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Zedler: Straffe, Strafe [3] HIS-Data
5028-40-499-3-03
Titel: Straffe, Strafe [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 40 Sp. 510
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 40 S. 268
Vorheriger Artikel: Straffe, Strafe [2]
Folgender Artikel: Straffe, Strafe [4]
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

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Übersicht
Philosophie (Forts.)
  Praxis
 
  Regeln der Gerechtigkeit
 
  Annahmepflicht der Strafe
  Regeln der Klugheit
 
  Gnade und Recht zu vereinigen
  nur durchsetzbare Strafen
  Grade der Strafen
  Gattungen
  Gleichheit von Verbrechen und Strafe
  Fürst kann Strafe ändern
  Größe der Strafen
  Öffentliche Exekution
  Verkündung der Verbrechen
  Literatur
  Quelle

Stichworte Text Quellenangaben
Praxis Bis hieher haben wir die Straffen theoretisch betrachtet. Nunmehro müssen wir auch die practische Betrachtung der Straffen vor uns nehmen. Bey solcher müssen wir untersuchen, wie man sich dabey nach den Regeln der Gerechtigkeit und Klugheit zu verhalten. Die Regeln der Gerechtigkeit geben die Pflichten an, welche so wohl auf Seiten des Straffenden, als dessen, der die Straffe leiden muß, können betrachtet werden.  
Regeln der Gerechtigkeit Derjenige, welcher die Macht zu straffen hat, ist verbunden zu straffen, was zu straffen ist, welches das Gesetz der Natur erfordert, so ferne er versprochen, der Republick Wohlfahrt zu befördern. Wie er nun durch Unterlassung sich versündigen kan, wenn er das Böse nicht bestraffet; Also kan er es in der würcklichen Bestraffung versehen, wenn er von den Regeln der Gerechtigkeit abweichet.  
  Dieses kan auf zweyerley Weise geschehen, als wenn er in Ansehen der Personen die Unschuldigen bestraffen will, und in Ansehung des Verbrechens zwischen demselben und der Straffe keine Gleichmäßigkeit beobachtet. Um solches zu verhüten, so muß der Regente, wie in allen Stücken, also auch hierinnen ein Gerechtigkeit liebender Herr seyn, und das Verbrechen genau untersuchen lassen.  
  Damit man eine Gleich-  
  {Sp. 511|S. 269}  
  mäßigkeit beobachte, ist nöthig, daß man so wohl auf die Wichtigkeit der Missethat, als auf den Stand dessen, der leiden soll siehet. Doch sind Regenten eben nicht verbunden, alle u. jede Missethat ohne Unterscheid bestraffen. Denn da der Grund solcher Verbindlichkeit in dem Wohlseyn des Staats lieget, so braucht er nicht eher zur Straffe zu schreiten, als bis er erkennet, daß dieses des Staats Interesse erfordere, und wenn dieses mit sich bringet, bey ein und dem andern Verbrechen durch die Finger zu sehen, so hat er allerdings freye Hand.  
Annahmepflicht der Strafe Derjenige, welcher wider das Gesetz gehandelt, ist verbunden, die Straffe über sich zu nehmen. Denn da die Obrigkeit ein Recht hat, ihn zur Straffe zu ziehen, so muß der hingegen eine Verbindlichkeit, die Straffe zu übernehmen, auf sich haben, wie Thomasius in jurisprudentia ... ausführlich wider Pufendorffen gewiesen. Denn dieser meynet in jure ..., man könne eigentlich nicht sagen, daß jemand zur Straffe verbunden sey, weil sie einem wider Willen auferleget werde. Allein das hebt die Schuldigkeit nicht auf, die ohnedem dem Menschen allezeit unangenehm fällt, indem sie dessen Freyheit einschräncket; Wiewohl Thomasius in fundam. ... seine Meynung geändert, und Pufendorffen hat Palthenius in Diss. ... beygepflichtet.  
Regeln der Klugheit Die Regeln der Klugheit geben Mittel an, wie die Straffen so einzurichten, daß man seinen Zweck dabey erreiche, und der Regent bey den Unterthanen nicht verhaßt werde. Denn die Haupt-Sorge, welche Regenten zu übernehmen, muß dahin gehen, daß sie Liebe und Furcht bey den Unterthanen erhalten. Liebe macht eine Bereitwilligkeit, nach den Gesetzen zu leben, und treibt zum Gehorsam an; die Furcht hingegen hält einen von dem Verbrechen ab.  
  Keines darff ohne dem andern seyn. denn Liebe allein erwecket eine schädliche Zuversicht zum Regenten, daß sie meynen, er werde nicht alles so genau nehmen, daß sie also auf Gnade sündigen. Bey der blossen Furcht stellt man sich den Regenten als einen Feind vor, und solche Vorstellung erwecket Haß, der Haß aber schädliche Anschläge, daß ein verhaßter Fürst niemahls sicher seyn kan.  
Gnade und Recht zu vereinigen Nach diesem Grund-Satze hat man in den Straffen Gnade und Recht zu vereinigen, und dabey auf drey Stücke zu sehen, auf die Verbrechen, auf die Personen, so selbige begangen, und auf die Straffen selbst; wobey aber voraus gesetzet wird, daß die Rede nicht von dem sey, was GOtt ausdrücklich verordnet.  
nur durchsetzbare Strafen Was die Verbrechen betrifft, so ist der Klugheit gemäß, wenn man nur solche Straffen verordnet, darüber man halten kan. Denn verbietet man was, und setzet eine Straffe drauf, die man wegen gewisser Umstände, welche man vorher nicht eingesehen, erlassen muß, so schwächet dieses das Ansehen des Verbots, und giebt Gelegenheit, daß bey andern Fällen die gehörige Furcht nicht kan erwecket werden.  
  Es ist auch nicht rathsam, ein von langen Zeiten her eingewurtzeltes Übel auf einmahl ausrotten wollen. Tacitus sagt cap. 3. vit. Agric. gar vernünfftig: Die menschliche Schwachheit ist also beschaffen, daß  
  {Sp. 512}  
  das Mittel nicht so kräfftig würcket, wie das Übel. Denn an das Übel ist man einmahl gewöhnet, und das Gemüthe neiget sich zu demselbigen, als zu was guten; Will man nun Mittel dawieder brauchen, so widersetzet sich der verderbte Wille, daß also das Mittel nicht so kräfftig würcken kan, wie das Übel. Weil aber ein solches Übel nach und nach sich eingewurzelt, so muß man auch selbiges nach und nach wieder abbringen, und also dabey Stuffen-Weise gehen.  
  Man nimmt erstlich die Besserung vor, und wenn man siehet, daß man damit nichts ausrichten kan, so greifft man zu dem Zwange, und sucht durch die Schärffe der Straffen das Übel, so gut man kan, zu heben. Bey den Personen, welche was verbrochen, hat man nach der Klugheit mit allem Fleiß auf ihre Umstände zusehen, und nach demselben die Straffe zu lindern, zu schärffen, auch gar erlassen.  
  Nach den äusserlichen Umständen stehen solche Leute bisweilen in einem grossen Ansehen bey dem Volcke, daß, wenn man sie öffentlich bestraffen, ihnen auch nach Befinden das Leben öffentlich nehmen lassen wolte, so könnte dieses leichte eine Verbitterung wider den Regenten erregen. Der Anblick hat bey dem Pöbel, der sich durch die Imagination regieren lässet, eine gar grosse Krafft.  
  Als Antonius den blutigen Rock des Julii Cäsaris vorzeigte, so wurde das Volck darüber gleichsam rasend. Es ist also besser, wenn solche angesehene Leute die Todes-Straffe verdienet, daß man sie ins geheim hinrichten lassen, wie Heinrich der dritte König von Franckreich dem Hertzog von Guise und seinem Bruder that.  
Grade der Strafen Nach den innerlichen Umständen hat man in Betrachtung die Gemüths-Art zu ziehen, und nach der Grösse der Bosheit die Grade der Straffen einzurichten. Haben viele Personen eine That zugleich vorgenommen, welche man mit der Lebens-Straffe anzusehen hat, so ists besser, wenn man nur die Rädelsführer bestraffen läßt. Denn wie sonst die Straffe in der Republick mehr Schaden thun würde, als die That selbst; also läßt der Regente mehr auf solche Art eine Gnade blicken, welche ihm bey den Unterthanen beliebt machen kan. Demnach war es eine Übereilung von dem Kayser Theodosio, daß er die Stadt Thessalonich, weil man daselbst seinen General-Lieutenant ermordet hatte, denen Soldaten frey gab, die daselbst viel tausend Bürger ums Leben brachten.  
Gattungen Endlich bey den Straffen selbst kommen ihre Arten, Gleichheit und Grade in Erwegung. Denn was die verschiedenen Gattungen der Straffen betrifft, so nimmt man nach der Klugheit diejenigen, wodurch zwar der Endzweck erhalten wird; die aber den Fürsten nicht verhaßt machen, wobey einige besondere Fragen können untersuchet werden, z.E. Ob es rathsam sey, daß man die Leue mit infamer Landes-Verweisung, mit Verstümmelung der Glieder bestraffe? Ob man die Studenten, die ihre Eltern noch haben, um Geld, ingleichen das Gesinde, so sich wider seine Herrschafft vergangen, mit Gefängniß bestraffen solle? u.d.g. Es können auch die Straffen nach den unterschiedenen Gemüths-Arten eingerichtet werden, z.E. einem Geitzigen ists empfindlicher, wenn er eine Geld-Straffe erlegen muß, als einem Wollüstigen.  
  Daß zwischen dem Verbrechen u. der Straffe eine Gleichheit sey,  
  {Sp. 512|S. 270}  
Gleichheit von Verbrechen und Strafe erfordert das natürliche Recht; nicht weniger aber bringet auch dieses die nöthige Vereinigung des Rechts und der Gnade mit sich. Bey dieser Gleichheit muß man nicht blos auf den Schaden sehen, den dasjenige Verbrechen der Republick anthut, welches soll bestrafft werden, sondern zugleich was viele derselben zu fügen. Denn die Straffe und die That kan man deswegen nicht so genau gegen einander halten, weil immer zehen Verbrechen geschehen, ehe ein eintziges zur Bestraffung offenbar wird.  
  Also wenn ein Dieb einem Reichen 100 Rthl. von seinem Überflusse entwendet, so scheinet der Schaden, den die Republick davon hat, sehr schlecht; hingegen das Leben des Menschen etwas so wichtiges zu seyn, daß der größte Bösewicht auf dem Bau dem gemeinen Wesen in einem Jahre mehr dienen kan, als mancher Reicher mit allen seinen Überfluß in seinen gantzen Leben demselben zu dienen pfleget.  
  Jedoch weil unter zehen Diebereyen kaum eine offenbar wird, auch es viel leichter ist, Arme zu bestehlen als Reiche, folglich ein jeder Dieb, ehe er eingezogen wird, etliche andere Leute in den Stand gesetzet, daß sie sich und der Welt nicht mehr dienen können; so vermögen seine Bau-Dienste niemahls dasjenige zu ersetzen, was er dem gemeinen Wesen geschadet; folglich muß er zum Schrecken anderer das, was er Böses gethan, mit der Lebens-Straffe wieder gut machen. Und weil, wenn er arbeiten, oder betteln will, er niemahls Ursache zu stehlen hat, auch der Mangel keine heftige Paßion ist, die ihn übereilet, sondern ihn Zeit genug zur Überlegung läßt; so sündiget er recht vorsetzlich, verdienet also auch, wie es in einer Republick eingeführet ist, billig den Galgen.  
Fürst kann Strafe ändern Der Fürst kan nach Befinden entweder in Ansehung der Personen, die gesündiget haben, oder der Verbrechen selbst, die Straffen bald schärffen, bald mildern, welches man Nachlaß der Straffe zu nennen pfleget, wie es das Interesse der Republick erfordert, zugleich aber die Liebe und Furcht bey den Unterthanen kan erhalten werden.  
Größe der Strafen Weil nun also die Straffen deswegen gesetzet worden, damit man Beleidigungen und Schaden abwenden mag; so hat man die Grösse der Straffen nach der Grösse der Beleidigung einzurichten. Auch muß man zu sehen, daß die Straffen grösser sind, wenn viele eine Übelthat begehen, und sie also sehr gemein wird, massen man in solchem Falle erkennet, daß eine geringere Straffe nicht hinlänglich ist die Verbrecher von ihrer Boßheit abzuhalten.  
  Ingleichen muß die Straffe grösser seyn, wenn der Frevel an solchem Orte ausgeübet wird, wo man ihm weniger wiederstehen kan, massen in diesem Falle nichts übrig ist, wodurch man der Boßheit steuren kan, als die Härte der Straffe.  
  Endlich hat man auch nicht zu vergessen, ob einer etwas mit grossem Vorsatze gethan oder nicht: Denn wo viel Vorsatz ist, da ist mehr Boßheit und, die vorsetzlich böses thun, sind gefährlicher als andere, die noch durch die Furcht von vielem zurückgehalten werden, welches die andern zu vollbringen kein Bedencken tragen.  
  Dergleichen Vorsatz nun zum bösen zu unterdrücken ist es rathsam, daß man keine Übelthäter heimlich oder im verborgenen, sondern öffentlich  
  {Sp. 514}  
Öffentliche Exekution für jedermanns Augen straffe, und daher auch solches vorher kund mache, damit eine zahlreiche Menge der Execution beywohne. Denn weil die Straffen nicht so wohl zur Besserung derer, die sie ausstehen, als hauptsächlich andern zum Exempel vollzogen werden; so würde dadurch bey den übrigen kein abscheulichen für der Straffe erwecket werden, wenn man solche heimlich an den Übelthätern vollstrecken wolte.  
  Es machet auch der Anblick der Übelthäter mit ihrem kläglichen Bezeigen, und selbst die grosse Menge derer, welche zusehen, einen grossen Eintruck in das Gemüthe, und vermehret die Furcht für der Straffe, weil sie viel entsetzlicher vorkömmet, als wenn man von allen diesen Umständen nichts weiß, und nur höret, daß einer auf eine solche, oder andere Art von dem Leben zum Tode gebracht worden.  
  Ein Ehrgeitziger erweget hierbey die Schande, welche der Übelthäter hat, indem er für so vieler Augen durch unehrliche Personen hingeführet wird. Und diese Furcht für dieser Schande vermag bey ihm mehr als die Furcht des Todes. Andere hingegen, die nicht viel Schmertzen erdulten können, werden durch die Art der Straffe gerühret, indem es ihnen selbst an dem Orte wehe thut, wo sie den Übelthäter leiden sehen. Z.E. Wenn einem mit dem Rade Armen und Beinen zerschlagen werden, thut es ihnen selbst an Armen und Beinen wehe. Dieses alles gründet sich auf die Erfahrung.  
Verkündung der Verbrechen Wenn nun die Straffe andern zum Exempel dienen soll, damit sie nehmlich abgehalten werden von dergleichen Schand und Übelthaten, als der Übelthäter vollbracht, der nun zur gebührenden Straffe gezogen wird; so muß auch das Verbrechen des Übelthäters kund werden, und zwar da die Straffe nach den besonderen Umständen vergrössert und verkleinert fährt, nach allen seinen Umständen.  
  Derowegen ist nöthig, daß solches der Menge, welche der Execution beywohnet, öffentlich vorgelesen wird. Und solcher gestalt kan auch demjenigen ein Gnügen geschehen, was von Minderung der Straffe erinnert worden. Ja damit man desto weniger zweiflen darf, daß der Übelthäter dieses alles verbrochen, was man ihm Schuld giebt, und um deßwillen er auf diese Art gestraffet wird; so soll man ihm öffentlich vor der Menge alles vorhalten, was er gethan, und ihn darauf antworten lassen, ob er es geständig ist, oder nicht, und ihm nach diesen andeuten, was er vor eine Straffe zu gewarten habe, auch aus den Umständen seines Verbrechens den Grund anzeigen, warum die Straffe in diesem oder jenen Grade ihm auferleget wird, oder auch in einem und dem andern eine Linderung geschiehet. Und dieses ist es, welches man die Verurtheilung zum Tode zu nennen pfleget.  
  Was diese Umstände alle für Bewegungen in denen Gemüthern der Zuschauer erwecke, kan ein jeder an sich selbst wahrnehmen, wenn er bey der Verurtheilung eines Missethäters zu gegen ist, und dabey auf alle sittliche Handlungen genau achtung giebt. Daher denn billig die Einrichtung zu loben, daß Übelthäter öffentlich abgestraffet, und deren todte Cörper andern zum Schrecken an öffentlichen Plätzen gelassen werden, damit alle vorbeygehende in einen Abscheu für dergleichen Thaten, die der-  
  {Sp. 515|S. 271}  
  gleichen Lohn mit sich bringen, bey sich empfinden mögen.  
  Hierbey fället uns ein, was der vernünfftige Cicero hierüber in der III Rede wider Verrem und in der Rede für den Cluentio Cap. XLVI. geurtheilet: man soll durch Hinrichtung eines bösen Menschen der Bosheit vieler andern steuren, und also, wo möglich darauf sehen, daß die Straffe auf wenige, die Furcht aber auf alle kommen möge, eben wie der, aus den Wolcken hervorbrechende Blitz, zwar wenige Örter trifft, jedoch viele in Furcht und Schrecken setzet.  
  Sollen in gewissen Theilen von Africa, die in grosser Anzahl herumstreiffenden und verwüstenden Löwen alsofort die Flucht ergreiffen, wenn sie nur einen eintzigen aus ihrem Mittel, den die Innwohner an einem Holtze aufgehenget, erblicken, so können vielmehr Menschen, als vernünfftige Geschöpffe, von schändlichen Mißhandlungen abgeschrecket werden, wenn sie einen, der wegen seiner Verbrechen am Leben gestraffet worden, zu Gesichte gekommen, und gleichsam über demselben diejenige Überschrifft lesen, so ein gewisser Gelehrter einen solchen aufgehengten Löwen beygefüget, ut det poenas, et terreat, d.i. zur Straffe und zum Schrecken.  
Literatur   Man kan ein mehrers von dieser Materie nachlesen, in den Schrifften die von dem natürlichen Rechte handeln, als
  • Grotium de jure ... nebst seinen Auslegern in ihren Anmerckungen
  • Ziegler,
  • Osiander,
  • Kulpisium,
  • Willenberg, und andere;
  • Pufendorff in jure ...
  • mit Barberiacs Noten Tom. II. ... und de officio ...
  • mit den Noten des
  • Titii observat. ...
  • Treuers p. 509.
  • Lehmanns p. 577.
  • Thomasium in jurisprudentia ...
  • Becmann in meditation. ...
  • Böhmer in introduct. ...
  • Hochsteltern in einem besondern Tractat: de jure poenarum, der sich bey seinen collegio Puffendorffiano befindet;
    denen man auch Buddeum institut. ... nebst Carpovs Dissertation de poenis ..., Jena 1726 beyfügen kan.
    Von der Klugheit, welche bey den Straffen zu beobachten, sehe man gedachten Buddeum in element. ... und Rüdigers Klugheit zu leben und zu herrschen, ...
    In der bibliotheca juris imperantium quadripartita, p. 198. werden unterschiedene Schrifften angeführet, darinnen ins besondere von dem Straff-Rechte eines Fürsten gehandelt wird. Ferner
  • Wolff von dem Gesellschafftl. Leben der Menschen p. 296 u.ff.
  • Hassens Staats-Klugheit in dem Leben Peter des Grossen p. 272 u.ff.
Quelle   Es wird nicht Unrecht gethan seyn, wenn wir dieser philosophischen Abhandlung von der Straffe, die wir meistens aus des Herrn Walchs philosophischen Lexico entlehnet haben, nunmehro auch die juristische Abhandlung derselben beyfügen.
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries