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Natur-Rechts (Grund-Satz des)
Principium juris naturae, ist dasjenige,
darinnen der
Grund des
natürlichen Rechts zu suchen und anzutreffen ist. |
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Einleitung |
Was nun dieses sey, darüber ist iederzeit hefftig gestritten worden. Sollen
wir nun die Lehre von diesem
Principio gehörig abhandeln; so müssen wir erstlich
dieses Grund-Satzes
Eigenschafften zeigen; hernach die vornehmsten
Principia,
welche angenommen worden, historisch erzehlen und zum Theil beurtheilen; endlich
aber einige allgemeine Anmerckungen über diese
Materie beyfügen. |
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Eigenschaften |
Den ersten Punct oder die
Eigenschafften des
Principii, welche insgemein
pflegen angemercket zu werden, betreffend, so ist zum voraus zu wissen, daß,
gleichwie das
Principium einer philosophischen Disciplin, die Logick
ausgenommen, entweder ein gemeines, oder ein besonderes ist, davon jenes
entweder ein theoretisches oder practisches ist; das gemeine Principium des
natürlichen Rechts, und zwar das theoretische, die gesunde
Vernunfft; das
practische der schuldige
Gehorsam gegen
GOtt; welches aber das besondere sey, so
dem natürlichen Recht eigen ist, und daraus man die besondern
Gesetze als
Schlüsse folgert, wie denn auch dieses Principium
Lex
fundamentalis genennet wird, darinnen ist man nicht einig. |
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Soll es einen Grund-Satz abgeben, daß daher die natürlichen Gesetze durch
richtige Folgerungen können geleitet werden, so erfordert man insgemein folgende
Eigenschafften, daß es seyn müsse |
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a) |
wahr, das ist, es müsste keinen falschen Satz in sich begreiffen,
sonst könte man nichts Wahres daraus leiten; die
Schlüsse aber des
natürlichen Rechts solten gleichwol Wahrheiten seyn, wiewol
Griebner in jurispr. ... erinnert, es sey nicht
nöthig, diese Eigenschafft ins besondere zu erfordern, indem vor sich
ausgemacht, daß ein
Principium wahr seyn müste. |
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b) |
Deutlich, daß die
Verknüpffung der Schlüsse mit denenselben
augenscheinlich und handgreifflich wäre. Denn indem es gleichsam einen
Richter abgeben solte, der allen Streit in diesem
Recht entscheide, so
müsste dasselbige so deutlich und offenbar seyn, daß es nicht dürffe in
Streit gezogen werden, wie man denn aus einem dunckeln Satz nichts
beweisen und erläutern könne: |
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c) |
ein einziges, welches die
Natur der Demonstration und des Systematis
erfordere, schickte sich auch besser vor die Natur des
Verstandes, der
nicht viel
Dinge auf einmal fassen und begreiffen könne, daß man von
einzelen anfangen, und hernach ordentlich auf vieles fortfahre. Wo nun
ein solches einziges zu haben, so könte mans mitnehmen, ein anders wäre,
wenn keines zu bekommen: |
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d) |
hinlänglich, daß es alle Gebote des natürlichen Rechts unter sich
begreiffe, und doch keine andere Gebote, als des natürlichen Rechts.
Denn solte daraus die Frage entschlichtet werden, was das natürliche
Recht sey, und es wäre gleichwol nicht hinlänglich, sondern begriffe
mehr, oder weniger
Schlüsse, als sichs gehöre, so würde der andere
leicht eine Ausflucht suchen können, die vorhabende streitige |
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{Sp. 1206} |
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Materie sey auch vielleicht eine von den überflüßigen, und zu dem
würde man vielmals den
Grund der Demonstration in den Grund-Satz
vergebens suchen, wenn nicht alle Schlüsse in selbigem stecken müsten,
gleichwol aber solte dasselbe den Grund der Demonstration im natürlichen
Recht abgeben. |
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Literatur |
Was aber vor
Principia von den Moralisten ausgenommen worden, selbige sind |
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- zum Theil von denjenigen, welche die Historie des natürlichen Rechts
beschrieben haben, als
- Thomasius in histor. plenior. jur. nat.
-
Buddeus in hist. jur. nat. die seinen Selectis
jur. nat. et gent. fürgesetzet;
- Ludovici in delineat.
histor. jur. divin.
- Reimmann in hist. litt. der
Deutschen part. 3. sect. 4.
- Stolle in der
Historie der Gelahrheit tom. 3. cap. 2.
- nebst mehrern, die
Walch in dem Entwurff der allgemeinen Gelehrsamkeit
p.
219. berühret;
- zum Theil von einigen
Scribenten des natürlichen Rechts, als
- Hochstettern in colleg. Pufend. exerc. 4. §. 12.
- Gundling in via ad veritatem part. 3. cap. 2.
p. 23.
- Griebner in jurispr. nat. prolegom. cap.
4.
- Gerhard in delineat. jur. nat. lib. 1. cap.
9.
- Pragemann in jurisprud. nat. exerc. 3. p.
49. der darinnen grossen Fleiß angewendet;
- Glafey in dem
Vernunfft- und Völcker-Recht p. 246. u.ff.
- Jano in Dissertatione de judiciis eruditorum de principiis juris nat. Wittenb.
1711,
- auch Buddeo in theol. moral. part. 2. cap. 2. §.
53.
- und Proeleo in Dissertatione de origine diversor. jur.
nat. principior.
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angeführet. Dessen ohngeachtet soll diese
Materie hier mitgenommen, und
beydes ausführlich, als in einer richtigen
Ordnung vorgetragen werden. |
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Klassen |
Es können die
Grund-Sätze des Natur-Rechts üblich in gewisse Classen gebracht werden. |
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1. Grundsätze,
die keine sind |
In die erste setzen wir diejenigen, die gar keine
Principia sind, auch dahin
stehet, ob sie durchgehends von denjenigen, denen man sie beyleget, dafür
ausgegeben worden, gleichwol aber meistens darunter gezehlet werden, welche
wieder zweyerley sind, in dem einige von der eigentlichen Beschaffenheit des
Gesetzes
und Principii, etliche aber der
menschlichen
Natur abweichen. |
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1.1 abweichende
Beschaffenheit |
Zu den ersten könte man rechnen |
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1) |
die Ubereinstimmung der
Völcker (Consensum gentium) daß
dasjenige Rechts der Natur sey, worinnen die Völcker übereinstimmen,
worauf sich Cicero Tuscul. quaest. lib. 1. cap.
30. Orat. pro Milone cap. 4. n. 10. beruffet, auch von den
neuern Grotius de iure belli et pacis lib. 1.
cap. 1. §. 12. n. 1. wiewol er erinnert, daß dieser
Beweis nur a posteriori geschähe, und eine grosse
Wahrscheinlichkeit mache, daß dasjenige Rechts der Natur sey, worinnen
alle Völcker, wenigstens die wohlgesitteten übereinstimmeten. |
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Seldenus hatte dagegen lib. 1. cap.
4. et 5. jur. nat. et gentium juxta disciplinam Ebraeor.
verschiedenes eingewendet, welches auch
Pufendorff
de jure nat. et gent. lib. 2. cap. 3. §. 7. thut; es
vertheidigen aber den Grotium Boecler in Comment.
ad Grot. p. 160. und Zentgrav de origine
verit. et immutabili rectit. juris nat. art. 6. p. 200. |
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Wenn eine allgemeine Ubereinstimmung aller
Völcker in der
Moralität
gewisser Handlungen vorhanden, so
beweiset dieses sehr wahrscheinlich
nur so viel, es müsste ein gewisses
Gesetz da seyn, das in der
Natur
seinen
Grund habe, |
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{Sp. 1207|S. 621} |
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und aus der Beschaffenheit der
moralischen Verrichtungen, worinnen
sie mit einander übereinstimmen, schlüsset man, daß dieses oder jenes
müsse geboten, oder verboten seyn; allein diese Ubereinstimmung an sich
selbst hält den
Grund der Moralität nicht in sich, daß man
sagen wolte,
dieses ist recht, weil die
Völcker darinnen übereinkommen, und muß auf
solche Weise anderswo hergeleitet werden, der aber gleichwol in einem
richtigen
Principio liegen muß. |
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Es wird auch schwer fallen, eine solche Ubereinstimmung darzuthun;
und gesetzt, sie hätte an sich ihre Richtigkeit, so würde doch der
andere, dem man daher was
beweisen wolte, viele Ausflüchte dagegen
wissen. Und wenn man auch die
Sache genau ansiehet, so hats eigentlich
niemand als ein
Principium erwehlet. Ciceroni ist wohl
dieses niemals in Sinn kommen. Grotius hats ebenfalls
sehr eingeschräncket, und wie er überhaupt sich keines gewissen
Grund-Satzes bey seinen Demonstrationen bedienet, also braucht er auch
dasselbige in der Application eben nicht, als das einzige und wichtigste
Principium. |
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Wilhelm Grotius de princip. jur. nat. cap.
1. ... bedienet sich auch der Einschränckung, daß man die
Ubereinstimmung nur von gesitteten Völckern annehmen könne; es ist aber
eine schwere Sache, wenn man determiniren soll, welches
Volck darunter
gehöret, wie Thomasius in fundamentis jur. nat. et
gent. lib. 1. c. 5. §. 72. angemercket hat. |
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2) |
Den natürlichen Trieb (instinctum naturalem,)
welches Aristoteles rhetor. lib. 1. cap.
13. §. 3. und lib. 5. cap. 10. ethic. soll
angenommen haben, wiewol er auch die Absicht, ein
Principium des
natürlichen Rechts zu setzen, nicht gehabt. Man könte auch dahin die
Beschreibung des Triboniani oder vielmehr
Ulpiani: Jus naturae est, quod natura omnia animalia
docuit, rechnen, wenn selbige nicht aus einem andern
Grund der
Stoischen Philosophie müste erkläret werden. Doch dahin gehet die
Philosophie des Spinozä und Hobbesii,
daß man das
Recht
nach den
menschlichen
Begierden abmessen müsse. |
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Die natürlichen
Begierden, so fern sie nach dem
Fall von der
gesunden
Vernunfft
regieret werden, geben wohl den
Grund von den
erlaubten Verrichtungen ab, nicht aber von denen, was recht, oder
unrecht, dessen Determination in dem
Gesetz zu suchen, wie man denn auch
den natürlichen und von der Vernunfft dirigirten Begierden nicht ehe
folgen darff, bis das Gesetz nichts bestimmt, z.E. wäre Cajus durch das
Gesetz vermittelst eines Pacti
verbunden, nach Mittag um zwey Uhr ein
Collegium zu lesen, und er hätte gleichwol eine Lust zu schlafen, ohne
daß solche von der Wollust wäre gereitzet worden, so gieng hier das
Gesetz für, er müste lesen, und seinem Schlaf widerstehen; im Fall aber
er in dieser Stunde
Pflichtes halber nichts zu thun hätte, und also das
Gesetz nicht im Wege stünde, so könte er dieser Lust folgen, und das
wäre eine erlaubte Handlung. |
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3) |
Die Gleichförmigkeit der
vernünfftigen Creatur mit ihrem
Schöpffer, (conformationem creaturae rationalis cum
creatore,) welchen
Grund Zentgrav de origine,
veritate, immutabili rectitudine jur. nat. art. 5. p. 150. |
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{Sp. 1208} |
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und art. 9. p. 311. auch Ferber
in phil. juris natural. cap. 1. §. 74. erwehlet haben, dabey
aber, wie man leicht siehet, des rechten Weges verfehlet. Denn zu
geschweigen, daß dieses nicht sowol ein Gebot, als vielmehr die
Göttliche Absicht, wohin das
Gesetz als ein Mittel gerichtet, in sich
fasset, so gehöret diese Gleichförmigkeit nicht vor die
Natur, und
erfordert etwas höhers als die
Vernunfft, und die natürlichen
Kräffte
sind. |
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Es hat sich zwar Zentgrav viel Mühe gegeben, seinen
Satz aus den heydnischen
Büchern zu erläutern, als hätten sie diese
Wahrheit sehr wohl
erkannt; wofern er aber solche heydnische Aussprüche
von der Gleichheit mit
GOtt nach ihren Grund-Sätzen, daher sie
geflossen, untersuchet hätte: so würden sie sich in einer gantz andern
Gestalt dargestellet, und er sich Bedencken gemacht haben, selbige
anzuführen. Denn sie stacken in dem höchst unvernünfftigen und
gefährlichen Irrthum, daß die
Seele ein Stück des
Göttlichen Wesens, die
in dem
Leibe, als in einem Gefängniß sich befände, und wieder mit GOtt
müste vereiniget werden. |
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4) |
den
Göttlichen Willen (voluntatem divinam)
so das
Principium des Herrn Samuel
Cocceji,
der 1690 eine
Disputation de principio juris naturae unico, vero et adaequato
herausgab, die nicht nur 1712 zu Halle wieder gedruckt, sondern auch
1702 in
Form eines Tractats herausgegebenen worden, welcher aus zwey
Theilen bestehet. Der erste fasset besagte Disputation, die was anders
eingerichtet, und vermehret worden, in sich; der andere aber die
Beantwortung auf die dagegen gemachte Einwürffe |
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a) |
eines Ungenannten in den monatlichen Auszügen 1700.
p. 371. (welcher der Herr von Leibnitz ist,
wie aus Carl Günther Ludovici Historie der
Leibnitzischen Philosophie §. 421. des 1 Theils zu ersehen;) |
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b) |
Jacob Friedrich Ludovici in delineat. histor.
jur. nat. §. 101. 1701. 4. und |
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c) |
Hertii in Dissertatione de socialitate primo
jur. nat. prinicipio, vol. 1. tom. 1. opusc. p.
88. Hierauf antwortete der Herr Ludovici in einer neuen
Schrifft, unter den
Titel: dubia circa hypothesin de principio juris
nat. ejusdemque vindicias viri cujusdam celeberrimi 1703. worinnen
er ihm noch andere Zweiffel entdeckte, dawider aber
Coccejus
1705 resolutionem dubiorum circa hypothesin suam drucken ließ,
und Ludovici versprach in der neuen Edition seiner
Histor. jur. nat. p. 169. darauf zu antworten. |
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Nimmt man dieses
Principium in dem
Verstand an: man soll alles thun,
was dem
Göttlichen Willen gemäß, und unterlassen, was ihm entgegen, oder
welches eins ist, man soll
GOtt gehorchen, so ist solches nicht sowol
ein eigentlicher Grund-Satz des natürlichen Rechts, als vielmehr der
gesamten Moral, und wenn mans in der natürlichen Rechtgelehrsamkeit
brauchet, so wird man befinden, daß es nicht adäquat, und mehr, als seyn
solte, daraus fliesset, weil auch die
Gesetze in der Offenbarung
heiliger Schrifft auf dem Willen GOttes beruhen, auch nicht deutlich und
helle, indem so man iemanden hieraus eine besondere Folgerung ziehen
wolte, ob hier der Wille GOttes so beschaffen, und also müsse man doch
noch eine ander Principium zu Hülffe nehmen, wie denn auch einige noch
dieses dagegen erinnert, daß der Wille |
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{Sp. 1209|S. 622} |
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GOttes zwar das Principium essendi, aber nicht
cognoscendi des natürlichen Rechts sey. |
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Es scheint aber, daß man nicht allezeit
Cocceji
Meynung recht eingesehen, in dem er nicht schlechterdings den
Willen
GOttes zum
Principio des natürlichen Rechts setzet, sondern
Gründe der
Erkänntniß an die Hand giebt, woraus man den Willen GOttes im Recht der
Natur
erkennen könne, und bemercket also die Grentze der
Vernunfft und
Offenbarung: wenn er aber
sagen soll, welches man hier vor den Willen
GOttes halten könne, so setzet er unter andern als ein Kennzeichen die
Natur und den
Endzweck einer
Sache, zu welchen sie von
GOtt bestimmet
worden, welches aber sehr dunckel, wie unten mit mehrerm soll gezeiget
werden, und Coccejus hätte auch seine Meynung etwas
deutlicher und ordentlicher vortragen sollen, weil die meisten sie in
dem
Verstand, den wir vorhero berühret, annehmen. |
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Eben dahin geht auch Kestner in dem Jure
natural. et gent. nur daß der die Hypothesin des
Cocceji
in etwas verändert hat. Er machte einen Unterscheid unter dem
Willen
GOttes, so fern er durch
Worte, und durch die
That selbst wäre kund
gethan worden, da denn jener das geoffenbarte, dieser aber das
natürliche Recht in sich fasse. |
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Im Jahr 1705 gab Joh. Senstius Schediasma juris
nat. heraus, darinnen er sich einen gedoppelten Concept von dem
natürlichen Recht macht, so fern dasselbige objective genommen werde,
und das sey der Grund-Satz: suum cuique, oder formaliter, in
welcher Absicht das
Principium hiesse, wer zu
befehlen hat, dem muß man
gehorchen; aus welchem er wieder drey neue Principia:
ehre
GOtt, führe
dich mäßig auf, und lebe gesellig, folgert, darwider man ebenfalls
einwendet, daß der Satz, man müsse GOtt als dem Obern gehorchen, kein
eigentliches Principium vor das natürliche Recht wäre. |
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Kulpisius in colleg. Grotiano exercit. 1.
§. 6. p. 10. gedencket des
Principii, so
Nitschius
soll gehabt haben, und in dem cultu divino bestanden haben,
welches vielleicht eben so viel heisset, als was das vorher angeführte
gesagt, man solte
GOtt gehorchen. Dem
Coccejo folget
auch Willenberg in siciliment. jur. nat. et gent.
lib. 1. c. 1. quaest. 11. p. 10. |
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