Titel: |
Humanistae |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
13 Sp. 1156 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 13 S. 599 |
Vorheriger Artikel: |
Humaniora |
Folgender Artikel: |
Humanität |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Humanistae, sind eine Secte derer neuen
Rechts-Gelehrten, welche die
Römischen und
Iustinianischen Rechte aus denen
Griechischen und
Lateinischen
Antiquitäten und der
Historie
erklären. |
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Sie thaten sich allererst im sechzehenden
Seculo hervor, und war Andr. Alciatus der erste,
so diese Lehr-Art einführte. Weil in diesem
Seculo
die
Lateinische und
Griechische
Sprache durch
Hülffe Politiani, Parrhasii, Bembi, Erasmi und
anderer, welchen allen Laur. Valla vorgegangen
war, wieder in vorigen
Stand gesetzet, und die
Begierde,
die
alten
Auctores aus dem Staube
hervor zu ziehen, zu corrigiren und zu erläutern,
eine durchgängige Mode wurde, auch Alciatus
sahe, daß hiedurch der Römischen Rechts-Gelehrsamkeit zugleich ein
Licht aufgestecket
würde, gebrauchte er sich dieser
Mittel mit so
gutem Vortheil, daß ihm insonderheit in
Franckreich und Teutschland viele nachfolgten,
welche das von ihm angefangene
Werck immer
mehr und mehr zu seiner
Vollkommenheit
brachten. Absonderlich machte sich Cuiacius sehr
berühmt, als von welchem die
gantze Secte
nachgehends Cuiacianer
genennet worden. |
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Ihre
Arbeit bestund hauptsächlich darinnen,
daß sie den Text des
Corporis
Iuris nach denen
bewährtesten MSSten von denen bisherigen
Fehlern sauberten, die Uberbleibsel derer alten
Gesetze und
Bücher, derer Römischen Rechts-Gelehrten zusammen trugen, die Griechischen
Constitutiones und deren Ausleger ans Licht
stellten, und die duncklen Stellen aus der
Historie
und den alten Auctoribus
erklärten, und also von
denen
ungereimten Auslegungen derer
Accursianer retteten. |
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Ob sie nun zwar hierinnen den rechten Weg
gefunden, so verfielen doch dabey einige
vornemlich in diesen Fehler, daß sie allzusehr an
denen
Buchstaben und variantibus lectionibus hiengen, und hierbey die
Adplication derer
Gesetze in dem
bürgerlichen
Leben vergassen;
daher es geschahe, daß ihre
Schrifften bey denen
Gerichten und Entscheidung derer Gerichts-Händel in kein
Ansehen kamen, sondern in diesen
die Accursiani jedesmahl den
Vorzug
behielten. |
Grauina O.I. Ciu. … |
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