Stichworte |
Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Verlust |
Die Emphyteusis kann verlohren gehen, entweder aus gemeinen, oder besondern
Ursachen; |
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gemeine Ursachen |
I.) |
[1] eine gemeine Ursach ist |
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[1] |
HIS-Data: fehlende Zählung eingefügt |
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Heimfall |
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1.) |
die Consolidatio, die Ergäntzung, oder der Heimfall, wenn
das Dominium vtile, oder die Nutzung und Commoditaet,
welche der Erbzinnß-Mann genossen, an dem Erbzinnß-Herren heimlich und
zurück fällt, welches geschehen kann, wenn der Emphyteuta ohne
Hinderlassung einiger Nachfolgere
verstirbt,
denn so lang dergleichen vorhanden, so werden sie auch bis die
gantze Generation
erloschen, admittirt. |
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Struu. Ex. ...
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Verjährung |
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2) |
Durch die Praescription, da entweder der
Herr, welcher
rem Emphyteuticam, auf gebührende Weise und behörige
Zeit besitzet,
wieder den Erbzinnß-Mann oder der Emphyteuta, das Dominium
oder Proprietaet wieder den Herrn, durch Denegirung,
des
Canonis binnen
bestimmter Zeit, wobey der Herr
acquiescirt hat, praescribiret. |
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{Sp. 1038} |
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Verzicht |
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Wenn der Emphyteuta seinen
Recht renunciret,
und solches an dem Herrn abtritt, und zwar mit dessen
Willen, als der zu
dessen Acceptation nicht kann gezwungen werden, weil
dergleichen 2 bündige
Contracten, durch eines
Theils bezeugten
Reue nicht könne umgestossen werden. |
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Betrug |
II.) |
Wird die Emphyteusis verlohren, wenn durch des
Erbzinnß-Manns Betrug und culpam latam das Lehn-Gut
schädlich
und hefftig deteriorirt wird, so daß der
völlige Ruin daraus
erfolgen könnte. |
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Struu. Ex. ...
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Es requirirt aber bey solcher
Deterioration woraus die Amissio Emphyteusis erfolgen
soll, |
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Myns. 6. ...
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1.) |
Eine notable Verschlimmerung, welche dem
Arbitrio Judicis zu determiniren überlassen wird, dahero
kann der Emphyteuta fruchtbare Bäume nicht umhauen,
Wälder
aushauen, und Weinberge dargegen anlegen, wenn er schon die Bäume selbst
gesetzet hätte, weil sie einen Theil des
Fundi seyn, und dahero
dem
Domino directo zustehen. |
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Carpz. P. II. ...
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Ein mäsiger
Schade aber ziehet kein
Amissionem nach sich. |
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L. 4. ...
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2.) |
Daß die Deterioratio dem
Fundo
Emphyteutico zum stetswierigen
Schaden gereicht, und zwar was die
Proprietaet, nicht aber die Fructus betrifft, als
worüber er Herr ist, und damit nach Belieben schalten kan. |
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L. 21.
C. mand.
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3.) |
Daß diese Deterioratio aus Betrug und
culpa levi, nicht aber leuissima herrühre. |
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Carpz. d. I. def. 23.
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Machet aber der Emphyteuta aus einen
Acker einen Weinberg, oder Garten, doch daß der
Fundus dadurch
nicht verschlimmert wird, so verfällt er nicht in die Amission. |
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- Valesc. Tom. I. ...
- Surd.
Dec. 80.
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Untergang |
III.) |
Wenn die Emphyteusis totaliter zu
Grund
gegangen, oder geändert worden. |
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Arg.
l. pen. §. 2.
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Dann die Emphyteusis ist ein Jus in
re, ist nun die
Sache aufgehoben, so cessirt auch das
Jus auf dieselbe; |
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besondere Ursachen: Leistungsrückstand |
Was die Causas proprias, und warum der Emphyteuta specialiter
sein Recht verliehren könne, betrifft, ist von der einen, nehmlich von der
Alienatione vor schon gemeldet worden, und restirt die
unterlassene Abtragung des
Canonis, wenn er auch schon nicht wäre
gefordert worden, oder der Herr hätte generaliter versprochen, den
Emphyteutam nicht auszutreiben.
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Brunn. ad l. 2. ...
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Und zwar gehet sothane Erbzinnß-Lehen verlohren, wenn in Emphyteusi
Ecclesiastica, oder anderer priorum locorum, auch
Academiarum
der Emphyteuta zwey, einer
weltlichen Emphyteusi aber drey
Jahr dem Canonem zu geben cessirt,
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Brunn. c. 165. num. 33.
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Sintemahln er damit tacité zu
verstehen giebt, daß er den Herrn nicht
mehr davor
erkenne.
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c. vlt. X. ...
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Und zwar beederley Jahre als
völlig verflossen anzusehen, mithin wo an den 2.
oder 3. Jahren noch etwas zurück ist, kann nicht ad priuationem Emphyteusis
gestritten werden.
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Carpz. P. II. ...
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Wenn aber unter
verschiedenen Erben nur einer seine Portion an
Canone nicht zahlet, wird dadurch eben die gantze Emphyteusis
nicht verlohren. Es scheinet zwar stricto jure, weil aus der
Person der
Erben die condictio obligationis nicht mutirt wird.
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Doch ist diejenige Sententz
billiger, welche nur die Portion
des Schuldigen, verfallbar hält.
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- Fachin. 1. c. 97.
- Myns. 4. O. 66.
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Dahero auch wenn einer verschiedene Zinnß-Lehen hätte, und wäre bey dem einen in
Zahlung des Canonis lässig gewesen, so gehet nur dasselbe, nicht aber
die andern verlohren, sie wären denn alle unter einen Cano-
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{Sp. 1039|S. 553} |
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ne verliehen. |
Müller ad
Struu. Ex.
... |
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Es kan aber der
Dominus directus den Emphyteutam wegen nicht
gezahlten
Canonem propria autoritate nicht aus dem Lehen stoßen? Ob
schon einige seyn, die solch vor zuläßig halten. |
Klock. Cons. 49. n. 160. |
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So ist doch die contraria sententia denen Juribus gemäßer,
wenn auch schon unter denen
Contrahenten bedungen wäre, daß der
Emphyteuta propria auctoritate könne expellirt werden. |
arg.
L. 3. ... |
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Sintemahl niemand zugelassen, sich selbst Recht zu schaffen. |
L. un. c. ... |
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Und stünde in pactis priuatorum Mächten die heilsame Einsetzung der
Gerichte zu eludiren. |
Brunn. ad d. L. 3. |
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Denn obschon der Emphyteuta ipso jure durch vernegligirung des
Canons sich des
Guts
verlustig machet, so bleibet doch derselbe in
seiner natürlichen Possession deren er eigenmächtig nicht kan privirt
werden. |
L. naturaliter ... |
Leistungsunfähigkeit |
Es können auch verschiedene Casus sich zutragen, warum der
Emphyteuta den Canonem nicht zahlen können, worüber ein
Priuatus nach seiner Passion judiciren würde. |
Struu. Ex. ... |
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Wäre auch der Emphyteuta propria autoritate von dem Herrn aus der
Possess gesetzt, so ist er vor allen
Dingen zu restituiren. |
- Vrsill. Dec. ...
- Crau.
Cons. 212.
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Wenn aber der Herr solutionem canonis negirte, der Emphyteuta
aber adfirmirte, so liegt die Probatio den adfirmirenden
Theil ob; Doch
wollen einige auch eine Privat-Expulsion verstatten,
wenn der Emphyteuta sich nicht verbis, oder factis opponirt
hat, dann wenn er solches gethan, und der Herr wollte doch ihm expelliren,
so würde es nicht ohne Violenz geschehen können. |
Carpz. P. II. ... |
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Weil nun die eigenmächtige Expulsion verbothen, so folget, daß der Herr
eine ordentliche Action anstellen müsse, er sey ein Priuatus,
oder mit der
Jurisdiction versehene Person, weil diesen eben so wenig,
als jenem ohne Citation und
Erkänntniß der
Sache jemand aus der
Possession zu setzen, gestattet wird. |
Richt. Dec. 84. n. 9. |
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So daß auch die personam
principis nicht ausnehmen will. |
- Vultej. v. 3. Cons.
- Marp. 21. ...
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Wenn aber der Emphyteuta den Canonem zwar zu rechter
Zeit,
aber nicht völlig bezahlt, so sind einige, welche ihn deswegen des
Erbzinnß-Lehens verlustigt machen wollen, weil derjenige gar sub poena,
etwas zu zahlen
schuldig ist, die
Strafe verwürcke, wo er nicht die gantze
Schuld bezahlt. |
L. 85. ... |
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Auch alle Conditiones unzertheilig seyn, und nur zum
Theil nicht
adimplirt werden können. |
L. 56. ... |
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Nun besäße aber der Emphyteuta sein Recht mit der condition
einen
Canonem zu praestiren. |
Berl. P. II. ... |
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Allein die contraria sententia ist
gewisser, weil die poena
priuationis nicht sowohl wegen des Herrn Interesse pecuniarium
eingeführet, sondern weil obstinate Emphyteuta des Herrn Recht zu
intervertiren, und selbigen nicht mehr zu recognosciren,
praesumirt wird; Nun recognoscirt er das Dominium, wenn
er auch den geringsten Theil des Canonis praestirte, wenn er besonders
seine
Armuth dociren könnte; worzu kommt, daß L. 2. ... von
einigen völligen Verlauff von 3. Jahren
redet, mit denen requirirt, daß
ein drey-jähriger Canon in Rest bestehe, daß solchen nach, der Herr
auch nicht pro parte den Emphyteutam seines juris
berauben kann, sondern ihn ex contractu des schuldigen Restes wegen
belangen muß. |
Treutl. ... |
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Es kann aber, ehe der Herr den
Verlust des Lehens decla- |
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{Sp. 1040} |
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riret, der Emphyteuta moram purgiren; wenn er nach den
Canonem offerirt, oder wo er nicht wolte angenommen werden,
judicialiter deponirt, massen er sich dadurch von der Gefahr der
Dejection befreyen kan. |
Brunn. ad L. 2. ... |
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Denn auch der Herr selbst nach verwürcketer Caducitaet, davon er aber
nichts gewust, den Canonem vor denen Erbzinnß-Mann annimmet, so hat er
eo ipso, der Straffe der Caducitaet renunciret. |
Klock. 2. ... |
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Weil diese Ignoranz in dubio praesumirt wird. |
Carpz. P. II. ... |
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Und muß der Emphyteuta die Scienz
probiren. |
Brunn. d. ... |
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Allwo er aber
erinnert, daß solches
ratione des
Canonis futuri nicht aber praeteriti angehe, wenn er besonders den Canonem cum
protestatione et reservatione caducitatis angenommen; und die
Caducitaet
gewust hat. |
-
Nou. CXX.
- Stryck. diss. ...
- Carpz. P. II. ...
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Nehme er aber den Canonem wissentlich ohne Protestation an, so
praejudicirt er sich. |
Klock. 2. ... |
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Besonders wenn solches nach bereits erklährter Caducitaet geschehe. |
Fachin. I. cont. 99. |
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Wäre aber gleich wohl der Emphyteuta durch Abwesenheit,
Gewalt,
Gefängniß, Pest, Feindlichen Einfall, etc. den Canonem zu
zahlen verhindert worden, besonders da er auch per procuratorem nicht
hätte erscheinen können, so cessirt die poena commissi. |
Müller ad
Struu. Ex.
... |
Erstattung von Aufwendungen |
Wenn nun auf ermeldte Art, die Emphyteusis verlohren gegangen, so kann
der Emphyteuta die Impensas und
Meliorationes, die er
ex natura contractus auf das Erbzinnß-Guth gewand, nicht repetiren. |
- Berl. p. 2. ...
- Carpz. p. 2.
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Hätte er aber solche Impensas und Meliorationes angewandt,
welche der Contract nicht erfordert, so will man ihm deren
Restitution
concediren. |
Sande Lib. III. tit. 6. |
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Welche distinctio in praxi recipirt. |
Glass. de Expens. ... |
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Was aber die Früchte betrifft, welche der Emphyteuta vor der
Privation, oder Declaration, auch nach Verlauff der 2. und 3.
Jahre percipirt, gehören solche ihm zu. |
Carpz. d. c. ... |
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Weil so lange der Herr nicht declarirt, daß der Emphyteuta des
Erbzinnß-Lehens verlustig seyn soll, derselbe sein Jus nicht
verliehrt,
bleibet Dominus vtilis, und bonae fidei possessor, die Früchte
aber gehören dem Domino rei. |
L. 2. ... |
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