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Quellenangaben
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Wirkungen |
Was die
Effectus des Eides betrifft, so ist der
General-Effect dieser, daß alle Juramenta dem
der da schwöret,
obligiren, daß er, was er
versprochen, praestire, weil der Eid mit
GOtt
contrahiret, dem was gelobet worden, zu halten
und nichts wieder die
Wahrheit zu bejahen. |
Zach. … |
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Was aber die Special-Effectus betrifft, so
hat |
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I. |
Das Jurament die
Krafft,
daß es das abgehende
Alter subplire, und zu
wege richte, daß ein sonst mit dem minore
eingegangener ungültiger Actus dadurch
irretractabel wird. |
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Auth.
Sacramenta puberum … |
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Wenn er nur nicht dazu
gezwungen worden, und ist diese
Art nur
de
Actibus inualidis wegen unterlassener
Sollemnitäten zu
verstehen, nicht aber von
solchen die contra bonos mores lauffen, und
wegen des
gemeinen Nutzens verboten sind: |
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Brunn. ad eumdem … |
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Und kan der Minor wieder
ein solch Jurament weder restitutionem in
integrum, noch absolutionem erlangen, es wäre
dann eine enormissima laesio dabey
vorgegangen, und concurrirte ein Dolus
praesumtus. |
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Cons. … |
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Ob aber der minor dieses
Beneficii zuvor zu certioriren sey? negirt
Brunn. ad
d. Auth. … |
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II. |
Das einem Actui oder
Contractui beygelegte Jurament nimmt die
Natur
des Contractus an, mit allen dessen Conditionen
und Limitationen, welche sich bey dem Actu
ereignen; |
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Cons. … |
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wenn nur der Actus und
Contractus seine
gewisse
Substanz und
Wesen
hat, denn was accidentaliter darzu kommt,
z.E.
wenn ein Jurament einem simulirte und
unconsentirten Contract beygefüget würde, so
wäre der Eid, so wohl als der Contract null und
nichtig. |
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Setser … |
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III. |
Das Jurament giebt dem
Actui, dem es obponiret worden, Krafft und
Macht,
aus einer unkräfftigen
Obligation eine kräfftige und
gültige zu machen, wenn nur der Actus selbst
nicht improbus ist, contra bonos mores, und
publicam vtilitatem abzielet, auch nicht in
Jure
oder per
Statuta lauffende Defectus hat; z.E. eine
Frau kann, wo sie vor einem andern Bürge wird,
nicht efficaciter obligirt werden, wegen des SCti
Vellej. wenn sie aber die Bürgschafft beschworen,
ist sie efficaciter obligirt. |
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Zang. de Excerpt. … |
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IV. |
Macht das jurament
nöthig, was sonst praecise nicht requirirt wird,
also, da in stipulatione faciendi, derjenige, welcher
etwas zu
thun versprochen, solches zu
vollbringen, nicht obligirt wird, sondern, wo er das
Interesse praestirt, davon absoluirt werden kann, so
verhält es sich doch anders, wo ein Jurament
dazu gekommen, besonders de
jure Canon. |
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Seth. … |
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Dahero wollen einige
Dd.
daß, wer zu zahlen per juramentum versprochen
hat, keine Compensation obponiren könne. |
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Cothm. Cons. … |
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V. |
Das Jurament macht, daß
man nicht poenitiren könne, wo es sonst,
besonders in Contractibus innominatis zugelassen,
vornemlich de jure Canon. |
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C. peruenit. ad nos
… |
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VI. |
Das Jurament verhindert
alle sonst zugelassene Purgationes morae |
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Crau. Cons. … |
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VII. |
Das Jurament hat
hingegen die Krafft einer
Erinner- und Mahnung,
und setzet den Promittenten in mora. |
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Sets. … |
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VIII. |
Das Jurament subplirt den
Mangel der sonst de jure requirirten
Sollemnität,
wenn solche nicht principaliter dem Publico zum
Besten, sondern in fauorem |
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{Sp. 498} |
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gewisser Priuat-Personen
eingeführet worden; also ob schon die Donation,
welche 500 Ducaten überschreitet, ohne
Insinuation nicht gültig ist, |
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L. 25. … |
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so ist doch solche nicht
nöthig, sondern gilt auch ohne dieselbe, wenn ein
Jurament dazu adhibiret worden. |
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IX. |
Das jurament hat die
Krafft der Guarentigiat-Clausel, und macht, daß
das Instrument, worinne das Jurament erwiesen
wird, eine paratam exsecutionem nach sich
ziehet. |
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L. si quis … |
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Nach welcher Sententz
gesprochen zu seyn, vorgiebt Böer … und daß es
in Deutschland also
practicirt werde, testirt
Termin. in Proc. jur. … Asin. de Exsec. … welches
aber einige nicht von dem Conuentional, sondern
von einem Juramento judiciali accessorio
verstehen
wollen, davon zu sehen
Sets. … allwo
er dergleichen Effectus anziehet, davon aber Laut
… judicirt, daß deren viele, weder in der
Natur des
Juraments, noch in denen
Legibus selbst ein
bewährtes Fundament finden können. |
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Erbfall |
Es
fragt sich aber: ob denn auch die Erben
durch ein geleistetes Jurament
verbunden werden
können? Resp. Es ist ein
Unterscheid zu machen
unter der religiosen
Obligation gegen
GOtt,
welche aus einem Jurament als ein Jurament
entspringet, und unter der Obligation der
Gerechtigkeit, welche ihr Absehen auf dem
Nächsten, dem etwas versprochen, und darauf
geschworen worden, hat; diese, wo sie nicht nach
der Natur der Sache, worüber geschworen ist,
oder nach derer Parteyen Bedingung auf die
Person des schwehrenden Theils
restringirt
worden, kan auf die Erben transferirt werden; |
- L. 7. §. 8. de pact.
- L.
49. de O. et A.
- Zoes. h.t. …
-
Carpz.
…
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was aber die erstere Obligation betrifft, kann
solche auf die Erben nicht verfallen, und sind sie
bey
Straffe des Mein-Eids nicht zu halten
schuldig,
was ihr Erblasser eidlich versprochen, sondern es
hört dessen geistliche und personale
Verbindlichkeit mit dessen
Tode auf, |
- Carpz. … allwo er auch ein
praejudiz anziehet;
- Grot. de J.B. …
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wenn auch schon der Jurant derer Erben
Meldung gethan hätte, weil niemand eines andern
unconsentirenden Gewissen gleichsam
obpignoriren oder ohne Special-Mandat auf eines
andern
Seele schwöhren kan: |
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und hat dahero der Erbe ad effectum agendi
vel excipiendi nicht einmahl eine Relaxation
nöthig. |
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Ein anders aber ist zu
sagen von dem Tode
des Creditoris, dem geschworen ist worden,
massen hierdurch die Obligatio jurantis nicht
exstinguiret wird, sondern es
muß derselbe, wo
nicht ein anders abgehandelt worden, oder die
Natur dessen, was versprochen worden, ein
anders rathet, das versprochene so wohl, als
dessen Erben, praestiren; |
-
arg. L. 9. de prob.
- Zoes. h.t. …
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dahero diese
Regel zu
obseruiren, daß ein
Eid, ratione jurantis personal, ratione dessen aber,
dem er geschwohren worden, real und auf die
Erben fällig sey. |
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Meineid |
Wer nun die Verbindlichkeit des Juraments
nicht heilig beobachtet, sondern derselbe
entweder, wenn er etwas solches bejahet, oder
daß versprochene nicht hält, boßhafft und
betrüglich violirt, der versündigt sich und
committirt einen Meineid; |
Sets. … |
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wo nun kein Dolus oder wissentliche
Contrauention dessen, was geschworen ist,
vorhanden, da ist auch kein Perjurium, obschon
eine culpa mit vorgelauffen. |
- L. qui jurasse de jurej.
- L. sed
et si …
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{Sp. 499|S. 265} |
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... |
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Dahero begehet der keinen Mein-Eid, welcher
meynet, es sey
wahr, was er schwöret, welches
doch
falsch ist; Es wäre dann eine ignorantia
crassa, und supina juris vel facti mit unter
gelauffen. |
C. homines … |
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In specie aber begehet derjenige kein
perjurium, |
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I. |
wenn das, was er eydlich
versprochen, remittirt wird; |
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Carpz. Jurispr. Consist. … |
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denn diese Condition wird
tacite darunter verstanden, wenn der andere nicht
freywillig davon abgestanden, |
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Carpz. d. Const. … |
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wohin gehöret, wenn die
Lands-Obrigkeit demienigen, so ihm geurphetet,
von der Urphede also liberiret, daß er sich gegen
selbige
Rechtens
gebrauchen
möge. |
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Boer. de Regal. … |
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II. |
Wenn der Superior, dem
die versprochene Sache unterworffen ist, Krafft
der zukommenden vollen
Macht,
und aus gerecht- und
billigen
Ursachen verbietet, das versprochene
zu halten, oder von dem andern
anzunehmen; |
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Laut. … |
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III. |
Wenn der Promissor das,
was er durch ein Jurament zu praestiren,
versprochen, durch natürliche oder andere Zufälle
verhindert wird,
z.E. durch Kranckheit oder
Gefängniß etc. das Jurament zu erfüllen; |
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Matth. de Crimin … |
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Hierher gehört auch,
wenn durch rechtlichen Verbot vor unzuläßig
declarirt worden, was der Jurant
versprochen; |
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- Zoes. h.t. …
- Balduin
d.l.
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IV. |
Wenn der
Zustand der
Sache und
Person sich geändert, daß der
schwörende Theil, nach
kluger Leute
Urtheil, den
sich ereignenden Ausgang nicht
verstanden
haben müsse; |
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Zoes. h.t. … |
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Also wenn jemand
geschwohren hätte, einen bey ihm deponirten
Degen allezeit zu restituiren, und der inzwischen
rasend gewordene Deponent forderte solchen ab,
so sündiget der Depositarius nicht, wenn er ihm
selbigen nicht restituirt; oder wenn einer einem
Fürsten oder
Obrigkeit zu
gehorsamen
versprochen, und es hätten deren Functiones ein
Ende; |
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-
arg. l. 31. depos.
- Myns. …
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V. |
Wenn ein Jurament mit
Furcht und
Gewalt
extorquirt worden; zwar
bestehet das Jurament so wohl seiner Natur, als
des Juris ciuil- und Canonici Disposition nach,
wenn das, was von dem Juranten versprochen
worden, (denn von dem Juramento promissorio ist
vornemlich die Frage) eine zugelassene Sache ist,
wie der Jurant auch praestiren kan; und lieget
nichts daran, ob die Furcht ohne injuria inferirt
worden, wohin das Jurament eines Gefangenen
zu referiren: |
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Sets. … |
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oder mit einer injurie conjungiret wäre, z.E. wenn ich einem Räuber
mein
Leben zu erhalten, ein Stück
Geld
versprochen hätte; denn wo ein wahrer Consens,
und eine
mögliche, und in Ansehung des Juranten
zugelassene Sache vorhanden, die unbeschadet des ewigen Heils und des Nächsten
Schaden
praestirt werden kann, da ist das Jurament seiner
Natur nach, gültig, wo nicht allezeit in Absicht auf
den Menschen, dem geschwohren worden, doch
in Absicht auf
GOTT, und der ihme schuldigen
Ehr-Furcht; |
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Franz. … |
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welches auch dem jure
ciu. und Canon. gemäß kommt, |
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Tot. tit. … |
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welche doch wieder
solche eidliche Promission eine Loßsprechung
und Restitutionem in integrum concediren |
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{Sp. 500} |
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und die Praxis Judiciorum
obseruiret; |
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wiewohl viele
Theologi
und JCti sind, welche des schwörenden Theils
Gewissen, vor dem göttlichen Gericht,
verantwortlicher halten, wenn er, soviel an ihm ist,
den Eyd erfülle, und das ausgezahlte nicht
repetire, wie doch das Jus Canon. permittirt. |
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Laut. … |
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Aus diesem folget, daß
ein über eine unzuläßige Sache erpreßtes
Jurament, welches dem
gemeinen Nutzen und der
nachbarlichen Liebe zuwieder läuft, nicht zu
obseruiren, sondern dergleichen Delicta der
Obrigkeit anzuzeigen sind; hätte auch jemand
denen Mördern geschworen, nichts anzuzeigen,
ist er solches, wo es, wie gedacht, dem
gemeinen Wesen, und christlichen
Liebe zuwieder, zu halten
nicht verbunden, wo er besonders von Obrigkeits
wegen, die aus dem Ruff etwas erfahren, ex
officio gefragt worden, oder ein gemeiner
Befehl
vorhanden wäre, alle erkundigte delicta der
Obrigkeit anzuzeigen. |
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Laut. … |
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VI. |
Wenn ein wahrhaffter
Betrug
Ursach und Anlaß zum Jurament gegeben,
besonders was die Substantialia Promissionis anbetrifft, z.E. wenn jemand betrüglicher Weise
wäre persuadirt worden, die Kette sey nicht von
Gold, sondern nur vergoldet, und verspräche
solche einem andern eydlich, und schenckte ihn
solche; |
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VII. |
Was von dem Betrug gesagt worden, hat auch bey dem
Irrthum circa
Substantiam oder bey der Ursach, warum man
etwas versprochen, vorgelauffen, Stat, ob schon
der, welcher das Jurament angenommen, keinen
Dolum begangen, sondern der Jurant dabey aus
eigenem Irrthum einen Fall erlitten hätte; wäre
aber nur ein Irrthum bey einem
Umstand oder
accidental-Sache vorgelauffen, welcher
Ratione
negotii principalis den Consens des Juranten nicht
aufhebet, so wird die Obligatio durch den Eyd
nicht gehindert. |
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- Franz. de res. …
- Laut. …
- Sets. …
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Die
Eintheilungen
verschiedener Eyde siehe
unten bey Juramentum. |
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