Titel: |
Sävitien |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
33 Sp. 494 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
33 S. 260 |
Vorheriger Artikel: |
SAEVITIA |
Folgender Artikel: |
Sävitien-Klage |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Sävitien, Saevitia, wird in denen
Rechten
insgemein von
Ehemännern und
Herrschafften
gesagt, wenn entweder jene mit ihren
Weibern,
oder diese mit ihrem
Gesinde allzu harte und
strenge verfahren. |
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Uberhaupt ist zwar einem Ehemanne nicht
verwehrt, seine
Frau
häußlich zu
züchtigen, wenn
es nur nicht geschieht, daß eine
Art der
Grausamkeit daraus wird, |
- l. 24. §. 5. solut.
matrim.
-
Carpzov.
in Pract. crim. …
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Sonst
muß er sich gefallen lassen, daß er mit
Gefängniß, Landes-Verweisung, und wohl gar
Staupenschlag, nach Gutbefinden des
Richters,
gestrafft wird. |
Carpzov c.l. ... |
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Doch kan er wegen besonderer
Privilegien
des
Ehestandes die Erlaß- oder Linderung der
Straffe erhalten, wenn er sich, entweder nach
vorhergegangener Caution, oder auch ohne
dieselbe, mit der Ehe-Gattin wieder ausgesöhnet
hat. |
Carpzov in Jurispr. Eccl.
... |
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Aus
väterlicher Gewalt können gleichfalls
Eltern
ihre
ungehorsamen
Kinder mit
Worten,
Schlägen, ja auch mit Gefängniß züchtigen, |
- l. un.
C. de emendat.
propinqu.
- Carpzov in Pract. crimin.
…
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Und wenn auch dieses nicht hilfft, so stehet
ihnen frey, solche ungehorsame dem Richter zu
übergeben, der sie nach des Vaters
Willen
verurtheilet, |
l. 3. … |
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Doch sind |
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- Carpzov. c.l. …
- Philipp in usu pract. Inst. …
- Hopp. ad verba: Civium Romanorum
…
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der
Meynung, daß heute zu
Tage denen
Eltern solche
Wahl des
Urthels nicht mehr
zustehe, sondern daß sie sich gefallen lassen
müssen, was vor eine Straffe der Richter vor
gut
befindet, ihre ungehorsame und halsstarrige
Kinder zu züchtigen. |
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Auch heut zu Tage ist den Herrschafften
erlaubt, ihre Mieth-Knechte mäßig zu züchtigen,
als welches die
Natur der Haus-Zucht mit sich
bringet, der sich die Knechte, indem sie sich
vermiethen, unterwerffen. |
arg.
l. un. … |
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Doch müssen sie sich in acht nehmen, daß
sie die gehörigen
Schrancken nicht überschreiten,
oder ihr Recht mißbrauchen. Denn sonst kan das
Gesinde wider sie eine Rüge eingeben, |
- Hopp. ad verba:
Licet
sine causa …
- Leyser in Medit.
…
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Die Herrschafft kan einen Mieth-Knecht
schelten, schlagen, ja auch einsperren. Nur vor
zweyerley muß |
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{Sp. 495|S. 261} |
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sie sich in acht nehmen, |
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1) daß sie ihn nicht an seiner
Ehre, und |
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2) an seiner Gesundheit angreiffet. |
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Ubrigens kan sie ihm Tort
thun, wie sie
will, |
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Der Angriff an der Ehre geschiehet, wenn ihm
ein Laster vorgeworffen wird, auf welches die
Gesetze die
Straffe der Ehrlosigkeit vorgeschrieben haben. Dahero ist beym Mevius
ad Jus Lubec. … eine Hausfrau, die ihre
Magd, so
sich sonst ehrlich verhalten hatte, eine Schand-Hure geheissen, von Rechtswegen solcher Ehren-Verletzung halber zur Straffe gezogen
worden. |
Leyser
l.c. |
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Denn ob es gleich scheinet, daß dasjenige
vor kein Schmäh-Wort zu halten sey, was der
Herr
oder Frau zur Besserung des Gesindes
herausstöst, |
nach dem l. 5. … |
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so
muß doch solches von der mäßigen
Hauszucht
verstanden werden, und nicht wenn sie
überschritten worden, oder die Absicht auf die
Ehren-Verletzung
dargethan werden kan. |
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Wenn ein Herr seinen Knecht so arg
geschlagen, daß er ungesund wird; so kan er zwar
nicht mit der Injurien-Klage belanget werden, aber
aus der Mieth-Klage ist er gehalten, alle Unkosten
zu bezahlen, und den Schaden zu ersetzen, |
- l. 13. …
- Leyser c.l. in
fin.
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