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Zedler: RECTOR MAGNIFICUS HIS-Data
5028-30-1577-8
Titel: RECTOR MAGNIFICUS
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1577
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 798
Vorheriger Artikel: RECTOR MAGNIFICENTISSIMUS
Folgender Artikel: RECTOR SCHOLAE
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  RECTOR MAGNIFICUS, Rector Academiae, oder Rector Universitatis, heist auf Universitäten das Haupt oder der oberste der Academie, der entweder alle Jahr oder alle halbe Jahr aus dessen Mitgliedern und Professoren erwählet wird.  
  Derselbe stehet der gantzen Academie vor, schlichtet die streitigen Händel derer Studenten und anderer Universitäts-Verwandten, und schreibet auch die Namen derer neu ankommenden Studirenden in die Universitäts-Matricul. Dagegen genüsset er der Würde eines Prälaten, und gehet daher auch denen Grafen vor.  
  Bey öffentlichen Proceßionen lässet er sich einen, oder wie insonderheit auf der hohen Schule zu Leipzig gebräuchlich ist, zwey Scepter vortragen, und ist mit einem Purpursammtenen, und mit Golde gestickten, wie auch mit Hermelin ausgeschlagenen Habite oder Mäntelgen (welches daher das Rector-Mäntelgen genennet wird) angethan.  
  Unterdessen aber geschiehet auch bißweilen, daß denen daselbst studirenden Printzen, Grafen, oder andern hohen Standes-Personen die Verwaltung dieser Würde anvertrauet wird, ohne daß es deshalber erst einer Landes-Fürstlichen Bestätigung bedarff. Nur daß alsdenn einer der Professoren unter dem Namen eines Prorectors erwählet wird, welcher indessen alles dasjenige besorget, was sonst dem Rector selbst zu thun gebühret und oblieget. Carpzov in Jurispr. Eccles. …
  Wie denn das Rectorat der Universität Wittenberg Ihro ietzt Glorreichst regierende Königl. Majest. in Polen und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen, als damals Königl. Chur-Printzens Hoheit, Höchst Selbst zu übernehmen, gnädigst beliebten.  
  Wenn also eine Standes-Person das Rectorat führet, so wird dieselbe sodann RECTOR MAGNIFICENTISSIMUS genennet. Sonst aber ist einem sol-  
  {Sp. 1578}  
  chen Rector nicht vergönnt, die Verwaltung der Gerichtsbarkeit einem andern zu übertragen, ausser auf den Fall der Abwesenheit. Gilhausen in Arb. Civ. …
  Im übrigen stehen demselben, nebst dem Academischen Concilio, so wohl in bürgerlichen, als in peinlichen Fällen, über die daselbst Studirenden und andere Universitäts-Verwandten die Ober-Gerichte zu, wenn nicht ein anders entweder durch eine lange Gewohnheit hergebracht, oder durch ein besonders Local-Statut verordnet ist.
  • Besold de Jur. Rer. Acad. … und in Diss. de Regal. …
  • Gilhaus l.c.
Widriger Meynung sind
  • Otto de Jur. Publ.
  • Schweder in Jur. Publ. …
  Hierbey entstehet die Frage, ob auch ein solcher Rector, nach niedergelegtem Rectorate, von demjenigen, welchem er während desselben nicht gebührlich gnung begegnet, mit der Injurien-Klage belanget werden könne? worauf allerdings mit Ja zu antworten ist. Besiehe
  • Consult. Saxon. …
  • Lyncker in Decis. Jen. …
  Dahero denn auch das insonderheit auf der Universität zu Leipzig gemachte Statut, daß nehmlich der Rector wegen seiner während des Rectorats unternommenen Handlungen von niemanden belästiget werden solle, keines weges verhindert, daß man sich nicht derer rechtmäßigen und dienlichen Rechts-Mittel wider denselben solte bedienen können. Mod. Pistor
  So viel übrigens die Verfassung der Universität zu Leipzig anbetrifft; so ist die Würde eines Rectors daselbst ebenfalls, wie auf denen mehresten andern Academien, abwechselnd, indem alle halbe Jahre eine neuer und zwar nach Ordnung derer daselbst eingeführten 4 Nationen, als der Sächsischen, Meißnischen, Bayerischen oder Fränckischen, und Polnischen, erwählet wird. Jedoch muß derselbe der Evangelisch-Lutherischen Religion zugethan seyn. Daher als im Jahre 1629 die Universität zu Leipzig den Fürsten Janusius Radzivil, welcher sich zur Calvinischen Religion bekannte, zum Rector erwählet hatte, ergieng dahin von dem Chur-Sächsischen Hofe ein ernstlicher Verweiß, per Rescr. vom 14 September 1629.
  • Thomasius in Annal. ad Oss. Test. …
  • Carpzov in Jurispr. Consist. …
  Welches gnädigste Rescript aber zu der Zeit ergangen, da man die Reformirte Religion noch nicht unter die im Römischen Reiche gedulteten gerechnet.  
  In Wittenberg hingegen gehet es, weil die dasige Universitäts-Verfassung gantz anders eingerichtet ist, nach der Ordnung der 4. Facultäten.  
  Im übrigen kan von des Rectors Amte und Verrichtungen auf denen Chur-Sächsischen Universitäten zu Leipzig und Wittenberg in Churfürst Augustens Ordnung beyder Universitäten tit. von Rectorn, wie auch in dem Visitations-Decrete von 1658. tit. Rector Acad. ein mehrers nachgesehen werden.  
  Der Rector auf der Universität zu Paris (Rector Universitatis Parisiensis) wird alle drey Monate aus denen Magistris und Baccalaureis erwählet, doch währet sein Regiment länger, wenn er sich in die unterschiedene daselbst studirende Nationen recht zu schicken weiß. Er präsidiret in allen Ver-  
  {Sp. 1579|S. 799}  
  sammlungen der Universität, und hält die darbey gehörigen Reden, welche Mühwaltung ihm wohl bezahlet wird.  
     

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Stand: 1. März 2013 © Hans-Walter Pries