Titel: |
Weglassen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
53 Sp. 1920 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 53 S. 973 |
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Weglagerung |
Folgender Artikel: |
Weglassung |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Weglassen, Weglassung , oder
Unterlassung,
Lat.
Omittere, oder
Omissio, hat ein denen
Rechten
gar vielerley
Bedeutungen.
Also heisset es
z.E. |
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1) |
etwas bey Seite setzen; |
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2) |
abfallen, oder seine
Pflicht
aus den Augen setzen; |
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3) |
verabsäumen oder vernachläßigen; |
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4) |
verlassen, oder davon gehen; |
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6) |
von etwas abstehen, oder sein Recht nicht weiter
suchen; |
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Dergleichen aber geschieht
vornehmlich |
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1) |
durch das Dulden oder Erleiden einer widrigen
Handlung; |
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6) |
durch Lügen und
Unwahrheiten; |
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8) |
durch Verkehrung und Verdrehung der
Worte; |
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9) |
durch eine Fiction oder Erdichtung; |
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11) |
durch Nachläßigkeit und Versäumniß; |
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12) |
durch Acquiescentz oder Beruhigung; |
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13) |
durch zweifelhaffte oder dunckele Worte; |
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14) |
durch
Leidenschafften
oder Muthwillen; |
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15) |
durch Verzögerung oder Aufschub; |
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16) |
durch Nichterfüllung dessen, was man zu
thun
schuldig
gewesen, oder doch thun können; |
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17) |
durch eine nachfolgende Reue; |
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18) |
durch den Nicht-Gebrauch; |
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20) |
durch die Collusion, oder da einer mit dem andern
unter einer Decke liegt. |
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Wovon am gehörigen
Orte
unter besondern
Artickeln
ein mehrers zu befinden. |
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Sonst aber geschiehet es auch wohl bisweilen aus
Furcht, oder zu Vermeidung
einer grössern Unbequemlichkeit; oder aber aus besondern Respect und
Ehrerbietung gegen eine
gewisse
Person,
daß jemand etwas unterläst, welches er sonst gewiß nicht würde unterlassen
haben, oder worzu er doch mit Bestand Rechtens nicht genöthiget werden könte. |
Von dem erstern handelt insbesondere das c. cum venissent.
X. de
instit. von dem letztern aber der l. 91.
ff. de furt. |
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Hingegen zeuget dieses, wenn jemand eines andern
rechtmäßige
Ehren-Tittel,
entweder zu dessen Beschimpffung oder aus Verachtung wegläst, von einem sehr
feindseeligen und rachgierigen
Gemüthe. |
Bartolus in l. non solum. ... und
Mevius Part. VI ... |
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Was übrigens die
Würckung
dieser Weg- oder Untelassung anbetrifft; so ist hiervon überhaupt nur so viel zu
mercken, daß derjenige, so solches
thut,
dadurch das ihm sonst zustehende
Recht,
oder die ihm dagegen gebührenden Rechts-Wohltaten,
Privilegien,
Ansprüche und Forderungen
völlig
verlieret und einbüst. |
arg. l. 53. ... |
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Es geschiehet aber dergleichen entweder durch den Nichtgebrauch oder den
Mißbrauch. Erstern Falls, oder durch den Nichtgebrauch, wenn
z.E. jemand
seines Rechts, oder der ihm zustehenden Rechts-Wohlthaten und Privilegien, nicht
gebraucht.
Also gehet z.E. der Nießbrauch oder das Nutzniessungs-Recht, wenn derjenige,
welchen selbiges an einer gewissen
Sache
zustehet, sich dessen nicht gebrauchet, verlohren. |
arg. §. fin.
Inst. de usufr. ibique Schneidewin ... |
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Es ist aber dieses gleichwohl nur von dem Falle zu
verstehen,
wenn |
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{Sp. 1921|S. 974} |
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nehmlich jemand seines Rechts oder Privilegii freywillig nicht gebrauchet,
oder da er sich dessen zwar gebrauchen können, er es dennoch nicht
thun
wollen. |
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Ein anders ist es hingegen, wenn jemand entweder aus
Noth,
oder wegen ermangelnder
Gelegenheit,
sich desselben nicht gebrauchen können. |
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Der Mißbrauch aber äussert sich
vornehmlich
durch eine halsstarrige und boßhaffte Unterlassung, dahero, obgleich z.E. eine
Handwercks-Zunfft oder Innung in einer
Stadt das
Recht hat, andern, die nicht in ihre Zunfft oder Innung aufgenommen sind, zu
verbieten, keine dergleichen
Arbeit, als eigentlich vor sie gehöret, zu verfertigen; so
hat doch dieses nur auf den Fall statt, wenn sie ihres
Orts selbst ihren übrigen Mit-Bürgern
um einen
billigen
und rechtmäßigen Lohn arbeiten. |
Mevius ad Jus Lubec. ... |
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Dafern sie sich aber desen weigern; so haben sie nicht
Ursache,
böse zu
seyn, oder sich darüber zu beschweren, wenn alsdenn andern dasjenige zu thun
verstattet wird, was sie sebst nicht tun wollen. Denn man
muß
hierbey
nothwendig
mehr auf den
allgemeinen Nutzen und
Vortheil der gesammten Bürgerschafft,
als auf jener halsstarrigen ihren
Eigennutz,
sehen, weil ihnen ja eben deswegen das Recht, eine geschlossene Zunfft oder
Innung zu haben, ertheilet worden, daß sie denen übrigen Bürgern zum
Nutzen
und
Gebrauch
arbeiten
sollen. |
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Mithin verliehren diejenigen, welche dieses Recht mißbrauchen, selbiges
nicht unbillig
gantz
und gar. Und daß
würcklich auch die Handwercks-Zünffte und Innungen mit
Verlust ihres Rechts oder Privilegii gar öffters
bestraffet,
und diese ihre Bestraffung auch von denen höhern
Gerichten
gut geheissen worden, bezeuget Mevius Part. II. ... |
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Was hiernächst die Clausul: Gestalten Sachen nach, oder
bey unveränderten Umständen,
Lat.
Rebus sic stantibus et in eodum statum permanentibus,
anbelangt; so wird von derselben
verstanden,
daß sie sich in allen
Contracten schon von selbst und stillschweigend befinde,
ob sie gleich draus weggelassen, und nicht mit ausdrücklichen
Worten
eingerücket worden. |
Mantica de tacit. et ambig. convent.
... |
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Und diese
Regel
wird von den Rechtsgelehrten so weit erstrecket, daß sie auch Statt habe, wenn
gleich der Vertrag
eydlich
bestärcket worden. Hingegen die Weglassung des Dati in einer verbindlichen
Urkunde, und woraus zumahl ein besonderer
Beweiß
genommen werden soll, entkräfftet dieselbe nicht wenig. |
Ein mehrers hieher gehöriges kan in
Besolds
Thes. Pract. Contin. V. Omissa, und
absonderlich in Schneiders
Disp. Inaug. de Omissione,
Jena 1675 nachgelesen werden. |
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