, dem Schwörer aber zu seiner
Seelen
Verlust, gereichen kann, von ihm nicht könne
ohne eine Sünden-Begehung praestirt
werden: |
Struu. … |
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Wohin auch zu ziehen, wenn einer |
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{Sp. 497|S. 264} |
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ein dem ersten Jurament contraires
abgeleget, massen das letztere ungültig, so, daß
auch nicht einmahl eine Relation nöthig. |
Struu. … |
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