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Zedler: Sävitien HIS-Data
5028-33-494-3
Titel: Sävitien
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 33 Sp. 494
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 33 S. 260
Vorheriger Artikel: SAEVITIA
Folgender Artikel: Sävitien-Klage
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Sävitien, Saevitia, wird in denen Rechten insgemein von Ehemännern und Herrschafften gesagt, wenn entweder jene mit ihren Weibern, oder diese mit ihrem Gesinde allzu harte und strenge verfahren.  
  Uberhaupt ist zwar einem Ehemanne nicht verwehrt, seine Frau häußlich zu züchtigen, wenn es nur nicht geschieht, daß eine Art der Grausamkeit daraus wird,
  • l. 24. §. 5. solut. matrim.
  • Carpzov. in Pract. crim.
  Sonst muß er sich gefallen lassen, daß er mit Gefängniß, Landes-Verweisung, und wohl gar Staupenschlag, nach Gutbefinden des Richters, gestrafft wird. Carpzov c.l. ...
  Doch kan er wegen besonderer Privilegien des Ehestandes die Erlaß- oder Linderung der Straffe erhalten, wenn er sich, entweder nach vorhergegangener Caution, oder auch ohne dieselbe, mit der Ehe-Gattin wieder ausgesöhnet hat. Carpzov in Jurispr. Eccl. ...
  Aus väterlicher Gewalt können gleichfalls Eltern ihre ungehorsamen Kinder mit Worten, Schlägen, ja auch mit Gefängniß züchtigen,
  • l. un. C. de emendat. propinqu.
  • Carpzov in Pract. crimin.
  Und wenn auch dieses nicht hilfft, so stehet ihnen frey, solche ungehorsame dem Richter zu übergeben, der sie nach des Vaters Willen verurtheilet, l. 3. …
  Doch sind  
 
  • Carpzov. c.l. …
  • Philipp in usu pract. Inst.
  • Hopp. ad verba: Civium Romanorum
 
  der Meynung, daß heute zu Tage denen Eltern solche Wahl des Urthels nicht mehr zustehe, sondern daß sie sich gefallen lassen müssen, was vor eine Straffe der Richter vor gut befindet, ihre ungehorsame und halsstarrige Kinder zu züchtigen.  
  Auch heut zu Tage ist den Herrschafften erlaubt, ihre Mieth-Knechte mäßig zu züchtigen, als welches die Natur der Haus-Zucht mit sich bringet, der sich die Knechte, indem sie sich vermiethen, unterwerffen. arg. l. un.
  Doch müssen sie sich in acht nehmen, daß sie die gehörigen Schrancken nicht überschreiten, oder ihr Recht mißbrauchen. Denn sonst kan das Gesinde wider sie eine Rüge eingeben,
  • Hopp. ad verba: Licet sine causa
  • Leyser in Medit. …
  Die Herrschafft kan einen Mieth-Knecht schelten, schlagen, ja auch einsperren. Nur vor zweyerley muß  
  {Sp. 495|S. 261}  
  sie sich in acht nehmen,  
  1) daß sie ihn nicht an seiner Ehre, und  
  2) an seiner Gesundheit angreiffet.  
  Ubrigens kan sie ihm Tort thun, wie sie will,
  • Leyser c.l.
  • Hopp. c.l.
  Der Angriff an der Ehre geschiehet, wenn ihm ein Laster vorgeworffen wird, auf welches die Gesetze die Straffe der Ehrlosigkeit vorgeschrieben haben. Dahero ist beym Mevius ad Jus Lubec. … eine Hausfrau, die ihre Magd, so sich sonst ehrlich verhalten hatte, eine Schand-Hure geheissen, von Rechtswegen solcher Ehren-Verletzung halber zur Straffe gezogen worden. Leyser l.c.
  Denn ob es gleich scheinet, daß dasjenige vor kein Schmäh-Wort zu halten sey, was der Herr oder Frau zur Besserung des Gesindes herausstöst, nach dem l. 5. …
  so muß doch solches von der mäßigen Hauszucht verstanden werden, und nicht wenn sie überschritten worden, oder die Absicht auf die Ehren-Verletzung dargethan werden kan.
  • l. un. …
  • Hopp. c.l.
  Wenn ein Herr seinen Knecht so arg geschlagen, daß er ungesund wird; so kan er zwar nicht mit der Injurien-Klage belanget werden, aber aus der Mieth-Klage ist er gehalten, alle Unkosten zu bezahlen, und den Schaden zu ersetzen,
  • l. 13. …
  • Leyser c.l. in fin.
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries