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Quellenangaben |
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Freystadt, Freyhung, asylum, ist ein heiliger und inviolabler
Ort,
von welchem diejenigen, so sich dahin begeben, nicht
gewaltsamer
Weise weggeholet werden. |
vid. Hospinianus
de Jure templor. lib. 1. cap. 15. |
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der Name Asylum kommt her von sylao, spolio, daher soviel als tutum a spolio
heisst. |
- Schreuelius
ad Virgil. Aen. II. 161.
p 363 ad Juuenal.
VIII. 273. p. 313.
- Speidelius
voc. Freyheit.
- Magerus de Aduoc. Arm. 15. §. 69. p. 651.
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Es sind aber solche Asyla dreyerley: Erstlich derer
Heyden, hernach derer
Juden, und denn drittens
derer Christen. |
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Was die Heydnischen Asyla betrifft, so ist es
gantz
unnöthig, den
Ursprung
dererselben zu erzehlen, weil alles, was hiervon vorgebracht wird, lauter Fabeln und
Kinder-Mährgen seyn. Es führen nemlich selbige einige von Cadmo, andere von Hercule
oder dessen Nachkommen her. |
Moebius Asylol. Sacr. 1. §. 3. 4. |
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Man flohe bey ihnen sonderlich zu denen Tempeln und Altären. In der
Stadt Phlius war ein
Tempel, der Hebe, vor welchem einige Bäume stunden, woran die Geflohene ihre Ketten
hiengen. In Ägypten war ein Tempel des Herculis, in welchem die Dahingeflohene derer
Priester Kleidung annahmen, da ihnen dann niemand weiter etwas
thun durffte.
Cadmus richtete, als er Theben
baute, ebenfalls
ein Asylum auf. |
- Coelius Rhodiginus Lect. Ant. VI. 10.
- Osiander de Asylis
Vet.
- Laurentius Var. Sacr. Gentil. 21.
- Petitus ad LL. Attic. p. 10.
- Danet p. 150.
seq.
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Romulus suchte durch ein Asylum seine neue Stadt zu bevölckern. |
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{Sp. 1888} |
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- Florus l. 1.
- Vellejus Paterculus l. 8.
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Die Freystädte waren bey denen alten Ebräern 6. gewisse Leviten-Städte, deren 3.
disseit des Jordans lagen, nemlich Kades im
Stamm
Naphthali, Jabes im Stamm Ephraim, und Hebron im Stamm Juda: Drey aber jenseit des
Jordans, als Bosor im Stamm Ruben, Ramoth in Gilead, und Golan im halben Stamm
Manasse. Sie
dienten aber darzu,
daß, wann jemand unversehens einen Todtschlag begangen hatte, er sogleich dahin
fliehen, und vor dem Blut-
Rächer frey seyn konnte. |
- Deuter. 19, 3. seq Joh. 20. 7.
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Sie lagen in gleicher Weite voneinander auf Bergen, damit sie einem jeden gleich
von weiten in die Augen fallen
sollten. Die Weege
musten wohl gehalten
werden, daß ein solcher nicht umsonst aufgehalten ward. Die Rabbinen geben auch vor,
es wären an der Strasse Säulen gesetzt gewesen, daran gestanden [ein Wort Hebräisch],
miklat, refugium, und hätten in Scheide-Weegen auf die nach der Freystadt zu gehende
Strasse gewiesen; welches aber noch nicht
gewiß
bewiesen ist. |
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In einer solchen
Stadt nun musten die
Einwohner
jeden Flüchtling aufnehmen, wann er aber den Todtschlag aus Frevel begangen, war er
nicht sicher, sondern ward dem Blut-Rächer ausgeantwortet. Der andere aber muste so
lange da bleiben, und sich aus der
Gräntze einer
solchen Stadt nicht wegmachen, bis der Hohepriester
gestorben war,
alsdann durffte er frey und sicher in sein
Vaterland kehren. |
Was die Rabbinen sonst davon vorgeben, kan man
beym Fagio ad Numer. 35, 16. nachlesen.
- Goodwin. Mos. et Aaron. 2. 5. 3. seqq. ibi
Hottingerus,
- Moebius Asylologia sacra disp. 1.
- Leydekker. de Prep. Hebr. 7. 12. 7.
- Osiander de Asylis p. 40. seqq
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Die Freystädte unter denen
Christen sind stracks
im vierdten Seculo aufgekommen,
welches nicht allein wegen des vor-angezogenen göttlichen Gesetzes, sondern auch zur
Nachfolge derer
Heyden mag geschehen
seyn. Nachdem oder die heydnischen Asyla sich sehr musten mißbrauchen lassen, indem
zum öfftern auch die allerleichtfertigsten Vögel und Bösewichter, zu Entkommung der
verdienten
Straffe,
oder auch nur zu des andern Beschimpffung und Kränckung, sowol in dem Tempel, als
auch ad Statuam Principis vel Imperatoris, ihr Refugium nahmen,
welches Tacitus
Annal. III. 36. § 2. also angedeutet hat: |
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Insidebat (Incedebat) deterrimo cuique licentia impune probra et invidiam in
bonos excitandi, arrepta Caesaris imagine, libertique etiam ac serui patrono vel
Domino cum voces, cum manus intentarent, ultro metuebantur etc |
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Daß nemlich ein jedweder frey seine Bosheit ausüben, und ehrliche Leuthe kräncken
und beschimpffen könne, wann er nur das Bildniß oder die Statuam des Kaysers hätte
ergriffen gehabt, so gar, daß auch der Patron seinem Freygelassenen, und der HErr
seinem Knechte deßwegen nicht viel sagen oder drohen dörffen, |
wovon mehr
Exempel ex Annalibus Taciti
könnten angeführet werden; siehe auch
- Plinium Epist. X. 79.
- Petr.
Muller Diss. de Pictura 3. §. 1.4.
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Gestalt dann Tiberius dieser so gar starck-einqerissenen
Freyheit mit
allem Ernst und Nachdruck steuern
müssen, auch
verschiedene SCta
und Leges deßwegen
musten gemachet werden, in |
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{Sp. 1889|S. 968] |
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welcher dieser Mißbrauch hart gestraffet wurde. |
- l. 28. §. 7.
π. de poen.
- l. 5. π. de extraord. cogn.
- l. 38. π. de injur.
- Suetonius in Tiber. 37.
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So hätte man zwar wohl dencken
sollen, es würde hernach
bey Annehmung des Christenthums sothaner Abusus gleichfalls nachgeblieben seyn;
Allein obgleich etwann zu
Anfang des Christianismi
dieser Mißbrauch sich, wiewohl glaublich, mochte geleget haben, so begunten doch bald
die Herren
Geistlichen
sub specie Asyli allerhand
böse Leute in
ihrer Protection aufzunehmen, weßwegen denn höchst
nöthig war, diesem
wiederum eingeschlichenen
Ubel, mit scharffen
Verbothe zu begegnen, welches denn auch die Christlichen
Kaysere
Valentinianus Theodosius. Arcadius, Honorius, und andere mehr, in ihren
verschiedenen
Constitutionibus
intendiret, |
wie solches aus denen Titulis
Codicis Justiniani
et Theodosiani, de his qui ad stat. confug. et de his qui ad Eccles.
confug. zu ersehen ist. |
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Besonders hat Kayser Justinianus in
Nou. 17. c. 7.
diese
Freyheit derer
Asylorum zu beschneiden gesucht. |
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Es wird zwar wohl de
Jure civili
vor ein
Laster der
beleydigten Majestät aufgenommen, wenn jemand denselben, der sich in die Kirche
retiriret hatte, wider seinen
Willen, gewaltsamer
Weise heraus zu reissen sich unterstande, |
l. 2.
C. de his qui ad
Eccles. conf. junct. l. 6. pr. c. ibid. |
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Jedennoch aber wird durch diese
Verordnung
nicht stracks einem jeglichen Delinquenten, wie bund er es immer
möge gemacht haben, die
Brücke gehalten, sondern man liest auch zugleich, daß diese Leges allerdings einigen
Unterscheid machen,
und die groben Verbrechen mit nichten durch diese Asyla wollen unbestraffet bleiben
lassen; denn es ist die gantze Sache unter nachfolgender Distinction also
determiniret worden: daß, wenn ein
Knecht,
entweder aus
Furcht vor der
Straffe,
die er nun von seinem
Herrn,
wegen eines begangenen kleinen Verbrechens würde auszustehen haben, oder sonst wegen
des allzu scharffen und harten Tractements in die Kirche sich salviret hatte, er doch
seinem Herrn, wenn dieser vorhero caviret hätte, den Knecht nicht harte zu
tractiren, wiederum
ausgeantwortet wurde, |
d. l. 6. 1. 5. C. de his qui ad Eccles. conf. |
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welches aber alsdenn nur geschahe, wenn der Knecht ohne einige
Wehre und Waffen zur Kirche geflohen war, nicht aber, wenn er sich mit solchen
prospiciret hatte, als in welchem letztern Fall ihn sein Herr schon mit
Gewalt
aus der Kirchen reissen, und wenn er zur Gegenwehr griffe, über diesem Scharmützel
wohl gar erlegen und hinrichten
möchte, |
l. 4. C. d. t. |
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Nahm aber ein
freyer
Menschen seine
Zuflucht zur Kirche, so wurde dieser
Unterscheid
gehalten, ob er es
Schulden halber, oder
wegen begangener Missethat gethan hätte; war es Schulden halber geschehen, und die
Schuld gienge die
Republic an, so konnte
man ihn nicht heraus nehmen, sondern er wurde citiret, und wenn er nicht erschiene,
wurde ihm jemand wegen der Republique in die Possess seiner
Güter
gesetzet, war er aber nur ein privatus Creditor, so hatte der Schuldner gantzer 30.
Tage zu seiner
Verantwortung, und wenn er hernach zur Zahlung condemniret wurde, muste er auch
hernach, wie
billig, die
Execution leiden, |
d. l. 6. §. 1. junct. Nov. 17. c. 6. |
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hatte einer aber, wegen verübter Missethat den Kirchen-Schutz
angenommen, |
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{Sp. 1890} |
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und es war ein Delictum leve, oder eben nicht so gar sonderliches Verbrechen, so
war er sicher in der Kirche, |
d. l. 2. |
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damit nicht irgend die Andacht und der Gottesdienst, so in der
Stille und im
Frieden zu
verrichten,
turbiret wurde. |
l. 5. C. D. t. |
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Hatte er aber ein Delictum atrox, oder eine solche
That, darauf
eine
Leibes- und Lebens-Straffe stund, begangen,
z. E. einen
Todtschlag,
Ehebruch, u. s. w. so
konnte er alsdenn allerdings mit Gewalt aus der Kirche geschleppet werden. |
- Nov. 17. cap.
7. l. 3. C. de Episc. aud.
- Gaudentius de Justinianei Seculi Moribus P. I. c. 51.
- Zimmermann. Analect. p. 285.
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Daß die
Fürstlichen Palläste und
Schlösser einem, der
dahin seine Zuflucht nimmt, Sicherheit geben, erfordert der Burg-Friede. |
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Von der Zuflucht in derer Gesandten Wohnungen ist der
Titel:
Quartiers-Freyheit nachzulesen. |
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Von denen
Reichs-
Fürsten ist zu mercken, daß sie einem in ihrem
Lande Sicherheit geben,
und
Örter
privilegiren können, dahin einer seine Zuflucht nehmen kan; Denn da sie das
Recht in Verbrechen
zu dispensiren und aggratiiren haben, wie vielmehr die
Freyheit,
einem auf eine
gewisse Zeit
Sicherheit zu geben. |
- Rittershusius de Asyl. 2.
- Leibfrid. de Jure Asyl. Concl 9.
- Myler. de Jur. Asyl. 8.
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wiewohl Stammlerus
de Reseru. Imper. §. 60. solches zu denen
Reseruatis des
Kaysers
zehlt. |
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Nun ist zwar nicht zu
läugnen, daß der
Kayser sehr vielen
Reichs-Städten, wie auch etlichen
Reichs-Grafen
das Jus Asyli durch besondere
Priuilegia
gegeben, es ist aber auch aus der
Historie bekannt, daß
Chur-Fürst
Fridericus IV. in der Pfaltz, die
Stadt Manheim, und
Fridericus
Herzog zu
Würtemberg die neue Stadt Freudenstadt mit diesem Rechte begnadiget hat. |
- Rittershusius de Asyl. 5. §. 5.
- Knipschild de Priuil. Ciuit. Imp. II. 28. §. 24.
- Myler
de Princip. et Stat. Imp. II. 51. §. 3. de Asyl. 6. §. 21.
- Rhetius
Instit. Jur. Publ II. 8. §. 5.
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Wiewohl auch nicht zu läugnen, daß
unterschiedene
Historici nichts davon erwehnen, die doch genaue Nachricht davon haben können, |
als-
Freherus
in Orig. Palat. P. II. c. 19.
- Tolner Hist. Palat. 2. p. 79. seq.
- Seyfrid Poliolog. voc. Mannheim p.
295. seq. voc. Freudenstatt p. 177.
- Zeiller. Topogr. Sueu. Tit. Freudenstatt. p.
71.
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Doch ist aus der
Historie bekannt, daß
schon im 14.
Seculo Carolus,
König in
Böhmen, in denen Laußnitzischen Städten derer Kirchen Asyl-Recht abgeschafft, |
welches die Bayerische
Malefitz Process-Ordnung
de An. 1616. bezeugt, |
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anderer
Exempel zu
geschweigen, |
welche in Engelbrechts
Diss.
de injusta Asylorum Immunitatumque Ecclesiae ad Crimina Extensione 2. §. 23. 3. 3. angeführet, |
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woraus erhellet, daß die
Stände gleichfalls in
ihren
Territoriis dieses Recht
exerciren können. |
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Demnach auch heut zu
Tage keine Asyla mehr in
der
Republic
nöthig sind, sintemahl
die
Ursachen,
warum sie in der Jüdischen Republic angelegt worden, bey uns wegfallen, so ist auch
das Exercitium dieses Juris adfirmatiue bey denen
Reichs-Ständen schlecht.
Weil aber die
Clöster insgesamt
sich dieses Rechts anmassen, so kan ein jeglicher
Landes-Herr
negatiue dieses Recht exerciren, und ist nicht befugt, solches denen Clöstern
einzuräumen. |
Engelbrecht l. c. |
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Ob ein Asylum sich auf alle Delinquenten, die aus dem Römischen
Reiche sich dahin begeben,
erstrecke, sind die
Gelehrten nicht
einerley |
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{Sp. 1891|S. 969} |
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Meynung
Einige behaupten es, weil ein Landes-Herr nicht
verbunden, dem andern die Delinquenten auszulieffern. |
- Gailius de Pac. Publ. I. 16. §.30.
- Mylerus de Asyl. 8. §. 10.
de Princip. et Stat. Imp. II. 51. §. 4.
- Multzius Corp. Jur.
Pubi. II. 27. §. 4.
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Ander läugnen solches, weil doch ein Landes-Herr
schuldig wäre,
sie zu bestraffen, wenn er sie nicht auslieffern
wollte,
und wenn er ihnen sichern Auffenthalt gäbe, geschähe solches nicht
so wohl ex Jure Asyli, als ex
Jure communi.
Zu dem hätten die Reichs-Stände das Jus Asyli damit sie an einem
Missethäter die wider ihre
Gesetze begangene Ubelthat nach ihrem
Willen
entweder bestraffen, oder erlassen könnten, wenn aber einer wider des andern
Landes-Herrn Gesetze gehandelt, könnte ein Reichs-Stand nicht zum Praejudicio
des andern ihm ein Asylum geben, oder die Ubelthat erlassen, und dadurch die
Handhabung der
Gerechtigkeit im Römischen Reiche verhindern. |
- Fachin. IX. 23.
- Vitriarius
Instit. jur. Publ. III. 17 § 79. p. 1272.
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Die Asyla geben denen muthwilligen und vorsetzlichen Ubelthätern keine
Sicherheit, sondern nur denen, so sich aus Hitze des
Zorns übereilet,
damit sie von dem Gefängniß befreyet seyn, und ihre
Sache aus dem
priuilegirten Orte
desto besser ausführen können. |
- Sarpi de jur. Asyl.
- Klockius de Contribut. 18. §.
208.
-
Carpzouius
Praxis Crimin. II. 150 §. 41.
- Otto. Jus Publ 8. p. 199.
- Struuii Synt.
Jur. Ciuil. V. 1. §. 48.
- Dietherr ad
Besold. Thes.
Pract. voc. Todtschlag p. 936.
- Compend. Hist. Eccl. Goth. l. 2. Sect. 2. §.
29.
- Knipschild. de Jur. et Priuil. Ciuit. Imp. II. 28. §.
28.
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Es gehören auch die Asyla nicht vor diejenigen, welche gefangen an einem
solchen Orte durchgeführet werden, und sich der
Obrigkeit
unterwerffen, weil es nur diejenigen angehet, welche noch nicht wegen ihres
Verbrechens gefangen genommen worden. |
- Alex. Ambrosius de Immunit. Eccl. 10. §. 10.
- Rittershusius de Asyl. 7. §. 2.
- Myler de Princip. et Stat. Imp l. c. §.
6.
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Welches auch
unterschiedene auf denjenigen extendiren, welcher sich
aus dem Gefängniß gebrochen, und an einem solchen Ort seine Zuflucht
genommen, weil das Gefängniß ein locus sanctus ist, und niemand ungestrafft
daraus entfliehen kan. |
- Gambsius Thes. Jurispr. III. 7. Axiom. 2.
- Vitriarius l. c. §. 80. p. 1273.
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Andere
meynen, ein
solcher Flüchtling könne sicher seyn, und nicht wieder in das Gefängniß
gebracht werden. |
- Couarrauias Var. Resolut. II. 20. §. 10.
- Farinacius de Carcer Quaest. 28. § 42.
- Knipschild l. c. §. 4 p. 512.
- Harprecht ad Instit. Tit. de his, qui sui vel al. jur. ad §. in potest. n.
84.
- Myler de Asyl. 10. §. 21.
de Princip. et Stat. Imp. l. c. §. 7. p. 482.
- Bechmann de Jur. Asyl.
- Grotius de J. B. et P. II. 21. §. 5.
- Docum. Wurtemb.
Tom. I. in not ad Dipl. 23. Monast. Adelb. p. 113
- Wehner
Obseru. Pract. voc. Freyheit, p. 134.
-
Pfeffinger ad
Vitriar.
Instit. Jur. Publ. III. 17. §. 77. seqq. p. 1254.-- 1274.
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