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Zedler: Emphyteusis [3] HIS-Data
5028-8-1030-1-03
Titel: Emphyteusis [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 1037
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 552
Vorheriger Artikel: Emphyteusis [2]
Folgender Artikel: Emphyteusis, Civilis
Hinweise:

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Übersicht
Verlust
  gemeine Ursachen
 
  Heimfall
  Verjährung
  Verzicht
  Betrug
  Untergang
  besondere Ursachen
 
  Leistungsrückstand
  Leistungsunfähigkeit
  Erstattung von Aufwendungen

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Verlust Die Emphyteusis kann verlohren gehen, entweder aus gemeinen, oder besondern Ursachen;  
gemeine Ursachen
I.) [1] eine gemeine Ursach ist
[1] HIS-Data: fehlende Zählung eingefügt
Heimfall
 
1.) die Consolidatio, die Ergäntzung, oder der Heimfall, wenn das Dominium vtile, oder die Nutzung und Commoditaet, welche der Erbzinnß-Mann genossen, an dem Erbzinnß-Herren heimlich und zurück fällt, welches geschehen kann, wenn der Emphyteuta ohne Hinderlassung einiger Nachfolgere verstirbt, denn so lang dergleichen vorhanden, so werden sie auch bis die gantze Generation erloschen, admittirt.
Struu. Ex. ...
Verjährung
 
2) Durch die Praescription, da entweder der Herr, welcher rem Emphyteuticam, auf gebührende Weise und behörige Zeit besitzet, wieder den Erbzinnß-Mann oder der Emphyteuta, das Dominium oder Proprietaet wieder den Herrn, durch Denegirung, des Canonis binnen bestimmter Zeit, wobey der Herr acquiescirt hat, praescribiret.
 
 
 
3.)  
 
  {Sp. 1038}  
Verzicht
 
  Wenn der Emphyteuta seinen Recht renunciret, und solches an dem Herrn abtritt, und zwar mit dessen Willen, als der zu dessen Acceptation nicht kann gezwungen werden, weil dergleichen 2 bündige Contracten, durch eines Theils bezeugten Reue nicht könne umgestossen werden.
 
Betrug
II.) Wird die Emphyteusis verlohren, wenn durch des Erbzinnß-Manns Betrug und culpam latam das Lehn-Gut schädlich und hefftig deteriorirt wird, so daß der völlige Ruin daraus erfolgen könnte.
Struu. Ex. ...
 
  Es requirirt aber bey solcher Deterioration woraus die Amissio Emphyteusis erfolgen soll,
Myns. 6. ...
 
 
1.) Eine notable Verschlimmerung, welche dem Arbitrio Judicis zu determiniren überlassen wird, dahero kann der Emphyteuta fruchtbare Bäume nicht umhauen, Wälder aushauen, und Weinberge dargegen anlegen, wenn er schon die Bäume selbst gesetzet hätte, weil sie einen Theil des Fundi seyn, und dahero dem Domino directo zustehen.
Carpz. P. II. ...
 
 
  Ein mäsiger Schade aber ziehet kein Amissionem nach sich.
L. 4. ...
 
 
2.) Daß die Deterioratio dem Fundo Emphyteutico zum stetswierigen Schaden gereicht, und zwar was die Proprietaet, nicht aber die Fructus betrifft, als worüber er Herr ist, und damit nach Belieben schalten kan.
L. 21. C. mand.
 
 
3.) Daß diese Deterioratio aus Betrug und culpa levi, nicht aber leuissima herrühre.
Carpz. d. I. def. 23.
 
 
  Machet aber der Emphyteuta aus einen Acker einen Weinberg, oder Garten, doch daß der Fundus dadurch nicht verschlimmert wird, so verfällt er nicht in die Amission.
  • Valesc. Tom. I. ...
  • Surd. Dec. 80.
Untergang
III.) Wenn die Emphyteusis totaliter zu Grund gegangen, oder geändert worden.
Arg. l. pen. §. 2.
 
  Dann die Emphyteusis ist ein Jus in re, ist nun die Sache aufgehoben, so cessirt auch das Jus auf dieselbe;
 
besondere Ursachen: Leistungsrückstand Was die Causas proprias, und warum der Emphyteuta specialiter sein Recht verliehren könne, betrifft, ist von der einen, nehmlich von der Alienatione vor schon gemeldet worden, und restirt die unterlassene Abtragung des Canonis, wenn er auch schon nicht wäre gefordert worden, oder der Herr hätte generaliter versprochen, den Emphyteutam nicht auszutreiben. Brunn. ad l. 2. ...
  Und zwar gehet sothane Erbzinnß-Lehen verlohren, wenn in Emphyteusi Ecclesiastica, oder anderer priorum locorum, auch Academiarum der Emphyteuta zwey, einer weltlichen Emphyteusi aber drey Jahr dem Canonem zu geben cessirt, Brunn. c. 165. num. 33.
  Sintemahln er damit tacité zu verstehen giebt, daß er den Herrn nicht mehr davor erkenne. c. vlt. X. ...
  Und zwar beederley Jahre als völlig verflossen anzusehen, mithin wo an den 2. oder 3. Jahren noch etwas zurück ist, kann nicht ad priuationem Emphyteusis gestritten werden. Carpz. P. II. ...
  Wenn aber unter verschiedenen Erben nur einer seine Portion an Canone nicht zahlet, wird dadurch eben die gantze Emphyteusis nicht verlohren. Es scheinet zwar stricto jure, weil aus der Person der Erben die condictio obligationis nicht mutirt wird.
  • Coll. l.
  • Arg. h.t. ...
  Doch ist diejenige Sententz billiger, welche nur die Portion des Schuldigen, verfallbar hält.
  • Fachin. 1. c. 97.
  • Myns. 4. O. 66.
  Dahero auch wenn einer verschiedene Zinnß-Lehen hätte, und wäre bey dem einen in Zahlung des Canonis lässig gewesen, so gehet nur dasselbe, nicht aber die andern verlohren, sie wären denn alle unter einen Cano-  
  {Sp. 1039|S. 553}  
  ne verliehen. Müller ad Struu. Ex. ...
  Es kan aber der Dominus directus den Emphyteutam wegen nicht gezahlten Canonem propria autoritate nicht aus dem Lehen stoßen? Ob schon einige seyn, die solch vor zuläßig halten. Klock. Cons. 49. n. 160.
  So ist doch die contraria sententia denen Juribus gemäßer, wenn auch schon unter denen Contrahenten bedungen wäre, daß der Emphyteuta propria auctoritate könne expellirt werden. arg. L. 3. ...
  Sintemahl niemand zugelassen, sich selbst Recht zu schaffen. L. un. c. ...
  Und stünde in pactis priuatorum Mächten die heilsame Einsetzung der Gerichte zu eludiren. Brunn. ad d. L. 3.
  Denn obschon der Emphyteuta ipso jure durch vernegligirung des Canons sich des Guts verlustig machet, so bleibet doch derselbe in seiner natürlichen Possession deren er eigenmächtig nicht kan privirt werden. L. naturaliter ...
Leistungsunfähigkeit Es können auch verschiedene Casus sich zutragen, warum der Emphyteuta den Canonem nicht zahlen können, worüber ein Priuatus nach seiner Passion judiciren würde. Struu. Ex. ...
  Wäre auch der Emphyteuta propria autoritate von dem Herrn aus der Possess gesetzt, so ist er vor allen Dingen zu restituiren.
  • Vrsill. Dec. ...
  • Crau. Cons. 212.
  Wenn aber der Herr solutionem canonis negirte, der Emphyteuta aber adfirmirte, so liegt die Probatio den adfirmirenden Theil ob; Doch wollen einige auch eine Privat-Expulsion verstatten, wenn der Emphyteuta sich nicht verbis, oder factis opponirt hat, dann wenn er solches gethan, und der Herr wollte doch ihm expelliren, so würde es nicht ohne Violenz geschehen können. Carpz. P. II. ...
  Weil nun die eigenmächtige Expulsion verbothen, so folget, daß der Herr eine ordentliche Action anstellen müsse, er sey ein Priuatus, oder mit der Jurisdiction versehene Person, weil diesen eben so wenig, als jenem ohne Citation und Erkänntniß der Sache jemand aus der Possession zu setzen, gestattet wird. Richt. Dec. 84. n. 9.
  So daß auch die personam principis nicht ausnehmen will.
  • Vultej. v. 3. Cons.
  • Marp. 21. ...
  Wenn aber der Emphyteuta den Canonem zwar zu rechter Zeit, aber nicht völlig bezahlt, so sind einige, welche ihn deswegen des Erbzinnß-Lehens verlustigt machen wollen, weil derjenige gar sub poena, etwas zu zahlen schuldig ist, die Strafe verwürcke, wo er nicht die gantze Schuld bezahlt. L. 85. ...
  Auch alle Conditiones unzertheilig seyn, und nur zum Theil nicht adimplirt werden können. L. 56. ...
  Nun besäße aber der Emphyteuta sein Recht mit der condition einen Canonem zu praestiren. Berl. P. II. ...
  Allein die contraria sententia ist gewisser, weil die poena priuationis nicht sowohl wegen des Herrn Interesse pecuniarium eingeführet, sondern weil obstinate Emphyteuta des Herrn Recht zu intervertiren, und selbigen nicht mehr zu recognosciren, praesumirt wird; Nun recognoscirt er das Dominium, wenn er auch den geringsten Theil des Canonis praestirte, wenn er besonders seine Armuth dociren könnte; worzu kommt, daß L. 2. ... von einigen völligen Verlauff von 3. Jahren redet, mit denen requirirt, daß ein drey-jähriger Canon in Rest bestehe, daß solchen nach, der Herr auch nicht pro parte den Emphyteutam seines juris berauben kann, sondern ihn ex contractu des schuldigen Restes wegen belangen muß. Treutl. ...
  Es kann aber, ehe der Herr den Verlust des Lehens decla-  
  {Sp. 1040}  
  riret, der Emphyteuta moram purgiren; wenn er nach den Canonem offerirt, oder wo er nicht wolte angenommen werden, judicialiter deponirt, massen er sich dadurch von der Gefahr der Dejection befreyen kan. Brunn. ad L. 2. ...
  Denn auch der Herr selbst nach verwürcketer Caducitaet, davon er aber nichts gewust, den Canonem vor denen Erbzinnß-Mann annimmet, so hat er eo ipso, der Straffe der Caducitaet renunciret. Klock. 2. ...
  Weil diese Ignoranz in dubio praesumirt wird. Carpz. P. II. ...
  Und muß der Emphyteuta die Scienz probiren. Brunn. d. ...
  Allwo er aber erinnert, daß solches ratione des Canonis futuri nicht aber praeteriti angehe, wenn er besonders den Canonem cum protestatione et reservatione caducitatis angenommen; und die Caducitaet gewust hat.
  • Nou. CXX.
  • Stryck. diss. ...
  • Carpz. P. II. ...
  Nehme er aber den Canonem wissentlich ohne Protestation an, so praejudicirt er sich. Klock. 2. ...
  Besonders wenn solches nach bereits erklährter Caducitaet geschehe. Fachin. I. cont. 99.
  Wäre aber gleich wohl der Emphyteuta durch Abwesenheit, Gewalt, Gefängniß, Pest, Feindlichen Einfall, etc. den Canonem zu zahlen verhindert worden, besonders da er auch per procuratorem nicht hätte erscheinen können, so cessirt die poena commissi. Müller ad Struu. Ex. ...
Erstattung von Aufwendungen Wenn nun auf ermeldte Art, die Emphyteusis verlohren gegangen, so kann der Emphyteuta die Impensas und Meliorationes, die er ex natura contractus auf das Erbzinnß-Guth gewand, nicht repetiren.
  • Berl. p. 2. ...
  • Carpz. p. 2.
  Hätte er aber solche Impensas und Meliorationes angewandt, welche der Contract nicht erfordert, so will man ihm deren Restitution concediren.  Sande Lib. III. tit. 6.
  Welche distinctio in praxi recipirt. Glass. de Expens. ...
  Was aber die Früchte betrifft, welche der Emphyteuta vor der Privation, oder Declaration, auch nach Verlauff der 2. und 3. Jahre percipirt, gehören solche ihm zu. Carpz. d. c. ...
  Weil so lange der Herr nicht declarirt, daß der Emphyteuta des Erbzinnß-Lehens verlustig seyn soll, derselbe sein Jus nicht verliehrt, bleibet Dominus vtilis, und bonae fidei possessor, die Früchte aber gehören dem Domino rei. L. 2. ...
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries