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Zedler: Tod [6] HIS-Data
5028-44-623-5-06
Titel: Tod [6]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 44 Sp. 649
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 44 S. 338
Vorheriger Artikel: Tod [5]
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  Text   Quellenangaben
  Nun folget noch die  
  Juristische Abhandlung von dem Tode.  
  Es wird der Tod in denen Rechten vornehmlich auf zweyerley Art betrachtet; und zwar so, daß man denselben in den natürlichen und Bürgerlichen abtheilet, und daher auch in solcher Absicht ein Mensch entweder einen natürlich oder Bürgerlich-Todter genennet wird. Doch wird gemeiniglich, wenn das Word Tod Todt, Todter, nur schlechthin und ohne Beysatz gebrauchet wird, insgemein kein anderer, als der natürliche Tod das ist, die Trennung des Leibes und der Seele, darunter verstanden, wodurch nicht allein das natürliche Leben, sondern auch der Mensch selbst ein Mensch zu seyn aufhöret.  
  So viel nun diesen Zustand eines Menschen, oder dessen natürlichen Tod anbelanget, so wird derselbe in denen Rechten ordentlicher Weise nicht vermuthet, sondern der sich darauf berufft, ist schuldig, es zu beweisen. Wovon besser unten ein mehrers.  
  Wenn aber ihrer zwey zugleich gestorben, oder irgend im Kriege, in einem Schiffbruche, zu Pest-Zeiten, u.d.g. zugleich umkommen, und zweifelhafft ist, welcher am ersten gestorben; so fällt die rechtliche Vermuthung auf den, so älter an Jahren, es wäre denn der andere noch ein junges Kind, das wegen seiner Zärtlichkeit eher sterben können. Speidel Cont.
  Oder man hält auch überhaupt dafür, daß  
  {Sp. 650}  
  derjenige den Geist zuerst aufgegeben habe, welcher der schwächste darunter ist, arg. l. 9. §. 1. l. 22. l. 23. de reb. dub.
  Daher zugleich folget, daß, wenn der Mann und das Weib zugleich gestorben wären, man glauben müsse, daß das Weib als das schwächste, zuerst verschieden sey nach dem l. 9. §. 3. de reb. dub. Carpzov
  Nimm aber auch darzu Strycken de success. ab intest.Bergern in Oecon. jur. … allwo auch nach dem l. 16. und 18. d. rep. dub. die Vermuthung angegeben wird, daß Personen, so in einerley Unglücksfall, z.E. im Schiffbruch, um gekommen, angesehen werden sollen, als wären sie zugleich gestorben. Dafern aber nicht bekannt ist, welcher der schwächste gewesen, wenn nehmlich zwey Manns-Personen zugleich gestorben, sie mögen nun zusammen verwand seyn, oder einander nicht angehören; so scheinet es, daß keiner den andern überlebet habe.
  • l. 18. de reb. dub.
  • Carpzov
  Wenn der Vater und mannbare Kinder zugleich, an der Pest, oder im Schiffbruch, u.s.w. gestorben; so scheinet es im Zweiffel, als wenn der Vater zuerst gestorben wäre.
  • l. 9. §. 1. und 4. l. 16. l. 22. eod.
  • Anton Faber in Cod. …
  • Carpzov
  Doch wird in einem dergleichen zweifelhafften Falle dafür gehalten, daß die unmannbaren Kinder, vor denen Eltern gestorben seyn.
  • l. 9. §. ult. l. 23. de reb. dub.
  • Carpzov
  • Menoch
  Jedennoch aber findet auch der Beweiß des Gegentheils bey dergleichen Vermuthungen statt,
  und zwar durch Anzeigungen und Muthmassungen,
  • Mascard de probat. …
  • Carpzov
  Wo nicht der zu erweisende Tod der Grund der Klage ist, als wie es sich etwa in dem Falle zuträgt, wenn der Erbe bittet, daß ihm die Erbschafft möge zugesprochen werden; Denn in solchem Falle wird ein sehr genauer Beweiß erfordert,
  • l. 34. ad SCtum Trebell.
  • l. 18. de reb. dub.
  • Anton Faber in Cod. …
  • Carpzov
  Wenn vorgegeben wird, daß beyde in einem Schiffbruche, in der Schlacht, oder an der Pest gestorben also, daß man von ihrem Tode nicht genaue Kundschafft haben kan; so ist schlechterdings die Aussage eines einigen vereydeten Zeugens zum Beweiß dessen hinlänglich, wenn er nur solches selbst mit angesehen.
  • Mascard de Probat. …
  • Carpzov
  Ein Todes-Fall wird zwar, wie bereits gedacht, nicht vermuthet; sondern der, so solchen anführet, muß ihn auch beweisen. Menoch
  Jedoch hemmet dessen Anführen den Proceß, wenn das, worüber der Streit ist, mit dem Tode aufhöret. Mevius
  Es muß demnach der Tod durch das Zeugniß zweyer solcher Personen erwiesen werden, welche einen haben sterben und begraben sehen,
  • arg. l. 9. §. 1. C. de testib.
  • Menoch de adipisc. possess.
  • Besold
  sonderlich alsdenn, wenn der Drittmann ein grosses Nachtheil darunter zu besorgen hat, als bey Übergabe der Erbschafft, Boer
  Jedoch ist nicht dar-  
  {Sp. 651|S. 339}  
  auf zu sehen, ob die Zeugen fremde oder verwandte sind Menoch c.l.
  Ja der Tod einer Person ist auch dadurch erwiesen, wenn gleich die Zeugen nicht eben sagen, daß sie selbige todt gesehen, sondern wenn sie solche nur haben sterben sehen, oder umgekehrt. Carpzov
  Solchergestalt ist ein einiger Zeuge nicht hinlänglich; besonders wenn der Grund der Klage darauf gerichtet ist.
  • l. 2. §. 4. testam. quemadm. aper.
  • Anton Faber in Cod. ...
  Es müste denn ein solcher Todes-Fall zu beweisen seyn, davon man keine andere Wissenschafft haben kan; als wenn z.E. vorgegeben wird, daß einer an einem abgelegenen Orte auf dem Meere, in der Schlacht, oder an einer ansteckenden Seuche, gestorben sey. Carpzov
  wenn nur der Zeuge eydlich aussagt, daß er mit bey dem Begräbniß gewesen, ohne die Leiche selbst gesehen habe. Mascard de Probat. …
  Denn auf eine unbeschworne Aussage wird ordentlicher Weise nicht gesehen. Wernher in Sel. Obs. For.
  allwo ... die Herren Wittenberger geurtheilet haben, daß man einen wegen des Todes- Falles einer Person mit dem Eyde belegen könne.  
  Ferner lehren auch Brustde jurejur. Berlich … daß ein verborgener Todes-Fall durch den gemeinen Ruff oder Sage, oder durch die Vermuthung der Verwandten, erwiesen werde. Carpzov in Jurispr. Eccles. … aber meynet, daß ein dergleichen Vorgeben sehr mißlich sey. Setze vornehmlich darzu Mascard de Probat. … allwo er anzeiget, in wie ferne der Tod eines Abwesenden durch die gemeine Sage und Vermuthung erwiesen werde. Besiehe auch Lauterbachen in Colleg. Theoret. Pract.
  Sonst wird auch der Tod einer Person aus den Büchern der Kirchen-Vorsteher erwiesen, darein sie die Nahmen der Verstorbenen zu schreiben pflegen. Carpzov in Jurispr. eccl. …
  allwo er hinzusetzt, wenn es nur gewöhnlich, daß man dergleichen Büchern traue, und kein grosses Nachtheil oder Verantwortung dabey zu besorgen sey.  
  Von nicht geringerer Würckung ist diejenige Beweisung des Todes, welche durch Zeugnisse der Obrigkeit oder Richters von demjenigen Orte, wo einer gestorben seyn soll, beygebracht wird. Ja es wird in diesem Falle nicht nöthig seyn, den Eyd von der Obrigkeit darüber zu erfordern. Carpzov in Jurispr. Eccl. …
  Wenn aber die Frage von dem Tode eines Soldaten ist; so traut man dem Zeugnisse eines Hauptmanns, wenn es auch schon nicht beschworen ist. Berger Oecon. Jur. …
  Jedoch gilt das Zeugniß eines Hauptmanns, der nicht würcklich commandiret, nicht. Carpzov in Jurisprud. Eccles. …
  Übrigens kan zwar der Tod eines Abwesenden durch den Erfüllungs Eyd des Dafürhaltens, nicht bestätiget werden, wenn der, so solchen anführet, nur einen Zeugen vom hörensagen vor sich hat. Horn
  Wiewohl Rivinus ad O.P.S. … bezeuget, daß auch die Er-  
  {Sp. 652}  
  ben eines Abwesenden, an dessen Leben man zweiffelt, schlechterdings zu dem Erfüllungs Eyde vom Dafürhalten, zugelassen werden. Auch wird einem Wittwer oder Wittwen zugelassen, daß sie den Tod des verstorbenen Ehegatten eydlich erhärten, wenn nehmlich der überlebende Theil eine glaubwürdige Person ist, und andere beyhülfliche Vermuthungen darzu, kommen; Carpzov Jurisprud. Eccles. …
  welche jedoch nur einen halben Beweiß ausmachen, wie Beyer ad Carpz. c.l. dafür hält.  
  Wie denn auch der Todes-Fall eines Ehegatten, welcher auf des andern Briefe, darinne er sich zu melden zurück beruffen worden, nicht antwortet, nicht zugleich vermuthet wird. Horn
  Gleichwie aber der Tod überhaupt das letzte Ziel und Ende aller menschlichen Handlungen ist; also enden sich mit demselben auch alle und jede persönliche Gerechtigkeiten, als z.E. die Fruchtnießung, oder der Nießbrauch, die Gesellschafft, der Befehl, oder die Vollmacht, die Injurien-Klage, die peinlichen Straffen, u.s.w. wovon unter besondern Artickeln ein mehrers.  
  Jedoch hebt der Tod des Curatorn das von der Weibs-Person zugleich mit ausgestellte Actorium nicht auf. Chur-Sächs. Erläut. Proc. Ordn. ad 8. §. 3.
  Es verlischt auch ein Syndicat nicht, wenngleich diejenigen, so es aufgerichtet, oder unterschrieben, allerseits verstorben. Erläut. Proc. Ordn.
  Der Eheweiber ohne der Männer oder anderer Curatoren Vorbewust ausgestellte Verschreibungen sind auch nach dessen Mannes Tode nicht vor verbindlich zu achten. Mandat 1722.
  wenn nicht das Weib dieselben nach dessen Mannes Absterben agnosciret, oder sich anderweit verbindlich machet, Ibid.
  und die dem Manne geschehene Schenckung oder Gerade wird auch durch der Frauen Absterben nicht bekräfftiget. Constit. 13, p. 2.
  Nach Absterben eines oder des andern Parths ist nur von Seiten der Successorum singularium die Reassumtion des Processes, Erläut. Proc. Ord.
  bey den Erben aber nicht nöthig, Ibid.
  doch lauffen auch diesen die Fatalien nicht eher, als nach 4 Monaten von dem erfolgten Todes-Fall. Ibid.
  Wenn derjenige so den Eyd acceptiret hat, vor dessen Leistung verstirbt, wird solcher nicht mehr vor geleistet gehalten.
  • Erläut. Proc. Ord. ...
  • Mandat 1682 ...
  sondern die Erben müssen de Credulitate schwören. Ibid.
  Wenn ein oder mehr Zeugen vor der würcklichen Verhör mit Tode abgehen, oder auch schon vor übergebenen Artickeln verstorben, mag der Beweißführer andere an derer Verstorbenen Stelle benennen.
  • Proc. Ordn. ...
  • Erläut. Proc. Ord. ...
  Nach eines Wechsel-Schuldners Tode hat wider dessen Erben der Personal-Arrest nicht statt, Erläut. Proc. Ord. ...
  Der Wechsel-Brief aber behält auch gegen selbige als ein Documentum guarentigiatum seine Krafft. Ibid.
  Ein eigener Wechsel-Brief wird unter Kauffleuten in Jahr und Tag präscribiret. Wechsel-Ordn. §. 32.
  Wenn aber der Gläubiger vor Ablauf Jahr u. Tags verstirbt; so haben dessen Erben über das erste noch ein gantzes Jahr und Tag zur Production Frist, Ibid.
  Ausser Kauff- und Handelsleuten aber kan binnen 4 Jahren nach  
  {Sp. 653|S. 340}  
  Wechsel-Recht verfahren werden. Erläut. Proc. Ord. Act. ...
  Ein verborgener oder heimlich gehaltener Todes-Fall kan nach Gelegenheit durch einen Zeugen bewiesen werden. Rescript. 1703.
  wegen vorhandener Todes-Gefahr, kan ein gerichtlich Testament dem Richter allein, Decis. 45.
  ingleichen dem Actuario, der die Verwaltung der Gerichte hat, ohne Gerichts-Schöppen insinuiret werden. Ibid.
  Doch müssen beyde von der gegenwärtigen Todes-Gefahr gerichtlich attestiren. Ibid.
  Ein Krancker kan auch auf dem Tod-Bette sein Testament machen. Constit. …
  Siehe Testament eines Sterbenden, im XLII. Bande, p. 1370. u.ff.  
  Von der Schenckung auf den Todes-Fall besiehe den Artickel Donatio mortis causa, im VII. Bande, p. 1251. und von dem bürgerlichen Tode insbesondere den Artickel Tod, (bürgerlicher) wie auch von dem Tode eines Geistlichen, und was dieserhalben Rechtens, besser unten, den Artickel Tod, eines Pfarr-Herrns.  
  Übrigens war auch in denen Römischen Gesetzen durch den Silanianischen und Claudianischen Rathschluß verordnet, daß kein Testaments Erbe des Verstorbenen Testament durffte eröffnen lassen, wenn der Testirer erschlagen, oder sonst meuchelmörderischer Weise um das Leben gebracht worden war, und besagter Erbe nicht vorher nach denen Thätern inquiriret, und des Verstorbenen Tod gerächet hatte. Wenn er aber dieses unterließ, so machte er sich der gantzen Erbschafft verlustig, und fiel solches dem Fisco anheim. L. 5. ff. de SC. Silan. und L. 9. C. de his quib. ut indign.
  Ob aber der Erbe auch noch heutiges Tages solches bey Verlust der Erbschafft zu thun schuldig sey? darüber wird von denen Rechtsgelehrten zum Theil noch gestritten. Einige verneinen es, und halten davor, daß es schon genug sey, wenn der Erbe es der Obrigkeit denunciret; jedoch daß, wenn die Erbschafft vermöglich der Thäter aber unvermöglich ist, so denn die auf die Inquisition gewandte Kosten der Obrigkeit aus der Erbschafft wieder zu erstatten wären. Andere hingegen wollen vom Bürgerlichem Rechte nicht abweichen. Lincker in Analect. ...
  Wie denn auch Carpzov … eines Ehemannes gedencket, welchem dieserwegen, daß er seines Weibes Tod zu rächen unterlassen, die Erbschafft aberkannt worden.  
  Ob und wie fern aber bisweilen auch ein jäher und plötzlicher Tod die Vermuthung einer Vergifftung oder andern Entleibung vor sich habe, davon siehe unter dem Artickel: Todschlag und Vergifftung.  
  Sonst ist hierbey noch zu gedencken, daß der natürliche Tod eines Menschenn, in denen Rechten gar öffters auch durch das Wort Mortalitas. oder Sterblichkeit, angezeiget wird, als in [4 Zeilen lateinische Angaben zum Röm. Recht] Spiegel.
  Ein mehrers siehe unter dem Artickel: Verstorbene.  
  Übrigens können hierbey auch folgende Schrifftsteller nachgelesen werden, als
  • Martin Naurath de Vita et Morte Hominis,
  • Besold de Vita et Morte,
  • Po-
  {Sp. 654}  
   
  lydorus Ripa de Actis in Mortis Articulo,
 
  • Leiser de Morte absentis probanda,
  • Müller in Disp. de Instanti Mortis Hora.
  • Johann Bantz in Disp. de Absente pro mortuo declarando,
  • Stryck in Disp. de Morte loco jurisjurandi, et Exculpatione Moribundi,
  • Speidel in Bibl. Jur. Vol. II. v. Mors. p. 394. u.ff. und andere daselbst angeführte Rechts-Lehrer.
     

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Stand: 2. April 2014 © Hans-Walter Pries