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Arten |
Dieses nun zum vorausgesetzet, so haben wir vorietzo die
verschiedenen
Arten
der Straffen zu
erwegen. Man
theilet sie in Ansehung derer, welche die
Macht zu
straffen haben, in
Göttliche und
Menschliche.
Die Göttlichen sind ihrer
Dauer nach entweder zeitliche oder ewige, da
GOtt mit
jenen die Sünder in diesem
Leben heimsuchet, und sie ihre Endschafft erreichen
lässet. Diese aber folgen nach diesem
Leben und
sollen ewig währen. |
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Die zeitlichen sind wiederum unterschiedlich. Denn etliche sind ausdrücklich
benennet und ausgedrückt, einige aber sind nicht benennet. Jene, die
ausdrücklich bestimmten, gehen entweder alle
Menschen an, als die
Lebens-Straffe, so
Leben auf den Todschlag gesetzet, |
Genes. IX,
5.6.
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oder sie betreffen das Israelitische
Volck. |
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Die zeitlichen Straffen, die GOTT nicht bestimmet, sind entweder natürliche
oder willkürliche, ingleichen entweder innerliche oder äusserliche. |
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natürliche |
Die natürlichen Straffen sind diejenigen Übel, welche durch eine natürliche
Folge auf diejenigen Sünden kommen, da der
Mensch wieder seine
Natur lebet, und
also die natürlichen Gesetze überschreitet. Sie sind entweder
physicalische, welche entstehen, wenn man wieder seine physicalische
Natur lebet, dergleichen alle Kranckheiten und
Leibes-Schmertzen sind: oder
moralische, so die moralische Natur des Menschen angehen, als
ein
böses Gewissen, Unruhe des
Gemüths, Incommedität,
Armuth, Verachtung. |
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Solche Übel sind mehr als zu gewiß vor Straffen anzusehen, obschon einige
daher Anlaß |
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{Sp. 507|S. 267} |
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genommen, zu behaupten, daß die natürlichen Gesetze keine eigentlichen
Gesetze, sondern vielmehr väterliche Rathschläge wären, weil es an den Straffen
fehle. Denn da wir auf das gründlichste darthun können, daß
GOtt im Ernste der
Menschen Glückseligkeit verlange, und zu dem Ende wolle, daß sie ihrer
physicalischen und moralischen
Natur gemäß leben; so hat man in diejenigen
Handlungen, welche diesem
Willen GOttes zuwieder sind, nicht anders als Sünden,
und die Übel, die darauf erfolgen, als Straffen anzusehen, welches auch aus der
Gerechtigkeit GOttes unfehlbar zu schliessen. |
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Bey diesem Streite kan man nicht anders verfahren, als daß man darthut, die
Gesetze der Natur wären eigentliche
Gesetze, und daher müste man auch die
natürlichen Übel vor eigentliche Straffen annehmen. Denn sonst kan man die
Meynung derer, die sie vor keine Straffen halten, nicht wiederlegen, und noch
vielweniger schliessen, weil man natürliche Straffen habe, so müsse man auch
natürliche Gesetze haben. |
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Eben deswegen ist es was wunderliches, daß man den
Schluß machen will, weil
die natürlichen Übel keine Straffen, so habe man auch keine eigentlich so
genannten Gesetze der Natur. Denn, wenn
erkannt werden soll, ob ein Übel eine
Straffe sey, so muß vorher ausgemacht seyn, ob ein
Gesetz vorhanden, oder nicht. |
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Es thut auch zur
Sache nichts, daß man einwenden wolte, es lebten die
Menschen vielmahls wieder die Gesetze der Natur, ohne daß auf ihre Handlungen
gewisse Übel erfolgten. Denn die natürlichen Straffen sind vielerley, und wenn
sie gleich nicht allezeit äusserlich sind, so giebts doch innerliche. Treten sie
gleich der Sünde nicht alsbald auf dem Fusse nach, so stellen Sie sich doch noch
ein, und bleiben nicht gäntzlich aus. |
Man lese Kemmerichs und Metzlers
Dissertationes de poenis naturalibus nebst
Müllers
Anmerckungen über Gracians Oracul, Max. 90. p.
716. |
willkürliche |
die willkührlichen Straffen sind solche Übel, die man der Sünden wegen
dulten muß, davon man keine
natürliche Ursache
angeben kan, und sich blos auf den
Willen GOttes und dessen Straff-Gerechtigkeit beruffen muß. |
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Innerliche Straffen nennet man, welche die
Seele leiden
muß; Äusserliche aber, so dem
Leibe angethan werden, oder wenn
man einem die
Dinge nimmt, die ausser uns sind, und doch zur Erhaltung des
zeitlichen
Lebens gehören. |
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menschliche |
Die menschlichen Straffen theilen einige ein in Capital-Straffen
(POENAS CAPITALES) und in Straffen, die nicht Capital sind,
(NON CAPITALES) in solche, die entweder das
Leben betreffen, oder nicht. Andere
sagen, sie sey entweder poena civilis, bürgerliche, oder
criminalis, die
peinliche. Diese sey wieder entweder capitalis,
oder non capitalis. |
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Strafen der Hebräer |
Es hat aber ein iedes
Volck seine besondern
Arten von Straffen, welche alle
hier nach der Reihe zu erzehlen zu weitläufftig, auch unmöglich fallen dürffte.
Wir wollen nur hier in etwas von denen Straffen der Hebräer beybringen. Solche
waren zweyerley Arten: Eine, die sie von sich selbst hatten, und eine die sie
von den Heyden angenommen hatten. |
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Jene war entweder eine Kirchen Straffe, oder Civil Straffe. Die
Kirchen-Straffe hieß anathema, und solche war der Bann, dessen drey
Grade waren, |
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1) |
Niddui, der geringste, |
2) |
Cherem, der grössere, und |
3) |
Scham- |
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{Sp. 508} |
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wie wohl einige die erste und letzte vor einerley, die mittelste
Art aber
vor die größte halten, womit die Sünder in öffentlicher
Gemeine mit Blasung der
Trompeten, Anzündung und Auslöschung der Wachs-Kertzen und den greulichsten
Verwünschungen beleget wurden: Siehe
Bann im III
Bande, p. 348. |
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Die Civil-Straffe geschahe entweder an
Leib und Leben, oder nicht. Zur
Lebens-Straffe
gehöret die |
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1) |
Decollation |
2) |
Steinigung |
3) |
Verbrennung und |
4) |
Strangulation oder Erwürgung. |
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Die
Leibes-Straffen waren wiederum viererley |
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1) |
das Gefängniß, |
2) |
die Wiederersetzung oder Verkauffung des Diebs |
3) |
die Wiedervergeltung oder darvor gegebene hinlängliche Satisfaction |
4) |
die Geisselung die mit drey Riemen verrichtet ward, und wovon
bereits im X
Bande p. 651 gehandelt worden. |
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Einige setzen zu dieser
Art der Straffen noch die Fustigation, die mit
Peitschen geschahe, und das Exilium bey den Asylis, wovon im
gehörigen Orte nachzusehen. |
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Bey dem Capital-Straffen ist zu mercken, daß sie keine ordentliche und zur
Execution bestimmte Leute gebrauchet. |
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Die Vollziehung der Straffen verrichteten zuweilen die
Richter selbsten,
zuweilen auch die Zeugen, |
3 B. Mos. XXIV, 14.
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- Von der Erdroßlung bekräfftigen solches die Juden;
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- von der Enthauptung sehe man Rivetum in
Genes. XXVI nach. Ja, daß
solche nicht der Hencker, sondern andere Leute verrichtet, erhellet aus
3 B.
Mos. XX, 12. 4 B. Mos. IX, 6.
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Jos. VII, 25.
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Da Saul die Priester
Gottes umbringen wolte, so
befahl er seinen Trabanten
solches zuverrichten, und hernach dem Doeg |
1 Sam. XXII, 18.
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In der Geisselung aber haben sie ihre [ein Wort hebräisch] oder [ein Wort
hebräisch]. Einige meynen auch, es hätten diese bey denen Capital-Straffen die
Verbrecher entblöset, gebunden, und zugleich die [zwei Wörter hebräisch] oder
instrumenta judicum getragen, und andere
Sachen gethan, welche zur Straffe
bestimmt gewesen. So viel ist gewiß daß die
Richter ihre Diener gehabt, die als
Helffershelffer ihnen zu Gebote gestanden. Sonsten sind diejenigen, die bey der
Geisselung ihre Dienste geleistet [zwei Wörter hebräisch] ministri publici,
oder lictores genennet worden. |
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Es hatten auch die Jüden diesen Gebrauch, daß wenn sie etliche tödten
solten, sie solche Execution bis auf ein Fest verspahret, damit alle Israeliten
solche Execution ansehen möchten. Daher sie auch den Heyland sammt den andern
beyden Übelthätern nicht eher ans Creutz schlugen, als bis zu Anfange des
Oster-Festes. |
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Wenn ein Übelthäter zum
Tode verdammet wurde, so wurde zugleich dessen
gantze Familie mit zur Straffe gezogen, wie wohl solches mit einer Ausnahme zu
verstehen ist. Als Hamann zum Tode verurtheilet wurde musten alle seine Sünde
sterben. |
Esth. IX, 5.6.
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Achan wurde mit seiner gantzen Familie gesteiniget. |
Jos. VII, 15.
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Und Curtius erzehlet an vielen Orten, daß in gantz Persien
mit den Übelthätern ihre gantze Familie
sterben müssen. |
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Was die Ceremonien, welche bey Vollziehung der Straffen beobachtet worden,
anlanget; so musten |
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1) |
die
Richter nach dem
Göttlichen
Gesetze das Verbrechen genau
untersuchen. |
2) |
Die Zeugen musten das Verbrechen bekräfftigen. |
3) |
Die Hand auf des Ubelthäters Haupt legen mit diesen
Worten:
Sanguis tuus |
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{Sp. 509|S. 268} |
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sit super tuum caput, das ist, dein Blut komme über deinen
Kopff. Drum schrien die Jüden auch
Matth. XXVII, 25: Sein Blut
komme über uns etc. |
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Wenn der Übelthäter zu dem
Orte der Straffe geführet wurde, so gieng
allezeit ein Diener vorher und ruffte das Verbrechen aus. Auf der
Gerichts-Stelle muste der arme Sünder nochmahls seine Missethat bekennen, wie
Josua den Achan darzu brachte,
Jos. VII,
19: Mein Sohn, gieb
GOTT die Ehren. Denn ohne Bekänntniß durfte kein
Mensch
umgebracht werden. |
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Alle
Instrumenta, z.E. das Schwerdt, mit welchem einer enthauptet war, der
Baum, an welchem er gehänget, die Binde, mit welcher er erwürget, wurden
verbrannt. |
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Der Ort der Straffe oder Gerichts-Stelle war gemeiniglich ausserhalb der
Stadt. Als Stephanus solte gesteiniget werden, so wurde er
hinaus geführet aus der Stadt. |
Apost. Gesch. VII, 58.
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Die Schädelstätte war auch ausser Jerusalem. Die
Ursache war, weil unter
diesem Gange ein Übelthäter noch anderer Leute Hülffe suchen konnte, die sich
seiner annahmen, wie ungefehr Susanna auf dem Wege durch den
Daniel errettet worden. |
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Von den Straffen, welche die Jüden von den Heyden angenommen, ist zu
mercken, |
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1) |
die Creutzigung, wovon siehe Creutz im VI
Bande, p. 1615. |
2) |
Die Zerschneidung mit der Säge, da sie einen
Menschen von unten bis
oben von einander geschnitten. Man ist der
Meynung, als habe Manasses
den Propheten Hiram also hinrichten lassen, und habe
Passius
Hebr. IX, 37. hierauf sein Absehen.
Diese
Art der Straffe war bey den Römern sehr gebräuchlich, wie aus dem
Suetonio in Calig. c. XXVII zu ersehen. |
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Doch war von dieser Straff-Art unterschieden, da David
2 B. Chron. XXXIII, 31. das
Volck in Raba ausführete, es in
eiserne Sägen setzete und es also zerfleischete. So that er auch allen
Städten der Ammoniter. Mayerus nennet diese
Arten der Straffen [ein Wort
hebräisch] Serra, und [zwei Worte hebräisch] magna
instrumenta, quibus triturant frumentum. |
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Über
Esai. c. XX, 17
saget er, daß das [ein Wort
hebräisch] tribula sey ein höltzernes Instrument, so sehr
durchlöchert, durch welche eiserne Zapffen gezogen worden, und also über
die Früchte geführet. Ferner [zwei Wörter hebräisch] sind Steine, welche
die
Sachen schwer machen. |
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Und mit diesen Straffen plagete David diese
Nationes, damit sich die benachbarten
Völcker für ihn
fürchten möchten. |
3) |
Die Verdammung zu den Bestien, welche absonderlich die Christen in
der ersten Kirchen sehr betroffen, daher die Stimme: Christiani ad
leones: etliche meynen zwar, wenn Paulus
2 Cor. XV, 32
sage, er habe mit den Bestien zu Epheso gestritten, so verstehe er
solches nicht in eigentlichem, sondern uneigentlichem
Verstande, und
meyne hierdurch, er habe über zwey Jahre mit
Menschen zugebracht, die
ärger als Bestien gewesen. |
4) |
Das Rad, welches bey den Christen prochos
hieß, auf welches die Menschen angebunden, und solange gemartert worden,
bis sie ihre Übelthaten bekennet. Josephus beschreibet
solches dergestalt: Est instrumentum ligneum, quo Servi reique
circumactis distentisque corporibus examinabantur. Es soll solches
mit der Römer meistentheils überein kommen. Etliche wollen die
Worte |
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{Sp. 510} |
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aus Sprüchwört. XX, 26 hieher ziehen, wie wohl man keinen
Grund anzugeben weiß, daß diese Straffe bey den Juden gebräuchlich
gewesen. |
5) |
Die Ersäuffung in dem Meere. |
6) |
Tympanismus war eine Distentio
2 Macc. VI,
18. wenn einer mit Prügeln also zerschlagen wurde, daß er
sterben muste.
Was übrigens einige aus
Jer. XXIX, 26 schliessen wollen, daß
damahls der Persische Scaphismus schon bekannt gewesen, scheinet keinen
Grund zu haben, und wird vielmehr das daselbst befindliche
Wort Zinock
von andern besser von einem Instrumente erkläret, womit die Hände
gefesselt worden. |
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- Miri Antiq. ... u.f.
- Abels Hebr. Alterthüm. ...
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Philosophische Abhandlung (Forts.): Todesstrafe |
Jedoch genung von den Straff-Arten, besonders der Hebräer. Wir kommen wieder
auf die Philosophische Abhandlung zurück. Da wir der
Lebens-Straffe gedacht, so
erstrecket sich die
Gewalt zu straffen, welche die
hohe Obrigkeit hat,
allerdings auch auf selbige, weil dieses die Wohlfahrt und die Erhaltung des
gemeinen Wesens erfordert. Denn die Bosheit der Leute ist bisweilen so groß, daß
sie nicht anders, als durch die Todes-Straffe können im Zaum gehalten werden; Ja
man siehet täglich, daß auch dieses Mittel nicht einmahl hinlänglich seyn will,
dergleichen Bosheit zu dämpffen. |
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Hat nun das
Volck dem
Regenten die
Macht, alles zu thun, was das gemeine
Interesse erfordert, ertheilet, so hat es auch zugleich darein gewilliget, daß
er die
Ungehorsamen am
Leben straffe, wenn das Wohl der
Republick solches
erfordert. So hat auch
GOtt selbst Todes-Straffen auf etliche Verbrechen
geordnet, |
Genes. Cap. IX v. 6, und Numer. Cap. XXXV v.
31. 32.
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und Paulus
sagt
Röm. Cap. XIII v. 4 ausdrücklich,
es sey der Obrigkeit ein Schwerdt gegeben, welches sie nicht umsonst trage. |
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Unter den alten Christen fanden sich einige, welche die
Lebens Straffen
mißbilligten, und die Wiedertäuffer haben auch davor gehalten, es könnte ein
Christ mit gutem Gewissen keinen
Menschen am
Leben straffen, oder straffen
lassen. |
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