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Quellenangaben |
Recht |
Da das
Gute
im
menschlichen
Leben in
Ehre,
Leib, Leben, und
Gute bestehet;
also auch die Straffe in Schand, Plage,
Tod,
Armuth. |
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Daher auch die
Eintheilung in Ehren
Leibes- Lebens- und
Geld-Straffen oder in bürgerliche und
peinliche entstehet. |
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{Sp. 516} |
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Geldstrafen ohne Verbrechen |
Doch wird die
Geld-Straffe bisweilen auch aus andern
Ursachen, als wegen
eigentlichen Verbrechen auferleget; und gehöret dahin |
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1) |
die Conventional-Straffe, dazu einer sich auf den
Fall gebrochener Treue
verpflichtet, |
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§. f.
Inst. d. V.O. |
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2) |
die Testaments-Straffe, oder diejenige so ein
Testirer seinem Erben auferleget, wenn er etwas nicht thun würde, dazu
sich der Erbe, durch Antretung der Erbschafft, so wohl als zu andern
nothwendigen Prästationen, verpflichtet, |
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§. f. Inst. de legat. |
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3) |
die Straffe des Läugnens, so unter andern wegen
Verläugnung eines Depositi miserabilis statt hat, |
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l. 1. §. 1. 4.
ff. depos. |
Empfänger der Strafgelder |
Wem die Geld-Straffe gebühre, ist nicht zu jederzeit auf einerley Weise
entschieden worden. Die
Sachen hatten so wohl in
bürgerlichen Sachen, als bey
Verbrechen, eine doppelte Straffe, Busse und Wette,
derer eine dem Kläger, die andere dem
Richter gebührt. |
Land-Recht l. 1. a. 53. |
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So ist auch in eben diesem
Rechten des Erschlagenen Freunden ein Wehrgeld
geordnet, |
C. 7. 11. p. 4. |
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das
Römische Recht eignete dem Bestohlnen und Beraubten die zwo
und vierfache Straffe, |
§. 18.
I d.act. |
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so wohl auch dem Geschimpfften die Schätzung der Injurien zu, |
§. 7.
I. d. injur. |
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Wie aber heutiges Tages Diebstahl selten, |
C. 34. p 4.
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und Raub niemahls mit Gelde bestrafft wird, |
C. 35. p. 4.
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also gehöret auch wegen Injurien die Straffe dem
Richter |
Duell-Mandat §. 22.
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dem auch das schadhaffte Gewehr zukömmt. |
Land-Recht 1. a. 62.
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keine Geld-Strafen |
Sonst aber soll, absonderlich nach Sachsen-Recht, in fleischlichen
Verbrechen auf keine Geld-Straffen
erkannt werden. |
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Mandat von 1609.
- Policey-Ordn. von 1661. tit. 6.
- Resolution von 1713 und 1715.
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So wird auch die Straffe mit Infamie, nach
Römischen Rechten, ausser
Verbrechen, wegen der bey übernommener Vollmacht oder Verwahrung fremder
Sachen, |
l. 6. §. 5.
ff. d. his qui not. infam.
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ingleichen wegen der bey Verwaltung einer Vormundschafft begangenen Untreue
auferleget. |
§. 6. l. d. suspect. tut.
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Einteilung |
Gemeiniglich aber werden die Straffen in bürgerliche und
peinliche, |
Landes-Ordn. von 1555. tit. daß peinliche Sachen
etc.
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und diese wider in
Leibes- und Lebens-Straffen
getheilet. |
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Ehren-Strafen |
Die erstern begreiffen die Ehren Straffen unter sich, und
sind |
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- Pranger,
- Gefängniß,
- Verweisung,
- das Auspaucken,
- Gerichtsräumung,
- Speisung mit Wasser und
Brod,
- Zerbrechung des Degens,
- Einziehung
- Suspension oder Entsetzung vom Amte,
- Bannung in Zehenden,
- Kirchenbusse,
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Leibes-Strafen |
Leibes-Straffen bestehen in einer Plage, die entweder
überhin gehet, oder
beständig bleibet. |
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Zu dem ersten gehören |
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zu den letztern |
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- Verdammung
- auf die Galeren,
- in Metalle, oder
- zu stetswährender
Arbeit,
- Vestungsbau,
- Abhauung der Finger oder der Hand,
- Ausschneidung der Zunge,
- Abschneidung der Ohren, und Nasen,
- Ausstechung der Augen,
- Brandmarcken,
- Belähmung eines Fusses.
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Lebens- oder Todesstrafen |
Lebens- oder Todes-Straffen werden genannt, welche die
Benehmung des Le- |
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{Sp. 517|S. 272} |
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bens mit sich bringen; nicht aber, die einen nur des bürgerlichen
Lebens berauben, die nach Römischen Rechten auch
Capital-Straffen heissen, als die Wegschaffung auf eine Insel,
und ewige Verdammung zu öffentlicher
Arbeit, (ad opus
publicum) |
l. 17. §. 1.
ff. d. poen. |
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Und sind also die eigentlichen Lebens- oder
Todes-Straffen, |
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- das Schwerdt, so man sonst auch das Rach-Schwerdt
nennet,
- der Strang,
- das Rad,
- die Säckung,
- das Feuer,
- die Viertheilung,
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welche aber wiederum auch wohl durch Schleiffung zur Feimstatt
und Reissen mit glüenden Zangen geschärffet werden. |
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weitere Einteilung |
Hiernächst sind die Straffen entweder ordentliche oder
ausserordentliche und willkührliche. |
Const. El. Sax. ... |
ordentliche |
Die ordentlichen sind in den
Gesetzen determiniret, |
l. 1. §. 4.
ff. ad Sc. Turpill. |
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davon der Richter, bey Straffe der Infamie, nicht abgehen kan, |
l. 8. §. f.
C.
ad l. Jud. d. vi publ. |
außerordentliche |
Die ausserordentlichen aber bleiben des Richters Willkühr
überlassen, |
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l. 11. 13.
ff. d.
poen.
- Hals-Gerichts-Ordn. a. 105.
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geistliche |
entweder
weltliche oder geistliche, und
bestehen diese |
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c. 25. ... |
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c. 35. ... |
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- Geld-Straffe, Translation oder Versetzung auf eine
Pönitentz-Pfarre, Supension,
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c. 11. ... |
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c. 27. ... |
gemeine |
gemeine oder Soldaten-Straffen, als |
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- Waffen tragen,
- am Pfahle stehen,
- Spießruthen etc.
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Welche Straffen man überhaupt nahmhaffte Straffen nennet.
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Absicht |
Die Absicht aller Straffen ist, daß dadurch entweder der Missethäter selbst,
oder doch andere gebessert werden sollen,
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l. 6. §. 1. l. 20.
ff. d. poen. |
weitere |
Und in Ansehung des letztern wird auch, in Abwesenheit des Delinquenten, die
Straffe zuweilen im Bildnisse vollstrecket,
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Duell-Mandat §. 28.30.38. |
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ein todter
Cörper aber nur wegen grosser Verbrechen zur Straffe
gezogen.
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L. 28. §. 15.
ff.
d. poen. |
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Wider einen falschen Ankläger, |
Landes-Recht, l. 1. 2. 50. |
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einen falschen Zeugen und einen Pasquillanten
hat eben die Straffe statt, darein er einen andern bringen wollen. |
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L. un. c. d. fam. lib.
- Hals-Gerichts-Ordn. a.
68. 110.
- Schwäb. Recht, c. 116.
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Strafmilderung |
Die Straffe wird wegen |
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l. 6.
ff. ad l.
Jul. pecul. |
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l. 16. §. 3. ff. d. poen. |
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l. 6. ...
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l. 6. ...
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l. 16. ...
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l. 25. ...
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gemildert, zuweilen auch gar erlassen, |
tit.
C. ... |
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welches auch stillschweigend durch die Verjährung geschicht. |
L. 12.
C. ...
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Vor diejenigen Missethäter, so Entschuldigung haben, und die Befreyung der
Straffe verdienen, sind
gewisse
Örter und
Frey-Städte
[1] verordnet, dahin insonderheit Kirchen gerechnet werden, |
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Die jedoch nur gewisser Masse und nicht einem jeden ohne
Unterscheid zu statten
gekommen. |
L. 4.
C. ... |
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und heutiges
Tages wenig
gebräuchlich sind. |
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Literatur |
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Ein mehrers hiervon kan bey denen in
Speidels Biblioth.
Jurid. ... in grosser Menge angezogenen
Rechts-Lehrern, nachgelesen werden. |
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