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Quellenangaben |
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Nun folget noch die¶ |
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Juristische Abhandlung von dem Tode.¶ |
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Es wird der Tod in denen
Rechten
vornehmlich auf zweyerley Art betrachtet; und zwar
so, daß man denselben in den
natürlichen und
Bürgerlichen abtheilet, und daher auch in
solcher Absicht ein
Mensch entweder einen
natürlich oder Bürgerlich-Todter genennet wird.
Doch wird gemeiniglich, wenn das
Word Tod Todt, Todter, nur schlechthin und ohne Beysatz
gebrauchet wird, insgemein kein anderer, als der natürliche Tod das ist, die Trennung des
Leibes und der
Seele, darunter
verstanden, wodurch nicht allein das natürliche Leben,
sondern auch der Mensch selbst ein Mensch zu seyn aufhöret. |
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So viel nun diesen
Zustand eines Menschen, oder dessen natürlichen Tod anbelanget,
so wird derselbe in denen
Rechten ordentlicher Weise nicht vermuthet, sondern der sich
darauf berufft, ist schuldig, es zu
beweisen. Wovon besser unten ein mehrers. |
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Wenn aber ihrer zwey zugleich
gestorben, oder irgend im Kriege, in einem Schiffbruche,
zu Pest-Zeiten, u.d.g. zugleich umkommen, und zweifelhafft ist, welcher am ersten
gestorben; so fällt die rechtliche Vermuthung auf den, so älter an Jahren, es wäre denn der
andere noch ein junges Kind, das wegen seiner Zärtlichkeit eher
sterben können. |
Speidel
Cont. |
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Oder man hält auch überhaupt dafür, daß |
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{Sp. 650} |
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derjenige den
Geist zuerst aufgegeben habe, welcher der schwächste darunter ist, |
arg. l. 9. §. 1. l. 22. l. 23. de reb. dub. |
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Daher zugleich folget, daß, wenn der
Mann und das
Weib zugleich
gestorben wären,
man glauben müsse, daß das Weib als das schwächste, zuerst verschieden sey nach dem
l.
9. §. 3. de reb. dub. |
Carpzov … |
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Nimm aber auch darzu Strycken de success. ab intest. …
Bergern in Oecon. jur. …
allwo auch nach dem l. 16. und 18. d. rep. dub. die Vermuthung angegeben wird, daß
Personen, so in einerley Unglücksfall, z.E. im Schiffbruch, um gekommen, angesehen
werden sollen, als wären sie zugleich
gestorben. Dafern aber nicht bekannt ist, welcher der
schwächste gewesen, wenn nehmlich zwey
Manns-Personen zugleich gestorben, sie mögen
nun zusammen verwand seyn, oder einander nicht angehören; so scheinet es, daß keiner
den andern überlebet habe. |
- l. 18. de reb. dub.
- Carpzov …
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Wenn der
Vater und mannbare
Kinder zugleich, an der Pest, oder im Schiffbruch, u.s.w.
gestorben; so scheinet es im Zweiffel, als wenn der Vater zuerst gestorben wäre. |
- l. 9. §. 1. und 4. l. 16. l. 22.
eod.
- Anton Faber in Cod. …
- Carpzov
…
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Doch wird in einem dergleichen zweifelhafften Falle dafür gehalten, daß die
unmannbaren Kinder, vor denen
Eltern
gestorben seyn. |
- l. 9. §. ult. l. 23. de reb. dub.
- Carpzov …
- Menoch
…
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Jedennoch aber findet auch der
Beweiß des Gegentheils bey dergleichen
Vermuthungen statt, |
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und zwar durch Anzeigungen und Muthmassungen, |
- Mascard de probat. …
- Carpzov …
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Wo nicht der zu erweisende Tod der
Grund der Klage ist, als wie es sich etwa in dem
Falle zuträgt, wenn der Erbe bittet, daß ihm die Erbschafft möge zugesprochen werden;
Denn in solchem Falle wird ein sehr genauer
Beweiß erfordert, |
- l. 34. ad SCtum Trebell.
- l. 18. de reb. dub.
- Anton Faber in Cod.
…
- Carpzov …
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Wenn vorgegeben wird, daß beyde in einem Schiffbruche, in der Schlacht, oder an der
Pest
gestorben also, daß man von ihrem Tode nicht genaue Kundschafft haben kan; so ist
schlechterdings die Aussage eines einigen vereydeten Zeugens zum
Beweiß dessen
hinlänglich, wenn er nur solches selbst mit angesehen. |
- Mascard de Probat. …
- Carpzov …
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Ein Todes-Fall wird zwar, wie bereits gedacht, nicht vermuthet; sondern der, so solchen
anführet, muß ihn auch
beweisen. |
Menoch … |
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Jedoch hemmet dessen Anführen den Proceß, wenn das, worüber der Streit ist, mit dem
Tode aufhöret. |
Mevius … |
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Es muß demnach der Tod durch das Zeugniß zweyer solcher
Personen erwiesen
werden, welche einen haben
sterben und begraben sehen, |
- arg. l. 9. §. 1.
C.
de testib.
- Menoch de adipisc. possess. …
- Besold …
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sonderlich alsdenn, wenn der Drittmann ein grosses
Nachtheil darunter zu besorgen hat,
als bey Übergabe der Erbschafft, |
Boer … |
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Jedoch ist nicht dar- |
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{Sp. 651|S. 339} |
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auf zu sehen, ob die Zeugen fremde oder verwandte sind |
Menoch c.l. |
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Ja der Tod einer
Person ist auch dadurch erwiesen, wenn gleich die Zeugen nicht eben
sagen, daß sie selbige todt gesehen, sondern wenn sie solche nur haben
sterben sehen,
oder umgekehrt. |
Carpzov … |
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Solchergestalt ist ein einiger Zeuge nicht hinlänglich; besonders wenn der
Grund der
Klage darauf gerichtet ist. |
- l. 2. §. 4. testam. quemadm. aper.
- Anton Faber in Cod. ...
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Es müste denn ein solcher Todes-Fall zu
beweisen seyn, davon man keine andere
Wissenschafft haben kan; als wenn z.E. vorgegeben wird, daß einer an einem abgelegenen
Orte auf dem Meere, in der Schlacht, oder an einer ansteckenden Seuche,
gestorben sey.
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Carpzov … |
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wenn nur der Zeuge eydlich aussagt, daß er mit bey dem Begräbniß gewesen, ohne die
Leiche selbst gesehen habe. |
Mascard de Probat. … |
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Denn auf eine unbeschworne Aussage wird ordentlicher Weise nicht gesehen. |
Wernher in Sel. Obs. For. … |
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allwo ... die Herren Wittenberger geurtheilet haben, daß man einen wegen des Todes-
Falles einer Person mit dem Eyde belegen könne. |
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Ferner lehren auch Brust … de jurejur. Berlich … daß ein verborgener Todes-Fall durch
den gemeinen Ruff oder Sage, oder durch die Vermuthung der Verwandten, erwiesen werde.
Carpzov in Jurispr. Eccles. … aber meynet, daß ein dergleichen Vorgeben sehr mißlich sey.
Setze vornehmlich darzu Mascard de Probat. … allwo er anzeiget, in wie ferne der Tod eines
Abwesenden durch die gemeine Sage und Vermuthung erwiesen werde. |
Besiehe auch Lauterbachen in Colleg. Theoret. Pract.
… |
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Sonst wird auch der Tod einer
Person aus den
Büchern der Kirchen-Vorsteher
erwiesen, darein sie die
Nahmen der Verstorbenen zu
schreiben pflegen. |
Carpzov in Jurispr. eccl. … |
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allwo er hinzusetzt, wenn es nur gewöhnlich, daß man dergleichen Büchern traue, und
kein grosses Nachtheil oder Verantwortung dabey zu besorgen sey. |
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Von nicht geringerer
Würckung ist diejenige Beweisung des Todes, welche durch
Zeugnisse der Obrigkeit oder
Richters von demjenigen
Orte, wo einer
gestorben seyn soll,
beygebracht wird. Ja es wird in diesem Falle nicht nöthig seyn, den Eyd von der Obrigkeit
darüber zu erfordern. |
Carpzov in Jurispr. Eccl. … |
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Wenn aber die Frage von dem Tode eines Soldaten ist; so traut man dem Zeugnisse
eines Hauptmanns, wenn es auch schon nicht beschworen ist. |
Berger Oecon. Jur. … |
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Jedoch gilt das Zeugniß eines Hauptmanns, der nicht würcklich commandiret, nicht.
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Carpzov in Jurisprud. Eccles. … |
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Übrigens kan zwar der Tod eines Abwesenden durch den Erfüllungs Eyd des
Dafürhaltens, nicht bestätiget werden, wenn der, so solchen anführet, nur einen Zeugen vom
hörensagen vor sich hat. |
Horn … |
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Wiewohl Rivinus ad O.P.S. … bezeuget, daß auch die Er- |
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{Sp. 652} |
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ben eines Abwesenden, an dessen
Leben man zweiffelt, schlechterdings zu dem
Erfüllungs Eyde vom Dafürhalten, zugelassen werden. Auch wird einem Wittwer oder
Wittwen zugelassen, daß sie den Tod des verstorbenen Ehegatten eydlich erhärten, wenn
nehmlich der überlebende Theil eine
glaubwürdige
Person ist, und andere beyhülfliche
Vermuthungen darzu, kommen; |
Carpzov Jurisprud. Eccles. … |
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welche jedoch nur einen halben
Beweiß ausmachen, wie Beyer ad
Carpz. c.l. dafür
hält. |
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Wie denn auch der Todes-Fall eines Ehegatten, welcher auf des andern Briefe, darinne
er sich zu melden zurück beruffen worden, nicht antwortet, nicht zugleich vermuthet wird.
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Horn … |
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Gleichwie aber der Tod überhaupt das letzte Ziel und Ende aller menschlichen
Handlungen ist; also enden sich mit demselben auch alle und jede persönliche
Gerechtigkeiten, als z.E. die Fruchtnießung, oder der Nießbrauch, die Gesellschafft, der
Befehl, oder die Vollmacht, die Injurien-Klage, die peinlichen Straffen, u.s.w. wovon unter
besondern
Artickeln ein mehrers. |
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Jedoch hebt der Tod des Curatorn das von der
Weibs-Person zugleich mit ausgestellte
Actorium nicht auf. |
Chur-Sächs. Erläut. Proc. Ordn. ad 8. §. 3. |
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Es verlischt auch ein Syndicat nicht, wenngleich diejenigen, so es aufgerichtet, oder
unterschrieben, allerseits
verstorben. |
Erläut. Proc. Ordn. … |
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Der
Eheweiber ohne der
Männer oder anderer Curatoren Vorbewust ausgestellte
Verschreibungen sind auch nach dessen Mannes Tode nicht vor verbindlich zu achten. |
Mandat 1722. |
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wenn nicht das
Weib dieselben nach dessen Mannes
Absterben agnosciret, oder sich
anderweit verbindlich machet, |
Ibid. |
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und die dem Manne geschehene Schenckung oder Gerade wird auch durch der
Frauen
Absterben nicht bekräfftiget. |
Constit. 13, p. 2. |
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Nach Absterben eines oder des andern Parths ist nur von Seiten der Successorum
singularium die Reassumtion des Processes, |
Erläut. Proc. Ord. … |
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bey den Erben aber nicht nöthig, |
Ibid. |
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doch lauffen auch diesen die Fatalien nicht eher, als nach 4 Monaten von dem erfolgten
Todes-Fall. |
Ibid. |
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Wenn derjenige so den Eyd acceptiret hat, vor dessen Leistung
verstirbt, wird solcher
nicht mehr vor geleistet gehalten. |
- Erläut. Proc. Ord. ...
-
Mandat 1682 ...
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sondern die Erben müssen de Credulitate schwören. |
Ibid. |
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Wenn ein oder mehr Zeugen vor der würcklichen Verhör mit Tode abgehen, oder auch
schon vor übergebenen
Artickeln
verstorben, mag der Beweißführer andere an derer
Verstorbenen Stelle benennen. |
- Proc. Ordn. ...
- Erläut. Proc. Ord. ...
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Nach eines Wechsel-Schuldners Tode hat wider dessen Erben der Personal-Arrest nicht
statt, |
Erläut. Proc. Ord. ... |
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Der Wechsel-Brief aber behält auch gegen selbige als ein Documentum guarentigiatum
seine Krafft. |
Ibid. |
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Ein eigener Wechsel-Brief wird unter
Kauffleuten in Jahr und Tag präscribiret. |
Wechsel-Ordn. §. 32. |
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Wenn aber der Gläubiger vor Ablauf Jahr u. Tags
verstirbt; so haben dessen Erben über
das erste noch ein gantzes Jahr und Tag zur Production Frist, |
Ibid. |
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Ausser Kauff- und Handelsleuten aber kan binnen 4 Jahren nach |
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{Sp. 653|S. 340} |
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Wechsel-Recht verfahren werden. |
Erläut. Proc. Ord. Act.
... |
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Ein verborgener oder heimlich gehaltener
Todes-Fall kan nach Gelegenheit durch einen
Zeugen
bewiesen werden. |
Rescript. 1703. |
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wegen vorhandener Todes-Gefahr, kan ein
gerichtlich Testament dem Richter allein, |
Decis. 45. |
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ingleichen dem Actuario, der die
Verwaltung
der
Gerichte hat, ohne Gerichts-Schöppen insinuiret
werden. |
Ibid. |
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Doch müssen beyde von der gegenwärtigen
Todes-Gefahr gerichtlich attestiren. |
Ibid. |
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Ein Krancker kan auch auf dem Tod-Bette sein
Testament machen. |
Constit. … |
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Siehe Testament eines Sterbenden, im XLII.
Bande,
p. 1370. u.ff. |
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Von der Schenckung auf den Todes-Fall
besiehe den
Artickel
Donatio mortis causa, im VII.
Bande, p. 1251. und von dem bürgerlichen Tode
insbesondere den Artickel Tod, (bürgerlicher) wie
auch von dem Tode eines
Geistlichen, und was
dieserhalben
Rechtens, besser unten, den Artickel
Tod, eines Pfarr-Herrns. |
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Übrigens war auch in denen Römischen
Gesetzen durch den Silanianischen und
Claudianischen Rathschluß verordnet, daß kein
Testaments Erbe des Verstorbenen Testament
durffte eröffnen lassen, wenn der Testirer
erschlagen, oder sonst meuchelmörderischer Weise
um das
Leben gebracht worden war, und besagter
Erbe nicht vorher nach denen Thätern inquiriret, und
des Verstorbenen Tod gerächet hatte. Wenn er aber
dieses unterließ, so machte er sich der gantzen
Erbschafft verlustig, und fiel solches dem Fisco
anheim. |
L. 5. ff. de SC. Silan. und L. 9.
C.
de his quib. ut indign. |
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Ob aber der Erbe auch noch heutiges Tages
solches bey Verlust der Erbschafft zu thun schuldig
sey? darüber wird von denen Rechtsgelehrten zum
Theil noch gestritten. Einige verneinen es, und
halten davor, daß es schon genug sey, wenn der
Erbe es der Obrigkeit denunciret; jedoch daß, wenn
die Erbschafft vermöglich der Thäter aber
unvermöglich ist, so denn die auf die Inquisition
gewandte Kosten der Obrigkeit aus der Erbschafft
wieder zu erstatten wären. Andere hingegen wollen
vom
Bürgerlichem Rechte nicht abweichen. |
Lincker in Analect. ... |
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Wie denn auch Carpzov … eines
Ehemannes
gedencket, welchem dieserwegen, daß er seines
Weibes Tod zu rächen unterlassen, die Erbschafft
aberkannt worden. |
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Ob und wie fern aber bisweilen auch ein jäher
und plötzlicher Tod die Vermuthung einer
Vergifftung oder andern Entleibung vor sich habe,
davon siehe unter dem
Artickel:
Todschlag und
Vergifftung. |
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Sonst ist hierbey noch zu gedencken, daß der
natürliche Tod eines
Menschenn, in denen
Rechten
gar öffters auch durch das
Wort
Mortalitas. oder
Sterblichkeit, angezeiget wird, als in [4 Zeilen
lateinische Angaben zum
Röm. Recht] |
Spiegel. |
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Ein mehrers siehe unter dem
Artickel:
Verstorbene. |
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Übrigens können hierbey auch folgende
Schrifftsteller nachgelesen werden, als |
- Martin Naurath de Vita
et Morte Hominis,
- Besold
de Vita et Morte,
- Po-
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{Sp. 654} |
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lydorus Ripa de Actis in Mortis Articulo, |
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- Leiser de Morte absentis probanda,
- Müller in
Disp. de Instanti Mortis Hora.
- Johann
Bantz in Disp. de Absente pro mortuo declarando,
- Stryck in Disp. de Morte loco jurisjurandi, et
Exculpatione Moribundi,
- Speidel in Bibl. Jur. Vol. II.
v. Mors. p. 394. u.ff. und andere daselbst
angeführte Rechts-Lehrer.
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