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Zedler: Eid [6] HIS-Data
5028-8-475-4-06
Titel: Eid [6]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 497
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 264
Vorheriger Artikel: Eid [5]
Folgender Artikel: Eid, eine Person
Hinweise:

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Übersicht
Gegenwart (Forts.)
  Rechte (Forts.)
 
  Wirkungen
  Erbfall
  Meineid

Stichworte Text   Quellenangaben
Wirkungen Was die Effectus des Eides betrifft, so ist der General-Effect dieser, daß alle Juramenta dem der da schwöret, obligiren, daß er, was er versprochen, praestire, weil der Eid mit GOtt contrahiret, dem was gelobet worden, zu halten und nichts wieder die Wahrheit zu bejahen. Zach. …
  Was aber die Special-Effectus betrifft, so hat  
 
I. Das Jurament die Krafft, daß es das abgehende Alter subplire, und zu wege richte, daß ein sonst mit dem minore eingegangener ungültiger Actus dadurch irretractabel wird.
Auth. Sacramenta puberum
 
Wenn er nur nicht dazu gezwungen worden, und ist diese Art nur de Actibus inualidis wegen unterlassener Sollemnitäten zu verstehen, nicht aber von solchen die contra bonos mores lauffen, und wegen des gemeinen Nutzens verboten sind:
Brunn. ad eumdem
 
Und kan der Minor wieder ein solch Jurament weder restitutionem in integrum, noch absolutionem erlangen, es wäre dann eine enormissima laesio dabey vorgegangen, und concurrirte ein Dolus praesumtus.
Cons. …
 
Ob aber der minor dieses Beneficii zuvor zu certioriren sey? negirt Brunn. ad d. Auth.
 
 
II. Das einem Actui oder Contractui beygelegte Jurament nimmt die Natur des Contractus an, mit allen dessen Conditionen und Limitationen, welche sich bey dem Actu ereignen;
Cons. …
 
wenn nur der Actus und Contractus seine gewisse Substanz und Wesen hat, denn was accidentaliter darzu kommt, z.E. wenn ein Jurament einem simulirte und unconsentirten Contract beygefüget würde, so wäre der Eid, so wohl als der Contract null und nichtig.
Setser
 
III. Das Jurament giebt dem Actui, dem es obponiret worden, Krafft und Macht, aus einer unkräfftigen Obligation eine kräfftige und gültige zu machen, wenn nur der Actus selbst nicht improbus ist, contra bonos mores, und publicam vtilitatem abzielet, auch nicht in Jure oder per Statuta lauffende Defectus hat; z.E. eine Frau kann, wo sie vor einem andern Bürge wird, nicht efficaciter obligirt werden, wegen des SCti Vellej. wenn sie aber die Bürgschafft beschworen, ist sie efficaciter obligirt.
Zang. de Excerpt.
 
IV. Macht das jurament nöthig, was sonst praecise nicht requirirt wird, also, da in stipulatione faciendi, derjenige, welcher etwas zu thun versprochen, solches zu vollbringen, nicht obligirt wird, sondern, wo er das Interesse praestirt, davon absoluirt werden kann, so verhält es sich doch anders, wo ein Jurament dazu gekommen, besonders de jure Canon.
Seth. …
 
Dahero wollen einige Dd. daß, wer zu zahlen per juramentum versprochen hat, keine Compensation obponiren könne.
Cothm. Cons. …
 
V. Das Jurament macht, daß man nicht poenitiren könne, wo es sonst, besonders in Contractibus innominatis zugelassen, vornemlich de jure Canon.
C. peruenit. ad nos
 
VI. Das Jurament verhindert alle sonst zugelassene Purgationes morae
Crau. Cons. …
 
VII. Das Jurament hat hingegen die Krafft einer Erinner- und Mahnung, und setzet den Promittenten in mora.
Sets. …
 
VIII. Das Jurament subplirt den Mangel der sonst de jure requirirten Sollemnität, wenn solche nicht principaliter dem Publico zum Besten, sondern in fauorem
 
  {Sp. 498}  
 
gewisser Priuat-Personen eingeführet worden; also ob schon die Donation, welche 500 Ducaten überschreitet, ohne Insinuation nicht gültig ist,
L. 25. …
 
so ist doch solche nicht nöthig, sondern gilt auch ohne dieselbe, wenn ein Jurament dazu adhibiret worden.
  • Gu. pap. …
  • Gail.
 
IX. Das jurament hat die Krafft der Guarentigiat-Clausel, und macht, daß das Instrument, worinne das Jurament erwiesen wird, eine paratam exsecutionem nach sich ziehet.
L. si quis
 
Nach welcher Sententz gesprochen zu seyn, vorgiebt Böer … und daß es in Deutschland also practicirt werde, testirt Termin. in Proc. jur. … Asin. de Exsec. … welches aber einige nicht von dem Conuentional, sondern von einem Juramento judiciali accessorio verstehen wollen, davon zu sehen Sets. … allwo er dergleichen Effectus anziehet, davon aber Lautjudicirt, daß deren viele, weder in der Natur des Juraments, noch in denen Legibus selbst ein bewährtes Fundament finden können.
 
Erbfall Es fragt sich aber: ob denn auch die Erben durch ein geleistetes Jurament verbunden werden können? Resp. Es ist ein Unterscheid zu machen unter der religiosen Obligation gegen GOtt, welche aus einem Jurament als ein Jurament entspringet, und unter der Obligation der Gerechtigkeit, welche ihr Absehen auf dem Nächsten, dem etwas versprochen, und darauf geschworen worden, hat; diese, wo sie nicht nach der Natur der Sache, worüber geschworen ist, oder nach derer Parteyen Bedingung auf die Person des schwehrenden Theils restringirt worden, kan auf die Erben transferirt werden;
  • L. 7. §. 8. de pact.
  • L. 49. de O. et A.
  • Zoes. h.t. …
  • Carpz.
  was aber die erstere Obligation betrifft, kann solche auf die Erben nicht verfallen, und sind sie bey Straffe des Mein-Eids nicht zu halten schuldig, was ihr Erblasser eidlich versprochen, sondern es hört dessen geistliche und personale Verbindlichkeit mit dessen Tode auf,
  • Carpz. … allwo er auch ein praejudiz anziehet;
  • Grot. de J.B.
  wenn auch schon der Jurant derer Erben Meldung gethan hätte, weil niemand eines andern unconsentirenden Gewissen gleichsam obpignoriren oder ohne Special-Mandat auf eines andern Seele schwöhren kan:
  • Zoes. h.t. …
  • Laut.
  und hat dahero der Erbe ad effectum agendi vel excipiendi nicht einmahl eine Relaxation nöthig.
  • Guid. pap. …
  • Carpz. …
  Ein anders aber ist zu sagen von dem Tode des Creditoris, dem geschworen ist worden, massen hierdurch die Obligatio jurantis nicht exstinguiret wird, sondern es muß derselbe, wo nicht ein anders abgehandelt worden, oder die Natur dessen, was versprochen worden, ein anders rathet, das versprochene so wohl, als dessen Erben, praestiren;
  • arg. L. 9. de prob.
  • Zoes. h.t.
  dahero diese Regel zu obseruiren, daß ein Eid, ratione jurantis personal, ratione dessen aber, dem er geschwohren worden, real und auf die Erben fällig sey.
  • Carpz. …
  • Laut.
Meineid Wer nun die Verbindlichkeit des Juraments nicht heilig beobachtet, sondern derselbe entweder, wenn er etwas solches bejahet, oder daß versprochene nicht hält, boßhafft und betrüglich violirt, der versündigt sich und committirt einen Meineid; Sets. …
  wo nun kein Dolus oder wissentliche Contrauention dessen, was geschworen ist, vorhanden, da ist auch kein Perjurium, obschon eine culpa mit vorgelauffen.
  • L. qui jurasse de jurej.
  • L. sed et si
  {Sp. 499|S. 265}  
  ...
  Dahero begehet der keinen Mein-Eid, welcher meynet, es sey wahr, was er schwöret, welches doch falsch ist; Es wäre dann eine ignorantia crassa, und supina juris vel facti mit unter gelauffen. C. homines
  In specie aber begehet derjenige kein perjurium,  
 
I. wenn das, was er eydlich versprochen, remittirt wird;
Carpz. Jurispr. Consist.
 
denn diese Condition wird tacite darunter verstanden, wenn der andere nicht freywillig davon abgestanden,
Carpz. d. Const.
 
wohin gehöret, wenn die Lands-Obrigkeit demienigen, so ihm geurphetet, von der Urphede also liberiret, daß er sich gegen selbige Rechtens gebrauchen möge.
Boer. de Regal.
 
II. Wenn der Superior, dem die versprochene Sache unterworffen ist, Krafft der zukommenden vollen Macht, und aus gerecht- und billigen Ursachen verbietet, das versprochene zu halten, oder von dem andern anzunehmen;
Laut. …
 
III. Wenn der Promissor das, was er durch ein Jurament zu praestiren, versprochen, durch natürliche oder andere Zufälle verhindert wird, z.E. durch Kranckheit oder Gefängniß etc. das Jurament zu erfüllen;
Matth. de Crimin
 
Hierher gehört auch, wenn durch rechtlichen Verbot vor unzuläßig declarirt worden, was der Jurant versprochen;
  • Zoes. h.t. …
  • Balduin d.l.
 
IV. Wenn der Zustand der Sache und Person sich geändert, daß der schwörende Theil, nach kluger Leute Urtheil, den sich ereignenden Ausgang nicht verstanden haben müsse;
Zoes. h.t.
 
Also wenn jemand geschwohren hätte, einen bey ihm deponirten Degen allezeit zu restituiren, und der inzwischen rasend gewordene Deponent forderte solchen ab, so sündiget der Depositarius nicht, wenn er ihm selbigen nicht restituirt; oder wenn einer einem Fürsten oder Obrigkeit zu gehorsamen versprochen, und es hätten deren Functiones ein Ende;
  • arg. l. 31. depos.
  • Myns.
 
V. Wenn ein Jurament mit Furcht und Gewalt extorquirt worden; zwar bestehet das Jurament so wohl seiner Natur, als des Juris ciuil- und Canonici Disposition nach, wenn das, was von dem Juranten versprochen worden, (denn von dem Juramento promissorio ist vornemlich die Frage) eine zugelassene Sache ist, wie der Jurant auch praestiren kan; und lieget nichts daran, ob die Furcht ohne injuria inferirt worden, wohin das Jurament eines Gefangenen zu referiren:
Sets. …
 
oder mit einer injurie conjungiret wäre, z.E. wenn ich einem Räuber mein Leben zu erhalten, ein Stück Geld versprochen hätte; denn wo ein wahrer Consens, und eine mögliche, und in Ansehung des Juranten zugelassene Sache vorhanden, die unbeschadet des ewigen Heils und des Nächsten Schaden praestirt werden kann, da ist das Jurament seiner Natur nach, gültig, wo nicht allezeit in Absicht auf den Menschen, dem geschwohren worden, doch in Absicht auf GOTT, und der ihme schuldigen Ehr-Furcht;
Franz. …
 
welches auch dem jure ciu. und Canon. gemäß kommt,
Tot. tit. …
 
welche doch wieder solche eidliche Promission eine Loßsprechung und Restitutionem in integrum concediren
 
  {Sp. 500}  
 
und die Praxis Judiciorum obseruiret;
  • Myns. …
  • Gail.
 
wiewohl viele Theologi und JCti sind, welche des schwörenden Theils Gewissen, vor dem göttlichen Gericht, verantwortlicher halten, wenn er, soviel an ihm ist, den Eyd erfülle, und das ausgezahlte nicht repetire, wie doch das Jus Canon. permittirt.
Laut. …
 
Aus diesem folget, daß ein über eine unzuläßige Sache erpreßtes Jurament, welches dem gemeinen Nutzen und der nachbarlichen Liebe zuwieder läuft, nicht zu obseruiren, sondern dergleichen Delicta der Obrigkeit anzuzeigen sind; hätte auch jemand denen Mördern geschworen, nichts anzuzeigen, ist er solches, wo es, wie gedacht, dem gemeinen Wesen, und christlichen Liebe zuwieder, zu halten nicht verbunden, wo er besonders von Obrigkeits wegen, die aus dem Ruff etwas erfahren, ex officio gefragt worden, oder ein gemeiner Befehl vorhanden wäre, alle erkundigte delicta der Obrigkeit anzuzeigen.
Laut. …
 
VI. Wenn ein wahrhaffter Betrug Ursach und Anlaß zum Jurament gegeben, besonders was die Substantialia Promissionis anbetrifft, z.E. wenn jemand betrüglicher Weise wäre persuadirt worden, die Kette sey nicht von Gold, sondern nur vergoldet, und verspräche solche einem andern eydlich, und schenckte ihn solche;
  • Zoes. h.t. …
  • Sets.
 
VII. Was von dem Betrug gesagt worden, hat auch bey dem Irrthum circa Substantiam oder bey der Ursach, warum man etwas versprochen, vorgelauffen, Stat, ob schon der, welcher das Jurament angenommen, keinen Dolum begangen, sondern der Jurant dabey aus eigenem Irrthum einen Fall erlitten hätte; wäre aber nur ein Irrthum bey einem Umstand oder accidental-Sache vorgelauffen, welcher Ratione negotii principalis den Consens des Juranten nicht aufhebet, so wird die Obligatio durch den Eyd nicht gehindert.
  • Franz. de res. …
  • Laut. …
  • Sets.
  Die Eintheilungen verschiedener Eyde siehe unten bey Juramentum.  
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries