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Quellenangaben |
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18. Betrachtung der Zeit nach denen Bürgerlichen Rechten.¶ |
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Im Juristischem
Verstande
verstehet man durch die Zeit, Zeiten, Zeit-Läuffte, Zeit-Raum,
Zeit-Frist, Zeit-Maaß,
Lat.
Tempus, Tempora,
Temporis Spatium, Temporis Intervallum,
Temporis Mensura, nichts anders, als die
Dauer und Währung derer so wohl in, als ausser
Gerichte vorfallenden, und zwar erstern Falls theils bürgerlicher, theils
peinlicher, nicht nur
die Personen und
Sachen, sondern auch die darauf sich beziehenden Klagen und
rechtlichen Ansprüche betreffender
Geschäffte und Angelegenheiten, wie und in wie fern
solche so wohl dem
gemeinen, als Privat-Besten zum
Nutz, von der
Natur, denen
Gesetzen,
aus
Gewohnheit,
oder durch richterliche Ermäßigung, oder auch durch blosser Privat-Personen
selbstbeliebigen und willkührliche Vergleichung, entweder ausdrücklich, oder
stillschweigend, bestimmet und fest gestellet ist, oder noch bestimmet und fest
gestellet werden mag; |
wie solche Conrad Friedlib de Tempore … beschreibet. |
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Oder die Zeit ist, wenn wir deren Beschreibung mit Lauterbachen in seiner
Disp. de Variet. Temp.
… etwas kürtzer fas- |
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{Sp. 776} |
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sen wollen, ein
Raum, wodurch der
Anfang, die Dauer und das Ende eines jeden
Rechts oder einer jeden rechtlichen Handlung,
beschräncket wird. Und diese Dauer, oder dieser
Raum, oder, wenn man lieber also sagen will,
dieses Zeit Maas ist entweder von denen
Gesetzen, oder von
Menschen bestimmt,
gegenwärtig, vergangen oder zukünfftig, immer
fortlauffend oder nützlich, feyerlich oder nicht
feyerlich, bestimmt oder beschränckt, und
unbestimmt oder unbeschränckt, mäßig oder
kurtz, und lang, die längsten langwierig, immer
während, unbedencklich, ewig, alt oder neu,
stillschweigend oder ausdrücklich, gewiß oder
ungewiß, nächtlich oder bey Nacht und bey Tage,
privilegirt und nicht privilegirt, u.s.w. wie aus
denen nachfolgenden
Artickeln, darinnen von
einer jeden
Art dieser unterschiedenen Zeiten
mehrere Anzeige und Nachricht ertheilet wird,
umständlicher zu ersehen. |
Indessen kan hiervon auch Friedlib … und
Lauterbach … nachgelesen werden. |
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Ausserdem aber ist hierbey auch zu erinnern,
daß gestalten
Sachen nach das
Wort
Zeit in
denen
Rechten gar öffters auch von einem sonst
so genommen Termin, oder Tag, ingleichen vor
eine jedwede Dilation oder Frist, wie nicht weniger
auch vor ein so genanntes Fatale angenommen
wird. Weswegen auch allhier die unter den Worten: |
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-
Termin,
im XLI
Bande,
p. 1449 u.ff.
- Dilatio, im VII Bande,
p. 920 u.ff.
- Frist, im IX Bande, p. 2141,
- Frist-Verstattung, ebend. p. 2142
- und Fatale, ebend. p. 300
u.ff.
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befindlichen
Artickel
insbesondere nachzusehen, damit wir nicht allhier erst nöthig haben, alles in
bemeldeten Artickeln davon besagte und hieher gehörige der Länge nach zu
wiederholen. |
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Inzwischen aber er achten wir doch nicht vor
undienlich, hierbey noch von der Zeit überhaupt
folgende kurtze und denen
Rechten gemäße
Betrachtung anzustellen. |
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Zuförderst entstehet also die Frage, ob die
Zeit an und vor sich etwas würckliches sey, oder
nicht? Zwar Friedlib … träget kein Bedencken, das
erstere zu bejahen; da es hingegen von vielen
Weltweisen verneinet wird. Jedoch ohne uns in
diesen Streit zu mengen, und ohne erst mit vieler
Weitläufftigkeit zu untersuchen, ob die Zeit an und
vor sich oder wahrhafftig etwas würckliches sey,
oder nicht? zumahl da einem Rechtsgelehrten in
der That wenig oder nichts daran gelegen ist, ob
einer oder der andere die berührte Frage zu
bejahen oder zu verneinen gedencket; so wenden
wir uns viel lieber zu einer etwas nützlichern und
in Ansehung der rechtlichen Handlungen ein
ungleich mehrers auf sich habenden, ob nehmlich
die Zeit auch einige
Würckung
habe? |
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Friedlieb … bejahet dieselbe mit allem
Rechte.
Immassen ja derselbe gewiß eine ziemlich schlechte oder gar keine Wissenschafft
und
Erkänntniß
derer täglich und stündlich, ja augenblicklich, in und ausser
Gerichte
vorfallenden Geschäffte und Angelegenheiten haben müste, welcher noch bey sich
anstehen wolte, eben dieses zu bejahen, geschweige solches noch lange in
Zweiffel zu ziehen. Und wollen wir uns hierbey unter so vielen und unzähligen
andern Fällen lediglich nur auf die betrübten Folgen einer versäumten
Appellation oder
Leuterung wider einen |
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{Sp. 777|S. 402} |
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über gewisse im Streit befangen gewesene
Sachen ergangenen rechtlichen Ausspruch, oder
auch einer so gantz ruhig vollendeten Verjährung
und Verwährung des
Eigenthums und anderer
Rechte, bezogen haben, als welche schon gantz
allein vermögend seyn werden, einem jeden die
mehr als zu viel auf sich habende
Würckung der
Zeit, sie mag nun selbige von sich selber, oder
durch Vorschrifft u.
Verordnung derer
Obrigkeiten
und Gesetzgeber haben, vor Augen zu legen, wie
auch bereits in denen unter den
Worten:
Rechtskräfftig, im XXX
Bande,
p. 1520. u.ff. und
Verjährung, im XLVII Bande, p. 854. u.ff.
befindlichen
Artickeln gezeiget worden; so gar,
daß vor den obgleich dadurch verkürtzten weiter
gar kein Hülffs- und Rettungs-Mittel übrig ist,
wofern ihm nicht etwan noch aus besonders
erheblichen und
bewegenden Ursachen entweder
durch die Rechts-Wohlthat der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand, oder aber aus
unermeßlicher Gnade der
höchsten Landes-
Obrigkeit durch einen von derselben ertheilten
Macht-Spruch, geholffen werden mag, von
welchen beyden am gehörigen Orte ebenfalls
schon hinlängliche Anzeige geschehen, und wie
auch in denen nachfolgenden Artickeln hin und
wieder noch deutlicher vorgestellet werden
soll. |
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Jedoch muß auch derjenige, welcher seine
Intention oder Anforderung wider einen andern auf
einen gewissen Zeit-Punct gründet, es geschehe
gleich Exceptions- oder Replications-Weise, eben
diesen Zeit-Punct auf das genaueste anzeigen
und
beweisen. |
- Schurpf Cent. …
- Mascard de Probat. …
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Welches denn auch absonderlich in
peinlichen Fällen unumgänglich nöthig ist; wie
solches unter andern Gail … und Thomasius in
Disp. de Praescript. Crim. mit mehrerm
ausführen. |
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So gar, daß, wenn einer die in seinem
überreichten Klag-Schreiben ausgedruckte und
articulirte Zeit nicht gehörig erweisen mag,
selbiger in
peinlichen Sachen
so gleich den
gantzen Proceß, in
Bürgerlichen aber nur alsdenn
und in so fern verlieret, als entweder die
angegebene Zeit einen Bestand-Theil der
Handlung, darüber eben gestritten wird, abgiebet,
oder aber da sich selbiger auf die Zeit selbst
gründet, oder sich an dieselbe gebunden wissen
wollen. |
Berlich … |
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Was aber den
Beweis der undencklichen Zeit
anbelanget, und wie solcher eigentlich zu
bewürcken, davon ist besonders der
Artickel:
Verjährung von undencklichen Zeiten her, im
XLVII
Bande,
p. 918. u.ff. nachzuschlagen. |
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Wenn übrigens z.E. bey Einwendung und
Prosequirung der Appellation oder Leuterung, bey
Antretung und Vollführung des zuerkannten
Beweises, bey Ausübung des Präsentations-
Rechts, bey der Pfands-Wiedereinlösung, bey der
Wiederruffung eines
Lehns, in Ansehung der
Fatalien oder anderer rechtlicher Termine bey der
Restitutions-Suchung oder der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand u.s.w. die Zeit zu lauffen
anfange, und auch wieder aufhöre, davon ist am
gehörigen Orte und in denen
Artickeln, darinne so
wohl von diesen hier benannten, als auch andern
dergleichen
Materien, |
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{Sp. 778} |
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aus dem Grunde gehandelt wird, das nöthigste ebenfalls schon beygebracht worden,
und allda mit mehrerm zu ersehen. |
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Was aber die in einem
Instrumente oder sonst zu Vollziehung eines gewissen Handels
gebrauchten Worte, und deren Erklärung anbelanget, es mögen sich dieselbigen gleich auf
eine gegenwärtige, oder bereits vergangene, oder noch zukünfftige Zeit beziehen, davon
haben wir theils schon in dem
Artickel:
Wort, im LIX
Bande,
p. 265. u.ff. theils in dem Artickel:
Wort-Erklärung, eb. p. 404 u.ff. das nöthigste berühret. |
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Sonst aber haben von denen unterschiedenen Zeiten, und absonderlich von deren
rechtlichen
Würckungen auch noch folgende Rechtsgelehrte in besondern
Schrifften
gehandelt; als da sind: |
- Aymon Cravetta de Antiquitatibus Temporum, Frf. 1572
in 8.
- Conrad Friedlib de Tempore vero … Stettin 1670, in 8.
- Lauterbach
Disp. de Varietate
Temporum, Tübingen 1659.
- Eustathius de Temporalibus Intervallis darinne besonders von
einem Augenblicke bis auf hundert Jahr gehandelt wird, u. welche Schrifft erstlich
Griech.
aufgesetzet, hernach aber von Johann Leunclauen in das
Lateinische übersetzt, und erst
zwar von Simon Scharden besonders herausgegeben, hernach aber zu Rostock 1671 in 4
aufs neue aufgeleget, und auch den I Theil der Cujacischen
Wercke, nach des
Fabrotti
Ausgabe, einverleibet worden: welchen auch hernachmahls Cujacius selbst in seiner
Grammateia de diversis Temporum Praescriptionius et Terminis gefolget ist;
- ferner
- Marcus
Anton Bardus de Tempore utili et continuo,
Cöln 1581 in 8.
- Johann Carl Antonell de Tempore
legali. Rom. 1660 in
Fol. und
Jena 1670 in Fol.
- Lazarus Fornutius in Decisionibus
momentanei temporis in Jure, Venedig 1586 in 4 un 1603 in 4.
- Franciscus Ripa de Tempore
nocturno et iis, quae nocte commituntur, Frf. 1602 in 8.
- Christoph
Besold
de Signis
Temporum, Tübingen 1614 in 4.
- Albericus Gentilis de Diversis Temporum Adpellationibus,
Wittenberg 1546 in 4, und Londen 1585 in 4.
- Quintilian Mandosius in Casibus Annalibus, Frf.
1594 in 8.
- Michael Friedrich Lederer in Diss. de Jure
Feriarium, Wittenberg 1671 in 4.
- Christian
Wildvogel in Chronosophia Legali, Jena 1700 in 4.
- George von Dassel in Diss. de Jure
Temporis …, Straßburg 1651 in 4.
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Und endlich kan hierbey auch
Speidels
Bibl. Jur. Vol. II v. Tempus, nebst vielen andern
daselbst nahmhafft gemachten
Rechts-Lehrern zu Rathe gezogen werden.¶ |
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19. Schrifften von der Zeit.¶ |
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Ausser denen bereits hin und wieder angeführten
Schrifften von der Zeit, können noch
folgende aufgeschlagen werden: |
- Werenfelsens de tempore adsertiones et quaestiones, so in
desselben
Dissert. varii argumenti … stehen;
- Caspar Posners Disputatio physica de
tempore, an et quid sit, die 1692 herauskommen;
- Friedrich Eberhard Boysens, Con Rectors
zu Seehausen, Gedancken von der Zeit, Stendal 1742;
- Eustachii Porssels Tractate von
Veränderung der Zeit, 1597 in 4;
- Felgenhauers speculum temporis;
- Mar-
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{Sp. 779|S. 403} |
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pergers gute Gedancken von der bösen Zeit; |
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- Joseph Scaliger de emendatione temporum;
- Dionysii Petavii doctrina temporum;
- Johann Heinrich Behrs Dissertation de injusta
querela, quod tempus malum sit,
Leipzig 1727;
- Sully Remarques sur la Regle artificielle du Tems;
- Ebend. Traite de la division naturelle et
artificielle du Tems, Wien 1714.
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So stehet auch in den Wöchentlichen Göttingischen
Nachrichten auf 1735te Jahr im XLIII Stück eine
Philosophische Abhandlung der Zeit. |
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