Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Heute |
Es ist demnach zumahl nach Beschaffenheit der jetzigen Zeiten und der neuen
Rechte die väterliche
Gewalt nichts anders als das einem Vater über seine
Kinder
und ihr
Vermögen zustehende Recht. |
|
Kinder |
Und zwar hat ein Vater zuförderst |
|
|
{Sp. 717|S. 372} |
|
|
|
pr. J. … |
|
- Die ausser der Ehe erzeugten aber erst nach darauf getroffener
Heyrath,
|
§. 13.
J. d. nupt. |
|
oder nach erfolgter Legitimation, |
ib. |
|
- Die an Kindesstatt angenommenen hingegen nur gewisser massen, indem
solche Annehmung, des natürlichen
Vaters
Gewalt
nicht aufhebet,
|
§ . 2.
l. d. adopt. |
|
- und die aus einer im verbotenen Grade getroffenen
Ehe erzeugten
Kinder
gar nicht in seiner Gewalt.
|
§. 12. l. d. nupt. |
Rechte |
Die
Rechte
des
Vaters sind in
Ansehung der
Kinder
Person |
|
|
1) |
Die Züchtigung, dazu er nur in wichtigen Fällen
die Obrigkeiten
nehmen darf, |
|
l. un. … |
|
|
Nicht aber deren Tödtung wie bereits oben
gemeldet. Doch ist hierbey als etwas besonderes zu gedencken, daß die
Rechte
gleichwohl einem Vater zulassen, wenn er seine
Tochter in seinem oder
ihres
Ehemanns Hause im Ehebruche ergreiffet, sie samt dem Ehebrecher
umzubringen, |
|
l. 22. … und
P.H.G.O. art. 150. |
|
2) |
Die Abforderung der
Kinder, wenn sie ihm
vorenthalten, |
|
l. 1. … |
|
|
l. 14.
ff. d. furt. |
|
3) |
ihre Bevormundung auf seinen Todes-Fall, |
|
§ . 3. … |
|
4) |
Die Einwilligung in ihrer Verehligung |
|
pr. I. d. nupt. |
|
|
die ihm schuldige Ehrerbietigkeit, |
|
l. 5. … |
|
|
die auch der
Mutter zu erweisen, |
|
l. 4. … |
|
|
welche sonst gleichwohl der Väterlichen
Gewalt
nicht theilhafftig ist, |
|
§. 10. l. d. adopt. |
|
Von ihrem
Vermögen gehöret ihm ordentlich |
|
|
|
pr. I. per quas … |
|
|
nach der Entlassung aus
väterlicher Gewalt aber
sind sie ihm keine
Dienste
schuldig, |
|
l. 10. … |
|
2) |
Der Erwerb aus dem, was vom Vater herkommt, |
|
§. 1. … |
|
|
da hingegen in dem, was denen
Kindern anders
woher zukommt, vor sich mit dem Nießbrauche begnügen muß. |
|
§. 2. I. eod. |
|
|
An dem was der
Sohn im Kriege oder durch das
Studiren erwirbt, hat der Vater kein
Recht, |
|
pr. I. … |
|
|
sondern muß den
Kindern die freye Disposition
lassen, |
|
l. 6. … |
|
3) |
Der Vater setzt den
Kindern, solange sie unter
14. oder 12. Jahren sind, Nach-Erben, |
|
pr. J. d. pup. … |
|
4) |
Die
Kinder können ohne seinen
Willen kein
Geld
borgen. |
|
l. 1. … |
|
5) |
Er klaget und erscheinet vor sie für
Gerichte, |
|
l. 1. … |
|
|
Sie haben auch keine Injurien-Klage wider ihn. |
|
l. 7. … |
Pflichten |
Hingegen lieget dem Vater ob, die
Kinder, und zwar von Zeit der Geburt an,
zu ernähren, |
l. 1. … |
|
Die
Mutter ist nur in
Ermangelung des Vaters, oder nach dessen
Tode, |
l. 5. … |
|
und nach ihr die Väterlichen, und endlich die Mütterlichen
Ascendenten darzu gehalten, |
d. l. 5. … |
Aufhebung |
die Väterliche
Gewalt
hebt |
|
|
|
pr. I. quib. … |
|
|
§. 4. … |
|
- und die Entlassung aus der Väterlichen Gewalt auf
|
§. 6. … |
|
{Sp. 718} |
… |
|
Worzu jedoch der Vater ordentlicher Weise nicht zu zwingen, |
§. 10. I. eod. |
|
und die wegen Injurien retractiret wird, |
l. un. … |
Sachsen |
Es ist aber diese Väterlicher Gewalt
nicht etwan nur in denen
bürgerlichen Gesetzen feste gestellet, sondern auch in
denen
Sächsischen Rechten nicht aufgehoben. |
C. 10. P. II. Decis. 23. |
|
Und gleichwie während derselben der Vater |
|
|
1) |
vor die
Kinder in
Gerichten
erscheinet, einen Gevollmächtigten constituiret, und alle Handlungen,
auch die ein Special-Mandat erfordern, expediret, |
|
Erläut. Proceß-Ordnung … |
|
2) |
Den Nießbrauch ihrer
Güter
geneust, |
|
C. 25. … |
|
|
welcher jedoch bey der stillschweigenden
Entlassung aus der Väterlichen Gewalt
aufhöret, |
|
Land. R. … |
|
|
und davon die
Mutter und Groß-Mutter auch bey
führender Vormundschafft ausgeschlossen bleiben, |
|
Decision 62. |
|
3) |
Ihnen pupillariter substituiret,
das heisset solange sie unter 14. oder 12. Jahren sind, Nach-Erben
setzet, |
|
C. 8. P. III. |
|
4) |
Einen Vormund im Testamente verordnet. |
|
C. 9. P. II. |
|
Also kan ihm der unmündige
Sohn nichts schencken, |
Decisio 23. |
|
Es würde denn nach erlangtem vollkommenen Alter ratificiret. |
Ibid. |
|
Er wird auch wider der
Kinder Schulden und Wechsel, solange sie in
väterlicher Gewalt
sind, bey dem Macedonanischen Rathschlusse geschützet. |
- Erläuterungs-Rescript von 1680.
-
Mandat 1718.
- Mandat 1724. §. 1.
- Erläuterte
Proceß-Ordnung §. 11.
|
|
Welches jedoch auf das nöthige, z.E. vor Tisch und Stube in Ansehung derer
Studirenden nicht zu erstrecken, |
Mandat 1718. |
|
sonst aber und ausser dem alles aufhöret, wenn
Kinder, so zu
ihren mündigen Jahren kommen, von ihm mit Anstellung eigener Haushaltung und
Nahrung sich scheiden, als wodurch die Entlassung aus der
väterlichen Gewalt
stillschweigend geschiecht. |
L.R. … |
|
Doch hat auch wider diejenigen, so ihres Gewalts
oder ihre eigenen
Herrn sind, das Wechsel-Recht eher nicht statt, als bis sie
das 25. Jahr ihres Alters erfüllet haben. |
- Erläuterungs-Rescript von 1680.
- Mandat 1718.1724. §. 1.
|
|
Der Vater allein ist mit der eydlichen Specification der unter Händen
habenden
Güter
zu verschonen, |
Decisio 21. |
|
muß aber den
Kindern deswegen Hypothec bestellen lassen. |
Erl. Proceß-Ordnung … |
|
Vater und Sohn können vor einander defensorio nomine vor
Gericht
erscheinen. |
- Proceß-Ordnung, tit. VII. §. 2.
- Erläuterte Proceß-Ord. ad tit. VII. §. 3.
|
|
Der Sohn, so sich vor dem Vater in Bürgschafft einzulassen verweigert, kan
deswegen nicht enterbet werden. |
Decis. 52. |
|
Es wäre denn der Vater incarceriret. |
Ibid. |
|
Bey der Succeßion in der
Kinder Verlassenschafft schleußt der Vater die
Mutter nicht aus, |
C. 17. P. III. |
|
und das Pflicht-Theil kan er nur durch die pupillarische
Nach-Erben-Satzungen, sonst aber weder ihr, |
C. 8. P. III. |
|
noch ihrem Vater, oder den beyden Groß-Müttern benehmen. |
Decis. 47. |
|
Bey Succeßion der Halb-Geschwister wird der Unterscheid, den man nach
gemeinen Kays. Rechten zwischen denen vom Vater und dessen Bluts-Freunden, und
denen von der
Mutter ererbten |
|
|
{Sp. 719|S. 373} |
|
|
Gütern
machet, nach
Sachsen-Recht nicht gehalten. |
c. 14. P. III. |
Nießbrauch an den Gütern der Kinder |
Es hat also auch noch heut zu Tage der Vater kraft der
väterlichen Gewalt
den Nießbrauch in der
Kinder ihren mütterlichen und andern ihnen sonst woher zu
geflossenen Gütern, |
- l. 1, u.
2. …
-
Land-Recht …
- Coler. …
- Moller
…
- Wernher in Sel. Obs. For. …
|
|
Wenn auch gleich |
|
|
1) |
die Kinder nicht von seinem Brodte leben, sondern
ihren Unterhalt anders woher haben. |
|
- Jason in l. de alimentis. …
- Carpzov. …
- Stryck. in Usu mod. …
|
|
|
Wo nicht der Vater denen
Kindern die nöthigen
Alimente versagt. |
|
Richter … |
|
|
Wiewohl auch disfalls Stryck
l.c. der widrigen
Meynung ist. Und wenn gleich |
|
|
|
|
|
|
|
welche aber, wenn sie ein ordentliches Lohn
fordert, auch zu hören ist. |
|
Carpzov. … |
|
Nicht weniger hat der Vater den Nießbrauch auch in denen Geraden-Gütern
derer noch in seiner
väterlichen Gewalt seyenden
Kinder. |
Wernher in Sel. Obs. For. … |
|
So langet nun die Väterliche
Gewalt
dauert, so lange wird auch die Fruchtniesung von seiner Kinder
Vermögen fortgesetzt, |
Stryck. l.c. |
|
welcher Nießbrauch alsdenn nicht erlöscht, wenn gleich der
Vater wider heyrathet. |
Richter … |
|
Aus dem
Rechte
des Nießbrauchs folget nun, daß dem Vater auch die rechtliche
Verwaltung
in seiner
Kinder
Vermögen, es sey ihnen gleich zugekommen, woher es wolle,
zustehe. |
l. 6.
… |
|
und daß er hierzu nicht erst des
Richters
Confirmation bedürffe. |
- Stryck in Usu mod. …
- Carpzov
…
|
|
Jedoch kan dem Vater der Nießbrauch von der
Mutter, dem Groß-Vater oder der
Groß-Mutter, in den
Gütern,
die sie ihren
Kindern oder Enckeln verlassen, durch ihren
letzten Willen genommen werden. |
-
Nov. 117. c. 1. und
Auth.
excipitur. …
- Carpzov. …
|
|
Ja daß nicht nur mit ausdrücklichen, sondern auch mit gleichgültigen
Worten
und stillschweigend, als durch Entziehung der
Administration,
dem Vater zuweilen der Nießbrauch genommen worden, lehren. Moller
… und Heigius … ausgenommen den Nießbrauch des Pflichttheils,
als welcher dem Vater auf keinerley Weise genommen werden kan. |
- d.
Nov. …
- Brunnemann ad d.
Auth. excipitur. …
- Wernher in Sel. obs. For.
…
- Berger in Elect. Disc. For. …
|
|
widriger
Meynung aber sind Heigius …
Berlich. … Mevius … |
|
|
Es können aber nicht allein die
Eltern, und Groß-Eltern, sondern auch alle
andere fremde Personen
eines andern Mannes
Kindern etwas vermachen, und desselben Fruchtniessung dem
Vater benehmen, |
-
Nov. 117.
c. 1.
- Carpzov …
|
|
Wenn gleich dem Vater der Nießbrauch in denen seinen Kindern anders woher
zugeflossenen
Gütern
von |
|
|
{Sp. 720} |
|
|
dem Testirer durch seinen
letzten Willen entzogen worden, so kommt ihm doch nichts desto weniger die
Verwaltung
derselben zu, wo in dem Testamente nicht ein anders verordnet und ein besonderer
Curator ernennet worden, der diese Güter administriren soll. |
- Heigius …
- Hartmann Pistor, …
- Carpzov …
- Stryck. in usu mod. …
- Wernher, in Sel. Obs. For. …
|
|
welches sich jedoch nur von solchen Gütern
verstehet, die den
Kindern über den ihnen gebührenden Pflichttheil verlassen werden. |
|
|
Denn was diesen letztern anbetrifft, so kan dem Vater die
Administration
desselben nicht entzogen werden. |
Wernher in Sel. Obs. For. … |
|
Doch scheinet bey dem allen der Vater von der Erbfolge der
Kinder nicht
ausgeschlossen zu seyn, wenn ihm gleich der Nießbrauch in denen ihnen anders
woher zugeflossenen
Gütern
genommen worden. |
- Modestin Pistor …
- Carpzov …
|
|
übrigens ist der Vater nicht schuldig, von der
Verwaltung
derer seinen
Kindern anders woher zugekommenen Gütern Rechnung abzulegen. |
- Schultes in Addit. ad Modestin. Pistor. …
- Carpzov …
|
|
wo ihm nicht der Mißbrauch derselben genommen ist, denn
solchen Falls muß er eben, wie ein anderer
Administrator, deshalber Rechnung ablegen. |
- Hartmann Pistor …
- Carpzov. …
|
|
So ist auch der Vater, welcher seiner
Kinder
Güter
administrirt, nicht gehalten, ein ordentliches Inventarium zu machen. Dadurch
aber wird er doch nicht von einem Privat-Verzeichnisse der Güter befreyet. |
- Minsinger Cent. …
- Carpzov
…
- Stryck in Usu mod. …
- Philippi ad Dec. 21. …
- Wernher in Sel. Obs. For. …
|
|
Ferner ist der Vater nicht gehalten, denen
Kindern in Ansehung der ihnen
anders woher, als von ihrem Vater, zugekommenen
Güter
Caution zu machen, daß er sie nach eines verständigen
Mannes
Gutachten gebrauchen, und nach geendigtem Nießbrauche restituiren wolle. |
|
|
Wenn aber der Vater wegen der Verschwendung oder eines andern Betrugs
verdächtig ist; so ist er nicht nur
verbunden, ein Inventarium oder eine eydliche Specification
herauszugeben, |
- Berger …
- Wernher in Sel.
Obs. For. …
|
|
sondern es kan auch von demselben Caution gefordert, |
- Rauchbar …
- Wernher l.c. und
in Supplem. …
|
|
ja ihm auch der
Güter
Administration
gäntzlich genommen werden. |
|
|
Wie denn überhaupt dem Vater die Administration, die ihm in den Gütern
seiner
Kinder in Ansehung der Väterlichen
Gewalt
zustehet, anderer
Gestalt,
nicht genommen, und einem andern anvertrauet werden kan, als wenn er den
Kindern
nicht die benöthigten Alimente reicht, oder die
Güter
durchbringet. |
- Struv
in Jurispr. For. …
- Wernher in Sel. Obs. For. …
|
|
Wenn auch der |
|
|
{Sp. 721|S. 374} |
|
|
Vater den Nießbrauch nicht genossen, sondern denen
Kindern die
Administration
zugelassen hat; so wird davor gehalten, daß er ihnen den Nießbrauch geschencket
habe. Daher kan, wenn der Vater
verstorben, der Mit-Erbe nichts wider fordern. |
Carpzov … |
|
Hingegen kan der Vater, welcher vermöge
väterlicher Gewalt
die seinem noch in väterlicher Gewalt stehenden
Sohne zugewachsenen
Güter
administriret, und deren Nießbrauch hat, dieselben ordentlicher Weise weder
veräussern, noch verpfänden; sondern der
Sohn kan die von seinem Vater
veräusserten Güter allezeit zurück fordern, ohne daß ihm deshalber die geringste
Verjährung im Wege stehet, es müste denn eine dreyßigjährige seyn, die erst von
der Zeit der aufgehobenen
väterlichen Gewalt angefangen und auch erfüllet
worden. |
- l. 1. und
Auth. nisi
tricenn. …
- Wernher in Sel. Obs. For. …
|
|
Doch stehet dem Vater die
Macht
zu, dieselben zu veräussern, wenn entweder denen
Kindern die Alimente zu
reichen, oder wenn ihnen solcher
Gestalt
ein besserer
Nutzen
geschafft werden kan, oder wenn die
Güter
selbst zu unfruchtbar und zu beschwerlich sind, oder wegen anderer
rechtmäßiger Ursachen;
und zwar so, daß es dabey nicht der geringsten
Solennität, und auch nicht einmahl eines
Obrigkeitlichen
Decrets bedarf. |
- l. 8.
…
- Wernher .. wie auch in Suppl. nov. …
- Berger in Oecon. Jur. …
- Brunnemann …
|
|
So kan auch dem denen
Kindern zustehenden
Rechte,
z.E. in einem Lehen,
krafft der väterlichen Gewalt
nicht renunciret werden. |
Wernher in Sel. Obs. For. … |
|
Denn der Vater kan durch keinerley selbsteigene Handlung der
Kinder Umstände
nicht verschlimmern. |
l. 7. …
Mevius … |
|
Und was die Kinder krafft ihres eigenen
Rechtes
haben, kan ihnen von den Eltern nicht entzogen werden. |
l. fin.
… Mevius … |
|
Doch ist, so wohl dem Vater, als den
Sohne vergönnet, einen wegen des
letztern von jemand Auswärtigen erhaltenen
Güter
getroffenen Vergleiche, zumahl da und in so fern er zu des Sohnes
Schaden
gereichet, entgegen zu handeln. |
Mevius … |
|
Es ist aber auch in des Vaters
Macht
nicht, die Person
des
Sohnes, soviel die ihm anders woher zugekommenen Güter anbetrifft, so wenig,
als die Güter selbst, einem dritten verpflichten. |
tot. tit.
… Mevius … |
|
So kan auch der Vater in Ansehung dergleichen
Güter
wenn er schon den Nießbrauch darinne hat, ohne Einwilligung des
Sohnes, wo
dieser noch nicht 14 Jahr alt ist, in
Gerichte
nicht klagen. |
Hartmann Pistor. … Carpzov.
… |
|
Ja daß sogar ein auch nicht angesessener Vater, krafft seiner
väterlichen Gewalt,
und ohne einiges Obrigkeitliches Decret, die mit Gerichtlichen Hypothecken in unbeweglichen
Gütern verwahrten und befestigten
Capitalien der Kinder einfordern, und die
Schuldner von dem
Bande
der Obligationen und Hypothecken, ohne Besorg- |
|
|
{Sp. 722} |
|
|
niß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, befreyen könne, wenn gleich
die bald volljährigen
Kinder darwider protestiren, und sich erklären, daß sie
nach dem Tode ihres Vaters desselben Erben nicht seyn wollen, und also zugleich
drohen, daß sie diese Capitalien von denen Schuldnern aufs neue fordern wollen,
bestätiget. |
Barth in Hodeg. For. … |
|
|
|