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Zedler: Wirthschafft [11] HIS-Data
5028-57-1130-5-11
Titel: Wirthschafft [11]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 57 Sp. 1178
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 57 S. 602
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II. Insonderheit muß man lernen: (Forts.)
 
Bet Special-Wirthschafft (Forts.)
 
II Privat-Wirthschafft (Forts.)
 
A Nach verschiedenen Ständen und Personen (Forts.)
  Nach diesem allen folgt nun, in dem systematischen Zusammenhange der gantzen Wirthschaffts-Klugheit, weil bisheriges der Grund von dieser ist:
 
** Die Stadt Wirthschafft, und zwar
 
N [1] Überhaupt die Betrachtung einer Stadt und der Stadt-Wirthschafft. Dieses ist nur überhaupt zu beschreiben, um des Zusammenhanges willen mit dem Lande. [1] HIS-Data: richtig: Aleph
Bet Insonderheit aber wäre dabey zu sehen:
 
I Auf die Haupt-Geschäffte der Stadt-Wirthschafft, worzu gehören:
 
A Alle Geschäffte, die der Lehre und einer besondern Ausübung wegen mit denen rohen Kräfften der Menschen, theils aber auch Nahrung davon zu haben, mit denen gelehrten Wissenschafften und Künsten, in hohen und niedern Schulen, vornemlich in Städten getrieben werden, und als verschiedene Wirthschafften anzusehen sind.
B Das gantze Manufactur- Fabriquen- und Handwercks-Wesen, als eine grosse Men-
  {Sp. 1179|S. 603}
 
 
 
 
  ge von Stadt-wirthschafftlichen Geschäfften. Insonderheit sind hier anzumercken:
 
a Die Haupt-Materien und Ingredientien, so die Land-wirthschafftlichen Haupt-Geschäffte denen Handwerckern und Manufacturen, zu ihren Waaren, Werckzeugen und Unterhalte, lieffern.
b Die jenigen Waaren, welche Handwercker und Manufacturen der Wirthschafft insgemein, oder denen Haupt- und Neben-Geschäfften der Land-Wirthschafft lieffern.
c Der daraus entstehende Verkehr zwischen Stadt und Land, und das Haupt-Mittel desselben, nemlich Geld und Müntze, wie auch Credit, so viel die gemeinsten Dinge betrifft.
d Diejenigen Handwercker, die der Wirthschafft insgemein, oder doch dem Land-Manne dienen, und entweder
 
1 Zugleich auf dem Lande,
2 Oder allein in Städten getrieben werden.
e Diejenigen Manufacturen und Handwercker, die aus der Land-Wirthschafft entstehen.
f Alle Land-wirthschafftlichen Handwercker und Profeßionen.
C Das gantze Commercien-Wesen, als ein neuer Inbegriff, von besondern Stadt-wirthschafftlichen Geschäfften. Dahin gehöret so wohl alle grosse Handelschafft, als die kleine Krämerey, Höckerey, sammt dem dazu gehörigen Gemäß- Geld- Marckt- Jahrmarckt- und Meß-Wesen.
II Auf die Neben-Geschäffte, und zwar:
 
a Diejenigen, welche mit denen Stadt-Nahrungs-Geschäfften, oder doch nach der Gewohnheit, verknüpffet, und also der Stadt-Wirthschafft eigen sind. Dahin eine sonderbare, bequeme, zierlichere und prächtigere Lebens-Art in Essen, Trincken, Kleidern, Bedienung, Wohnung, ingleichen der Erwerb mit Häuser-Miethen, Coffee- Thee- Spiel-Häusern, der kostbare Garten-Bau, allerhand besondere bey Stadt-Geschäfften nöthige Hand-Arbeiter, Tagelöhner und besondere Bediente, männlichen und weiblichen Geschlechts etc. gehören.
b Diejenigen, welche die Städte mit dem Lande gemein haben, oder doch in denen Vor-Städten treiben lassen, theils:
 
α Als besondere Stadt-Gewerbe; Dahin gehören:
 
1 Alles Stadt-Brau-Wesen;
2 Alles Stadt-Mühlen-Wesen;
3 Alle kleine Schulen in denen Städten;
4 Aller Acker-Bau und Viehzucht, und andere eigentliche Land-wirthschafftlichen Geschäffte, die man auch bisweilen in Städten zugleich, als Neben-Geschäffte, treibet;
5 Alle Gast-Wirthschafft in denen Städten;
  {Sp. 1180}
 
 
 
 
 
 
6 Alles Schenck-Wesen daselbst;
7 Alle Nahrung, die mit Ausleyhung der Capitalien auf Interesse, ausser dem Geld-Handel, so zu der Kauffmannschafft gehöret, in Städten getrieben wird; Dahin auch das eintzelne Ausleyhen auf Pfänder, und die Betrachtung des Wuchers gehöret. Theils:
β Als wirthschafftliche Verrichtungen bey der häußlichen Wirthschafft in den Städten, und dem gemeinen Leben. Davon schon Exempel unter dieser Art von Geschäfften bey denen Neben-Geschäfften der Land-Wirthschafft angegeben worden. Und man kan leicht ermessen, daß, da diese Dinge Land- und Stadt-Wirthen gemein sind, solche hier allerseits zu erklären wären.
     
  Aus diesem Schema, oder systematischen Entwurff und Abriß der gantzen Wirthschafft, wird man nun verhoffentlich verschiedenen Nutzen haben. Denn  
 
1) wird man sehen, wie die gantze Wirthschaffts-Wissenschafft und Klugheit, ja die wirthschafftlichen Geschäffte unter sich selbst, gantz natürlich zusammen hängen, und wie insonderheit ein jedes Geschäffte selbst gantz systematisch erlernet, oder auch zu einer genauen Erkänntniß zergliedert werden könne und müsse. Denn es sind mit Fleiß einige Zergliederungen allhier ziemlich speciel vorgestellet. Mit denen andern gehet es eben so zu. Nur war es hier zu weitläufftig, alle solchergestalt zergliedert in einem kurtzen Schema vorzustellen. D. Zinckens Grund-Riß derer Cameral-Wissenschafften, I Th. liefert solche vollständiger.
 
 
2) Erkennet man in einem Blicke, was ein vollkommener und universaler Wirthschaffts-Verständiger, dergleichen ein Cameralist, oder Policey-Verständiger seyn soll, lernen müsse, ingleichen, worauf sich dieser und jene Particulair-Wirth besonders zu legen habe.
 
     

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Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries