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Text |
Quellenangaben
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Geschäfte der Kinder |
Sonst mag auch der Vater krafft seiner
väterlichen Gewalt
alle
Geschäffte der
Kinder, die sonst eine Special-Vollmacht erfordern, gültig
verrichten; es wäre denn denenselben wegen ihres
Mutter-Theils, oder sonst ein
absonderlicher Vormund oder Curator
verordnet, auf welchen falls dieser seine
Pflegbefohlnen in
Sachen, darzu er
bestellet, vor
Gerichte
zu vertreten hat. |
- Neu-Erl. Chur-Sächs-Proceß-Ordn. …
- Barth c.l.
- Carpzov …
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Ausser diesem Falle aber bestellt der Vater in Sachen seines noch in
väterlicher Gewalt
stehenden
Sohnes, weil sie vor eine
Person
gehalten werden, nicht einen Actorn, sondern einen Gevollmächtigten, gleichsam
als in seiner eigenen Sache; so daß er auch nicht der sonst so genannten
Cautionis Rati von Nöthen hat, wenn er nur in väterlicher, nicht aber in
natürlicher
Gewalt seiner
Kinder agirt, oder nur unter dem
Nahmen
eines Defensorn, oder vor Kinder, die bereits der väterlichen Gewalt entlassen
worden, erscheinet: denn alsdenn wird er anders nicht, als mit der Cautione
Rati, zugelassen, und der von ihm substituirte vielmehr ein Actor, als ein
Gevollmächtigter, seyn. |
- Schwendendörffer ad Fibig. …
- Rivinus ad O.P.S. …
- Barth c.l. …
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Rasende |
Und diese Bewandniß hat es noch heutiges Tages, oder nach den neuern
Rechten,
mit der väterlichen
Gewalt,
nicht allein in Ansehung eines
Vaters, welcher bey gutem und gesunden
Verstande
ist, sondern es verlieren auch diejenigen, so in eine Raserey verfallen, ihre
väterliche Gewalt über die ihnen vor und in der Raserey gebohrnen
Kinder nicht:
daher ihnen die Kinder auch allen
Gehorsam
in denen Fällen, da sie wider die
Vernunfft nicht etwas begehen, nebst der schuldigen
Ehrerbietigkeit und Liebe bezeigen müssen. Sind die rasenden
Eltern in solchem
Zustande, daß sie von ihren eigenen
Vermögen sich nicht ernähren können; so müssen die Kinder
sie ernähren. |
Nov. 115. … |
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Eben diese
Kinder müssen auch, wenn sie sonst von der
Obrigkeit darzu
tüchtig
erkannt werden, die Vorsorge oder Curatel ihrer rasenden
Eltern über
sich nehmen, oder wenn sie selbst darzu untüchtig, die Obrigkeit um Setzung
eines solchen Curatorn bitten. Unterlassen sie dieses; so machen sie sich der
väterlichen Erbschafft unwürdig, dergestalt, daß, wenn ihre Eltern wieder
vernünfftig
werden, sie solche auserben können, wenn sie dieselben auch schon vor der
Raserey in einem Testamente zu Erben eingesetzet haben, oder wenn solches nicht
geschehen, der Fiscus ihnen die Erbschafft als unwürdigen nehmen könne. |
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Es wäre denn, daß ein anderer Anverwandter, oder auch ein gantz fremder, sie
ermahnet hätte, die Vorsorge und Curatel über sich zu nehmen, und sie solches
dennoch unterlassen, derselbe aber vor sich solcher Curatel über den Rasenden
sich unterzogen, als in welchem Falle des Rasenden Verlas- |
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{Sp. 723|S. 375} |
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senschafft ihn zuwächset. |
Auth. liberi. C. de Episc.
Auil. ibique Brunnemann. |
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Es stehet denen rasenden
Eltern auch der Nutzbrauch von dem
Vermögen ihrer
Kinder zu; und was ihre Kinder erwerben sie
nicht sich, sondern ihren rasenden Vater. |
l. 1. … |
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Sterben ihre Kinder, so erben sie ihre Verlassenschafft. |
Frommann in Disp. … |
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Hingegen können die
Kinder ohne Einwilligung ihres rasenden Vaters sich
gültig verehlichen; es wäre denn, daß der Vater, vor der Raserey sich schon
erkläret hätte, er wolle nicht, daß sein
Kind diese oder jene
Person
heyrathen solle, |
Alberinus Gentilis de Nupt. … |
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oder wenn der Vater desselben
Sohnes oder
Tochter selbst noch
unter väterlicher
Gewalt
stehet; da denn, wenn der Groß-Vater rasend ist, der Sohn oder Tochter seines
eigenen Vaters Einwilligung hierzu einholen muß. |
l. 16. … |
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UndUnd wenn der Vater rasend ist, ohngeachtet er nicht mehr unter väterlicher
Gewalt stehet, muß der Enckel doch seines Groß-Vaters Einwilligung hierzu
ausbitten. |
- l. 9.
pr. ff. eod.
- Enenckel de Privil. …
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Ferner können die
Kinder eines rasenden Vaters ohne seine Einwilligung
Geld
borgen, auch andere
Contracte, zu welchen sie sonst ihres Vaters Einwilligung
brauchen, gültig schliessen, Erbschaften antreten |
l. 52. … |
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gültiger Weise im Gerichte erscheinen, auch in dergleichen
Fällen, da sie sonst des Vaters Einwilligung von nöthen hätten, wenn der rasende
Vater nur nicht einen besondern Curatorn, und dieser in des Vaters
Nahmen
Klage angestellet hat. |
l. 18. … |
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Hingegen kan kein Rasender sich die väterliche
Gewalt
erwerben, weder durch die Annehmung an
Kindes Statt, als welche jederzeit eine
Einwilligung in sich begreiffet, die aber einem Rasenden wegen ermangelnden
Verstandes
auch verweigert ist, noch auch durch die Legitimation, es mag gleich eine
Art
seyn, welche es nur wolle, aus erst angeführte
Ursache. |
-
Nov. 89.
c. 11.
- Fromman l.c. p. 22.
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Hierbey ist aber zu erinnern, daß, ob schon sonst keiner, der bereits
Kinder
hat, noch darzu einen andern an Kindes statt annehmen können, dennoch ein Vater,
wenn er einen rasenden
Sohn hat, gültiger Weise einen andern an Kindes Statt
aufnehmen könnte. |
- l. 17. …
- Frantzkius ad ff. tit. …
- Hahn ad Wesenbec. …
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So kan auch kein Rasender sich seiner väterlichen
Gewalt
über seine Kinder weder durch die Emancipation, noch durch die Verstattung, daß
sie von andern an
Kindes Statt angenommen würden, auch nicht vermittelst des ihm
gesetzten Curatorn, begeben, als worzu allerseits des Vaters selbsteigene
Einwilligung erfordert wird, ein Rasender aber nicht einwilligen kan. |
l. 4. … |
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wohl aber
verlieret der rasende Vater seine
Gewalt, wie
andere Väter, wenn der
Sohn seine eigene und abgesonderte Haushaltung führt. |
Const. Elect. Sax. …
ibique Carpzov def. 1. |
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Es behält aber nicht allein der rasende Vater seine väterliche
Gewalt
über seine vernünfftige, |
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{Sp. 724} |
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sondern auch ein vernünfftiger Vater über seine rasende
Kinder; daher ein
Vater seine rasende Kinder allerdings nach seinem
Vermögen und
Stande
ernähren muß, worunter auch die Artzneyen und derer
Ärtzte Kosten, und überhaupt
alles, was zur Erhaltung eines solchen Kindes aufgewendet werden muß, begriffen
wird. |
l. fin. ff. de alim. leg. |
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Sind aber die
Eltern unvermögend, ihre rasende
Kinder zu ernähren; so müssen
sie solche in Hospitäler, Siech- und Toll-Häuser bringen lassen, wo sie mit
wenigen Kosten ernähret werden, |
Enenckel c. l. … |
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Unterlassen aber die
Eltern diese Pflicht; so
verliehren sie die Erbschafft
ihrer rasenden
Kinder, und bekommt selbige der Fiscus. |
-
Nov. 115. …
- Coll. Jur. Argent.
tit. de his …
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Es wäre denn, daß ein anderer, er sey ein Anverwandter oder Fremder, den
Rasenden veralimentiret, als in welchem Falle zwar die
Eltern auch die
Erbschafft verlieren, nicht aber der Fiscus, sondern dieser Fremde, so den
rasenden Sohn ernähret hat, die Erbschafft erhält. |
Peregrinus de Jur. Fisc. … |
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Es können auch die
Kinder, wenn sie wieder zu ihrer gesunden
Vernunfft kommen, deswegen ihre unbarmhertzigen
Eltern
enterben. |
Nov. 115. c. 3. |
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Ja wenn solche rasende Kinder durch der
Eltern Unbarmhertzigkeit aus Hunger,
oder auf andere Weise, um ihr
Leben
gekommen; so können die Eltern gar wohl als Kinder-Mörder
bestraffet werden. |
Carpzov in Pr. Crim. … |
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Ferner muß ein Vater überhaupt die
Pflichten
eines Vaters gegen seine
Kinder auch bey rasenden
Kindern beobachten, daher er
auch solche nothwendig zu Erben einsetzen, und ihnen wenigstens das
Pflicht-Theil verlassen muß. Gleicher gestalt
verwaltet das dem rasenden
Sohne
zustehende Sonder-Guth, er mag es gleich im Kriege, oder durch das Studiren,
oder in andere Wege erworben haben, jedoch nicht etwan als dessen Curator,
sondern als rechtmäßiger
Administrator. |
Brunnemann … |
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Es wäre denn, daß der Vater selbst eines Curatorn bedürffe, als in welchem
Falle des Vaters Curator auch dieses
Vermögen des Sohnes
verwaltet. |
Frommann l.c. p. 24. |
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Hinwiederum hat der rasende
Sohn Vermögen, der Vater aber ist am; so muß
dieser aus seines Sohnes Vermögen ernähret werden. |
l. 1. … |
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Fällt vielleicht auch dem rasenden Sohne von der
Mutter oder andern Personen
ein
Vermögen zu: so hat der Vater davon den Nutz-Brauch. |
l. 16. … |
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Er kan auch seinem rasenden Sohne im Testamente einen Curatorn verordnen,
auch ihm pupillarische und gleich als pupillarische Nach-Erben setzen, die
seinem rasenden
Sohne angethanen
Beleidigungen ahnden, wie hingegen auch
wiederum fallen lassen. |
l. 2. … |
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Ja alle
Würckungen des Vater-Rechts bleiben unbeschadet, dergestalt, daß
auch ein Vater vor seinen rasenden
Sohn nicht zeugen kan. |
Frommann l.c. p. 24. |
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Hingegen kan ein Vater wohl seinen rasenden Sohn aus der väterlichen
Gewalt
lassen; aus
Ursachen,
weil hier schon eine stillschweigende Einwilligung, als wie bey
Kindern, gnug
ist und vermuthet wird. |
l. 5.
C. de emanc. lib. |
Juden |
Bey denen Juden war ehemahls gebräuchlich, wie der
Cantzler
von |
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{Sp. 725|S. 376} |
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Ludwig in seinem Gelehrten Anzeigen vom Jahre 1732. p.
556. aus denen Talmudisten, und insbesondere aus der Gemara Kiduschin …
zeiget, daß ein jeder Vater, der
Kinder gehabt, schuldig gewesen, seinen
Sohn zu
beschneiden, auszulösen, und das
Gesetze
zu lehren, ihm auch eine
Frau
zu geben, und ihn ein
Handwerck, ja, wie einige sagen, auch sogar das Schwimmen
lernen zu lassen. Daher denn auch der Rabbi Jehuda
sagt,
ein jeder, der seinen Sohn kein Handwerck lehret, sey gleich, als wenn er ihn
die Rauberey lehre. |
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Langobarden |
Schließlich ist hierbey noch aus denen Longobardischen
Lehen-Rechten zu gedencken, daß daselbst besonders 11. F. 28.
verordnet zu befinden, daß ein Vasall seinem
Lehen-Herrn bedürffenden Falls auch wieder seinen selbsteigenen Vater Hülffe
und Beystand leisten solle. Und obgleich dieses
Gesetze
an und vor sich ziemlich harte und der natürlichen
Pflicht
und Schuldigkeit der
Kinder gegen ihre
Eltern zu streiten scheinet, daher auch
schon gar viele
Rechts-Lehrer bemüht gewesen, ihm eine so leidliche und
billige
Erklärung, als möglich, zu geben; so ist und bleibet doch dasselbe nach wie vor
ein geschriebenes Gesetze und ein in dem Longobardischen Lehen-Rechte
gegründeter Gebrauch. |
Rüdinger in Obs. Pract. Cent. V. Obs.
1. |
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Ein mehrers hieher gehöriges kan unter den
Artickeln |
|
Siehe auch |
-
Eltern, im VIII Bande, p. 936 u.ff.
- desgleichen Groß-Eltern, im XI Bande, p.
1046. u.ff.
- Kind, im XV Bande, p. 640. u.ff.
- Sohn, im XXXVIII Bande, p. 378. u.ff.
- Sohn, der noch im Väterlicher Gewalt
ist, ebend. p. 389.
- und Peculium, im XXVII
Bande, p. 35. u.ff.
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wie auch in |
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Literatur |
- Johann Angeli Boßii, Vincentz Caroccii, Asconii Clementii,
Sebastians Monticuli besondern Abhandlungen de Patria
Potestate,
- nebst Philipps Paschalis Tr. de Viribus Patriae
Potestatis,
- desgleichen in
- Petri Aerodii Jure Patrio
- Fried. Ludw. Hünefelds Medit. de Juribus et
Potestate Parentum,
- Abrahams von Kerkraad Diss. de Jure Patrio,
- Johann Carls Nävii Jura Patrum
- besonders aber in
Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. v. Pater
p. 533. u.ff. und Patria Potestas, p.
536. u.ff. nebst vielen andern daselbst angeführten
Rechts-Lehrern
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nachgelesen werden. ¶ |
|
Bibel |
In der
Heil. Schrifft wird der
Nahme
Vater vielen beygeleget; als |
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|
entweder insgemein oder wesentlich, da er alle
drey Personen
der Gottheit einschliesset, |
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- Matth. VI,,
9. 14.
- Luc. III, 38.
- Eph. IV, 6.
- Jac. I, 17.
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oder insonderheit und persönlich,
wenn er die erste Person in der Gottheit anzeiget, und zwar solches
entweder in Ansehung der andern Person der Gottheit, welche er von
Ewigkeit gezeuget durch eine übernatürliche und unerforschliche Geburt, |
|
- Matth. XI, 25. 26. XXVIII, 19.
- Ebr. I,
2. 3. 5.
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daher er auch der Vater JEsu Christi genennet wird, |
|
- Röm. XV, 6.
- 1 Petr. III,
- und andern Orten
mehr;
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und Christus nicht allein sein
Sohn, |
|
Matth. III, 17. XVI, 16. XVII, 5. |
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|
sondern auch sein eigener Sohn, |
|
Röm. VIII, 32. |
|
|
Joh. I, 14. 18. III, 16. 18. 1 Joh. IV,
9. |
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|
wie auch Christus ihn hin und wieder seinen Vater
nennet, |
|
Matth. VII, 11. X, 32. 33. XV, 13.
XVI, 27. und vielen andern Orten: |
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Oder in Ansehung der
Men- |
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{Sp. 726} |
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|
schen,
so wohl insgemein von wegen der Erschaffung, |
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|
- Matth. V, 45. VI, 32.
- 1 Timoth. IV, 10.
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|
als insonderheit der Gläubigen, dieweil er sie wieder
gebiehret, und ihnen das geistliche Leben giebet, |
|
- Joh. I, 12.
- 1 Petr. I, 3. 23.
- 1 Joh. III, 9.
- Jac. I, 18.
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|
väterlich gegen sie gesinnet und geneigt ist, |
|
- Matth. VII, 11. XXIII, 9.
- Joh. XVI,
27.
- Ebr. XII, 6. 9.
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|
und auch sie zu seinen
Kindern und Erben auf- und
annimmt, |
|
- Joh. I, 11.
- Röm. VIII, 15.
- Eph. I,
5.
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|
wird daher auch unser Vater
genennet, |
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Matth. V, 16. VI, 7. 10. etc. |
|
2) |
Einem jedweden Urheber der Sache,
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als wenn Jubal, wie schon oben gedacht, ein Vater
der Geiger und Pfeiffer heisset, |
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1 Mose IV, 20. |
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|
oder eines
Geschlechts
und Nachkommen, wie Abraham der Vater |
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Levi, Ebr. VII, 10. |
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|
Nebucad-Nezar ein Vater Belsazer genennet wird,
da doch Evilmerodach seyn Vater gewesen, |
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Dan. V, 2. |
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|
Laban heisset ein
Sohn Nahor, da er doch seyn
Enckel war, |
|
1 Mose XXIX, 5. |
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3) |
Einem
Fürsten
unter dem
Volck, |
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|
wie Gilead ein Fürst desselben
Landes, |
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1 Chron. VIII, 29. |
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ingleichen der Fürst zu Hebron, |
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Jos. XIV, 13. |
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4) |
Denen Vormündern, welche nach
dem Todte des natürlichen Vaters gleichsam in ihr
Recht
treten, bis die
Söhne zur Majorennität kommen |
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4 Mose XXX, 4. |
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5) |
Denen Propheten und andern H. Männern
GOttes, die in öffentlichen Ämtern sitzen, |
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wie dort Elisa den Eliam, |
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2 Könige II, 12. |
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|
der
König
Israel den Elisam, |
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Cap. VI, 21. |
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|
der König in Syrien eben denselben, |
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VIII, 9. |
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XIII, 14. |
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Heute zu Tage werden
Lehrer und
Prediger
geistliche Seelen-Väter genennet, die sich der Wohlfahrt der Zuhörer und
ihrer Seeligkeit annehmen.
Ratsherren sind Väter der
Stadt oder der
Bürger. Die Alten der Jüngeren. |
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6) |
Denen natürlichen Vätern, die
Söhne und
Töchter zeugen. Von denen ein mehrers unter dem
Titel
Eltern im VIII
Bande,
p. 936 u.ff. nachzusehen. |
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Endlich wird auch unsere Verwesung ein Vater genennet, |
Hiob XVII, 14. |
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entweder, weil sie die Würmer, von welchen der Leichnam
verzehret wird, zeuget, wie ein Vater die
Kinder; oder, weil wir sie von unserem
Vater geerbet, und mit ihm gemein haben; oder weil wir von ihr auf eine
sonderbare Weise zu einem andern
Leben
gezeuget werden, wie unsere Väter uns zu diesem Leben zeugen. |
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Ja der Satan selbst heisset Joh. VIII, 44. ein Vater der Jüden,
nicht, als wenn sie aus seinem
Wesen
gezeuget wären, sondern, weil er ihnen seine teuflische Unart und Bosheit
beygebracht, daß sie, wie er, Lust zum Morden und Lügen gehabt, ingleichen auch
ein Vater der Lügen, ebend. weil er derselbigen Stiffter und Urheber ist, daher
auch alle Lügner,
Kinder des Teufels sind. |
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