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Quellenangaben |
Vormundschaft |
Ausser dem kommt hierbey auch in Ansehung derer vaterlosen
Kinder, deren
Mutter aber noch am
Leben
ist, und der daher so wohl wegen ihrer
Personen, als
ihres
Vermögens zu bestellenden Vormundschafft, als etwas
besonders merckwürdiges zu betrachten vor, daß, ob zwar sonst nach Maßgebung der
Rechte
die Vormundschafft überhaupt nur vor ein
männliches
Amt zu halten
ist, oder welches denen Männern insgemein nur allein zu
verwalten
gebühret, und also ordentlicher Weise einer
Weibs-Person
nicht verstattet werden solle, |
- I. tutela. l. foemina
ff. de tutel. §. un. Inst. de Legit.
Patron. tutel.
- Gozadin in Consil. 18, n. 15, und
Consil. 68, n. 2.
- Frantz Caldas Pereiza de in integr. restit. P. II,
p. 1131, n. 106;
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daher denn auch die
Weiber
sonderlich nach
Sachsen-Recht selbst eines Curators in Verrichtung wichtiger
Händel benöthiget sind, |
per Constit. Aug. Elect. 15, §. |
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Gleichergestalt soll auch den Weibs-Personen, |
P. 2; |
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ja was noch mehr, in denen
Rechten
durchaus nicht zugelassen ist, daß derjenige eines andern Vormund oder Curator
seyn solle, welcher selbst noch in eines andern Tutel oder Curatel ist, |
- §. item major. 13, vers. cum sit incivile.
Inst.
de excusat. tuor.
- l. ult.
C. de legit. tutor.
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nichts desto weniger gleichwohl einer Mutter oder
Groß-Mutter, wie auch einer Groß-Groß-Mutter,und so weiter, in Ansehung der
Liebe, so sie gegen ihre
Kinder tragen, und vermöge welcher sie ihnen anders
nicht, als am allerbesten gerathen wissen wollen, ihrer Kinder Vormundschafft
dergestalt aufgetragen und überlassen wird, daß, wenn sie desfalls die darzu
erforderliche Mühe übernehmen wollen, sie allen ihren |
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{Sp. 1607|S. 822} |
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Bluts-Freunden und Verwandten von väterlicher und
mütterlicher Seite, die Vormünder, so ihnen noch von ihrem
Vater
Testaments-Weise verordnet worden, ausgenommen, so wohl nach dem neuesten
allgemeinen
beschriebenen, als auch
Sächsischen Rechte fürgezogen werden; Ob sie
auch schon |
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1) |
der
Kinder Gläubigerinnen oder Schuldnerinnnen
sind, |
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Nov.
94, c. 1, |
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oder |
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2) |
es der
Vater
verboten hat, daß sie ihre Vormünderinnen seyn sollen, |
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Berger in Oecon. Jur. …, |
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oder |
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3) |
die Kinder blos natürliche, und heut zu Tage
sogenannte Hur-Kinder (spurii) sind. |
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Berger l.c. |
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welches so denn in denen
Rechten
mit einem besondern
Nahmen
die ausserordentl. Vormundschafft (Tutela extraordiadmnistr. tutor.
wiewohl auch Carpz. P. II, naria) genennet wird. |
- Novell.
118, c. 1
-
Auth. Matri et Aviae. C. Quand. mul. tutel. offic. fung.
-
Land-Recht Lib. I, art. 11 in fin.
und Gloss. ibid.
- Faber in Comment. ad Cod. Lib. V, tit. 21,
def. 1, n. 7.
- Montanus in Tract. de Tutel. c. 15, n.
8.
- Corn. Lib. III, Consil. 101.
- Wesenbec in Paratit. ad ff. tit. de Tutel. n.
5.
- Richter in Decis. 18, n. 3.
- Berger l.c.
-
Carpzov P. II, c. 11, def. 11, n.
3 und 15.
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Und geschiehet solches so wohl in denen Erb- als Lehn-Güthern. |
- Stryck in Exam. Jur. Feud. c. 7, qu.
16.
- Hopp in Comment. ad Instit. Lib. I, tit. 14,
§. 1, in qu. quid juris in feudalib.
- Hahn ad Wesenbec. l.c. n. 5.
- Schrader P. X, Sect. 19, n. 25.
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Ob sie sonst schon zur Lehns-Folge nicht tüchtig sind, weil, wie bereits
gedacht, die mütterliche
Liebe die
Bewegungs-Ursache
dieser vormundschafftlichen
Verwaltung
ist, und das Argument von der verbotenen Lehns-Folge auf die verbotene
Vormundschaffts-Verwaltung in denen
Rechten
nicht gültig ist. |
- Damhouder in Patrocin. pupillor. c. 8. n.
4.
- Montanus de tutel. et curatel. c. 15, n.
5 und 37, vers. hanc tamen.
- Berger Lib. II, Resp. 41, th. 6 und
7,
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wiewohl ihr nach
Sachsen-Recht auf diesen Fall insgemein ein
Lehn-Curator an die Seite zu setzen ist. |
- Berger l.c. und in El. Disc. For. tit.
9, obs. 1, p. 308 u.f.
- Wernher in Sel. Obs. For. P. VII, Obs. 65.
- Bes. auch
- Carpzov Lib. V, Resp. 80.
- Horn
in Jurispr. Feud. c. 6, §. 16.
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Wenn sie anders selbst nur volljährig sind, |
- l. 2, Quand. mul. tutel. offic. fung.
- Montanus d. c 15. n. 18.
- Böer in Decis. 124, n. 7.
- Chassanäus in Consuetud. tit. Des Enfans des
pluseurs lits. §. 6. pr.
- Gutierez l.c. P. I, c. 7, n. 18;
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und über das sich wieder zu verehlichen, und dem
Vellejanischen Ratschlusse gerichtlich entsaget haben. |
- Auth. Matri. Auth. Sacramentum. C. d. tit.
- Heigius P. II, qu. 13, n. 46.
- Carpzov in Jurispr. For. P. II, c. 11, def.
14, und Lib. V, Resp. 80, n. 11 u.ff.
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Und dieses insonderheit wegen des schlimmen Argwohns, daß die
Weiber,
wenn sie sich wieder
verheyrathen solten, ihren neuen
Männern
nicht nur die
Güther,
sondern auch wohl gar der
Kinder
Leben
zu eigen geben möchten. |
L. lex quae tut. 22. §. lex enim. C. de
administr. tutor. |
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Wie wohl auch Carpzov P. II, c. 11, def.
11, n. 14 dafür hält, daß sonderlich in Lehn-Güthern und dem daher
erwachsenden
Ver- |
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{Sp. 1608} |
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mögen ihrer
Kinder die Mutter von der Vormundschafft
auszuschliessen sey. Gemeiniglich aber wir derselben auf diesen Fall der nächste
Seiten-Freund in
Verwaltung
der Vormundschafft zugegeben. |
Zobel im Land-Rechte Lib. I, Art.
23, lit. B. |
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Obgleich auch dieses wiederum nicht aller
Orten
so genau beobachtet wird; sondern es ersetzet bisweilen diesen Mangel die
Autorität des der Mutter von Seiten der
Obrigkeit bestellten
kriegerischen Vormundes. |
Carpzov d. def. 11, n.
12. |
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Wobey aber zu wissen ist, daß die Mutter und Groß-Mutter gleichwohl nicht
gezwungen werden, ihrer
Kinder Vormundschafft zu übernehmen, und der andern
Ehe
so wohl, als allen andern ihnen sonst zukommenden Rechts-Wohlthaten zu entsagen,
sondern nur, wenn sie sich gutwillig erklären, daß sie solche übernehmen und
antreten wollen. |
Nov.
118, c. 5. verb. permittimus. |
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Hierbey fällt die Frage vor, ob aber auch der Groß-Vater und
Groß-Groß-Vater, und so auch alle männliche Verwandten in aufsteigender Linie
der Mutter und Groß-Mutter vorzuziehen seyn? Und wird insgemein darauf mit Ja
geantwortet, weil |
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1) |
eben diese natürliche
Liebe und Zuneigung, welche
bey der Mutter vermuthet wird, auch hier vor die erstern streitet. Denn
welche Liebe solte wohl die väterliche Liebe überwinden? |
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L. 7.
C. de curat. furios. |
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2) |
Ist auch in gedachter
Novelle
c. 5 verordnet, daß die Mutter allen Seiten-Freunden vorgezogen
werden solle; folglich nicht denen noch von der aufsteigenden Linie
übrig gebliebenen. |
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3) |
Beweiset solches auch
L. 2. C. quand. mul. thut. offic. fung.
ibi: cum tutor, vel testamentarius, vel legitimus
defuerit. Welchen aber die in der angezogenen Novelle c. 5 befindlichen
Worte
solis testamentariis nicht entgegen sind, massen solche einen
gleichen oder grössern Fall nicht ausschliessen. |
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Carpzov P. II, Const. 11, def.
13, ibique Esbach. |
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Weiter wird gefragt, ob der
Vater
auch in seinem
letzten Willen der Mutter die ihr sonst zukommende Vormundschafft über seine
nachgelassenen
Kinder benehmen könne? Und ist ebenfalls darauf mit Ja zu
antworten, wenn er nehmlich denen Kindern sonst schon einen andern tauglichen
Vormund gegeben hat. |
Nov.
118, c. 5: vers. haec enim. |
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Durch das blosse Verbot aber allein wird ihr die Vormundschafft nicht
genommen, weil sie solche aus einer besondern Wohlthat des Gesetzes hat. |
L. 5.
C. quand. mul. thut. offic. fung. |
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Wiewohl sie dennoch dessentwegen sich nicht entbrechen mögen, daferne sie
anders ihrer
Kinder Vormündin werden wollen, so wohl der abermahligen
Verheyrathung und dem Vellejanischen Ratschlusse, wie bereits oben erinnert
worden, Verzicht zu thun. |
Auth. matri et aviae. C. quand. mul. thut. offic. Nov.
118, c. 5.
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Jedoch ohne Eyd. |
-
Nov.
94, c. 2.
- Berger in Oecon. Jur. Lib. I, tit. 4, th.
3, p. 164,
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welches auch sonderlich in
Sachsen noch in grünender
Observantz ist. |
Carpzov P. II, c. 11, def.
11, n. 14. |
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Allein anderwärts ist die Verzicht einer künfftigen
Heyrath fast aus dem
Brauche gekommen, und zu nichts geworden. |
- Brunnemann in Comment. ad Auth. Matri et aviae. n.
5.
- Hopp in Comm. ad Inst. de legit. agnat. thut. in
Usu
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{Sp. 1609|S. 823} |
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hodiern. verb. agnati non sunt. |
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Die Verzicht aber des Vellejanischen Rathschlusses pflegt ebenfalls
insgemein nicht vom Anfange der Vormundschaffts-Verwaltung
gefordert zu werden, sondern vielmehr nur, so offt es sich zuträgt, daß die
Mutter vor Unmündige und Pupillen in Handlung treffen, und einen Vergleich
stifften soll. |
- Huber in Praelect. ad Inst. tit. de legit. parent.
tut. §. 3.
- Hopp l.c.
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So bald aber eine Mutter wider ihre gehaltene Verzicht zu der andern
Ehe
schreitet; so bleibt sie nicht mehr Vormünderin, sondern wird alsbald von der
Vormundschafft abgetrieben. |
- Auth. Sacramentum. C. quand. mul. thut. offic.
- Faber in Cod. Lib. V, tit. 21, def.
2, n. 10.
- Carpzov in Jurispr. Consist. Lib. II, def.
171, n. 3.
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|
Ja, wenn sie sich von neuem wieder
verheyrathet haben; so höret die
Vormundschafft von selbst auf, wenn sie sich gleich der künfftigen
Ehe nicht
ausdrücklich begeben gehabt, |
- Sand Lib. II, tit. 9. def. 3.
- Hopp l.c.
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oder wenn auch gleich die
Kinder selbst so wohl, als alle
Anverwandten von väterlicher und mütterlicher Seite darein gewilliget haben. |
- Faber in Cod. Lib. V, tit. 20, def.
11, per tot.
- Böer in Decis. 185, n. 22.
- Spinosa in Spec. testam. Gloss. 29, n.
10 u.f.
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Eben so wenig bekommt sie auch dieselbe wieder, wenn gleich ihr anderer
Mann
verstorben, und sie also abermahl in den Wittwen-Stand
versetzet worden, weil sie sich derselben einmahl als eine verdächtige Person
verlustig gemacht hat, und der
Grund
zu solchem Verdachte nach wie vor übrig bleibet. |
- Mynsinger in Cent. III, obs. 83.
- Gutierez de Tutel. P. I, c. 8. u.f.
- Besiehe auch
- Huber l.c.
- Berger in Oecon. Jur. Lib. I, tit. 4,
th. 3, p. 165.
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|
Es wäre denn, daß die
Sache
noch in ihrem ehemaligen
Stande
zu seyn
erkannt wird, das ist, wofern denen
Kindern noch nicht ein anderer
Vormund bestätiget worden. |
Berger l.c. |
|
Im übrigen mag nun eine Mutter entweder bald vom Anfange nicht der
Kinder
Vormünderin seyn wollen, oder nachdem sie die Vormundschafft über sich genommen
hat, zu der andern
Ehe geschritten seyn; so muß sie doch auf einen Fall, wie auf
den andern, bey der Obrigkeit
Ansuchung thun, denen Kindern andere Vormünder zu setzen, oder sie wird, dafern
sie solches zu thun unterlassen, zur
Straffe
ihrer hierunter begangenen Nachläßigkeit auf den Fall, wenn eines oder das
andere von ihren Kindern mit
Tode abgehet, der ihr sonst daher zustehenden
Erb-Folge verlustig. |
- L. 2, §. 23. ad SCt. Tertull.
- l. 3. l. 6.
C. eod.
-
Auth. iisdem poenis. C. de fecund. nupt.
- Modest. Pistor. P. II, qu. 57, n. 1.
- Faber in Cod. Lib. 5, tit. 18, def. 2, n. 3.
- Carpzov P. VII, c. 11, def. 15.
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Wenn aber die Mutter in diese Straffe des
Verlusts des ihr sonst zukommenden
Erb-Falles verfallen soll; so müssen sich hauptsächlich folgende Umstände dabey
äussern, und auch nothwendig zusammen vorhanden seyn: |
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1) |
daß sie binnen Jahres-Frist ihren
Kindern einen
andern Vormund auszubitten nachläßiger Weise verabsäumet hat. |
|
- §. 6, J. de SCt. Tertull.
- l. 10, C. de legit. haered.
- Wesenbec in Paratit. ff. qui pet. tut. n. 2
u.f.
- Graß §. Successio ab intest. Qu. 27.
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|
2) |
daß die
Kinder in ihren unmündigen Jahren
verstorben sind. |
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{Sp. 1610} |
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|
§. 6., J. de SCt. Tertull.
|
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- l. 3, C. eod.
- l. 10. C.
de legit. haered.
- l. 6, C. qui pet. tut. ibique
Brunnemann,
- l. 8, ff, de Jur. Codicill. l. 3,
- Faber d. def. 2, n. 2. und in
Jurispr. Papinian. 12, pr. 5. ill. 6.
- Hilliger in Donell. Enucl. Lib. III, c. 8.
Lit. H. in not.
- Hahn ad Wesenbec. d. t. pr.
122.
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|
3) |
daß der Mutter selbst nicht andere in der
Vormundschafft vorgezogen worden. |
|
Baldus in l. 3, C. ad SCt.
Tertull. |
|
4) |
daß die Mutter, da sie zur Vormünderin bestellet
worden, selbst schon in ihrem volljährigen Alter gewesen. |
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- l. 2, C. si advers. delict.
- Forster de Success. ab. int. Lib. VII, c. 16,
n. 5.
- Sichard ad l. fin. C. de Sponsal.
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|
5) |
daß dem Pupillen und Unmündigen zuträglich sey,
daß ein Vormund gesetzet werde, und endlich |
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6) |
die Mutter aus keiner
rechtmäßigen Ursache
entschuldiget werden könne. |
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- l. 8. pr. C. qui pet. tut.
- Hahn l.c.
- Schurer tit. 20. limit. 4.
- Perez C. qui pet. tut n. 2.
- Pistor P. II, qu. 57, n. 1.
- Faber in Cod. Lib. V, tit. 18, def.
2, n. 3.
- Schneidewin ad J. tit. de haeredit. quae ab int.
def. de success. ascend. limit. 4.
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|
Was aber eigentlich allhier vor Ursachen verstanden werden, davon kan nach
der Länge gelesen werden, |
- Robert Moranta in Enarrat. l. Potest. …
- Montan de Tutel. …
- Schneidewin ad pr. J. de Success. … ingleichen
ad J. de SCt. Tertull. n. 9. ibique Godofredus
in not. marginal.
- Brunnemann ad l. 3. u.f.
- C. qui pet. tut.
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Und daß dieses auch also auf Sächsischen
Grund
und Boden beobachtet werde, solches bezeuget |
- Zobel in Addit. ad Gloss. …
- Land-Recht,
- Carpzov P. II, …
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Daferne nun aber eine Mutter oder Groß-Mutter, die würckliche Vormünderin
ihrer
Kinder oder Enckel ist, sich zu einer neuen
Ehe wendet, so wird sie nicht
nur von der Vormundschafft abgetrieben, sondern es sind auch zu desto grösserer
Sicherheit derer Kinder die
Güther
dererselben so wohl, als ihrer neuen Ehe-Männer
Vermögen, denen Unmündigen und Pupillen so lange
stillschweigend verpfändet, bis sie von ihrer
verwalteten
Vormundschafft Rechnung abgeleget. |
- L. 6, …
- Hopp in Comment. …
- Berger in Oecon. Jur. …
|
|
Sonst kan auch eine Mutter als Vormünderin, welcher noch ein anderer
Mit-Vormund an die Seite gesetzet ist, ohne diesen im
Nahmen
ihrer unmündigen
Kinder keinen zu
Recht
beständigen und gültigen Vergleich stifften. |
- Carpzov …
- Bes. auch
- l. 7, …
- Lincker in Decis. 1083.
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Übrigens kan auch eine Mutter, soviel das Alter, nicht aber das
Geschlechte
anbetrifft, eine Curatorin seyn. |
- Berger in El. Disc. For. …
- Huber in Praelect. …
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wie nicht weniger ihren abwesenden
Sohn in peinlichen und |
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{Sp. 1611|S. 824} |
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|
Ehe-Sachen vertheidigen. |
Mevius P. III. Dec. 300. |
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Wenn aber sonst gleich eine Mutter die
Güther
und das
Vermögen ihrer
Kinder als Vormünderin
verwaltet;
so hat sie doch nicht deren Nießbrauch. |
- Carpzov. …
- Wernher in Sel. obs. For. …
|
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Widriger
Meynung aber ist Wesenbec in Paratit.
… |
- Berlich P. II …
- Richter P. I, …
|
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Doch ist sonderlich im
Churfürstenthum Sachsen Carpzovs
Meynung angenommen und bestätiget. |
Dec. nov. 62. Siehe auch Berger in
Oecon. Jur. … |
|
Wenn auch schon der
Ehemann dem
Eheweibe die
Macht,
die denen
Kindern zustehenden
Güther
zu
verwalten,
im Testamente gegeben hat; so scheinet derselben dennoch nicht auch der
Nießbrauch davon verlassen zu seyn, wofern nicht hinlänglich gezeiget werden
kan, daß durch das
Wort
Administration
oder
Verwaltung
von dem Testirer selbst zugleich die Fruchtniessung angedeutet worden. |
Berger l.c. |
|
Ob aber auch schon allenfalls die Mutter bisweilen den gemeinen Nießbrauch
der
Güther
behält; so darff sie doch deswegen nichts davon eigenmächtiger Weise veräussern
oder verpfänden. |
- Mevius P. VIII, …
- Berger P. I. …
|
|
Sonst hat es zwar auch fast das Ansehen, daß eine Mutter oder Groß-Mutter im
Zweifel, und so lange nicht das Gegentheil auf eine andere Weise klar ist, den
Sohn oder die
Tochter in Betrachtung ihrer
Liebes-Pflicht ernähret haben, und
können auch daher dasjenige, was sie zu deren Unterhalt und Verpflegung
angewendet haben, von denenselben nicht wieder fordern. |
- L.
34.
ff. … ibique Salycet,
- Menoch. de Arbitre. …
- Carpzov P. II, …
|
|
Doch können dieselben solches gar wohl wieder fordern, wenn sie bald im
Anfange protestiret haben, daß sie ihre
Kinder anders nicht, als im
Gemüthe und in der
Meynung, die zu deren Unterhaltung benöthigte Kosten von
ihnen wieder zu fordern, nicht aber ihnen dieselben zu schencken, ernähret, |
- l.
34. ff. de negot. gest. ibique Bartolus,
- Surdus de Aliment. …
- Carpzov …
|
|
oder, wenn sie die denen
Kindern gereichte Alimente in ein ordentliches
Rechnungs-Buch aufgezeichnet haben. |
- d. l. 34.
- Surdus l.c. …
- Carpzov l.c. …
|
|
So kan auch eine Mutter oder Groß-Mutter von denen, welchen die
Ernährungs-Beschwerde derer
Kinder obliegt, nehmlich von dem
Vater
oder dessen Erben die denenselben verschafften Alimente wieder fordern. |
- Salycet in l. alimenta …
- Surdus l.c. …
- Carpzov l.c. …
|
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Hingegen wird von einer Mutter, welche derer Kinder
Güther
verwaltet,
eben daher vermuthet, daß sie dieselben ernähret, und sonderlich was
Söhne
anbetrifft, ihnen die Kosten zum Studieren gegeben habe. |
- Carpzov l.c. …
- Wernher in Sel. Obs. For. …
|
|
Doch meynet auch Berger in Oecon. Jur. …, daß von
einer Mutter ver- |
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{Sp. 1612} |
|
|
muthet werde, als ob sie ihre
Kinder, wenn es zumahl
Töchter sind, zwar von
dem ihrigen
Vermögen ernähret, aber von dem
Väterlichen
ausgestattet, und ihre
Hochzeit ausgerichtet habe. |
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|
Übrigens liegt der Mutter, als einer
Wittwe, die wieder
heyrathen will,
nachdem fast in aller
Welt
angenommenen
Rechte
ob, ehe und bevor sie zu der andern
Ehe schreitet, erst ein ordentliches
Inventarium, oder an statt dessen ein eydliches Verzeichniß zu machen, welches
ordentlicher Weise alles dasjenige in sich halten muß, was entweder zu der Zeit
des
Todes ihres ersten
Mannes an
sie gekommen ist, oder wovon sie doch gewust hat, daß es anderweit, und wo
solches eigentlich zu befinden gewesen. |
- Moller P. III, …
- Mevius P. IX, …
|
Literatur |
|
Ein mehrers hiervon kan sonderlich in |
|
|
- Fuchsens Disp. de Jure matris circa liberos,
- Linckers Disp. de Potestate matris in liberos,
- Nic. Sylms Disp. de Singulari Matrum Jure,
- und in
Speidels Biblioth. Jurid. …
|
|
|
nachgelesen werden. |
|
Siehe auch |
|
|
- Vormund,
- ingleichen Vormundschafft,
- wie auch
Eltern im VIII
Bande,
p. 936 u.ff.
|
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