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Zedler: Vater [3] HIS-Data
5028-46-710-3-06
Titel: Vater [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 46 Sp. 716
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 46 S. 371
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Übersicht
väterliche Gewalt (Forts.)
  Heute
 
  Kinder
 
  Rechte
  Pflichten
  Aufhebung
  Sachsen
  Nießbrauch an den Gütern der Kinder

Stichworte Text   Quellenangaben
Heute Es ist demnach zumahl nach Beschaffenheit der jetzigen Zeiten und der neuen Rechte die väterliche Gewalt nichts anders als das einem Vater über seine Kinder und ihr Vermögen zustehende Recht.  
Kinder Und zwar hat ein Vater zuförderst  
  {Sp. 717|S. 372}  
  pr. J.
 
  • Die ausser der Ehe erzeugten aber erst nach darauf getroffener Heyrath,
§. 13. J. d. nupt.
  oder nach erfolgter Legitimation, ib.
 
  • Die an Kindesstatt angenommenen hingegen nur gewisser massen, indem solche Annehmung, des natürlichen Vaters Gewalt nicht aufhebet,
§ . 2. l. d. adopt.
 
  • und die aus einer im verbotenen Grade getroffenen Ehe erzeugten Kinder gar nicht in seiner Gewalt.
§. 12. l. d. nupt.
Rechte Die Rechte des Vaters sind in Ansehung der Kinder Person  
 
1) Die Züchtigung, dazu er nur in wichtigen Fällen die Obrigkeiten nehmen darf,
l. un.
 
  Nicht aber deren Tödtung wie bereits oben gemeldet. Doch ist hierbey als etwas besonderes zu gedencken, daß die Rechte gleichwohl einem Vater zulassen, wenn er seine Tochter in seinem oder ihres Ehemanns Hause im Ehebruche ergreiffet, sie samt dem Ehebrecher umzubringen,
l. 22. … und P.H.G.O. art. 150.
 
2) Die Abforderung der Kinder, wenn sie ihm vorenthalten,
l. 1. …
 
  oder gestohlen werden,
l. 14. ff. d. furt.
 
3) ihre Bevormundung auf seinen Todes-Fall,
§ . 3. …
 
4) Die Einwilligung in ihrer Verehligung
pr. I. d. nupt.
 
  die ihm schuldige Ehrerbietigkeit,
l. 5. …
 
  die auch der Mutter zu erweisen,
l. 4. …
 
  welche sonst gleichwohl der Väterlichen Gewalt nicht theilhafftig ist,
§. 10. l. d. adopt.
  Von ihrem Vermögen gehöret ihm ordentlich  
 
1) ihr gantzer Erwerb.
pr. I. per quas
 
  nach der Entlassung aus väterlicher Gewalt aber sind sie ihm keine Dienste schuldig,
l. 10. …
 
2) Der Erwerb aus dem, was vom Vater herkommt,
§. 1. …
 
  da hingegen in dem, was denen Kindern anders woher zukommt, vor sich mit dem Nießbrauche begnügen muß.
§. 2. I. eod.
 
  An dem was der Sohn im Kriege oder durch das Studiren erwirbt, hat der Vater kein Recht,
pr. I.
 
  sondern muß den Kindern die freye Disposition lassen,
l. 6. …
 
3) Der Vater setzt den Kindern, solange sie unter 14. oder 12. Jahren sind, Nach-Erben,
pr. J. d. pup. …
 
4) Die Kinder können ohne seinen Willen kein Geld borgen.
l. 1. …
 
5) Er klaget und erscheinet vor sie für Gerichte,
l. 1. …
 
  Sie haben auch keine Injurien-Klage wider ihn.
l. 7. …
Pflichten Hingegen lieget dem Vater ob, die Kinder, und zwar von Zeit der Geburt an, zu ernähren, l. 1. …
  Die Mutter ist nur in Ermangelung des Vaters, oder nach dessen Tode, l. 5. …
  und nach ihr die Väterlichen, und endlich die Mütterlichen Ascendenten darzu gehalten, d. l. 5. …
Aufhebung die Väterliche Gewalt hebt  
  pr. I. quib.
  §. 4. …
 
  • und die Entlassung aus der Väterlichen Gewalt auf
§. 6. …
  {Sp. 718}
  Worzu jedoch der Vater ordentlicher Weise nicht zu zwingen, §. 10. I. eod.
  und die wegen Injurien retractiret wird, l. un. …
Sachsen Es ist aber diese Väterlicher Gewalt nicht etwan nur in denen bürgerlichen Gesetzen feste gestellet, sondern auch in denen Sächsischen Rechten nicht aufgehoben. C. 10. P. II. Decis. 23.
  Und gleichwie während derselben der Vater  
 
1) vor die Kinder in Gerichten erscheinet, einen Gevollmächtigten constituiret, und alle Handlungen, auch die ein Special-Mandat erfordern, expediret,
Erläut. Proceß-Ordnung
 
2) Den Nießbrauch ihrer Güter geneust,
C. 25. …
 
  welcher jedoch bey der stillschweigenden Entlassung aus der Väterlichen Gewalt aufhöret,
Land. R.
 
  und davon die Mutter und Groß-Mutter auch bey führender Vormundschafft ausgeschlossen bleiben,
Decision 62.
 
3) Ihnen pupillariter substituiret, das heisset solange sie unter 14. oder 12. Jahren sind, Nach-Erben setzet,
C. 8. P. III.
 
4) Einen Vormund im Testamente verordnet.
C. 9. P. II.
  Also kan ihm der unmündige Sohn nichts schencken, Decisio 23.
  Es würde denn nach erlangtem vollkommenen Alter ratificiret. Ibid.
  Er wird auch wider der Kinder Schulden und Wechsel, solange sie in väterlicher Gewalt sind, bey dem Macedonanischen Rathschlusse geschützet.
  • Erläuterungs-Rescript von 1680.
  • Mandat 1718.
  • Mandat 1724. §. 1.
  • Erläuterte Proceß-Ordnung §. 11.
  Welches jedoch auf das nöthige, z.E. vor Tisch und Stube in Ansehung derer Studirenden nicht zu erstrecken, Mandat 1718.
  sonst aber und ausser dem alles aufhöret, wenn Kinder, so zu ihren mündigen Jahren kommen, von ihm mit Anstellung eigener Haushaltung und Nahrung sich scheiden, als wodurch die Entlassung aus der väterlichen Gewalt stillschweigend geschiecht. L.R.
  Doch hat auch wider diejenigen, so ihres Gewalts oder ihre eigenen Herrn sind, das Wechsel-Recht eher nicht statt, als bis sie das 25. Jahr ihres Alters erfüllet haben.
  • Erläuterungs-Rescript von 1680.
  • Mandat 1718.1724. §. 1.
  Der Vater allein ist mit der eydlichen Specification der unter Händen habenden Güter zu verschonen, Decisio 21.
  muß aber den Kindern deswegen Hypothec bestellen lassen. Erl. Proceß-Ordnung
  Vater und Sohn können vor einander defensorio nomine vor Gericht erscheinen.
  • Proceß-Ordnung, tit. VII. §. 2.
  • Erläuterte Proceß-Ord. ad tit. VII. §. 3.
  Der Sohn, so sich vor dem Vater in Bürgschafft einzulassen verweigert, kan deswegen nicht enterbet werden. Decis. 52.
  Es wäre denn der Vater incarceriret. Ibid.
  Bey der Succeßion in der Kinder Verlassenschafft schleußt der Vater die Mutter nicht aus, C. 17. P. III.
  und das Pflicht-Theil kan er nur durch die pupillarische Nach-Erben-Satzungen, sonst aber weder ihr, C. 8. P. III.
  noch ihrem Vater, oder den beyden Groß-Müttern benehmen. Decis. 47.
  Bey Succeßion der Halb-Geschwister wird der Unterscheid, den man nach gemeinen Kays. Rechten zwischen denen vom Vater und dessen Bluts-Freunden, und denen von der Mutter ererbten  
  {Sp. 719|S. 373}  
  Gütern machet, nach Sachsen-Recht nicht gehalten. c. 14. P. III.
Nießbrauch an den Gütern der Kinder Es hat also auch noch heut zu Tage der Vater kraft der väterlichen Gewalt den Nießbrauch in der Kinder ihren mütterlichen und andern ihnen sonst woher zu geflossenen Gütern,
  • l. 1, u. 2. …
  • Land-Recht
  • Coler.
  • Moller
  • Wernher in Sel. Obs. For. …
  Wenn auch gleich  
 
1) die Kinder nicht von seinem Brodte leben, sondern ihren Unterhalt anders woher haben.
  • Jason in l. de alimentis. …
  • Carpzov.
  • Stryck. in Usu mod. …
 
  Wo nicht der Vater denen Kindern die nöthigen Alimente versagt.
Richter
 
  Wiewohl auch disfalls Stryck l.c. der widrigen Meynung ist. Und wenn gleich
 
 
2) die Tochter Mägde-Dienste thut,
  • Carpzov.
  • Brunnemann ad d. l. 6. …
  • Stryck c.l.
 
  welche aber, wenn sie ein ordentliches Lohn fordert, auch zu hören ist.
Carpzov.
  Nicht weniger hat der Vater den Nießbrauch auch in denen Geraden-Gütern derer noch in seiner väterlichen Gewalt seyenden Kinder. Wernher in Sel. Obs. For. …
  So langet nun die Väterliche Gewalt dauert, so lange wird auch die Fruchtniesung von seiner Kinder Vermögen fortgesetzt, Stryck. l.c.
  welcher Nießbrauch alsdenn nicht erlöscht, wenn gleich der Vater wider heyrathet. Richter
  Aus dem Rechte des Nießbrauchs folget nun, daß dem Vater auch die rechtliche Verwaltung in seiner Kinder Vermögen, es sey ihnen gleich zugekommen, woher es wolle, zustehe. l. 6. …
  und daß er hierzu nicht erst des Richters Confirmation bedürffe.
  • Stryck in Usu mod. …
  • Carpzov
  Jedoch kan dem Vater der Nießbrauch von der Mutter, dem Groß-Vater oder der Groß-Mutter, in den Gütern, die sie ihren Kindern oder Enckeln verlassen, durch ihren letzten Willen genommen werden.
  • Nov. 117. c. 1. und Auth. excipitur. …
  • Carpzov.
  Ja daß nicht nur mit ausdrücklichen, sondern auch mit gleichgültigen Worten und stillschweigend, als durch Entziehung der Administration, dem Vater zuweilen der Nießbrauch genommen worden, lehren. Moller … und Heigius … ausgenommen den Nießbrauch des Pflichttheils, als welcher dem Vater auf keinerley Weise genommen werden kan.
  • d. Nov. …
  • Brunnemann ad d. Auth. excipitur.
  • Wernher in Sel. obs. For. …
  • Berger in Elect. Disc. For. …
  widriger Meynung aber sind Heigius Berlich.Mevius  
  Es können aber nicht allein die Eltern, und Groß-Eltern, sondern auch alle andere fremde Personen eines andern Mannes Kindern etwas vermachen, und desselben Fruchtniessung dem Vater benehmen,
  • Nov. 117. c. 1.
  • Carpzov
  Wenn gleich dem Vater der Nießbrauch in denen seinen Kindern anders woher zugeflossenen Gütern von  
  {Sp. 720}  
  dem Testirer durch seinen letzten Willen entzogen worden, so kommt ihm doch nichts desto weniger die Verwaltung derselben zu, wo in dem Testamente nicht ein anders verordnet und ein besonderer Curator ernennet worden, der diese Güter administriren soll.
  • Heigius
  • Hartmann Pistor,
  • Carpzov
  • Stryck. in usu mod. …
  • Wernher, in Sel. Obs. For.
  welches sich jedoch nur von solchen Gütern verstehet, die den Kindern über den ihnen gebührenden Pflichttheil verlassen werden.  
  Denn was diesen letztern anbetrifft, so kan dem Vater die Administration desselben nicht entzogen werden. Wernher in Sel. Obs. For. …
  Doch scheinet bey dem allen der Vater von der Erbfolge der Kinder nicht ausgeschlossen zu seyn, wenn ihm gleich der Nießbrauch in denen ihnen anders woher zugeflossenen Gütern genommen worden.
  • Modestin Pistor
  • Carpzov
  übrigens ist der Vater nicht schuldig, von der Verwaltung derer seinen Kindern anders woher zugekommenen Gütern Rechnung abzulegen.
  • Schultes in Addit. ad Modestin. Pistor. …
  • Carpzov
  wo ihm nicht der Mißbrauch derselben genommen ist, denn solchen Falls muß er eben, wie ein anderer Administrator, deshalber Rechnung ablegen.
  • Hartmann Pistor
  • Carpzov. …
  So ist auch der Vater, welcher seiner Kinder Güter administrirt, nicht gehalten, ein ordentliches Inventarium zu machen. Dadurch aber wird er doch nicht von einem Privat-Verzeichnisse der Güter befreyet.
  • Minsinger Cent. …
  • Carpzov
  • Stryck in Usu mod. …
  • Philippi ad Dec. 21. …
  • Wernher in Sel. Obs. For. …
  Ferner ist der Vater nicht gehalten, denen Kindern in Ansehung der ihnen anders woher, als von ihrem Vater, zugekommenen Güter Caution zu machen, daß er sie nach eines verständigen Mannes Gutachten gebrauchen, und nach geendigtem Nießbrauche restituiren wolle.
  • Rauchbar
  • Carpzov
  Wenn aber der Vater wegen der Verschwendung oder eines andern Betrugs verdächtig ist; so ist er nicht nur verbunden, ein Inventarium oder eine eydliche Specification herauszugeben,
  • Berger
  • Wernher in Sel. Obs. For. …
  sondern es kan auch von demselben Caution gefordert,
  • Rauchbar
  • Wernher l.c. und in Supplem. …
  ja ihm auch der Güter Administration gäntzlich genommen werden.
  • Carpzov.
  • Wernher c.l.
  Wie denn überhaupt dem Vater die Administration, die ihm in den Gütern seiner Kinder in Ansehung der Väterlichen Gewalt zustehet, anderer Gestalt, nicht genommen, und einem andern anvertrauet werden kan, als wenn er den Kindern nicht die benöthigten Alimente reicht, oder die Güter durchbringet.
  • Struv in Jurispr. For. …
  • Wernher in Sel. Obs. For. …
  Wenn auch der  
  {Sp. 721|S. 374}  
  Vater den Nießbrauch nicht genossen, sondern denen Kindern die Administration zugelassen hat; so wird davor gehalten, daß er ihnen den Nießbrauch geschencket habe. Daher kan, wenn der Vater verstorben, der Mit-Erbe nichts wider fordern. Carpzov
  Hingegen kan der Vater, welcher vermöge väterlicher Gewalt die seinem noch in väterlicher Gewalt stehenden Sohne zugewachsenen Güter administriret, und deren Nießbrauch hat, dieselben ordentlicher Weise weder veräussern, noch verpfänden; sondern der Sohn kan die von seinem Vater veräusserten Güter allezeit zurück fordern, ohne daß ihm deshalber die geringste Verjährung im Wege stehet, es müste denn eine dreyßigjährige seyn, die erst von der Zeit der aufgehobenen väterlichen Gewalt angefangen und auch erfüllet worden.
  • l. 1. und Auth. nisi tricenn. …
  • Wernher in Sel. Obs. For.
  Doch stehet dem Vater die Macht zu, dieselben zu veräussern, wenn entweder denen Kindern die Alimente zu reichen, oder wenn ihnen solcher Gestalt ein besserer Nutzen geschafft werden kan, oder wenn die Güter selbst zu unfruchtbar und zu beschwerlich sind, oder wegen anderer rechtmäßiger Ursachen; und zwar so, daß es dabey nicht der geringsten Solennität, und auch nicht einmahl eines Obrigkeitlichen Decrets bedarf.
  • l. 8. …
  • Wernher .. wie auch in Suppl. nov. …
  • Berger in Oecon. Jur. …
  • Brunnemann
  So kan auch dem denen Kindern zustehenden Rechte, z.E. in einem Lehen, krafft der väterlichen Gewalt nicht renunciret werden. Wernher in Sel. Obs. For. …
  Denn der Vater kan durch keinerley selbsteigene Handlung der Kinder Umstände nicht verschlimmern. l. 7.Mevius
  Und was die Kinder krafft ihres eigenen Rechtes haben, kan ihnen von den Eltern nicht entzogen werden. l. fin.Mevius
  Doch ist, so wohl dem Vater, als den Sohne vergönnet, einen wegen des letztern von jemand Auswärtigen erhaltenen Güter getroffenen Vergleiche, zumahl da und in so fern er zu des Sohnes Schaden gereichet, entgegen zu handeln. Mevius
  Es ist aber auch in des Vaters Macht nicht, die Person des Sohnes, soviel die ihm anders woher zugekommenen Güter anbetrifft, so wenig, als die Güter selbst, einem dritten verpflichten. tot. tit.Mevius
  So kan auch der Vater in Ansehung dergleichen Güter wenn er schon den Nießbrauch darinne hat, ohne Einwilligung des Sohnes, wo dieser noch nicht 14 Jahr alt ist, in Gerichte nicht klagen. Hartmann Pistor.Carpzov.
  Ja daß sogar ein auch nicht angesessener Vater, krafft seiner väterlichen Gewalt, und ohne einiges Obrigkeitliches Decret, die mit Gerichtlichen Hypothecken in unbeweglichen Gütern verwahrten und befestigten Capitalien der Kinder einfordern, und die Schuldner von dem Bande der Obligationen und Hypothecken, ohne Besorg-  
  {Sp. 722}  
  niß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, befreyen könne, wenn gleich die bald volljährigen Kinder darwider protestiren, und sich erklären, daß sie nach dem Tode ihres Vaters desselben Erben nicht seyn wollen, und also zugleich drohen, daß sie diese Capitalien von denen Schuldnern aufs neue fordern wollen, bestätiget. Barth in Hodeg. For. …
     

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Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries