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Zedler: Mutter [2] HIS-Data
5028-22-1604-6-02
Titel: Mutter [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 22 Sp. 1606
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 22 S. 821
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Stichworte Text   Quellenangaben
Vormundschaft Ausser dem kommt hierbey auch in Ansehung derer vaterlosen Kinder, deren Mutter aber noch am Leben ist, und der daher so wohl wegen ihrer Personen, als ihres Vermögens zu bestellenden Vormundschafft, als etwas besonders merckwürdiges zu betrachten vor, daß, ob zwar sonst nach Maßgebung der Rechte die Vormundschafft überhaupt nur vor ein männliches Amt zu halten ist, oder welches denen Männern insgemein nur allein zu verwalten gebühret, und also ordentlicher Weise einer Weibs-Person nicht verstattet werden solle,
  • I. tutela. l. foemina ff. de tutel. §. un. Inst. de Legit. Patron. tutel.
  • Gozadin in Consil. 18, n. 15, und Consil. 68, n. 2.
  • Frantz Caldas Pereiza de in integr. restit. P. II, p. 1131, n. 106;
  daher denn auch die Weiber sonderlich nach Sachsen-Recht selbst eines Curators in Verrichtung wichtiger Händel benöthiget sind, per Constit. Aug. Elect. 15, §.
  Gleichergestalt soll auch den Weibs-Personen, P. 2;
  ja was noch mehr, in denen Rechten durchaus nicht zugelassen ist, daß derjenige eines andern Vormund oder Curator seyn solle, welcher selbst noch in eines andern Tutel oder Curatel ist,
  • §. item major. 13, vers. cum sit incivile. Inst. de excusat. tuor.
  • l. ult. C. de legit. tutor.
  nichts desto weniger gleichwohl einer Mutter oder Groß-Mutter, wie auch einer Groß-Groß-Mutter,und so weiter, in Ansehung der Liebe, so sie gegen ihre Kinder tragen, und vermöge welcher sie ihnen anders nicht, als am allerbesten gerathen wissen wollen, ihrer Kinder Vormundschafft dergestalt aufgetragen und überlassen wird, daß, wenn sie desfalls die darzu erforderliche Mühe übernehmen wollen, sie allen ihren  
  {Sp. 1607|S. 822}  
  Bluts-Freunden und Verwandten von väterlicher und mütterlicher Seite, die Vormünder, so ihnen noch von ihrem Vater Testaments-Weise verordnet worden, ausgenommen, so wohl nach dem neuesten allgemeinen beschriebenen, als auch Sächsischen Rechte fürgezogen werden; Ob sie auch schon  
 
1) der Kinder Gläubigerinnen oder Schuldnerinnnen sind,
Nov. 94, c. 1,
  oder  
 
2) es der Vater verboten hat, daß sie ihre Vormünderinnen seyn sollen,
Berger in Oecon. Jur. …,
  oder  
 
3) die Kinder blos natürliche, und heut zu Tage sogenannte Hur-Kinder (spurii) sind.
Berger l.c.
  welches so denn in denen Rechten mit einem besondern Nahmen die ausserordentl. Vormundschafft (Tutela extraordiadmnistr. tutor. wiewohl auch Carpz. P. II, naria) genennet wird.
  • Novell. 118, c. 1
  • Auth. Matri et Aviae. C. Quand. mul. tutel. offic. fung.
  • Land-Recht Lib. I, art. 11 in fin. und Gloss. ibid.
  • Faber in Comment. ad Cod. Lib. V, tit. 21, def. 1, n. 7.
  • Montanus in Tract. de Tutel. c. 15, n. 8.
  • Corn. Lib. III, Consil. 101.
  • Wesenbec in Paratit. ad ff. tit. de Tutel. n. 5.
  • Richter in Decis. 18, n. 3.
  • Berger l.c.
  • Carpzov P. II, c. 11, def. 11, n. 3 und 15.
  Und geschiehet solches so wohl in denen Erb- als Lehn-Güthern.
  • Stryck in Exam. Jur. Feud. c. 7, qu. 16.
  • Hopp in Comment. ad Instit. Lib. I, tit. 14, §. 1, in qu. quid juris in feudalib.
  • Hahn ad Wesenbec. l.c. n. 5.
  • Schrader P. X, Sect. 19, n. 25.
  Ob sie sonst schon zur Lehns-Folge nicht tüchtig sind, weil, wie bereits gedacht, die mütterliche Liebe die Bewegungs-Ursache dieser vormundschafftlichen Verwaltung ist, und das Argument von der verbotenen Lehns-Folge auf die verbotene Vormundschaffts-Verwaltung in denen Rechten nicht gültig ist.
  • Damhouder in Patrocin. pupillor. c. 8. n. 4.
  • Montanus de tutel. et curatel. c. 15, n. 5 und 37, vers. hanc tamen.
  • Berger Lib. II, Resp. 41, th. 6 und 7,
  wiewohl ihr nach Sachsen-Recht auf diesen Fall insgemein ein Lehn-Curator an die Seite zu setzen ist.
  • Berger l.c. und in El. Disc. For. tit. 9, obs. 1, p. 308 u.f.
  • Wernher in Sel. Obs. For. P. VII, Obs. 65.
  • Bes. auch
    • Carpzov Lib. V, Resp. 80.
    • Horn in Jurispr. Feud. c. 6, §. 16.
  Wenn sie anders selbst nur volljährig sind,
  • l. 2, Quand. mul. tutel. offic. fung.
  • Montanus d. c 15. n. 18.
  • Böer in Decis. 124, n. 7.
  • Chassanäus in Consuetud. tit. Des Enfans des pluseurs lits. §. 6. pr.
  • Gutierez l.c. P. I, c. 7, n. 18;
  und über das sich wieder zu verehlichen, und dem Vellejanischen Ratschlusse gerichtlich entsaget haben.
  • Auth. Matri. Auth. Sacramentum. C. d. tit.
  • Heigius P. II, qu. 13, n. 46.
  • Carpzov in Jurispr. For. P. II, c. 11, def. 14, und Lib. V, Resp. 80, n. 11 u.ff.
  Und dieses insonderheit wegen des schlimmen Argwohns, daß die Weiber, wenn sie sich wieder verheyrathen solten, ihren neuen Männern nicht nur die Güther, sondern auch wohl gar der Kinder Leben zu eigen geben möchten. L. lex quae tut. 22. §. lex enim. C. de administr. tutor.
  Wie wohl auch Carpzov P. II, c. 11, def. 11, n. 14 dafür hält, daß sonderlich in Lehn-Güthern und dem daher erwachsenden Ver-  
  {Sp. 1608}  
  mögen ihrer Kinder die Mutter von der Vormundschafft auszuschliessen sey. Gemeiniglich aber wir derselben auf diesen Fall der nächste Seiten-Freund in Verwaltung der Vormundschafft zugegeben. Zobel im Land-Rechte Lib. I, Art. 23, lit. B.
  Obgleich auch dieses wiederum nicht aller Orten so genau beobachtet wird; sondern es ersetzet bisweilen diesen Mangel die Autorität des der Mutter von Seiten der Obrigkeit bestellten kriegerischen Vormundes. Carpzov  d. def. 11, n. 12.
  Wobey aber zu wissen ist, daß die Mutter und Groß-Mutter gleichwohl nicht gezwungen werden, ihrer Kinder Vormundschafft zu übernehmen, und der andern Ehe so wohl, als allen andern ihnen sonst zukommenden Rechts-Wohlthaten zu entsagen, sondern nur, wenn sie sich gutwillig erklären, daß sie solche übernehmen und antreten wollen. Nov. 118, c. 5. verb. permittimus.
  Hierbey fällt die Frage vor, ob aber auch der Groß-Vater und Groß-Groß-Vater, und so auch alle männliche Verwandten in aufsteigender Linie der Mutter und Groß-Mutter vorzuziehen seyn? Und wird insgemein darauf mit Ja geantwortet, weil  
 
1) eben diese natürliche Liebe und Zuneigung, welche bey der Mutter vermuthet wird, auch hier vor die erstern streitet. Denn welche Liebe solte wohl die väterliche Liebe überwinden?
L. 7. C. de curat. furios.
 
2) Ist auch in gedachter Novelle c. 5 verordnet, daß die Mutter allen Seiten-Freunden vorgezogen werden solle; folglich nicht denen noch von der aufsteigenden Linie übrig gebliebenen.
 
 
3) Beweiset solches auch L. 2. C. quand. mul. thut. offic. fung. ibi: cum tutor, vel testamentarius, vel legitimus defuerit. Welchen aber die in der angezogenen Novelle c. 5 befindlichen Worte solis testamentariis nicht entgegen sind, massen solche einen gleichen oder grössern Fall nicht ausschliessen.
Carpzov P. II, Const. 11, def. 13, ibique Esbach.
  Weiter wird gefragt, ob der Vater auch in seinem letzten Willen der Mutter die ihr sonst zukommende Vormundschafft über seine nachgelassenen Kinder benehmen könne? Und ist ebenfalls darauf mit Ja zu antworten, wenn er nehmlich denen Kindern sonst schon einen andern tauglichen Vormund gegeben hat. Nov. 118, c. 5: vers. haec enim.
  Durch das blosse Verbot aber allein wird ihr die Vormundschafft nicht genommen, weil sie solche aus einer besondern Wohlthat des Gesetzes hat. L. 5. C. quand. mul. thut. offic. fung.
  Wiewohl sie dennoch dessentwegen sich nicht entbrechen mögen, daferne sie anders ihrer Kinder Vormündin werden wollen, so wohl der abermahligen Verheyrathung und dem Vellejanischen Ratschlusse, wie bereits oben erinnert worden, Verzicht zu thun. Auth. matri et aviae. C. quand. mul. thut. offic. Nov. 118, c. 5.
  Jedoch ohne Eyd.
  • Nov. 94, c. 2.
  • Berger in Oecon. Jur. Lib. I, tit. 4, th. 3, p. 164,
  welches auch sonderlich in Sachsen noch in grünender Observantz ist. Carpzov P. II, c. 11, def. 11, n. 14.
  Allein anderwärts ist die Verzicht einer künfftigen Heyrath fast aus dem Brauche gekommen, und zu nichts geworden.
  • Brunnemann in Comment. ad Auth. Matri et aviae. n. 5.
  • Hopp in Comm. ad Inst. de legit. agnat. thut. in Usu
  {Sp. 1609|S. 823}  
   
  hodiern. verb. agnati non sunt.
  Die Verzicht aber des Vellejanischen Rathschlusses pflegt ebenfalls insgemein nicht vom Anfange der Vormundschaffts-Verwaltung gefordert zu werden, sondern vielmehr nur, so offt es sich zuträgt, daß die Mutter vor Unmündige und Pupillen in Handlung treffen, und einen Vergleich stifften soll.
  • Huber in Praelect. ad Inst. tit. de legit. parent. tut. §. 3.
  • Hopp l.c.
  So bald aber eine Mutter wider ihre gehaltene Verzicht zu der andern Ehe schreitet; so bleibt sie nicht mehr Vormünderin, sondern wird alsbald von der Vormundschafft abgetrieben.
  • Auth. Sacramentum. C. quand. mul. thut. offic.
  • Faber in Cod. Lib. V, tit. 21, def. 2, n. 10.
  • Carpzov in Jurispr. Consist. Lib. II, def. 171, n. 3.
  Ja, wenn sie sich von neuem wieder verheyrathet haben; so höret die Vormundschafft von selbst auf, wenn sie sich gleich der künfftigen Ehe nicht ausdrücklich begeben gehabt,
  • Sand Lib. II, tit. 9. def. 3.
  • Hopp l.c.
  oder wenn auch gleich die Kinder selbst so wohl, als alle Anverwandten von väterlicher und mütterlicher Seite darein gewilliget haben.
  • Faber in Cod. Lib. V, tit. 20, def. 11, per tot.
  • Böer in Decis. 185, n. 22.
  • Spinosa in Spec. testam. Gloss. 29, n. 10 u.f.
  Eben so wenig bekommt sie auch dieselbe wieder, wenn gleich ihr anderer Mann verstorben, und sie also abermahl in den Wittwen-Stand versetzet worden, weil sie sich derselben einmahl als eine verdächtige Person verlustig gemacht hat, und der Grund zu solchem Verdachte nach wie vor übrig bleibet.
  • Mynsinger in Cent. III, obs. 83.
  • Gutierez de Tutel. P. I, c. 8. u.f.
  • Besiehe auch
    • Huber l.c.
    • Berger in Oecon. Jur. Lib. I, tit. 4, th. 3, p. 165.
  Es wäre denn, daß die Sache noch in ihrem ehemaligen Stande zu seyn erkannt wird, das ist, wofern denen Kindern noch nicht ein anderer Vormund bestätiget worden. Berger l.c.
  Im übrigen mag nun eine Mutter entweder bald vom Anfange nicht der Kinder Vormünderin seyn wollen, oder nachdem sie die Vormundschafft über sich genommen hat, zu der andern Ehe geschritten seyn; so muß sie doch auf einen Fall, wie auf den andern, bey der Obrigkeit Ansuchung thun, denen Kindern andere Vormünder zu setzen, oder sie wird, dafern sie solches zu thun unterlassen, zur Straffe ihrer hierunter begangenen Nachläßigkeit auf den Fall, wenn eines oder das andere von ihren Kindern mit Tode abgehet, der ihr sonst daher zustehenden Erb-Folge verlustig.
  • L. 2, §. 23. ad SCt. Tertull.
  • l. 3. l. 6. C. eod.
  • Auth. iisdem poenis. C. de fecund. nupt.
  • Modest. Pistor. P. II, qu. 57, n. 1.
  • Faber in Cod. Lib. 5, tit. 18, def. 2, n. 3.
  • Carpzov P. VII, c. 11, def. 15.
  Wenn aber die Mutter in diese Straffe des Verlusts des ihr sonst zukommenden Erb-Falles verfallen soll; so müssen sich hauptsächlich folgende Umstände dabey äussern, und auch nothwendig zusammen vorhanden seyn:  
 
1) daß sie binnen Jahres-Frist ihren Kindern einen andern Vormund auszubitten nachläßiger Weise verabsäumet hat.
  • §. 6, J. de SCt. Tertull.
  • l. 10, C. de legit. haered.
  • Wesenbec in Paratit. ff. qui pet. tut. n. 2 u.f.
  • Graß §. Successio ab intest. Qu. 27.
 
2) daß die Kinder in ihren unmündigen Jahren verstorben sind.
  • d.
  {Sp. 1610}  
 
   
  §. 6., J. de SCt. Tertull.
 
   
  • l. 3, C. eod.
  • l. 10. C. de legit. haered.
  • l. 6, C. qui pet. tut. ibique Brunnemann,
  • l. 8, ff, de Jur. Codicill. l. 3,
  • Faber d. def. 2, n. 2. und in Jurispr. Papinian. 12, pr. 5. ill. 6.
  • Hilliger in Donell. Enucl. Lib. III, c. 8. Lit. H. in not.
  • Hahn ad Wesenbec. d. t. pr. 122.
 
3) daß der Mutter selbst nicht andere in der Vormundschafft vorgezogen worden.
Baldus in l. 3, C. ad SCt. Tertull.
 
4) daß die Mutter, da sie zur Vormünderin bestellet worden, selbst schon in ihrem volljährigen Alter gewesen.
  • l. 2, C. si advers. delict.
  • Forster de Success. ab. int. Lib. VII, c. 16, n. 5.
  • Sichard ad l. fin. C. de Sponsal.
 
5) daß dem Pupillen und Unmündigen zuträglich sey, daß ein Vormund gesetzet werde, und endlich
 
 
6) die Mutter aus keiner rechtmäßigen Ursache entschuldiget werden könne.
  • l. 8. pr. C. qui pet. tut.
  • Hahn l.c.
  • Schurer tit. 20. limit. 4.
  • Perez C. qui pet. tut n. 2.
  • Pistor P. II, qu. 57, n. 1.
  • Faber in Cod. Lib. V, tit. 18, def. 2, n. 3.
  • Schneidewin ad J. tit. de haeredit. quae ab int. def. de success. ascend. limit. 4.
  Was aber eigentlich allhier vor Ursachen verstanden werden, davon kan nach der Länge gelesen werden,
  • Robert Moranta in Enarrat. l. Potest. …
  • Montan de Tutel. …
  • Schneidewin ad pr. J. de Success. … ingleichen ad J. de SCt. Tertull. n. 9. ibique Godofredus in not. marginal.
  • Brunnemann ad l. 3. u.f.
  • C. qui pet. tut.
  Und daß dieses auch also auf Sächsischen Grund und Boden beobachtet werde, solches bezeuget
  • Zobel in Addit. ad Gloss. …
  • Land-Recht,
  • Carpzov P. II,
  Daferne nun aber eine Mutter oder Groß-Mutter, die würckliche Vormünderin ihrer Kinder oder Enckel ist, sich zu einer neuen Ehe wendet, so wird sie nicht nur von der Vormundschafft abgetrieben, sondern es sind auch zu desto grösserer Sicherheit derer Kinder die Güther dererselben so wohl, als ihrer neuen Ehe-Männer Vermögen, denen Unmündigen und Pupillen so lange stillschweigend verpfändet, bis sie von ihrer verwalteten Vormundschafft Rechnung abgeleget.
  • L. 6, …
  • Hopp in Comment. …
  • Berger in Oecon. Jur.
  Sonst kan auch eine Mutter als Vormünderin, welcher noch ein anderer Mit-Vormund an die Seite gesetzet ist, ohne diesen im Nahmen ihrer unmündigen Kinder keinen zu Recht beständigen und gültigen Vergleich stifften.
  • Carpzov
  • Bes. auch
    • l. 7, …
    • Lincker in Decis. 1083.
  Übrigens kan auch eine Mutter, soviel das Alter, nicht aber das Geschlechte anbetrifft, eine Curatorin seyn.
  • Berger in El. Disc. For.
  • Huber in Praelect. …
  wie nicht weniger ihren abwesenden Sohn in peinlichen und  
  {Sp. 1611|S. 824}  
  Ehe-Sachen vertheidigen. Mevius P. III. Dec. 300.
  Wenn aber sonst gleich eine Mutter die Güther und das Vermögen ihrer Kinder als Vormünderin verwaltet; so hat sie doch nicht deren Nießbrauch.
  • Carpzov.
  • Wernher in Sel. obs. For. …
  Widriger Meynung aber ist Wesenbec in Paratit. …
  • Berlich P. II
  • Richter P. I,
  Doch ist sonderlich im Churfürstenthum Sachsen Carpzovs Meynung angenommen und bestätiget. Dec. nov. 62. Siehe auch Berger in Oecon. Jur.
  Wenn auch schon der Ehemann dem Eheweibe die Macht, die denen Kindern zustehenden Güther zu verwalten, im Testamente gegeben hat; so scheinet derselben dennoch nicht auch der Nießbrauch davon verlassen zu seyn, wofern nicht hinlänglich gezeiget werden kan, daß durch das Wort Administration oder Verwaltung von dem Testirer selbst zugleich die Fruchtniessung angedeutet worden. Berger l.c.
  Ob aber auch schon allenfalls die Mutter bisweilen den gemeinen Nießbrauch der Güther behält; so darff sie doch deswegen nichts davon eigenmächtiger Weise veräussern oder verpfänden.
  • Mevius P. VIII,
  • Berger P. I. …
  Sonst hat es zwar auch fast das Ansehen, daß eine Mutter oder Groß-Mutter im Zweifel, und so lange nicht das Gegentheil auf eine andere Weise klar ist, den Sohn oder die Tochter in Betrachtung ihrer Liebes-Pflicht ernähret haben, und können auch daher dasjenige, was sie zu deren Unterhalt und Verpflegung angewendet haben, von denenselben nicht wieder fordern.
  • L. 34. ff. … ibique Salycet,
  • Menoch. de Arbitre. …
  • Carpzov P. II,
  Doch können dieselben solches gar wohl wieder fordern, wenn sie bald im Anfange protestiret haben, daß sie ihre Kinder anders nicht, als im Gemüthe und in der Meynung, die zu deren Unterhaltung benöthigte Kosten von ihnen wieder zu fordern, nicht aber ihnen dieselben zu schencken, ernähret,
  • l. 34. ff. de negot. gest. ibique Bartolus,
  • Surdus de Aliment. …
  • Carpzov
  oder, wenn sie die denen Kindern gereichte Alimente in ein ordentliches Rechnungs-Buch aufgezeichnet haben.
  • d. l. 34.
  • Surdus l.c. …
  • Carpzov l.c.
  So kan auch eine Mutter oder Groß-Mutter von denen, welchen die Ernährungs-Beschwerde derer Kinder obliegt, nehmlich von dem Vater oder dessen Erben die denenselben verschafften Alimente wieder fordern.
  • Salycet in l. alimenta
  • Surdus l.c.
  • Carpzov l.c. …
  Hingegen wird von einer Mutter, welche derer Kinder Güther verwaltet, eben daher vermuthet, daß sie dieselben ernähret, und sonderlich was Söhne anbetrifft, ihnen die Kosten zum Studieren gegeben habe.
  • Carpzov l.c.
  • Wernher in Sel. Obs. For.
  Doch meynet auch Berger in Oecon. Jur. …, daß von einer Mutter ver-  
  {Sp. 1612}  
  muthet werde, als ob sie ihre Kinder, wenn es zumahl Töchter sind, zwar von dem ihrigen Vermögen ernähret, aber von dem Väterlichen ausgestattet, und ihre Hochzeit ausgerichtet habe.  
  Übrigens liegt der Mutter, als einer Wittwe, die wieder heyrathen will, nachdem fast in aller Welt angenommenen Rechte ob, ehe und bevor sie zu der andern Ehe schreitet, erst ein ordentliches Inventarium, oder an statt dessen ein eydliches Verzeichniß zu machen, welches ordentlicher Weise alles dasjenige in sich halten muß, was entweder zu der Zeit des Todes ihres ersten Mannes an sie gekommen ist, oder wovon sie doch gewust hat, daß es anderweit, und wo solches eigentlich zu befinden gewesen.
  • Moller P. III,
  • Mevius P. IX,
Literatur   Ein mehrers hiervon kan sonderlich in
   
  • Fuchsens Disp. de Jure matris circa liberos,
  • Linckers Disp. de Potestate matris in liberos,
  • Nic. Sylms Disp. de Singulari Matrum Jure,
  • und in Speidels Biblioth. Jurid.
    nachgelesen werden.
  Siehe auch  
 
  • Vormund,
  • ingleichen Vormundschafft,
  • wie auch Eltern im VIII Bande, p. 936 u.ff.
 
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries