Stichworte |
Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
|
Rechte der Parteien |
Was die
Jura, welcher sowohl der Erbzinnß Herr, als
Erbzinnß Mann
an der Emphyteusi haben, anbetrifft, |
|
Erbzins-Herr |
so behält jener das
Dominium
directum, oder superius, das
Eigenthum, oder eigenthümliche
Gerechtigkeit, kraft dessen |
|
|
I) |
[1] exigirt derselbe eine Pension,
oder
gewisse
Canonem, |
|
-
l. 1. si ager vect.
-
L. 3.
C.
de j. Emph.
|
[1] |
HIS-Data: fehlende Zählung eingefügt |
|
|
|
|
Wo aber diese Pension abzutragen ist, so ist entweder bey der
Convention der
Ort exprimiret, so ist demselben nachzugehen, oder
es ist nichts davon gemeldet worden, so ist wiederum zu distinguiren,
ob der Proprietarius, und der Emphyteuta ein Forum
haben, oder die Emphyteusis liege in dem
Ort und
Gebiet, wo der
Dominus sich auf hält, so ist der Emphyteuta schuldig auf eigenen
Kosten die Pension dem Herrn zu überbringen. |
|
L. 1. ...
|
|
|
Ausser dem aber muß der Herr dem
Erbzinnß-Mann angehen, und dem Canonem
exigiren. |
|
Wesenb. ad Tit. ...
|
|
|
Und competirt ihm eine Actio Emphyteuticaria. |
|
Carpz. P. II. ...
|
|
|
Und wird diese Pensio, weil sie denen fructibus nicht
proportionabel wegen Mißwachs, oder feindlichen Einfall nicht remittiret,
kann auch keine laesio vltra dimidium vorgeschützt werden. |
|
Carpz. I. Resp. 91.
|
|
II) |
Ein
effectus
dominii ist es auch,
daß der Emphyteuta, in dessen Recognition |
|
|
|
{Sp. 1034} |
|
|
|
bey
Veränderungs-Fällen die
Belehnung suchen, und einen Hand-Lohn abstatten
muß, und zwar müssen die Lehen-Erneurung und Requisition, nach dem
Exempel derer Lehen, als von welchen auf die Emphyteusin mehrmahln
argumentirt wird. |
|
Berlich. Dec. 68.
|
|
|
Doch folget nicht, daß, wo der Emphyteuta binnen
Jahr und
Tag keine
Recognition
thut, er des Erbzinnß-Lehns könne privirt werden, und
gehet das Argumentum ab Emphyteusi ad Feudum inodiosis nicht an,
sondern es hat eine poena arbitraria Statt. |
|
Struu. Ex. ...
|
|
|
Es ist aber ein Laudemium nichts anders als ein
Theile des
Pretii, oder Werths, des Verkaufften Zinnß-Lehns, welchen der
neue
Erbzinnß-Mann, dem
Domino directo, vor die
Investitur,
und Einsetzung in die Possession gezahlt, und dadurch er
dem Domino directo
obligiret gemacht, und sein Dominium
recognosciret wird. |
|
L. 3. ...
|
|
III) |
Ist dieses auch eine Marque
Dominii directi, daß der
Zinnß-Mann
ohne des
Herrn
Willen das
Lehen nicht alieniren kan;
dahingegen der Herr ohne requirirten Consens des
Lehn-Manns, die Emphyteusin zu alieniren befugt ist. |
|
Carpz. d. C. ...
|
|
IV) |
Competirt auch dem
Domino die Rei Vindicatio,
nicht nur wieder einen dritten Possessorem, wenn etwa der
Emphyteuta aus der Possession gekommen, oder ohne des
Herrn Consens, das Lehn alienirt hätte. |
|
Carpz. d.C. ...
|
|
|
Sintemahln die Datio in Emphyteusin kein Modus
ist, das
Dominium directum zu transferiren, sondern
vielmehr zu erhalten. |
|
L. 1.
C.
de j. Emph.
|
|
|
Dahero kann er wegen nicht bezahlten
Canonis rei vindicatione
agiren, und die Emphyteusis recuperiren. |
|
Fab. in C. ...
|
|
V) |
Weil er das
Dominium
behält, so muß er auch den
Schaden, wenn das
gantze
Lehen zu
Grunde gehet, leiden, weil eine
Sache seinen
Herrn verdirbt, und ihm auch dergleichen wiederfahren wäre, wann er
schon die Sache nicht in Emphyteusin gegeben hätte. |
|
Struu. Ex. ...
|
|
VI.) |
Hat der
Dominus auch das Jus Protimiseos |
|
|
Zins-Mann |
was aber den Emphyteutam, dessen
Jura und Befügnisse
anbetrifft, so hat derselbe ein Jus in re, welche dem
Dominio
gantz nahe kommet, und dahero ein Dominium vtile über die
verliehene
Sache
genannt wird, und differiret ab vsu fructu, welches ein
Personal-Werck ist, das Dominium aber stetswierig, und seiner
Natur nach auf die Erben transmissibel ist; |
|
|
Es besteht aber dieses Dominium utile. |
|
Nutzungen |
1) |
in dem
Recht, alle Commoditaet und Nutzungen, welche aus
der verliehenen
Sache entspringen, percipiren zu dürffen. |
|
L. 1. ...
|
|
|
Dahero hat er nicht nur den
völligen Genuß des
Fundi
Emphyteutici, sondern es gehöret ihm auch das, was demselben etwa
per Adluvionem zugewachsen. |
|
Arg.
L. 9. ...
|
|
|
Weswegen der
Canon aber nicht zu steigern ist. |
|
Carpz. P. II. ...
|
|
|
Ingleichen gehören dem Emphyteutae auch, die in dem
Fundo gefundene Steinbrüche, Bergwercke. etc. |
|
Arg.
d. l. 9. ...
|
|
|
Gleiches will man auch von einem gefundenen
Schatz
sagen, wann er
von dem
Zinnß-Mann selbst gefunden worden, wäre es aber von einen andern
zufälliger Weise geschehen, muß er selbigen mit demselben
theilen. |
|
Struu. Synt. ...
|
|
|
Wie wohl andere selbigen dem Emphyteutae als Domino
Fundi gantz zusprechen. |
|
Carpz. P. II. ...
|
|
|
Aus diesen Dominio vtili flüsset auch die
Macht, daß der
Emphyteuta Actionem vectigalis hat, daß er in seinen
Recht, so
lange er seinen Canonem richtig giebt, |
|
|
|
{Sp. 1035|S. 551} |
|
|
|
gelassen werde: würde er auch in seiner natürlichen Possession
turbirt, so hat er die Remedia possessoria vnde possideris et
vnde vi, wo er mit
Gewalt dejicirt würde, wieder den
Turbanten, auch den
Dominium directum selbst. |
|
Struu. Ex. ...
|
Lasten |
2) |
[1] Weil aber der Lehnmann alle
Vitilitaet aus dem Zinnß-Lehen ziehet, so ist
billig, daß er auch
die
Onera trage, mit denen ist er
schuldig, |
|
[1] HIS-Data: fehlende Zählung eingefügt |
Steuern |
|
1) |
die
Steuern, und andere publicas pensitationes zutragen,
massen alle einer Zinnß-Lehn-Sache wegen, oder Occasione deren
aufgelegte Onera der besitzende Lehen-Mann, nicht aber der
Dominus directus tragen muß. |
|
|
- L. 2.
C. sine Cens. vel reliq.
- L.
7
π. de publicam.
|
|
|
|
Wann auch schon die Kirche, oder eine
geistliche Person dergleichen
Lehn besässen. |
|
|
Klock. de Contrib. ...
|
|
|
|
Oder der Lehnmann bedungen hätte, daß der
Dominus die
onera übernehmen
wolle. |
|
|
- L. 11.
C. de fund. patrim.
-
l. pen. et vlt. c. sin. Cens. et reliq.
|
Schaden |
|
2.) |
Muß er auch einen Particular-Schaden und
Verlust, der sich in dem
Fundo Emphyteutico zuträgt, tragen,
wenn auch solcher über die Helffte des Werths vom
Gut reichete; Geschähe
auch ein Schaden an Früchten, durch Mißwachs, feindlichen Einfall,
etc. so, daß der Lehn-Mann gar nichts davon genüsse, so hat er als
Dominus vtilis, der den völligen
Nutzen, mit allen Accessionen
einziehet, diesen Schaden auch allein zutragen, so daß er deßwegen keine
Remissionem
Canonis begehren kann, wo nicht per Pactum
ein anderes bedungen worden. |
|
|
Carpz. P. II. ... |
|
|
|
Ein anders ist zusagen, wenn die gantze Emphyteusis zu
Grunde gienge; Denn da hätte den Schaden auch der
Dominus directus
in so weit zutragen, daß er von dem Zinnß-Lehnmann keinen
Canonem mehr fordern könne; |
|
|
Manz. ad j. ...
|
Eigentum |
3) |
Begreiffet auch dieses Dominium vtile die
Macht über
Proprietatem rei selbst zu disponiren, wann nur keine
Deterioratio erfolget, |
|
|
L. I. l. 2. ... |
|
|
Dahero kann er die
Sache nicht nur pro Iubitu tractiren,
und seinen
eigenen
Gebrauch gerätheln, mithin die Emphyteusin
auf eine
kurtze oder lange Zeit verpachten, weil er dadurch weder das
Dominium, noch die Possession transferiret. |
|
Carpz. P. II. ...
|
|
|
Sondern auch dem
Fundo Emphyteutico eine
Servitut
auflegen, weil des
Herrn competirenden
Rechte nichts abgehet,
als welchen res Emphyteutica in saluo bleibet, doch daß nach
geendeter Emphyteusi auch diese Servitus ein Ende
habe. |
|
Ludv. ad I. ...
|
|
|
Ferner ist er auch
Krafft competirender dieser
Macht
befugt, die
Meliorationes, oder Jus Emphyteuticum
durch Contracte, oder
letzten Willen an einen andern
transferiren. |
|
L. vlt.
C. ...
|
|
|
Doch dergestalt, daß des
Dominii directi Consens hierzu
requiriret werden muß, welcher sodann, den neuen Zinnß-Lehnmann, wo
gegen seiner
Person nichts zu excipiren, annehmen muß, so, daß,
wenn 2 Monathe nach der Denuntion, solches von ihm nicht
geschehe, die Emphyteusis, auch ohne dessen Consens alieniret
werden kann. |
|
d.
l. vlt. ...
|
Veräußerung |
|
Per Species aber der Alienation zu gehen, so ist
die
vornehmste und frequenteste, |
|
|
Kauf |
|
1.) |
Die Venditio, worbey dieses noch etwas besonders, daß der
Dominus directus, wenn ihm der
Kauff und Pretium denuncirt
worden, binnen 2 Monathen in Kauff treten kan. |
|
|
Franz. de Laudem. ...
|
|
|
|
Doch ist in alle wege dessen Consens bey
diesen
Contract zu requiriren, weil vielleicht der Käuffer des
Domini Feind, oder aus wichtigen
Ursachen, nicht anständig seyn
kan, |
|
|
|
|
{Sp. 1036} |
|
|
|
|
Unterläst aber der Emphyteuta den Kauff anzuzeigen, so wird er des
Lehns
verlustig. Und zwar, wenn mehr als ein
Herr der Emphyteusi
gehörig, so fällt dem übergangenen Herrn so viel an Lehen zu, als seine
Proportion austrägt. |
|
|
- Tusch. Concl. ...
- Everh. Loc. ...
|
|
|
|
Zeiget er auch ein grösseres Pretium an, als er mit dem
Emtore abgeschlossen, bloß um denselben dadurch vom Kauff
abzuschrecken, so wird er des
Lehns verlustig. Gleiches ist zusagen, wo
er ein geringers Pretium, und dadurch das Laudemium
leidlicher zu machen, anzeigete. |
|
|
-
L. fin. C. ...
- Müller ad
Struu. l.c. th.
2.
|
Schenkung |
|
2.) |
[1] Die Donatio, bey welcher
einige die Requisitionem Domini vor nöthig achten, nicht zwar
um deswillen, daß der
Dominus verlangen könnte, daß ihm vor
einen andern Donation geschehe, sondern nur, daß er wisse, wer
seinen Lehns-Manns sey. |
|
|
- Franchis Dec. ...
- Surd. Dec. 39.
|
[1] |
HIS-Data: fehlende Zählung eingefügt |
|
|
|
|
|
Ja es wollen einige es dem Arbitrio Domini überlassen, ob
er dem Donatarium annehmen, oder ihm den Werth des
Erbzinnß-Lehns hinaus geben wolle. |
|
|
Brunn. ad l. C. de l. Emph.
|
|
|
|
Welches aber diesen legi keineswegs conform achtet. |
|
|
Struu. dec. Sabb. ...
|
|
|
|
Andere aber wollen in Donatione des Domini consensum
nicht requiriren, vornehmlich propter. L. 1. ... |
|
|
|
|
|
|
Worinn enthalten, daß die von dem Emphyteuta Fisci
geschehene Donation, obschon sine autoritate Judicis
beständig bleiben
soll, wenn es nur dem Fisco kein
Praejudiz, das ist, einen Abgang an dem
Canone
verursachet, welcher
lex auch in einer Emphyteusi priuata
billich Platz findet; Es kommt auch diese
Ratio hinzu,
weil der
Herr alle Zeit sich lieber als einen andern das
Lehn geschenckt
wissen wolle, und wie in Venditione also auch in Donatione
eine
Praerogativ sich adtribuiren würde; Es
redet
auch lex. 3. ... wann man seinen Context in antecedentibus
und consequentibus betrachtet, bloß von der Vendition,
und daß hierbey der Consensus Domini erfordert werde. |
|
|
|
|
|
|
Allwo er zu Salvirung des Lehnherrlichen Respects
recht
erinnert, daß der
Dominus vor der Ingression des
donirten
Fundi dem Lehn-Herrn und die Belohnung
requiriren soll. |
|
|
|
Vermächtnis |
|
3.) |
Gleiches ist auch von dem Legato nun
sagen, als welches
auch eine Donatio genannt wird. |
|
|
L. 36. de leg. 2.
|
|
|
|
Und daß auch eine Emphyteuta legiren könne, erhellet ex
L. 219. ... et ad eum Goed. n.
3. ... |
|
|
|
Verpfändung |
|
4.) |
Ist auch die Oppignoratio nicht verbothen, sondern vielmehr
zugelassen. |
|
|
in L. Tutor. ...
|
|
|
|
Und muß das
Wort Alienatio hier, als in einer materia
poenali proprie
verstanden, und auf die Oppignoration
nicht extendirt werden. |
|
|
Brunn. ad l. vlt. ...
|
|
|
|
Doch ist dem Creditori selbst zu rathen,
sich nach des
Herrn Consens, weil ausser dem derselbe, nach des Lehnmanns
Tod
ihm keine Pfandschafft auf das
Lehen zugestehen wird. |
|
|
L. 31. ...
|
Heiratsgut |
|
5.) |
Kann auch ein
Vater seine
Tochter eine Emphyteusin zum
Heurath-Gut geben, weil dergleichen Alienatio nur temporal
ist, so lang nemlich die
Ehe währet. |
|
|
|
|
|
|
Ein anders ist zusagen, wenn er dergleichen Gut seinen Eidam zum
Heyrath-Gut gegeben hätte, denn da gehöret des Consensus Domini darzu,
weil es perpetuo in das Dominium der
Töchter transferiret wird, welches
zu
verstehen, wenn die
Tochter nicht capabel ist, daß die Emphyteusis an
sie gelangen könne; Denn wenn sie dessen fähig, so |
|
|
|
|
{Sp. 1037|S. 552} |
|
|
|
|
kann auch selbige hier in Dotem gegeben werden; wiewohl
auch erstern falls, und da der
Vater kein ander
Vermögen hat, woraus er
Dotem
constituiren könnte, und von
Obrigkeits wegen solches in
solchen Zinnß Lehn zu thun, angehalten werden kann, der Vater freywillig
ein Heurath-Gut auf das Zinnß-Lehen zu constituiren vermag. |
|
|
Perez. in C. ...
|
Veränderung |
|
6) |
Kann auch Inconsulto Domino der Emphyteuta eine
Permutation vornehmen, als dem daran gelegen, daß seine
Sache
mehr ein anderer, als der
Herr überkomme, besonders, da er auf die
permutirte Sache eine Adfection geworffen, weil sie ihm
etwa näher, oder commoder falle, sonst auch keine Änderung
würde vorgenommen haben, wenn er diese Sache nicht zu überkommen
gehoffet hätte; doch obschon die Permutation der Vendition
gleichgeachtet wird, so hat es doch nur Statt, wo bey beyden gleiche
Ratio militiret, nicht aber wo diese differiren, wie
solches unter andern auch daher erscheinet, daß die Permutatio
vermittelst derer Sachen, die Venditio aber vermittelst eines
Pretii geschicht, |
|
|
- Brunn. d. I. n. 1.
-
Rhez. d. Diss. ...
|
Abtretung |
|
7) |
An Zahlungs-Statt ein Zinnß-Lehen dem Creditori inconsulto
Domino abzutreten, will dem Emphyteutae gleich Falls
verstatten. |
|
|
Brunn. d. n. 10.
|
|
|
|
Hingegen wollen andere des
Lehn-Herrn Consens erfordern,
und ihm die
Macht geben, das
Geld dem Creditori zu zahlen, und
das Lehen an sich zu lösen, zumahln dem Lehen-Mann nicht daran gelegen,
ob er seinen Glaubiger mit seines Herrn Geld, oder mit Abtretung des
Lehens, welches doch, weil sie voluntarie geschicht, einer
Vendition ähnlich kommt. |
|
|
|
After-Zins-Lehen |
|
8.) |
endlich ist diese Alienatio ohne des
Domini Consens zugelassen, wenn einer die von dem Herrn versehene Emphyteusin
zwar behält, jedoch krafft competirenden
Rechts, oder des
Domini vtilis, einen andern wiederum in solcher
Sache eine
Emphyteusin
concedirt, welches ein Subemphyteusis, oder
Affter-Zinnß-Lehen genannt werden. |
|
|
Franz. d. tr. ...
|
|
|
|
Massen hierdurch der Emphyteuta sich eines von dem
Domino habenden
Juris nicht begiebt, und demselben seinen
Canonem nach ferner richtet. |
|
|
Struu. Ex. ...
|
Teilveräußerung |
|
Bey welcher
Materie der Alienation zu erinnern ist,
daß wo nur ein
Theil des
Lehens veralieniret wird,
deswegen nicht das
gantze Lehen, sondern nur der verwürckte Theil
eingezogen werden kann, weil die Emphyteusis ihrer
Natur nach
theilbar ist. |
|
Brunn. d. I. n. 5.
|
Notverkauf |
|
Wie denn auch in summa paupertate, und höchsten Nothfall wieder
des
Herrn die Emphyteusis
verkaufft werden kann.
|
|
- Myns. 6. O. 30.
- Rosent. c. 9. ...
|
|
|
|