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Zedler: Emphyteusis [2] HIS-Data
5028-8-1030-1-02
Titel: Emphyteusis [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 1033
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 550
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Übersicht
Rechte der Parteien
  Erbzins-Herr
  Zins-Mann
 
  Nutzungen
  Lasten
 
  Steuern
  Schaden
  Eigentum
  Veräußerung
 
  Kauf
  Schenkung
  Vermächtnis
  Verpfändung
  Heiratsgut
  Veränderung
  Abtretung
  After-Zins-Lehen
  Teilveräußerung
  Notverkauf

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Rechte der Parteien Was die Jura, welcher sowohl der Erbzinnß Herr, als Erbzinnß Mann an der Emphyteusi haben, anbetrifft,  
Erbzins-Herr so behält jener das Dominium directum, oder superius, das Eigenthum, oder eigenthümliche Gerechtigkeit, kraft dessen  
 
I) [1] exigirt derselbe eine Pension, oder gewisse Canonem,
  • l. 1. si ager vect.
  • L. 3. C. de j. Emph.
[1] HIS-Data:  fehlende Zählung eingefügt
 
  Wo aber diese Pension abzutragen ist, so ist entweder bey der Convention der Ort exprimiret, so ist demselben nachzugehen, oder es ist nichts davon gemeldet worden, so ist wiederum zu distinguiren, ob der Proprietarius, und der Emphyteuta ein Forum haben, oder die Emphyteusis liege in dem Ort und Gebiet, wo der Dominus sich auf hält, so ist der Emphyteuta schuldig auf eigenen Kosten die Pension dem Herrn zu überbringen.
L. 1. ...
 
  Ausser dem aber muß der Herr dem Erbzinnß-Mann angehen, und dem Canonem exigiren.
Wesenb. ad Tit. ...
 
  Und competirt ihm eine Actio Emphyteuticaria.
Carpz. P. II. ...
 
  Und wird diese Pensio, weil sie denen fructibus nicht proportionabel wegen Mißwachs, oder feindlichen Einfall nicht remittiret, kann auch keine laesio vltra dimidium vorgeschützt werden.
Carpz. I. Resp. 91.
 
II) Ein effectus dominii ist es auch, daß der Emphyteuta, in dessen Recognition
 
  {Sp. 1034}  
 
  bey Veränderungs-Fällen die Belehnung suchen, und einen Hand-Lohn abstatten muß, und zwar müssen die Lehen-Erneurung und Requisition, nach dem Exempel derer Lehen, als von welchen auf die Emphyteusin mehrmahln argumentirt wird.
Berlich. Dec. 68.
 
  Doch folget nicht, daß, wo der Emphyteuta binnen Jahr und Tag keine Recognition thut, er des Erbzinnß-Lehns könne privirt werden, und gehet das Argumentum ab Emphyteusi ad Feudum inodiosis nicht an, sondern es hat eine poena arbitraria Statt.
Struu. Ex. ...
 
  Es ist aber ein Laudemium nichts anders als ein Theile des Pretii, oder Werths, des Verkaufften Zinnß-Lehns, welchen der neue Erbzinnß-Mann, dem Domino directo, vor die Investitur, und Einsetzung in die Possession gezahlt, und dadurch er dem Domino directo obligiret gemacht, und sein Dominium recognosciret wird.
L. 3. ...
 
III) Ist dieses auch eine Marque Dominii directi, daß der Zinnß-Mann ohne des Herrn Willen das Lehen nicht alieniren kan; dahingegen der Herr ohne requirirten Consens des Lehn-Manns, die Emphyteusin zu alieniren befugt ist.
Carpz. d. C. ...
 
IV) Competirt auch dem Domino die Rei Vindicatio, nicht nur wieder einen dritten Possessorem, wenn etwa der Emphyteuta aus der Possession gekommen, oder ohne des Herrn Consens, das Lehn alienirt hätte.
Carpz. d.C. ...
 
  Sintemahln die Datio in Emphyteusin kein Modus ist, das Dominium directum zu transferiren, sondern vielmehr zu erhalten.
L. 1. C. de j. Emph.
 
  Dahero kann er wegen nicht bezahlten Canonis rei vindicatione agiren, und die Emphyteusis recuperiren.
Fab. in C. ...
 
V) Weil er das Dominium behält, so muß er auch den Schaden, wenn das gantze Lehen zu Grunde gehet, leiden, weil eine Sache seinen Herrn verdirbt, und ihm auch dergleichen wiederfahren wäre, wann er schon die Sache nicht in Emphyteusin gegeben hätte.
Struu. Ex. ...
 
VI.) Hat der Dominus auch das Jus Protimiseos
 
Zins-Mann was aber den Emphyteutam, dessen Jura und Befügnisse anbetrifft, so hat derselbe ein Jus in re, welche dem Dominio gantz nahe kommet, und dahero ein Dominium vtile über die verliehene Sache genannt wird, und differiret ab vsu fructu, welches ein Personal-Werck ist, das Dominium aber stetswierig, und seiner Natur nach auf die Erben transmissibel ist;  
  Es besteht aber dieses Dominium utile.  
Nutzungen
1) in dem Recht, alle Commoditaet und Nutzungen, welche aus der verliehenen Sache entspringen, percipiren zu dürffen.
L. 1. ...
 
  Dahero hat er nicht nur den völligen Genuß des Fundi Emphyteutici, sondern es gehöret ihm auch das, was demselben etwa per Adluvionem zugewachsen.
Arg. L. 9. ...
 
  Weswegen der Canon aber nicht zu steigern ist.
Carpz. P. II. ...
 
  Ingleichen gehören dem Emphyteutae auch, die in dem Fundo gefundene Steinbrüche, Bergwercke. etc.
Arg. d. l. 9. ...
 
  Gleiches will man auch von einem gefundenen Schatz sagen, wann er von dem Zinnß-Mann selbst gefunden worden, wäre es aber von einen andern zufälliger Weise geschehen, muß er selbigen mit demselben theilen.
Struu. Synt. ...
 
  Wie wohl andere selbigen dem Emphyteutae als Domino Fundi gantz zusprechen.
Carpz. P. II. ...
 
  Aus diesen Dominio vtili flüsset auch die Macht, daß der Emphyteuta Actionem vectigalis hat, daß er in seinen Recht, so lange er seinen Canonem richtig giebt,
 
  {Sp. 1035|S. 551}  
 
  gelassen werde: würde er auch in seiner natürlichen Possession turbirt, so hat er die Remedia possessoria vnde possideris et vnde vi, wo er mit Gewalt dejicirt würde, wieder den Turbanten, auch den Dominium directum selbst.
Struu. Ex. ...
Lasten
2) [1] Weil aber der Lehnmann alle Vitilitaet aus dem Zinnß-Lehen ziehet, so ist billig, daß er auch die Onera trage, mit denen ist er schuldig,
[1] HIS-Data: fehlende Zählung eingefügt
Steuern
 
1) die Steuern, und andere publicas pensitationes zutragen, massen alle einer Zinnß-Lehn-Sache wegen, oder Occasione deren aufgelegte Onera der besitzende Lehen-Mann, nicht aber der Dominus directus tragen muß.
  • L. 2. C. sine Cens. vel reliq.
  • L. 7 π. de publicam.
 
 
  Wann auch schon die Kirche, oder eine geistliche Person dergleichen Lehn besässen.
Klock. de Contrib. ...
 
 
  Oder der Lehnmann bedungen hätte, daß der Dominus die onera übernehmen wolle.
  • L. 11. C. de fund. patrim.
  •  l. pen. et vlt. c. sin. Cens. et reliq.
Schaden
 
2.) Muß er auch einen Particular-Schaden und Verlust, der sich in dem Fundo Emphyteutico zuträgt, tragen, wenn auch solcher über die Helffte des Werths vom Gut reichete; Geschähe auch ein Schaden an Früchten, durch Mißwachs, feindlichen Einfall, etc. so, daß der Lehn-Mann gar nichts davon genüsse, so hat er als Dominus vtilis, der den völligen Nutzen, mit allen Accessionen einziehet, diesen Schaden auch allein zutragen, so daß er deßwegen keine Remissionem Canonis begehren kann, wo nicht per Pactum ein anderes bedungen worden.
Carpz. P. II. ...
 
 
  Ein anders ist zusagen, wenn die gantze Emphyteusis zu Grunde gienge; Denn da hätte den Schaden auch der Dominus directus in so weit zutragen, daß er von dem Zinnß-Lehnmann keinen Canonem mehr fordern könne;
Manz. ad j. ...
Eigentum
3) Begreiffet auch dieses Dominium vtile die Macht über Proprietatem rei selbst zu disponiren, wann nur keine Deterioratio erfolget,
L. I. l. 2. ...
 
  Dahero kann er die Sache nicht nur pro Iubitu tractiren, und seinen eigenen Gebrauch gerätheln, mithin die Emphyteusin auf eine kurtze oder lange Zeit verpachten, weil er dadurch weder das Dominium, noch die Possession transferiret.
Carpz. P. II. ...
 
  Sondern auch dem Fundo Emphyteutico eine Servitut auflegen, weil des Herrn competirenden Rechte nichts abgehet, als welchen res Emphyteutica in saluo bleibet, doch daß nach geendeter Emphyteusi auch diese Servitus ein Ende habe.
Ludv. ad I. ...
 
  Ferner ist er auch Krafft competirender dieser Macht befugt, die Meliorationes, oder Jus Emphyteuticum durch Contracte, oder letzten Willen an einen andern transferiren.
L. vlt. C. ...
 
  Doch dergestalt, daß des Dominii directi Consens hierzu requiriret werden muß, welcher sodann, den neuen Zinnß-Lehnmann, wo gegen seiner Person nichts zu excipiren, annehmen muß, so, daß, wenn 2 Monathe nach der Denuntion, solches von ihm nicht geschehe, die Emphyteusis, auch ohne dessen Consens alieniret werden kann.
d. l. vlt. ...
Veräußerung
  Per Species aber der Alienation zu gehen, so ist die vornehmste und frequenteste,
 
Kauf
 
1.) Die Venditio, worbey dieses noch etwas besonders, daß der Dominus directus, wenn ihm der Kauff und Pretium denuncirt worden, binnen 2 Monathen in Kauff treten kan.
Franz. de Laudem. ...
 
 
  Doch ist in alle wege dessen Consens bey diesen Contract zu requiriren, weil vielleicht der Käuffer des Domini Feind, oder aus wichtigen Ursachen, nicht anständig seyn kan,
 
  {Sp. 1036}  
 
 
  Unterläst aber der Emphyteuta den Kauff anzuzeigen, so wird er des Lehns verlustig. Und zwar, wenn mehr als ein Herr der Emphyteusi gehörig, so fällt dem übergangenen Herrn so viel an Lehen zu, als seine Proportion austrägt.
  • Tusch. Concl. ...
  • Everh. Loc. ...
 
 
  Zeiget er auch ein grösseres Pretium an, als er mit dem Emtore abgeschlossen, bloß um denselben dadurch vom Kauff abzuschrecken, so wird er des Lehns verlustig. Gleiches ist zusagen, wo er ein geringers Pretium, und dadurch das Laudemium leidlicher zu machen, anzeigete.
  • L. fin. C. ...
  • Müller ad Struu. l.c. th. 2.
Schenkung
 
2.) [1] Die Donatio, bey welcher einige die Requisitionem Domini vor nöthig achten, nicht zwar um deswillen, daß der Dominus verlangen könnte, daß ihm vor einen andern Donation geschehe, sondern nur, daß er wisse, wer seinen Lehns-Manns sey.
  • Franchis Dec. ...
  • Surd. Dec. 39.
[1] HIS-Data: fehlende Zählung eingefügt
 
 
  Ja es wollen einige es dem Arbitrio Domini überlassen, ob er dem Donatarium annehmen, oder ihm den Werth des Erbzinnß-Lehns hinaus geben wolle.
Brunn. ad l. C. de l. Emph.
 
 
  Welches aber diesen legi keineswegs conform achtet.
Struu. dec. Sabb. ...
 
 
  Andere aber wollen in Donatione des Domini consensum nicht requiriren, vornehmlich propter. L. 1. ...
 
 
 
  Worinn enthalten, daß die von dem Emphyteuta Fisci geschehene Donation, obschon sine autoritate Judicis beständig bleiben soll, wenn es nur dem Fisco kein Praejudiz, das ist, einen Abgang an dem Canone verursachet, welcher lex auch in einer Emphyteusi priuata billich Platz findet; Es kommt auch diese Ratio hinzu, weil der Herr alle Zeit sich lieber als einen andern das Lehn geschenckt wissen wolle, und wie in Venditione also auch in Donatione eine Praerogativ sich adtribuiren würde; Es redet auch lex. 3. ... wann man seinen Context in antecedentibus und consequentibus betrachtet, bloß von der Vendition, und daß hierbey der Consensus Domini erfordert werde.
 
 
  Allwo er zu Salvirung des Lehnherrlichen Respects recht erinnert, daß der Dominus vor der Ingression des donirten Fundi dem Lehn-Herrn und die Belohnung requiriren soll.
 
Vermächtnis
 
3.) Gleiches ist auch von dem Legato nun sagen, als welches auch eine Donatio genannt wird.
L. 36. de leg. 2.
 
 
  Und daß auch eine Emphyteuta legiren könne, erhellet ex L. 219. ... et ad eum Goed. n. 3. ...
 
Verpfändung
 
4.) Ist auch die Oppignoratio nicht verbothen, sondern vielmehr zugelassen.
in L. Tutor. ...
 
 
  Und muß das Wort Alienatio hier, als in einer materia poenali proprie verstanden, und auf die Oppignoration nicht extendirt werden.
Brunn. ad l. vlt. ...
 
 
  Doch ist dem Creditori selbst zu rathen, sich nach des Herrn Consens, weil ausser dem derselbe, nach des Lehnmanns Tod ihm keine Pfandschafft auf das Lehen zugestehen wird.
L. 31. ...
Heiratsgut
 
5.) Kann auch ein Vater seine Tochter eine Emphyteusin zum Heurath-Gut geben, weil dergleichen Alienatio nur temporal ist, so lang nemlich die Ehe währet.
 
 
 
  Ein anders ist zusagen, wenn er dergleichen Gut seinen Eidam zum Heyrath-Gut gegeben hätte, denn da gehöret des Consensus Domini darzu, weil es perpetuo in das Dominium der Töchter transferiret wird, welches zu verstehen, wenn die Tochter nicht capabel ist, daß die Emphyteusis an sie gelangen könne; Denn wenn sie dessen fähig, so
 
  {Sp. 1037|S. 552}  
 
 
  kann auch selbige hier in Dotem gegeben werden; wiewohl auch erstern falls, und da der Vater kein ander Vermögen hat, woraus er Dotem constituiren könnte, und von Obrigkeits wegen solches in solchen Zinnß Lehn zu thun, angehalten werden kann, der Vater freywillig ein Heurath-Gut auf das Zinnß-Lehen zu constituiren vermag.
Perez. in C. ...
Veränderung
 
6) Kann auch Inconsulto Domino der Emphyteuta eine Permutation vornehmen, als dem daran gelegen, daß seine Sache mehr ein anderer, als der Herr überkomme, besonders, da er auf die permutirte Sache eine Adfection geworffen, weil sie ihm etwa näher, oder commoder falle, sonst auch keine Änderung würde vorgenommen haben, wenn er diese Sache nicht zu überkommen gehoffet hätte; doch obschon die Permutation der Vendition gleichgeachtet wird, so hat es doch nur Statt, wo bey beyden gleiche Ratio militiret, nicht aber wo diese differiren, wie solches unter andern auch daher erscheinet, daß die Permutatio vermittelst derer Sachen, die Venditio aber vermittelst eines Pretii geschicht,
  • Brunn. d. I. n. 1.
  • Rhez. d. Diss. ...
Abtretung
 
7) An Zahlungs-Statt ein Zinnß-Lehen dem Creditori inconsulto Domino abzutreten, will dem Emphyteutae gleich Falls verstatten.
Brunn. d. n. 10.
 
 
  Hingegen wollen andere des Lehn-Herrn Consens erfordern, und ihm die Macht geben, das Geld dem Creditori zu zahlen, und das Lehen an sich zu lösen, zumahln dem Lehen-Mann nicht daran gelegen, ob er seinen Glaubiger mit seines Herrn Geld, oder mit Abtretung des Lehens, welches doch, weil sie voluntarie geschicht, einer Vendition ähnlich kommt.
  • L. 4. ...
  • Rhez. d. I.
After-Zins-Lehen
 
8.) endlich ist diese Alienatio ohne des Domini Consens zugelassen, wenn einer die von dem Herrn versehene Emphyteusin zwar behält, jedoch krafft competirenden Rechts, oder des Domini vtilis, einen andern wiederum in solcher Sache eine Emphyteusin concedirt, welches ein Subemphyteusis, oder Affter-Zinnß-Lehen genannt werden.
Franz. d. tr. ...
 
 
  Massen hierdurch der Emphyteuta sich eines von dem Domino habenden Juris nicht begiebt, und demselben seinen Canonem nach ferner richtet.
Struu. Ex. ...
Teilveräußerung
  Bey welcher Materie der Alienation zu erinnern ist, daß wo nur ein Theil des Lehens veralieniret wird, deswegen nicht das gantze Lehen, sondern nur der verwürckte Theil eingezogen werden kann, weil die Emphyteusis ihrer Natur nach theilbar ist.
Brunn. d. I. n. 5.
Notverkauf
  Wie denn auch in summa paupertate, und höchsten Nothfall wieder des Herrn die Emphyteusis verkaufft werden kann.
  • Myns. 6. O. 30.
  • Rosent. c. 9. ...
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries