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Zedler: Straffe, Strafe [4] HIS-Data
5028-40-499-3-04
Titel: Straffe, Strafe [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 40 Sp. 515
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 40 S. 271
Vorheriger Artikel: Straffe, Strafe [3]
Folgender Artikel: Straff (Abfindung wegen der)
Siehe auch:
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Übersicht
Recht
  Geldstrafen ohne Verbrechen
 
  Empfänger der Strafgelder
  keine Geld-Strafen
  Einteilung der Strafen
 
  bürgerliche
 
  Ehren-Strafen
  peinliche
 
  Leibes-Strafen
 
  Plage, die überhin geht
  Plage, die beständig bleibt
  Lebens- oder Todesstrafen
  weitere Einteilung
 
  ordentliche oder außerordentliche
  weltliche oder geistliche
  gemeine oder Soldaten-Straffen (namhafte)
  Strafmilderung
  Literatur

Stichworte Text Quellenangaben
Recht Da das Gute im menschlichen Leben in Ehre, Leib, Leben, und Gute bestehet; also auch die Straffe in Schand, Plage, Tod, Armuth.  
  Daher auch die Eintheilung in Ehren Leibes- Lebens- und Geld-Straffen oder in bürgerliche und peinliche entstehet.  
  {Sp. 516}  
Geldstrafen ohne Verbrechen Doch wird die Geld-Straffe bisweilen auch aus andern Ursachen, als wegen eigentlichen Verbrechen auferleget; und gehöret dahin  
 
1) die Conventional-Straffe, dazu einer sich auf den Fall gebrochener Treue verpflichtet,
§. f. Inst. d. V.O.
 
2) die Testaments-Straffe, oder diejenige so ein Testirer seinem Erben auferleget, wenn er etwas nicht thun würde, dazu sich der Erbe, durch Antretung der Erbschafft, so wohl als zu andern nothwendigen Prästationen, verpflichtet,
§. f. Inst. de legat.
 
3) die Straffe des Läugnens, so unter andern wegen Verläugnung eines Depositi miserabilis statt hat,
l. 1. §. 1. 4. ff. depos.
Empfänger der Strafgelder Wem die Geld-Straffe gebühre, ist nicht zu jederzeit auf einerley Weise entschieden worden. Die Sachen hatten so wohl in bürgerlichen Sachen, als bey Verbrechen, eine doppelte Straffe, Busse und Wette, derer eine dem Kläger, die andere dem Richter gebührt. Land-Recht l. 1. a. 53.
  So ist auch in eben diesem Rechten des Erschlagenen Freunden ein Wehrgeld geordnet, C. 7. 11. p. 4.
  das Römische Recht eignete dem Bestohlnen und Beraubten die zwo und vierfache Straffe, §. 18. I d.act.
  so wohl auch dem Geschimpfften die Schätzung der Injurien zu, §. 7. I. d. injur.
  Wie aber heutiges Tages Diebstahl selten, C. 34. p 4.
  und Raub niemahls mit Gelde bestrafft wird, C. 35. p. 4.
  also gehöret auch wegen Injurien die Straffe dem Richter Duell-Mandat §. 22.
  dem auch das schadhaffte Gewehr zukömmt. Land-Recht 1. a. 62.
keine Geld-Strafen Sonst aber soll, absonderlich nach Sachsen-Recht, in fleischlichen Verbrechen auf keine Geld-Straffen erkannt werden.
  • Mandat von 1609.
  • Policey-Ordn. von 1661. tit. 6.
  • Resolution von 1713 und 1715.
  So wird auch die Straffe mit Infamie, nach Römischen Rechten, ausser Verbrechen, wegen der bey übernommener Vollmacht oder Verwahrung fremder Sachen, l. 6. §. 5. ff. d. his qui not. infam.
  ingleichen wegen der bey Verwaltung einer Vormundschafft begangenen Untreue auferleget. §. 6. l. d. suspect. tut.
Einteilung Gemeiniglich aber werden die Straffen in bürgerliche und peinliche, Landes-Ordn. von 1555. tit. daß peinliche Sachen etc.
  und diese wider in Leibes- und Lebens-Straffen getheilet.  
Ehren-Strafen Die erstern begreiffen die Ehren Straffen unter sich, und sind  
 
  • Pranger,
  • Gefängniß,
  • Verweisung,
  • das Auspaucken,
  • Gerichtsräumung,
  • Speisung mit Wasser und Brod,
  • Zerbrechung des Degens,
  • Einziehung
  • Suspension oder Entsetzung vom Amte,
  • Bannung in Zehenden,
  • Kirchenbusse,
 
Leibes-Strafen Leibes-Straffen bestehen in einer Plage, die entweder überhin gehet, oder beständig bleibet.  
  Zu dem ersten gehören  
 
  • die Züchtigung mit Ruthen im Gefängniß,
  • Staupenschlag,
  • Wippen;
 
  zu den letztern  
 
  • Verdammung
    • auf die Galeren,
    • in Metalle, oder
    • zu stetswährender Arbeit,
    • Vestungsbau,
  • Abhauung der Finger oder der Hand,
  • Ausschneidung der Zunge,
  • Abschneidung der Ohren, und Nasen,
  • Ausstechung der Augen,
  • Brandmarcken,
  • Belähmung eines Fusses.
 
Lebens- oder Todesstrafen Lebens- oder Todes-Straffen werden genannt, welche die Benehmung des Le-  
  {Sp. 517|S. 272}  
  bens mit sich bringen; nicht aber, die einen nur des bürgerlichen Lebens berauben, die nach Römischen Rechten auch Capital-Straffen heissen, als die Wegschaffung auf eine Insel, und ewige Verdammung zu öffentlicher Arbeit, (ad opus publicum) l. 17. §. 1. ff. d. poen.
  Und sind also die eigentlichen Lebens- oder Todes-Straffen,  
 
  • das Schwerdt, so man sonst auch das Rach-Schwerdt nennet,
  • der Strang,
  • das Rad,
  • die Säckung,
  • das Feuer,
  • die Viertheilung,
 
  welche aber wiederum auch wohl durch Schleiffung zur Feimstatt und Reissen mit glüenden Zangen geschärffet werden.  
weitere Einteilung Hiernächst sind die Straffen entweder ordentliche oder ausserordentliche und willkührliche. Const. El. Sax. ...
ordentliche Die ordentlichen sind in den Gesetzen determiniret, l. 1. §. 4. ff. ad Sc. Turpill.
  davon der Richter, bey Straffe der Infamie, nicht abgehen kan, l. 8. §. f. C. ad l. Jud. d. vi publ.
außerordentliche Die ausserordentlichen aber bleiben des Richters Willkühr überlassen,
  • l. 11. 13. ff. d. poen.
  • Hals-Gerichts-Ordn. a. 105.
geistliche entweder weltliche oder geistliche, und bestehen diese  
 
  • in der Vorhaltung,
c. 25. ...
  c. 35. ...
 
  • Geld-Straffe, Translation oder Versetzung auf eine Pönitentz-Pfarre, Supension,
c. 11. ...
 
  • Remotion, Degradation,
c. 27. ...
gemeine gemeine oder Soldaten-Straffen, als  
 
  • Waffen tragen,
  • am Pfahle stehen,
  • Spießruthen etc.
 
  Welche Straffen man überhaupt nahmhaffte Straffen nennet.  
Absicht Die Absicht aller Straffen ist, daß dadurch entweder der Missethäter selbst, oder doch andere gebessert werden sollen, l. 6. §. 1. l. 20. ff. d. poen.
weitere Und in Ansehung des letztern wird auch, in Abwesenheit des Delinquenten, die Straffe zuweilen im Bildnisse vollstrecket, Duell-Mandat §. 28.30.38.
  ein todter Cörper aber nur wegen grosser Verbrechen zur Straffe gezogen. L. 28. §. 15. ff. d. poen.
  Wider einen falschen Ankläger, Landes-Recht, l. 1. 2. 50.
  einen falschen Zeugen und einen Pasquillanten hat eben die Straffe statt, darein er einen andern bringen wollen.
  • L. un. c. d. fam. lib.
  • Hals-Gerichts-Ordn. a. 68. 110.
  • Schwäb. Recht, c. 116.
Strafmilderung Die Straffe wird wegen  
  l. 6. ff. ad l. Jul. pecul.
  l. 16. §. 3. ff. d. poen.
 
  • Trunckenheit,
l. 6. ...
  l. 6. ...
  l. 16. ...
 
  • langen Gefängnisses,
l. 25. ...
  gemildert, zuweilen auch gar erlassen, tit. C. ...
  welches auch stillschweigend durch die Verjährung geschicht. L. 12. C. ...
  Vor diejenigen Missethäter, so Entschuldigung haben, und die Befreyung der Straffe verdienen, sind gewisse Örter und Frey-Städte [1] verordnet, dahin insonderheit Kirchen gerechnet werden,
  • 2 B. Mos. XIX, 2 u.f. [Bibel]
  • c. 6. X. de immunit. eccles. 
[1] HIS-Data: siehe Privilegirte Örter
  Die jedoch nur gewisser Masse und nicht einem jeden ohne Unterscheid zu statten gekommen. L. 4. C. ...  
  und heutiges Tages wenig gebräuchlich sind.  
Literatur   Ein mehrers hiervon kan bey denen in Speidels Biblioth. Jurid. ... in grosser Menge angezogenen Rechts-Lehrern, nachgelesen werden.
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries