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Zedler: Vater [4] HIS-Data
5028-46-710-3-04
Titel: Vater [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 46 Sp. 722
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 46 S. 374
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Übersicht
väterliche Gewalt (Forts.)
  Heute (Forts.)
 
  Geschäfte der Kinder
  Rasende
  Juden
  Langobarden
  Siehe auch
  Literatur
Bibel

  Text  Quellenangaben
Geschäfte der Kinder Sonst mag auch der Vater krafft seiner väterlichen Gewalt alle Geschäffte der Kinder, die sonst eine Special-Vollmacht erfordern, gültig verrichten; es wäre denn denenselben wegen ihres Mutter-Theils, oder sonst ein absonderlicher Vormund oder Curator verordnet, auf welchen falls dieser seine Pflegbefohlnen in Sachen, darzu er bestellet, vor Gerichte zu vertreten hat.
  • Neu-Erl. Chur-Sächs-Proceß-Ordn.
  • Barth c.l.
  • Carpzov
  Ausser diesem Falle aber bestellt der Vater in Sachen seines noch in väterlicher Gewalt stehenden Sohnes, weil sie vor eine Person gehalten werden, nicht einen Actorn, sondern einen Gevollmächtigten, gleichsam als in seiner eigenen Sache; so daß er auch nicht der sonst so genannten Cautionis Rati von Nöthen hat, wenn er nur in väterlicher, nicht aber in natürlicher Gewalt seiner Kinder agirt, oder nur unter dem Nahmen eines Defensorn, oder vor Kinder, die bereits der väterlichen Gewalt entlassen worden, erscheinet: denn alsdenn wird er anders nicht, als mit der Cautione Rati, zugelassen, und der von ihm substituirte vielmehr ein Actor, als ein Gevollmächtigter, seyn.
  • Schwendendörffer ad Fibig. …
  • Rivinus ad O.P.S. …
  • Barth c.l. …
Rasende Und diese Bewandniß hat es noch heutiges Tages, oder nach den neuern Rechten, mit der väterlichen Gewalt, nicht allein in Ansehung eines Vaters, welcher bey gutem und gesunden Verstande ist, sondern es verlieren auch diejenigen, so in eine Raserey verfallen, ihre väterliche Gewalt über die ihnen vor und in der Raserey gebohrnen Kinder nicht: daher ihnen die Kinder auch allen Gehorsam in denen Fällen, da sie wider die Vernunfft nicht etwas begehen, nebst der schuldigen Ehrerbietigkeit und Liebe bezeigen müssen. Sind die rasenden Eltern in solchem Zustande, daß sie von ihren eigenen Vermögen sich nicht ernähren können; so müssen die Kinder sie ernähren. Nov. 115. …
  Eben diese Kinder müssen auch, wenn sie sonst von der Obrigkeit darzu tüchtig erkannt werden, die Vorsorge oder Curatel ihrer rasenden Eltern über sich nehmen, oder wenn sie selbst darzu untüchtig, die Obrigkeit um Setzung eines solchen Curatorn bitten. Unterlassen sie dieses; so machen sie sich der väterlichen Erbschafft unwürdig, dergestalt, daß, wenn ihre Eltern wieder vernünfftig werden, sie solche auserben können, wenn sie dieselben auch schon vor der Raserey in einem Testamente zu Erben eingesetzet haben, oder wenn solches nicht geschehen, der Fiscus ihnen die Erbschafft als unwürdigen nehmen könne.  
  Es wäre denn, daß ein anderer Anverwandter, oder auch ein gantz fremder, sie ermahnet hätte, die Vorsorge und Curatel über sich zu nehmen, und sie solches dennoch unterlassen, derselbe aber vor sich solcher Curatel über den Rasenden sich unterzogen, als in welchem Falle des Rasenden Verlas-  
  {Sp. 723|S. 375}  
  senschafft ihn zuwächset. Auth. liberi. C. de Episc. Auil. ibique Brunnemann.
  Es stehet denen rasenden Eltern auch der Nutzbrauch von dem Vermögen ihrer Kinder zu; und was ihre Kinder erwerben sie nicht sich, sondern ihren rasenden Vater. l. 1. …
  Sterben ihre Kinder, so erben sie ihre Verlassenschafft. Frommann in Disp. …
  Hingegen können die Kinder ohne Einwilligung ihres rasenden Vaters sich gültig verehlichen; es wäre denn, daß der Vater, vor der Raserey sich schon erkläret hätte, er wolle nicht, daß sein Kind diese oder jene Person heyrathen solle, Alberinus Gentilis de Nupt. …
  oder wenn der Vater desselben Sohnes oder Tochter selbst noch unter väterlicher Gewalt stehet; da denn, wenn der Groß-Vater rasend ist, der Sohn oder Tochter seines eigenen Vaters Einwilligung hierzu einholen muß. l. 16. …
  UndUnd wenn der Vater rasend ist, ohngeachtet er nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehet, muß der Enckel doch seines Groß-Vaters Einwilligung hierzu ausbitten.
  • l. 9. pr. ff. eod.
  • Enenckel de Privil. …
  Ferner können die Kinder eines rasenden Vaters ohne seine Einwilligung Geld borgen, auch andere Contracte, zu welchen sie sonst ihres Vaters Einwilligung brauchen, gültig schliessen, Erbschaften antreten l. 52. …
  gültiger Weise im Gerichte erscheinen, auch in dergleichen Fällen, da sie sonst des Vaters Einwilligung von nöthen hätten, wenn der rasende Vater nur nicht einen besondern Curatorn, und dieser in des Vaters Nahmen Klage angestellet hat. l. 18. …
  Hingegen kan kein Rasender sich die väterliche Gewalt erwerben, weder durch die Annehmung an Kindes Statt, als welche jederzeit eine Einwilligung in sich begreiffet, die aber einem Rasenden wegen ermangelnden Verstandes auch verweigert ist, noch auch durch die Legitimation, es mag gleich eine Art seyn, welche es nur wolle, aus erst angeführte Ursache.
  • Nov. 89. c. 11.
  • Fromman l.c. p. 22.
  Hierbey ist aber zu erinnern, daß, ob schon sonst keiner, der bereits Kinder hat, noch darzu einen andern an Kindes statt annehmen können, dennoch ein Vater, wenn er einen rasenden Sohn hat, gültiger Weise einen andern an Kindes Statt aufnehmen könnte.
  • l. 17. …
  • Frantzkius ad ff. tit. …
  • Hahn ad Wesenbec.
  So kan auch kein Rasender sich seiner väterlichen Gewalt über seine Kinder weder durch die Emancipation, noch durch die Verstattung, daß sie von andern an Kindes Statt angenommen würden, auch nicht vermittelst des ihm gesetzten Curatorn, begeben, als worzu allerseits des Vaters selbsteigene Einwilligung erfordert wird, ein Rasender aber nicht einwilligen kan. l. 4. …
  wohl aber verlieret der rasende Vater seine Gewalt, wie andere Väter, wenn der Sohn seine eigene und abgesonderte Haushaltung führt. Const. Elect. Sax. ibique Carpzov def. 1.
  Es behält aber nicht allein der rasende Vater seine väterliche Gewalt über seine vernünfftige,  
  {Sp. 724}  
  sondern auch ein vernünfftiger Vater über seine rasende Kinder; daher ein Vater seine rasende Kinder allerdings nach seinem Vermögen und Stande ernähren muß, worunter auch die Artzneyen und derer Ärtzte Kosten, und überhaupt alles, was zur Erhaltung eines solchen Kindes aufgewendet werden muß, begriffen wird. l. fin. ff. de alim. leg.
  Sind aber die Eltern unvermögend, ihre rasende Kinder zu ernähren; so müssen sie solche in Hospitäler, Siech- und Toll-Häuser bringen lassen, wo sie mit wenigen Kosten ernähret werden, Enenckel c. l. …
  Unterlassen aber die Eltern diese Pflicht; so verliehren sie die Erbschafft ihrer rasenden Kinder, und bekommt selbige der Fiscus.
  • Nov. 115. …
  • Coll. Jur. Argent. tit. de his
  Es wäre denn, daß ein anderer, er sey ein Anverwandter oder Fremder, den Rasenden veralimentiret, als in welchem Falle zwar die Eltern auch die Erbschafft verlieren, nicht aber der Fiscus, sondern dieser Fremde, so den rasenden Sohn ernähret hat, die Erbschafft erhält. Peregrinus de Jur. Fisc. …
  Es können auch die Kinder, wenn sie wieder zu ihrer gesunden Vernunfft kommen, deswegen ihre unbarmhertzigen Eltern enterben. Nov. 115. c. 3.
  Ja wenn solche rasende Kinder durch der Eltern Unbarmhertzigkeit aus Hunger, oder auf andere Weise, um ihr Leben gekommen; so können die Eltern gar wohl als Kinder-Mörder bestraffet werden. Carpzov in Pr. Crim. …
  Ferner muß ein Vater überhaupt die Pflichten eines Vaters gegen seine Kinder auch bey rasenden Kindern beobachten, daher er auch solche nothwendig zu Erben einsetzen, und ihnen wenigstens das Pflicht-Theil verlassen muß. Gleicher gestalt verwaltet das dem rasenden Sohne zustehende Sonder-Guth, er mag es gleich im Kriege, oder durch das Studiren, oder in andere Wege erworben haben, jedoch nicht etwan als dessen Curator, sondern als rechtmäßiger Administrator. Brunnemann
  Es wäre denn, daß der Vater selbst eines Curatorn bedürffe, als in welchem Falle des Vaters Curator auch dieses Vermögen des Sohnes verwaltet. Frommann l.c. p. 24.
  Hinwiederum hat der rasende Sohn Vermögen, der Vater aber ist am; so muß dieser aus seines Sohnes Vermögen ernähret werden. l. 1. …
  Fällt vielleicht auch dem rasenden Sohne von der Mutter oder andern Personen ein Vermögen zu: so hat der Vater davon den Nutz-Brauch. l. 16. …
  Er kan auch seinem rasenden Sohne im Testamente einen Curatorn verordnen, auch ihm pupillarische und gleich als pupillarische Nach-Erben setzen, die seinem rasenden Sohne angethanen Beleidigungen ahnden, wie hingegen auch wiederum fallen lassen. l. 2. …
  Ja alle Würckungen des Vater-Rechts bleiben unbeschadet, dergestalt, daß auch ein Vater vor seinen rasenden Sohn nicht zeugen kan. Frommann l.c. p. 24.
  Hingegen kan ein Vater wohl seinen rasenden Sohn aus der väterlichen Gewalt lassen; aus Ursachen, weil hier schon eine stillschweigende Einwilligung, als wie bey Kindern, gnug ist und vermuthet wird. l. 5. C. de emanc. lib.
Juden Bey denen Juden war ehemahls gebräuchlich, wie der Cantzler von  
  {Sp. 725|S. 376}  
  Ludwig in seinem Gelehrten Anzeigen vom Jahre 1732. p. 556. aus denen Talmudisten, und insbesondere aus der Gemara Kiduschin … zeiget, daß ein jeder Vater, der Kinder gehabt, schuldig gewesen, seinen Sohn zu beschneiden, auszulösen, und das Gesetze zu lehren, ihm auch eine Frau zu geben, und ihn ein Handwerck, ja, wie einige sagen, auch sogar das Schwimmen lernen zu lassen. Daher denn auch der Rabbi Jehuda sagt, ein jeder, der seinen Sohn kein Handwerck lehret, sey gleich, als wenn er ihn die Rauberey lehre.  
Langobarden Schließlich ist hierbey noch aus denen Longobardischen Lehen-Rechten zu gedencken, daß daselbst besonders 11. F. 28. verordnet zu befinden, daß ein Vasall seinem Lehen-Herrn bedürffenden Falls auch wieder seinen selbsteigenen Vater Hülffe und Beystand leisten solle. Und obgleich dieses Gesetze an und vor sich ziemlich harte und der natürlichen Pflicht und Schuldigkeit der Kinder gegen ihre Eltern zu streiten scheinet, daher auch schon gar viele Rechts-Lehrer bemüht gewesen, ihm eine so leidliche und billige Erklärung, als möglich, zu geben; so ist und bleibet doch dasselbe nach wie vor ein geschriebenes Gesetze und ein in dem Longobardischen Lehen-Rechte gegründeter Gebrauch. Rüdinger in Obs. Pract. Cent. V. Obs. 1.
  Ein mehrers hieher gehöriges kan unter den Artickeln  
Siehe auch
  • Eltern, im VIII Bande, p. 936 u.ff.
  • desgleichen Groß-Eltern, im XI Bande, p. 1046. u.ff.
  • Kind, im XV Bande, p. 640. u.ff.
  • Sohn, im XXXVIII Bande, p. 378. u.ff.
  • Sohn, der noch im Väterlicher Gewalt ist, ebend. p. 389.
  • und Peculium, im XXVII Bande, p. 35. u.ff. 
 
   wie auch in  
Literatur
  • Johann Angeli Boßii, Vincentz Caroccii, Asconii Clementii, Sebastians Monticuli besondern Abhandlungen de Patria Potestate,
  • nebst Philipps Paschalis Tr. de Viribus Patriae Potestatis,
  • desgleichen in
    • Petri Aerodii Jure Patrio
    • Fried. Ludw. Hünefelds Medit. de Juribus et Potestate Parentum,
    • Abrahams von Kerkraad Diss. de Jure Patrio,
    • Johann Carls Nävii Jura Patrum
  • besonders aber in Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. v. Pater p. 533. u.ff. und Patria Potestas, p. 536. u.ff. nebst vielen andern daselbst angeführten Rechts-Lehrern
 
  nachgelesen werden.  
Bibel In der Heil. Schrifft wird der Nahme Vater vielen beygeleget; als  
 
1) GOtt im Himmel,
 
 
  entweder insgemein oder wesentlich, da er alle drey Personen der Gottheit einschliesset,
  • Matth. VI,, 9. 14.
  • Luc. III, 38.
  • Eph. IV, 6.
  • Jac. I, 17.
 
  oder insonderheit und persönlich, wenn er die erste Person in der Gottheit anzeiget, und zwar solches entweder in Ansehung der andern Person der Gottheit, welche er von Ewigkeit gezeuget durch eine übernatürliche und unerforschliche Geburt,
  • Matth. XI, 25. 26. XXVIII, 19.
  • Ebr. I, 2. 3. 5.
 
  daher er auch der Vater JEsu Christi genennet wird,
  • Röm. XV, 6.
  • 1 Petr. III,
  • und andern Orten mehr;
 
  und Christus nicht allein sein Sohn,
Matth. III, 17. XVI, 16. XVII, 5.
 
  sondern auch sein eigener Sohn,
Röm. VIII, 32.
 
  eingebohrner Sohn,
Joh. I, 14. 18. III, 16. 18. 1 Joh. IV, 9.
 
  wie auch Christus ihn hin und wieder seinen Vater nennet,
Matth. VII, 11. X, 32. 33. XV, 13. XVI, 27. und vielen andern Orten:
 
  Oder in Ansehung der Men-
 
  {Sp. 726}  
 
  schen, so wohl insgemein von wegen der Erschaffung,
  • Ebr. XII, 9.
  • Jac. I, 17.
 
  und Erhaltung.
  • Matth. V, 45. VI, 32.
  • 1 Timoth. IV, 10.
 
  als insonderheit der Gläubigen, dieweil er sie wieder gebiehret, und ihnen das geistliche Leben giebet,
  • Joh. I, 12.
  • 1 Petr. I, 3. 23.
  • 1 Joh. III, 9.
  • Jac. I, 18.
 
  väterlich gegen sie gesinnet und geneigt ist,
  • Matth. VII, 11. XXIII, 9.
  • Joh. XVI, 27.
  • Ebr. XII, 6. 9.
 
  und auch sie zu seinen Kindern und Erben auf- und annimmt,
  • Joh. I, 11.
  • Röm. VIII, 15.
  • Eph. I, 5.
 
  wird daher auch unser Vater genennet,
Matth. V, 16. VI, 7. 10. etc.
 
2) Einem jedweden Urheber der Sache,
 
 
  als wenn Jubal, wie schon oben gedacht, ein Vater der Geiger und Pfeiffer heisset,
1 Mose IV, 20.
 
  oder eines Geschlechts und Nachkommen, wie Abraham der Vater
Levi, Ebr. VII, 10.
 
  Nebucad-Nezar ein Vater Belsazer genennet wird, da doch Evilmerodach seyn Vater gewesen,
Dan. V, 2.  
 
  Laban heisset ein Sohn Nahor, da er doch seyn Enckel war,
1 Mose XXIX, 5.
 
3) Einem Fürsten unter dem Volck,
 
 
  wie Gilead ein Fürst desselben Landes,
1 Chron. VIII, 29.
 
  ingleichen der Fürst zu Hebron,
Jos. XIV, 13.
 
  Vater genennet worden.
 
 
4) Denen Vormündern, welche nach dem Todte des natürlichen Vaters gleichsam in ihr Recht treten, bis die Söhne zur Majorennität kommen
4 Mose XXX, 4.
 
5) Denen Propheten und andern H. Männern GOttes, die in öffentlichen Ämtern sitzen,
 
 
  wie dort Elisa den Eliam,
2 Könige II, 12.
 
  der König Israel den Elisam,
Cap. VI, 21.
 
  der König in Syrien eben denselben,
VIII, 9.
 
  wie auch Joas,
XIII, 14.
 
  des Vaters Tituls würdigten.
 
 
  Heute zu Tage werden Lehrer und Prediger geistliche Seelen-Väter genennet, die sich der Wohlfahrt der Zuhörer und ihrer Seeligkeit annehmen. Ratsherren sind Väter der Stadt oder der Bürger. Die Alten der Jüngeren.
 
 
6) Denen natürlichen Vätern, die Söhne und Töchter zeugen. Von denen ein mehrers unter dem Titel Eltern im VIII Bande, p. 936 u.ff. nachzusehen.
 
  Endlich wird auch unsere Verwesung ein Vater genennet, Hiob XVII, 14.
  entweder, weil sie die Würmer, von welchen der Leichnam verzehret wird, zeuget, wie ein Vater die Kinder; oder, weil wir sie von unserem Vater geerbet, und mit ihm gemein haben; oder weil wir von ihr auf eine sonderbare Weise zu einem andern Leben gezeuget werden, wie unsere Väter uns zu diesem Leben zeugen.  
  Ja der Satan selbst heisset Joh. VIII, 44. ein Vater der Jüden, nicht, als wenn sie aus seinem Wesen gezeuget wären, sondern, weil er ihnen seine teuflische Unart und Bosheit beygebracht, daß sie, wie er, Lust zum Morden und Lügen gehabt, ingleichen auch ein Vater der Lügen, ebend. weil er derselbigen Stiffter und Urheber ist, daher auch alle Lügner, Kinder des Teufels sind.  
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries