Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Praxis |
Bis hieher haben wir die Straffen
theoretisch betrachtet. Nunmehro
müssen
wir auch die practische Betrachtung der Straffen vor uns nehmen. Bey solcher
müssen wir
untersuchen, wie man sich dabey nach den
Regeln der
Gerechtigkeit und
Klugheit zu verhalten. Die Regeln der Gerechtigkeit geben die
Pflichten an,
welche so wohl auf Seiten des Straffenden, als dessen, der die Straffe leiden
muß, können betrachtet werden. |
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Regeln der Gerechtigkeit |
Derjenige, welcher die
Macht zu straffen hat, ist
verbunden zu straffen, was
zu straffen ist, welches das Gesetz der Natur erfordert, so ferne er
versprochen, der
Republick Wohlfahrt zu befördern. Wie er nun durch Unterlassung
sich versündigen kan, wenn er das
Böse nicht bestraffet; Also kan er es in der
würcklichen
Bestraffung versehen, wenn er von den
Regeln der Gerechtigkeit
abweichet. |
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Dieses kan auf zweyerley Weise geschehen, als wenn er in Ansehen der
Personen die Unschuldigen bestraffen will, und in Ansehung des Verbrechens
zwischen demselben und der Straffe keine Gleichmäßigkeit beobachtet. Um solches
zu verhüten, so muß der
Regente, wie in allen Stücken, also auch hierinnen ein
Gerechtigkeit liebender
Herr seyn, und das Verbrechen genau untersuchen lassen. |
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Damit man eine Gleich- |
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{Sp. 511|S. 269} |
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mäßigkeit beobachte, ist nöthig, daß man so wohl auf die Wichtigkeit der
Missethat, als auf den
Stand dessen, der leiden soll siehet. Doch sind Regenten
eben nicht
verbunden, alle u. jede Missethat ohne Unterscheid bestraffen. Denn
da der
Grund solcher
Verbindlichkeit in dem Wohlseyn des
Staats lieget, so
braucht er nicht eher zur Straffe zu schreiten, als bis er
erkennet, daß dieses
des Staats Interesse erfordere, und wenn dieses mit sich bringet, bey ein und
dem andern Verbrechen durch die Finger zu sehen, so hat er allerdings freye
Hand. |
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Annahmepflicht der Strafe |
Derjenige, welcher wider das
Gesetz gehandelt, ist
verbunden, die Straffe
über sich zu nehmen. Denn da die
Obrigkeit ein
Recht hat, ihn zur Straffe zu
ziehen, so muß der hingegen eine Verbindlichkeit, die Straffe zu übernehmen, auf
sich haben, wie Thomasius in jurisprudentia ... ausführlich wider
Pufendorffen
gewiesen. Denn dieser meynet in jure ..., man könne eigentlich nicht
sagen, daß
jemand zur Straffe verbunden sey, weil sie einem wider
Willen auferleget werde.
Allein das hebt die Schuldigkeit nicht auf, die ohnedem dem
Menschen allezeit
unangenehm fällt, indem sie dessen
Freyheit einschräncket; Wiewohl Thomasius
in
fundam. ... seine
Meynung geändert, und Pufendorffen hat
Palthenius in Diss. ...
beygepflichtet. |
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Regeln der Klugheit |
Die
Regeln der
Klugheit geben Mittel an, wie die Straffen so einzurichten,
daß man seinen
Zweck dabey erreiche, und der
Regent bey den
Unterthanen nicht
verhaßt werde. Denn die Haupt-Sorge, welche Regenten zu übernehmen, muß dahin
gehen, daß sie Liebe und
Furcht bey den Unterthanen erhalten. Liebe macht eine
Bereitwilligkeit, nach den
Gesetzen zu leben, und treibt zum
Gehorsam an; die
Furcht hingegen hält einen von dem Verbrechen ab. |
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Keines darff ohne dem andern seyn. denn Liebe allein erwecket eine
schädliche Zuversicht zum
Regenten, daß sie meynen, er werde nicht alles so
genau nehmen, daß sie also auf
Gnade sündigen. Bey der blossen Furcht stellt man
sich den Regenten als einen Feind vor, und solche Vorstellung erwecket Haß, der
Haß aber schädliche Anschläge, daß ein verhaßter
Fürst niemahls sicher seyn kan. |
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Gnade und Recht zu vereinigen |
Nach diesem Grund-Satze hat man in den Straffen
Gnade und
Recht zu
vereinigen, und dabey auf drey Stücke zu sehen, auf die Verbrechen, auf die
Personen, so selbige begangen, und auf die Straffen selbst; wobey aber voraus
gesetzet wird, daß die
Rede nicht von dem sey, was
GOtt ausdrücklich verordnet. |
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nur durchsetzbare Strafen |
Was die Verbrechen betrifft, so ist der
Klugheit gemäß, wenn man nur solche
Straffen verordnet, darüber man halten kan. Denn verbietet man was, und setzet
eine Straffe drauf, die man wegen gewisser Umstände, welche man vorher nicht
eingesehen, erlassen muß, so schwächet dieses das
Ansehen des Verbots, und giebt
Gelegenheit, daß bey andern Fällen die gehörige
Furcht nicht kan erwecket
werden. |
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Es ist auch nicht rathsam, ein von langen Zeiten her eingewurtzeltes Übel
auf einmahl ausrotten wollen. Tacitus
sagt cap. 3.
vit. Agric. gar
vernünfftig: Die
menschliche Schwachheit ist also
beschaffen, daß |
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{Sp. 512} |
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das Mittel nicht so kräfftig
würcket, wie das
Übel. Denn an das Übel ist
man einmahl gewöhnet, und das
Gemüthe neiget sich zu demselbigen, als zu was
guten; Will man nun Mittel dawieder brauchen, so widersetzet sich der verderbte
Wille, daß also das Mittel nicht so kräfftig
würcken kan, wie das
Übel. Weil
aber ein solches Übel nach und nach sich eingewurzelt, so muß man auch selbiges
nach und nach wieder abbringen, und also dabey Stuffen-Weise gehen. |
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Man nimmt erstlich die Besserung vor, und wenn man siehet, daß man damit
nichts ausrichten kan, so greifft man zu dem Zwange, und sucht durch die
Schärffe der Straffen das Übel, so gut man kan, zu heben. Bey den
Personen,
welche was verbrochen, hat man nach der
Klugheit mit allem Fleiß auf ihre
Umstände zusehen, und nach demselben die Straffe zu lindern, zu schärffen, auch
gar erlassen. |
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Nach den äusserlichen Umständen stehen solche Leute bisweilen in einem
grossen Ansehen bey dem
Volcke, daß, wenn man sie öffentlich bestraffen, ihnen
auch nach Befinden das
Leben öffentlich nehmen lassen wolte, so könnte dieses
leichte eine Verbitterung wider den
Regenten erregen. Der Anblick hat bey dem
Pöbel, der sich durch die
Imagination
regieren lässet, eine gar grosse
Krafft. |
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Als Antonius den blutigen Rock des Julii Cäsaris
vorzeigte, so wurde das
Volck darüber gleichsam rasend. Es ist also
besser, wenn solche
angesehene Leute die Todes-Straffe
verdienet, daß man sie
ins geheim hinrichten lassen, wie Heinrich der dritte
König von
Franckreich dem
Hertzog von Guise und seinem Bruder that. |
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Grade der Strafen |
Nach den innerlichen Umständen hat man in Betrachtung die
Gemüths-Art zu
ziehen, und nach der Grösse der Bosheit die Grade der Straffen einzurichten.
Haben viele Personen eine
That zugleich vorgenommen, welche man mit der
Lebens-Straffe anzusehen hat, so ists besser, wenn man nur die Rädelsführer
bestraffen läßt. Denn wie sonst die Straffe in der
Republick mehr
Schaden thun
würde, als die That selbst; also läßt der Regente mehr auf solche Art eine
Gnade
blicken, welche ihm bey den
Unterthanen beliebt machen kan. Demnach war es eine Übereilung von dem
Kayser Theodosio, daß er die
Stadt
Thessalonich, weil man daselbst seinen General-Lieutenant ermordet hatte, denen
Soldaten frey gab, die daselbst viel tausend
Bürger ums
Leben brachten. |
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Gattungen |
Endlich bey den Straffen selbst kommen ihre
Arten, Gleichheit und Grade in
Erwegung. Denn was die verschiedenen Gattungen der Straffen betrifft, so nimmt
man nach der
Klugheit diejenigen, wodurch zwar der
Endzweck erhalten wird; die
aber den
Fürsten nicht verhaßt machen, wobey einige besondere Fragen können
untersuchet werden, z.E. Ob es rathsam sey, daß man die Leue mit infamer
Landes-Verweisung, mit Verstümmelung der Glieder bestraffe? Ob man die
Studenten, die ihre
Eltern noch haben, um
Geld, ingleichen das
Gesinde, so sich
wider seine
Herrschafft vergangen, mit Gefängniß bestraffen solle? u.d.g. Es
können auch die Straffen nach den unterschiedenen Gemüths-Arten eingerichtet
werden, z.E. einem Geitzigen ists
empfindlicher, wenn er eine Geld-Straffe
erlegen muß, als einem Wollüstigen. |
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Daß zwischen dem Verbrechen u. der Straffe eine Gleichheit sey, |
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{Sp. 512|S. 270} |
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Gleichheit von Verbrechen und Strafe |
erfordert das
natürliche Recht; nicht weniger aber bringet auch dieses die
nöthige Vereinigung des
Rechts und der
Gnade mit sich. Bey dieser Gleichheit muß
man nicht blos auf den
Schaden sehen, den dasjenige Verbrechen der
Republick
anthut, welches soll bestrafft werden, sondern zugleich was viele derselben zu
fügen. Denn die Straffe und die
That kan man deswegen nicht so genau gegen
einander halten, weil immer zehen Verbrechen geschehen, ehe ein eintziges zur
Bestraffung offenbar wird. |
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Also wenn ein Dieb einem
Reichen 100 Rthl. von seinem Überflusse entwendet,
so scheinet der Schaden, den die
Republick davon hat, sehr schlecht; hingegen
das
Leben des
Menschen etwas so wichtiges zu seyn, daß der größte Bösewicht auf
dem Bau dem
gemeinen Wesen in einem Jahre mehr dienen kan, als mancher Reicher
mit allen seinen Überfluß in seinen gantzen Leben demselben zu dienen pfleget. |
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Jedoch weil unter zehen Diebereyen kaum eine offenbar wird, auch es viel
leichter ist,
Arme zu bestehlen als
Reiche, folglich ein jeder Dieb, ehe er
eingezogen wird, etliche andere Leute in den
Stand gesetzet, daß sie sich und
der
Welt nicht mehr dienen können; so vermögen seine Bau-Dienste niemahls
dasjenige zu ersetzen, was er dem
gemeinen Wesen geschadet; folglich muß er zum
Schrecken anderer das, was er
Böses gethan, mit der
Lebens-Straffe wieder gut
machen. Und weil, wenn er arbeiten, oder betteln will, er niemahls
Ursache zu
stehlen hat, auch der Mangel keine heftige Paßion ist, die ihn übereilet,
sondern ihn Zeit genug zur Überlegung läßt; so sündiget er recht vorsetzlich,
verdienet also auch, wie es in einer
Republick eingeführet ist,
billig den
Galgen. |
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Fürst kann Strafe ändern |
Der
Fürst kan nach Befinden entweder in Ansehung der
Personen, die
gesündiget haben, oder der Verbrechen selbst, die Straffen bald schärffen, bald
mildern, welches man Nachlaß der Straffe zu nennen pfleget, wie es das Interesse
der Republick erfordert, zugleich aber die
Liebe und
Furcht bey den
Unterthanen
kan erhalten werden. |
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Größe der Strafen |
Weil nun also die Straffen deswegen gesetzet worden, damit man
Beleidigungen
und Schaden abwenden mag; so hat man die Grösse der Straffen nach der Grösse der
Beleidigung einzurichten. Auch muß man zu sehen, daß die Straffen grösser sind,
wenn viele eine Übelthat begehen, und sie also sehr gemein wird, massen man in
solchem Falle
erkennet, daß eine geringere Straffe nicht hinlänglich ist die
Verbrecher von ihrer Boßheit abzuhalten. |
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Ingleichen muß die Straffe grösser seyn, wenn der Frevel an solchem
Orte
ausgeübet wird, wo man ihm weniger wiederstehen kan, massen in diesem Falle
nichts übrig ist, wodurch man der Boßheit steuren kan, als die Härte der
Straffe. |
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Endlich hat man auch nicht zu vergessen, ob einer etwas mit grossem Vorsatze
gethan oder nicht: Denn wo viel Vorsatz ist, da ist mehr Boßheit und, die
vorsetzlich
böses thun, sind gefährlicher als andere, die noch durch die
Furcht
von vielem zurückgehalten werden, welches die andern zu vollbringen kein
Bedencken tragen. |
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Dergleichen Vorsatz nun zum bösen zu unterdrücken ist es rathsam, daß man
keine Übelthäter heimlich oder im verborgenen, sondern öffentlich |
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{Sp. 514} |
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Öffentliche Exekution |
für jedermanns Augen straffe, und daher auch solches vorher kund mache,
damit eine zahlreiche Menge der Execution beywohne. Denn weil die Straffen nicht
so wohl zur Besserung derer, die sie ausstehen, als hauptsächlich andern zum
Exempel vollzogen werden; so würde dadurch bey den übrigen kein abscheulichen
für der Straffe erwecket werden, wenn man solche heimlich an den Übelthätern
vollstrecken wolte. |
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Es machet auch der Anblick der Übelthäter mit ihrem kläglichen Bezeigen,
und selbst die grosse Menge derer, welche zusehen, einen grossen Eintruck in das
Gemüthe, und vermehret die
Furcht für der Straffe, weil sie viel entsetzlicher
vorkömmet, als wenn man von allen diesen Umständen nichts weiß, und nur höret,
daß einer auf eine solche, oder andere Art von dem
Leben zum
Tode gebracht
worden. |
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Ein Ehrgeitziger erweget hierbey die
Schande, welche der Übelthäter hat,
indem er für so vieler Augen durch unehrliche Personen hingeführet wird. Und
diese Furcht für dieser Schande vermag bey ihm mehr als die Furcht des
Todes.
Andere hingegen, die nicht viel Schmertzen erdulten können, werden durch die
Art
der Straffe gerühret, indem es ihnen selbst an dem Orte wehe thut, wo sie den
Übelthäter leiden sehen. Z.E. Wenn einem mit dem Rade
Armen und Beinen
zerschlagen werden, thut es ihnen selbst an Armen und Beinen wehe. Dieses alles
gründet sich auf die
Erfahrung. |
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Verkündung der Verbrechen |
Wenn nun die Straffe andern zum Exempel dienen soll, damit sie nehmlich
abgehalten werden von dergleichen Schand und Übelthaten, als der Übelthäter
vollbracht, der nun zur gebührenden Straffe gezogen wird; so muß auch das
Verbrechen des Übelthäters kund werden, und zwar da die Straffe nach den
besonderen Umständen vergrössert und verkleinert fährt, nach allen seinen
Umständen. |
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Derowegen ist nöthig, daß solches der Menge, welche der Execution beywohnet,
öffentlich vorgelesen wird. Und solcher gestalt kan auch demjenigen ein Gnügen
geschehen, was von Minderung der Straffe erinnert worden. Ja damit man desto
weniger zweiflen darf, daß der Übelthäter dieses alles verbrochen, was man ihm
Schuld giebt, und um deßwillen er auf diese Art gestraffet wird; so soll man
ihm öffentlich vor der Menge alles vorhalten, was er gethan, und ihn darauf
antworten lassen, ob er es geständig ist, oder nicht, und ihm nach diesen
andeuten, was er vor eine Straffe zu gewarten habe, auch aus den Umständen
seines Verbrechens den Grund anzeigen, warum die Straffe in diesem oder jenen
Grade ihm auferleget wird, oder auch in einem und dem andern eine Linderung
geschiehet. Und dieses ist es, welches man die Verurtheilung zum
Tode zu nennen
pfleget. |
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Was diese Umstände alle für
Bewegungen in denen
Gemüthern der Zuschauer
erwecke, kan ein jeder an sich selbst wahrnehmen, wenn er bey der Verurtheilung
eines Missethäters zu gegen ist, und dabey auf alle sittliche Handlungen genau
achtung giebt. Daher denn
billig die Einrichtung zu loben, daß Übelthäter
öffentlich abgestraffet, und deren todte
Cörper andern zum Schrecken an
öffentlichen Plätzen gelassen werden, damit alle vorbeygehende in einen Abscheu
für dergleichen
Thaten, die der- |
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{Sp. 515|S. 271} |
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gleichen Lohn mit sich bringen, bey sich
empfinden mögen. |
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Hierbey fället uns ein, was der
vernünfftige Cicero
hierüber in der III
Rede wider Verrem und in der Rede
für den Cluentio Cap. XLVI. geurtheilet: man
soll durch Hinrichtung eines bösen Menschen der Bosheit vieler andern steuren,
und also, wo möglich darauf sehen, daß die Straffe auf wenige, die Furcht aber
auf alle kommen möge, eben wie der, aus den Wolcken hervorbrechende Blitz, zwar
wenige Örter trifft, jedoch viele in Furcht und Schrecken setzet. |
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Sollen in gewissen Theilen von Africa, die in grosser Anzahl
herumstreiffenden und verwüstenden Löwen alsofort die Flucht ergreiffen, wenn
sie nur einen eintzigen aus ihrem Mittel, den die Innwohner an einem Holtze
aufgehenget, erblicken, so können vielmehr
Menschen, als vernünfftige
Geschöpffe, von schändlichen Mißhandlungen abgeschrecket werden, wenn sie einen,
der wegen seiner Verbrechen am
Leben gestraffet worden, zu Gesichte gekommen,
und gleichsam über demselben diejenige Überschrifft lesen, so ein gewisser
Gelehrter einen solchen aufgehengten Löwen beygefüget, ut det poenas, et
terreat, d.i. zur Straffe und zum Schrecken. |
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Literatur |
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Man kan ein mehrers von dieser
Materie nachlesen, in den
Schrifften die von
dem natürlichen Rechte handeln, als
- Grotium de jure ... nebst seinen Auslegern
in ihren Anmerckungen
-
Ziegler,
- Osiander,
-
Kulpisium,
- Willenberg, und andere;
-
Pufendorff in jure ...
- mit Barberiacs Noten
Tom. II. ... und de officio ...
- mit
den Noten des
-
Titii observat. ...
- Treuers p. 509.
-
Lehmanns p. 577.
- Thomasium in
jurisprudentia ...
- Becmann in meditation. ...
- Böhmer in introduct. ...
- Hochsteltern in einem besondern Tractat: de jure poenarum,
der sich bey seinen
collegio Puffendorffiano befindet;
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denen man auch
Buddeum institut. ... nebst
Carpovs Dissertation de poenis ..., Jena 1726 beyfügen kan. |
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Von der
Klugheit, welche bey den Straffen zu beobachten, sehe man gedachten
Buddeum in element. ... und Rüdigers
Klugheit zu leben und zu herrschen, ... |
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In der bibliotheca juris imperantium
quadripartita, p. 198. werden unterschiedene Schrifften angeführet,
darinnen ins besondere von dem Straff-Rechte eines
Fürsten
gehandelt wird.
Ferner
-
Wolff von dem Gesellschafftl. Leben der Menschen p.
296 u.ff.
- Hassens Staats-Klugheit in dem Leben Peter des
Grossen p. 272 u.ff.
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Quelle |
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Es wird nicht Unrecht gethan seyn, wenn wir dieser philosophischen
Abhandlung von der Straffe, die wir meistens aus des Herrn
Walchs
philosophischen Lexico entlehnet haben, nunmehro auch die juristische Abhandlung
derselben beyfügen. |
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