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Quellenangaben |
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Emphyteusis; das Erb-Zinß-Recht, Erb-Pacht. |
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Gegenstand, allgemein |
Anfangs wurden nur
ungebaute, und
öde
Örter, von denen
Dominis
Fundorum
andern auszubauen, und mit
Reservirung des
Dominii directi
und eines
gewissen
jährlichen
Canonis zu
verbessern, und baubar zu
machen, verliehen, dahero es auch ein Öd-Recht, von dem
Wort öde, oder wüste,
davon das Wort Einöde; |
Wehn. Obs. pr. voc.
Öde-Recht. |
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Diese
Bona Emphyteutica, aber Hof-Güter,
Bauer-Lehen,
Erb-Zinnß-Güter, und der zu praestirende jährliche Canon-Erbzinnß,
genannt werden; Heut zu
Tage werden auch
gebaute tragbare Felder, als
Erbzinnß-Güter verliehen. |
- Franz. de Laudem. ...
- Schneid.
ad §. adeo. ...
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Vertrag |
Es ist aber Emphyteusis ein
Contractus consensualis, da
der
Dominus eines
Praedii mit Reservirung seines
Dominii directi, des Mehrern- oder
Grund-Eigenthums, die Possession,
und Nutzung, oder das vtile Dominium, das minder- oder nutzbahre
Eigenthum an einen andern transferirt,
solches auf ewig, oder auf eine
gewisse Zeit zu nutzen, und zu
gebrauchen, jedoch mit der Bedingung, daß das Gut
verbessert, und baubarer gemacht, und davor ein jährlicher
Zinnß gereicht werde. |
Perez. in C. ... |
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Es
wollen zwar einige einen schrifftlichen Aufsatz zu diesen
Contract
erfordern, aber ohne
Grund, massen vor diesen schon, ehe dieser Contract
einen besondern
Namen bekommen, dubitirt worden, ob dergleichen
Negotium, eine Emtio venditio oder
Locatio Conductio sey;
welche beyde Contractus doch undisputirlich pro
consensualibus passiren; doch pflegt in praxi nicht ad
necessitatem, sondern ad probationem insgemein ein Erbzinnß-Brief
ertheilt zu werden. |
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Personen |
Es können aber alle diejenigen eine Emphyteusin
constituiren, denen
es nicht in
Jure verbothen ist, und können die Constituenten
in geist- und
weltlichen Personen bestehen. |
Zoes. ad. Tit. ... |
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Auch in blosen Privat-Personen, wenn sie
Herrn über das Ihrige
sind, und nach Belieben schalten können. |
- L. 21.
C.
de mand.
- L. 1. et 2. C. de j. Emph.
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Auch bonae fidei possessor kann, weil er einen Domino
gleichgeachtet wird, eine Emphyteusin
constituiren; |
- L. 136.
de R.J.
- Müller
ad
Struu. Exerc. ...
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Doch muß der Concedent freye
Macht und
Gewalt haben, über das
Seinige zu disponiren, und werden daher die Pupillen
Furiosi, Prodigi ausgeschlossen, |
Zoes. Tit. si ager. vect. |
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Diese Vormünder selbst können auch nicht aus alleiniger ihnen zukommenden
Auctoritaet eine Emphyteusin constituiren, sondern es
muß, wie
bey andern Alienationibus, der minderjährigen
Güter, das Decretum
magistratus, darzu kommen, welcher zu
unterscheiden hat, ob eine wichtige
Ursache vorhanden; |
L. 4. ... |
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Eine Emphyteusin aber zu renouiren, ist in der
Pupillen
Macht, wann es nur Auctoritate Tutorum geschicht, bey
denen Minoribus aber auch ohne ihrer Curatorum Vorwissen. |
Zoes. et Müller
l.c. |
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Es werden auch die
Weiber, um so weniger ausgeschlossen, weil sie dem
Haußhalten mehr als die
Manner vorzustehen, mithin auch auf die
Verbesserung
derer
Äcker sehen, geglaubet, sonst auch in Contracten denen Männern
in Jure gleich geachtet werden. |
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Wollte auch eine Kirche, oder ein
Collegium Ecclesiasticum, und
Closter, durch seinen
Prälaten,
Vorsteher, oder Rectorem, Emphyteusin
nouiter constituiren, so müssen |
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{Sp. 1031|S. 549} |
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auch die Requisita, welche ad alienationem solcher
Güter
nöthig seyn, observiret werden. |
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Hingegen können auch alle eine Emphyteusin empfangen und
adquiriren, denen das
Commercium nicht verbothen ist, mithin sind
hierzu capabel, sowohl die
Manns- als
Weibs-Personen, majores et
minores, doch müssen die Pupillen und Minores, die
Auctoritaet und Consens ihrer Vormündere adhibiren. |
- Arg. l.
C. de jur. dei.18.
- l.
32. de adqu. vel. am. poss.
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Ohne
Unterscheid der Condition und Qualitaet, es seyn |
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Struu. Syn. ... |
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- Furiosi oder Prodigi, Stumme, Taube, Blinde, doch daß
der Furiosus, weil er keinen
Verstand hat, durch seinen
Curatorem adquiriren muß; Ein Verschwender aber, ohne demselben, weil
er in Erwerbungen nicht davor angesehen wird.
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Arg.. L. 5. ... |
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Hingegen werden von dieser Adquisition ausgeschlossen, |
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- die Ketzer, Excommunicirten, und offenbahren Wucherer.
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-
L. 4.
C. de hered.
-
C. pen. X. de sent. excom.
- c. 1 de vsur.
in 6.
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Gail. de p. ... |
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Das Sächsische
Land-Recht ist hierinne singulair, indem es die
Nobiles, einen
Mann von
Ritters-Art, excludiren will. |
- Land-Recht, lib. 2. art.
21. ibique Gloss. num 4.
- Zobel. Lib. II. diff. 46.
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Gegenstand, Besonderes |
Das
Objectum, oder
Materie, worinnen ein Emphyteusis
kann constituirt werden, betreffend, sind res immobiles, weil
in Jure allezeit, wo von der Emphyteusi gehandelt wird, der
liegenden Gründe derer
Praediorum und
Fundorum Meldung
geschicht. |
§. 3.
J. de loc. cond. |
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Und zwar werden die beweglichen Sachen deswegen nicht ausgeschlossen, weil
solche nicht einen perpetuum vsum praestiren, weil diesem Einwurff
durch eine Caution wohl könnte prospicirt werden, sondern weil
dabey keine solche Cultura und
Melioratio, welche doch die
End-Ursache dieses Contractus ist, vorgenommen werden kann. |
Franz. de Laudem. ... |
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Ob auch schon dieser Finis primario das Absehen auf ungebaute
Felder und inculta praedia rusticae gehabt, so adplicirt sich
doch auch solches heute zu
Tage, und secundario, auf die bereits in
Bau
gebrachte
Güter, welche doch
jährlich ihre Bebauung nöthig haben. |
Auth. perpetua. ... |
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So gar auch auf die Praedia vrbana als
Häußer. |
-
Nou. VII. 3. ...
- Perez.
in c. ...
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item auf
Sachen die dem
Fundo anhangen, und gleichsam
einen Antheil dazu seyn, als da sind die Fructus pendentes.. |
- L. 44. ...
- Franz h.t.n.
34.
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Wann sie nur mit denen
Praediis zugleich übergeben werden. |
Struu. Ex. ... |
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Also kan ein Emphyteusis in
Juribus und Actionibus
constituirt
werden, denn ob sie schon zuweilen unter die res immobiles gezehlt
werden, so geschicht es doch nur Fictione Juris; Dahingegen
Emphyteusis eine wahrhaffte unbewegliche Sache desiderirt. |
arg. l. 15. de R. j. |
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Gleiches ist auch von jährlichen Gülden, und anderen
Geld-Praestationibus,
als
Steuer, Zoll, und anderen Gabellen zu
sagen; Denn ob sie schon auf gewisse
Art vor unbeweglich, wegen ihrer
Dauer, und daß sie in perpetuum exigirt
werden, zu achten, so hangen sie doch dem Fundo nicht an, werden auch
nicht zu dem Ende gegeben, daß sie excolirt und
verbessert werden. |
- Franz. d.l.n. 35.
- Valas. de Jur.
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Ob aber die Bona secularia, oder Ecclesiastica seyn, thut
nichts zur Sache. |
Franz. de Laudem. ... |
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Zu welchen letztern auch Bona accademica |
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{Sp. 1032} |
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gehören. |
L. 2. ... |
Arten der Begründung |
Was die Modos, wodurch eine Emphyteusis
constituiret oder
adquiriret wird, betrifft, sind solche zweyerley; denn es wird entweder
solche das erste mahl constituirt und adquirirt oder per
Successionem deferirt, was den ersten Modum betrifft, ist die
Promissio eines Erbzinnß-Lehns von der
würcklichen Constitution
und Adquisition zu unterscheiden. |
L. 20.
C. de pact. |
Versprechen |
Diese Promissio geschicht entweder durch einen Actum inter
vivos, nemlich durch einen Contract,
z.E.
Kauff, oder nach denen
Moribus, durch ein kräfftiges Pactum, wodurch der
Herr sich
zur Constitution eines Zinnß-Lehn
obligiret. |
- §. 1.
I.
de Vsufr.
- §. vlt. I. de servit.
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Und entstehet dahero ein Jus ad rem, oder Actio personalis.. |
- L. 3. de O. et A.
- L. 20.
C.
de pact.
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Oder durch ein Testament und
letzten Willen, da der
Herr Jemand eine
Sache,
daß er solche pro Emphyteusi geniesen soll, legirt, oder ihn
darinnen zum Erben einsetzet; |
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Begründung |
die Constitutio und Adquisitio aber bestehet in einen
Contractu Emphyteutico selbst, und Tradition oder
Investitur,
welcher ein Actus solemnis ist, da eine
Sache von deren
Herr unter Abstattung eines
gewissen
Canonis zum Erbzinnß-Lehen, übergeben wird,
nach eines jeden Lehn-Hofs
Gewohnheit; und diese Traditio geschicht
entweder wahrhafftig, durch Einführung in einen
Grund-Stück, und dessen
Übergebung, oder ficte, wenn man eine Sache weiset, und dabey, daß man
deren Possession übergebe, meldet, oder die Possessions
Ergreiffung dem Erbzinnß-Mann überläst. |
Struu. Exer. ... |
Verjährung |
Es kann aber auch durch eine Praescription eine Emphyteusis
constituirt und adquirirt werden, worbey zweyerley Casus
zu unterscheiden, |
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1) |
wenn einen einen
Praedium von jemand, der doch nicht
Herr
darüber ist, durch einen Contract, oder
letzten Willen in in
Emphyteusin
concediret werden, so kann longo tempore,
daß ist 10.
Jahr unter
Gegenwärtigen, und 20. Jahr unter Abwesenden die
Emphyteusis praescribirt werden. |
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arg.
l. 11. §. 1.
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2) |
Wann zwar ein
Herr einen eine
Sache nicht in Emphyteusin
übergibt, sondern etwa nur in
Bestand überläst, so ist zwar die
Quaestio an, daß dergleichen Sache gleichwohl könne praescribirt
werden, richtig nach dem
Exempel eines Lehn-Vsusfructus, und
anderer
Jurium. |
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L. vlt.
C.
de praesc. long. temp. |
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Und weil die Praescriptio gleichsam eine tacita
Confessio und
Investitura ist; |
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Steph. de Edict. ...
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Welche dem Possessori eben so viel
mittheilt, als eine
expresse und
sollemne
Convention; |
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arg.
l. 1.
C.
de seru. et adqu. |
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Was aber die Quaestionem quale, was nemlich vor ein
Recht dadurch
adquirirt werde, betrifft, so entstehen dabey 2.
Fragen, |
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1) |
wie die Praescriptio hier Statt haben könne, und |
2) |
was dabey vor eine Species Praescriptionis obtinire? |
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die erste betreffend, kan die Praescriptio Statt haben, wenn der
Herr einen andern, den
Fundum nutzen, und gebrauchen läst, als einen
Erbzinnß-Mann, der dem
Canonem binnen der in
Jure definirten
Zeit, ohne Contradiction jährlich einziehet, |
L. fin.
C. ... |
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Die andere Frage betreffend, wollen einige, bey einer
weltlichen
Emphyteusi 30. bey einer Geistlichen aber 40. requiriren. |
Treutl. v. ... |
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Andere aber halten 20.Jahr vor sufficient, weil binnen solcher
Zeit, das Dominium selbst kann adquirirt werden, und bey
Praescribirung eines Vsusfructus, oder andern
Dienstbarkeiten,
diese Zeit genung ist. |
Wesenb. Tit. de Seruit. n.
5. |
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Wollen auch solches argumento à feudo, welches binnen 30. Jah- |
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{Sp. 1033|S. 550} |
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ren kann praescribiret werden,
probiren. |
2. f. 26. ... |
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Allein weil diese
Sache in
Iure Ciuili schon genugsam determiniret,
und dahero nicht nöthig ist, ad
Jus feudale zu recurriren, so
wollen andere dabey bleiben, daß die Praescriptio longi temporis genung
sey, es habe der Emphyteuta einen
Titulum oder nicht, weil
in Juribus und
Seruitutibus die Sapentia Domini an Statt
des
Tituls und Tradition ist. |
L. 10. ... |
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Wann nur in longi temporis Praescriptione der Emphyteuta
die Possessionem rei bona fide adquiriret, und nec vi nec clam nec
precario possidiret; dahingegen in Praescriptione longissimi temporis
auch ein malae fidei Possessor durchlangen kann. |
L. 3. l. 8.
C.
de praesc. 30. ann. |
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Gleiches ist auch von demjenigen zu
sagen,
der
völliger
Herr von einer
Sache
ist, und einen andern doch per longum tempus einen
Canonem
reichet, und derselbe solchen annimmet. |
-
Struu. Ex. ...
- Coes. Tit. ...
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Erbfolge |
Ist nun die Emphyteusis
constituirt und adquirirt, so wird
sie auf die legitimos successores deferirt, weil selbige in genere,
und ihrer
Natur nach
ratione successionis dem
Jure communi
gemäß tractiret wird, so daß alle in derselben succediren
können, welche jure communi nicht abgewiesen werden. |
Colleg. Argent. Tit. ... |
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Dahero succediren in Emphyteusin, sowohl die heredes
sui, als extranei, weil §. 3.
j. de locat. cond. l. 1
si ager vect. |
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Generaliter zu
reden: nicht nur ehrlich erzeugte, sondern auch
legitimirte
Kinder, es geschehe per sub sequens matrimonium, oder
rescripta Principis. |
Arg.
§. 2.
j.
de hered. quae ab int. |
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Auch ohne Distinction, ob die Emphyteusis ciuilis oder
Ecclesiastica sey, weil diese Differenz aufgehoben, |
Nou. CXX. c. 6. §. 1. |
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Auch
Jure canonico die Legitimati von Succession
nicht excludiret, sondern deren vielmehr theilhafft gemacht werden. |
Bach. ad
Treut. d. Disp. ... |
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So wird auch nicht auf die Differentiam sexus, ob ein
Mann-
oder
Weibs-Person succedire, gesehen, und läst sich dißfalls von dem
Lehen,
auf die Emphyteusin nicht argumentiren, weil bey denen
Erbzinnß Lehen keine solche, dem
weiblichen Geschlecht ungewöhnliche
Seruitia, wie bey denen Lehen erfordert werden. |
Struu. Ex. ... |
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