Titel: |
RECTOR MAGNIFICUS |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
30 Sp. 1577 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
30 S. 798 |
Vorheriger Artikel: |
RECTOR MAGNIFICENTISSIMUS |
Folgender Artikel: |
RECTOR SCHOLAE |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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RECTOR MAGNIFICUS, Rector Academiae,
oder Rector Universitatis, heist auf
Universitäten
das Haupt oder der oberste der
Academie, der
entweder alle
Jahr oder alle halbe Jahr aus dessen
Mitgliedern und
Professoren
erwählet wird. |
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Derselbe stehet der
gantzen Academie vor,
schlichtet die streitigen Händel derer
Studenten und
anderer
Universitäts-Verwandten, und schreibet
auch die
Namen derer neu ankommenden
Studirenden in die Universitäts-Matricul. Dagegen
genüsset er der
Würde eines
Prälaten, und gehet
daher auch denen
Grafen vor. |
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Bey
öffentlichen Proceßionen lässet er sich
einen, oder wie insonderheit auf der
hohen Schule
zu
Leipzig
gebräuchlich ist, zwey Scepter vortragen,
und ist mit einem Purpursammtenen, und mit Golde
gestickten, wie auch mit Hermelin ausgeschlagenen
Habite oder Mäntelgen (welches daher das Rector-Mäntelgen
genennet wird) angethan. |
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Unterdessen aber geschiehet auch bißweilen,
daß denen daselbst studirenden Printzen, Grafen,
oder andern hohen
Standes-Personen die
Verwaltung dieser Würde anvertrauet wird, ohne
daß es deshalber erst einer
Landes-Fürstlichen
Bestätigung bedarff. Nur daß alsdenn einer der
Professoren unter dem Namen eines Prorectors
erwählet wird, welcher indessen alles dasjenige
besorget, was sonst dem Rector selbst zu
thun
gebühret und oblieget. |
Carpzov in Jurispr. Eccles.
… |
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Wie denn das Rectorat der Universität
Wittenberg Ihro ietzt Glorreichst
regierende
Königl.
Majest. in Polen und
Churfürstl. Durchl. zu
Sachsen,
als damals Königl. Chur-Printzens
Hoheit, Höchst
Selbst zu übernehmen, gnädigst beliebten. |
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Wenn also eine Standes-Person das Rectorat
führet, so wird dieselbe sodann RECTOR
MAGNIFICENTISSIMUS genennet. Sonst aber ist
einem sol- |
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{Sp. 1578} |
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chen Rector nicht vergönnt, die Verwaltung der
Gerichtsbarkeit einem andern zu übertragen, ausser
auf den Fall der Abwesenheit. |
Gilhausen in Arb. Civ.
… |
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Im übrigen stehen demselben, nebst dem
Academischen Concilio, so wohl in
bürgerlichen, als
in
peinlichen Fällen, über die daselbst Studirenden
und andere Universitäts-Verwandten die
Ober-Gerichte zu, wenn nicht ein anders entweder durch
eine lange
Gewohnheit hergebracht, oder durch ein
besonders Local-Statut
verordnet ist. |
- Besold
de Jur. Rer. Acad. …
und in Diss. de Regal. …
- Gilhaus l.c. …
Widriger
Meynung sind
- Otto de Jur. Publ. …
-
Schweder in
Jur. Publ. …
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Hierbey entstehet die
Frage, ob auch ein
solcher Rector, nach niedergelegtem Rectorate, von
demjenigen, welchem er während desselben nicht
gebührlich gnung begegnet, mit der Injurien-Klage
belanget werden könne? worauf allerdings mit Ja zu
antworten ist. |
Besiehe
- Consult. Saxon. …
- Lyncker in Decis. Jen. …
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Dahero denn auch das insonderheit auf der
Universität zu
Leipzig gemachte Statut, daß
nehmlich der Rector wegen seiner während des
Rectorats unternommenen
Handlungen von
niemanden belästiget werden solle, keines weges
verhindert, daß man sich nicht derer
rechtmäßigen
und dienlichen Rechts-Mittel wider denselben solte
bedienen können. |
Mod. Pistor … |
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So viel übrigens die Verfassung der Universität
zu Leipzig anbetrifft; so ist die Würde eines Rectors
daselbst ebenfalls, wie auf denen mehresten andern
Academien, abwechselnd, indem alle halbe Jahre
eine neuer und zwar nach
Ordnung derer daselbst
eingeführten 4 Nationen, als der
Sächsischen,
Meißnischen, Bayerischen oder Fränckischen, und
Polnischen, erwählet wird. Jedoch muß derselbe
der Evangelisch-Lutherischen Religion
zugethan seyn. Daher als im Jahre 1629 die Universität zu Leipzig den
Fürsten Janusius Radzivil, welcher
sich zur Calvinischen Religion bekannte, zum
Rector erwählet hatte, ergieng dahin von dem Chur-Sächsischen Hofe ein ernstlicher Verweiß,
per
Rescr. vom 14
September 1629. |
- Thomasius in Annal. ad
Oss. Test. …
- Carpzov in Jurispr. Consist.
…
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Welches gnädigste Rescript aber zu der
Zeit
ergangen, da man die Reformirte Religion noch
nicht unter die im
Römischen Reiche
gedulteten
gerechnet. |
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In
Wittenberg hingegen gehet es, weil die
dasige Universitäts-Verfassung gantz anders
eingerichtet ist, nach der Ordnung der 4.
Facultäten. |
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Im übrigen kan von des Rectors
Amte und
Verrichtungen auf denen Chur-Sächsischen
Universitäten zu Leipzig und Wittenberg in Churfürst
Augustens Ordnung beyder Universitäten tit. von
Rectorn, wie auch in dem Visitations-Decrete von
1658. tit. Rector Acad. ein mehrers nachgesehen
werden. |
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Der Rector auf der Universität zu Paris (Rector
Universitatis Parisiensis) wird alle drey
Monate aus
denen
Magistris und
Baccalaureis erwählet, doch
währet sein
Regiment länger, wenn er sich in die
unterschiedene daselbst
studirende Nationen recht
zu schicken
weiß. Er präsidiret in allen
Ver- |
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{Sp. 1579|S. 799} |
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sammlungen der Universität, und hält die
darbey gehörigen
Reden, welche Mühwaltung ihm
wohl bezahlet wird. |
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